You are currently viewing Wie wird Arbeitsentgelt auf Witwen- oder Witwerrenten angerechnet?

Wie wird Arbeitsentgelt auf Witwen- oder Witwerrenten angerechnet?

In meinem ersten Beitrag zum Thema „Einkommensanrechnung auf Witwen- und Witwerrenten“ habe ich genau beschrieben, wann und in welcher Höhe die eigene Rente von der Witwenrente abgezogen wird. Doch nicht jede Witwe oder jeder Witwer erhält bereits selbst Rente. Viele Witwen und Witwer sind noch erwerbstätig und bekommen neben ihrer Hinterbliebenenrente Lohn oder haben Gewinne aus selbstständiger Tätigkeit.

Die Anrechnung von Arbeitsverdienst auf eine Witwenrente erfolgt in etwas anderer Form als die Anrechnung einer Rente. Wie genau, beschreibe ich in diesem Beitrag.

Beispiel: Anrechnung Arbeitsentgelt auf Witwenrente

Ähnlich wie im Beitrag zur Anrechnung der eigenen Rente auf die Hinterbliebenenrente werde ich die Regelung zur Einkommensanrechnung auch in diesem Beitrag anhand eines Beispiels genauer erläutern:

Der Ehemann von Frau Müller ist am 15. August 2019 verstorben. Ihr Ehemann war bereits Rentner und hat monatlich 1.500 € an Brutto-Rente erhalten. Frau Müller ist noch erwerbstätig und verdient 3.000 € brutto pro Monat.

Das Sterbevierteljahr

In den ersten drei Monaten nach dem Tod des Ehegatten erfolgt keine Einkommensanrechnung. Außerdem wird die Witwen- oder Witwerrente in diesen drei Monaten in der Höhe gezahlt, in der sie zuvor an den Verstorbenen ausgezahlt wurde beziehungsweise ausgezahlt worden wäre.

Dieses sogenannte Sterbevierteljahr kann sogar in einer Summe für drei Monate ausgezahlt werden. Wichtig ist jedoch, dass der Antrag auf Vorschusszahlung rechtzeitig gestellt wird.

Wer eine Vorschusszahlung erhalten kann und wie diese beantragt wird, habe ich im Beitrag “Wird meine eigene Rente auf meine Witwen- oder Witwerrente angerechnet?” genauer beschrieben.

Das Sterbevierteljahr von Frau Müller

Frau Müller erhält im Zeitraum vom 1. September 2019 bis zum 30. November 2019 monatlich 1.500 € als Witwenrente. Wenn sie die Vorschusszahlung rechtzeitig beantragt hat, erhält sie eine Einmalzahlung in Höhe von 4.500 €.

Höhe der Witwenrente nach Ende des Sterbevierteljahres

Sobald die drei Monate des Sterbevierteljahres abgelaufen sind, ändern sich zwei maßgebliche Aspekte:

1. Die Witwen- oder Witwerrente verringert sich auf 60 % (große Witwen- oder Witwerrente nach altem Recht), auf 55 % (große Witwen- oder Witwerrente nach neuem Recht) oder auf 25 % (kleine Witwen- oder Witwerrente).

Genaueres zur großen und kleinen Witwen-/ Witwerrente findet ihr im Beitrag zur Anrechnung der eigenen Rente auf die Hinterbliebenenrente.

2. Nach Ablauf des Sterbevierteljahres kommt es zur Einkommensanrechnung.

Anrechnung von Arbeitsentgelt nach dem Sterbevierteljahr

Die ersten drei Monate nach dem Tod von Herrn Müller sind mit Blick auf die Einkommensanrechnung nicht besonders kompliziert: Egal, wie viel Frau Müller verdient, sie erhält die volle Witwenrente.

Ab Dezember 2019 stellt sich dann jedoch die Frage, ob Frau Müller weiterhin Anspruch auf eine Witwenrente hat und wie hoch diese ausfällt.

Bei den weiteren Berechnungen bin ich davon ausgegangen, dass Frau Müller eine große Witwenrente nach altem Recht erhält.

Hätte eine Person kein eigenes Einkommen, würde sie nach altem Recht eine große Witwenrente in Höhe von 60 % der Rente des Verstorbenen erhalten.

Im Fall von Frau Müller läge die große Witwenrente somit vor Anrechnung des Einkommens bei 900 €.

Vorjahreseinkommen oder laufendes Einkommen – welcher Verdienst wird angerechnet?

Frau Müller ist jedoch noch erwerbstätig und erhält 3.000 € brutto pro Monat. Wie viel von diesen 3.000 € werden nun von ihrer Witwenrente abgezogen?

Um diese Frage zu beantworten, sind mehrere Rechenschritte erforderlich.

Denn grundsätzlich gilt: Die Rentenversicherung schaut sich das Einkommen von Frau Müller nicht monatsweise an, sondern ermittelt die Höhe des anzurechnenden Einkommens in den meisten Fällen einmal pro Jahr.

Erhält eine Witwe oder ein Witwer in dem Monat, ab dem die Hinterbliebenenrente gezahlt wird, Lohn oder Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit, schaut die Rentenversicherung sich zwei unterschiedliche Beträge an: Zum einen das Vorjahreseinkommen der Witwe/ des Witwers und zum anderen das laufende Einkommen im Monat des Rentenbeginns.

Relevant für die Einkommensanrechnung ist dann im Regelfall das geringere Einkommen.

Das Vorjahreseinkommen

Herr Müller ist im Jahr 2019 verstorben. Für die Einkommensanrechnung schaut sich die Rentenversicherung daher zunächst an, was Frau Müller im Jahr 2018 brutto (inklusive Einmalzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld) verdient hat. 2018 hat Frau Müller noch etwas weniger verdient als im Jahr 2019. Insgesamt lag ihr Brutto-Jahreseinkommen bei 30.000 €.

Sofern Frau Müller im Jahr 2018 volle 12 Monate erwerbstätig war, ergibt sich ein monatlich anzurechnendes Brutto-Einkommen von 2.500 € (30.000 € / 12 Monate).

Das laufende Einkommen

In einem zweiten Schritt betrachtet der Rentenversicherungsträger Frau Müllers laufendes Einkommen im Monat des Rentenbeginns. Ziel ist es, zu ermitteln, ob das laufende Einkommen gegebenenfalls geringer als das Vorjahreseinkommen ist. Denn in diesem Fall wäre es für die Witwe oder den Witwer günstiger, wenn bei der Einkommensanrechnung das laufende Einkommen anstelle des Vorjahreseinkommens berücksichtigt würde.

Im September 2019 lag Frau Müllers Brutto-Monatsverdienst bei 3.000 €. Zusätzlich zu den 3.000 € sind noch ein Zwölftel der jährlichen Einmalzahlungen zu berücksichtigen. Da Frau Müller 2019 voraussichtlich ein Weihnachtsgeld in Höhe von 1.200 € erhalten wird, liegt ihr laufendes Einkommen, das bei der Einkommensanrechnung zu berücksichtigen wäre, insgesamt bei 3.100 €.

Kleiner Hinweis: Obwohl Einkommen tatsächlich erst ab dem 1. Dezember 2019 angerechnet wird, ist für die Ermittlung des anzurechnenden Einkommens die Höhe des Einkommens im Monat des Rentenbeginns – im Fall von Frau Müller also September 2019 – relevant.

Das laufende Einkommen wird nur berücksichtigt, wenn es mindestens 10 % geringer als das Vorjahreseinkommen ist.

Bei Frau Müller ist der Fall sehr klar: Ihr Vorjahreseinkommen ist um 600 € geringer als das laufende Einkommen. Die Einkommensanrechnung erfolgt somit auf Grundlage des Vorjahreseinkommens.

Wichtig ist: Damit das laufende Einkommen bei der Einkommensanrechnung berücksichtigt wird, muss es nicht nur geringer als das Vorjahreseinkommen sein, es muss sogar um 10 % geringer sein.

Im Falle von Frau Müller hieße dies: Nur, wenn ihr laufendes Einkommen bei 2.250 € oder weniger läge, würde bei der Einkommensanrechnung das laufende Einkommen aus September 2019 berücksichtigt. Hätte Frau Müller im September 2019 2.300 € verdient, wäre dennoch das Vorjahreseinkommen in Höhe von 2.500 € berücksichtigt worden, da das laufende Einkommen in Höhe von 2.300 € um nicht mindestens 10 % geringer als das Vorjahreseinkommen ist.

Aus Brutto mach Netto

Nun steht schon einmal fest, dass monatlich 2.500 € Brutto-Arbeitsentgelt auf die Witwenrente von Frau Müller angerechnet werden.

In einem zweiten Schritt wird aus diesen 2.500 € Brutto-Arbeitsentgelt nun ein Netto-Arbeitsentgelt errechnet. Für die Rentenversicherung ist dabei völlig egal, wie hoch Frau Müllers tatsächliches Netto-Arbeitsentgelt ist. Denn für die Einkommensanrechnung sind im Gesetz genaue Prozentsätze festgelegt, nach denen aus einem Brutto-Arbeitsentgelt ein Netto-Arbeitsentgelt zu berechnen ist.

Für reguläre, sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse gilt: Um das Netto-Arbeitsentgelt zu ermitteln, werden vom Brutto exakt 40 % abgezogen.

Im Falle von Frau Müller ergibt sich somit für die Einkommensanrechnung ein Netto-Verdienst von 1.500 €.

Der Freibetrag

Im nächsten Schritt werden diese 1.500 € nochmals um einen Freibetrag reduziert.

Es ist nämlich so, dass man neben dem Bezug einer Witwen- oder Witwerrente bis zu einer bestimmten Höhe eigenes Einkommen erhalten kann, ohne dass es überhaupt zu einer Einkommensanrechnung kommt.

Aktuell (1.7.2019 – 30.6.2020) liegt dieser Freibetrag für Personen, die in den alten Bundesländern wohnen, bei monatlich 872,52 € und für Witwen oder Witwer, die ihren Wohnsitz in den neuen Bundesländern haben, bei 841,90 €.

Hat der Hinterbliebene Kinder, die noch so jung sind, dass sie eine Waisenrente erhalten können, erhöht sich der Freibetrag pro Kind um 185,08 € (bei einem Wohnort in den alten Bundesländern) beziehungsweise 178,54 € (bei einem Wohnort in den neuen Bundesländern).

Angenommen, Frau Müller hat ihren Wohnsitz in den westdeutschen Ländern und es gibt keine Kinder, die eine Waisenrente erhalten können, sind von den 1.500 € Netto-Arbeitsverdienst 872,52 € abzuziehen. Für die Einkommensanrechnung verbleiben somit noch 627,48 €.

Einkommen oberhalb des Freibetrags wird zu 40 % angerechnet

Übersteigt das Einkommen den Freibetrag, ist gesetzlich festgelegt, dass 40 % des Betrages oberhalb des Freibetrags von der eigentlich zu zahlenden Witwen- oder Witwerrente abzuziehen sind.

Auf das Beispiel von Frau Müller übertragen heißt dies:

Frau Müller überschreitet den Freibetrag um 627,48 €. 40 % dieses Betrags – also 250,99 € – sind von der eigentlich zu zahlenden Witwenrente abzuziehen. Frau Müller erhält somit ab Dezember 2019 nicht 900 € an Witwenrente, sondern nur 649,01 €.

Wann ändert sich der für die Einkommensanrechnung relevante Betrag?

Wie oben bereits angedeutet, prüft der Rentenversicherungsträger die Höhe des anzurechnenden Einkommens nicht monatsweise, sondern in den meisten Fällen nur einmal pro Jahr.

Konkret gibt es zwei Anlässe, bei denen es zu einer Überprüfung des Einkommens beziehungsweise einer Neuberechnung kommt:

1. Jedes Jahr zum 1. Juli vergleicht der Rentenversicherungsträger das laufende Einkommen mit dem Vorjahreseinkommen und ermittelt auf diesem Weg das Einkommen, das in den folgenden zwölf Monaten auf die Hinterbliebenenrente angerechnet wird.

2. Verringert sich das anzurechnende Einkommen einer Witwe oder eines Witwers um mindestens 10 %, kann ein Antrag auf Neuberechnung der Einkommensanrechnung gestellt werden.

Überprüfung der Einkommensanrechnung zum 1. Juli eines Jahres

Jedes Jahr zum 1. Juli erfolgt das selbe Prozedere, welches ich oben bereits für die erstmalige Anrechnung von Einkommen auf eine Witwen- oder Witwerrente beschrieben habe:

1. Ermittlung des Brutto-Vorjahreseinkommens

2. Vergleich mit dem laufenden Einkommen im Monat Juli

3. Aus Brutto mach Netto

4. Abzug des Freibetrags vom Netto-Einkommen

5. Anrechnung des verbleibenden Betrages zu 40 %

Beispiel: Änderung der Einkommensanrechnung zum 1. Juli 2020

Schauen wir uns die Neuberechnung der Einkommensanrechnung zum 1. Juli eines Jahres nun noch einmal am Beispiel von Frau Müller an:

Frau Müller hat bis zum 30. Juni 2020 weiterhin ihre 3.000 € im Monat verdient, ihre Arbeitszeit jedoch ab dem 1. Juli 2020 um ein Drittel reduziert und erhält daher ab diesem Zeitpunkt nur noch 2.000 € Brutto-Lohn im Monat.

Die Neuberechnung zum 1. Juli erfolgt in jedem Fall. Diese hätte es auch gegeben, wenn sich das Einkommen von Frau Müller nicht verändert hätte. Bei der Neuberechnung ist nach den oben genannten Schritten vorzugehen:

(1) Rechnet man das Vorjahreseinkommen (2019) von Frau Müller (36.000 € + 1.200 € Weihnachtsgeld) auf den Monat herunter, ergibt sich ein für die Einkommensanrechnung relevantes Brutto-Arbeitsentgelt von 3.100 €. Dieses ist bei der Einkommensanrechnung zu berücksichtigen, sofern das laufende Einkommen nicht um mindestens 10 % (2.790 €) geringer ist.

(2) Der Brutto-Lohn von Frau Müller liegt im Juli 2020 tatsächlich nur bei 2.000 €. Weihnachtsgeld erhält sie nicht mehr. Für die Einkommensanrechnung ist somit das laufende Einkommen zu berücksichtigen.

(3) 2.000 € Brutto-Lohn bedeuten für die Einkommensanrechnung 1.200 € Netto-Verdienst, (4) von denen wiederum der Freibetrag von 872,52 € abzuziehen ist. Es verbleiben also 327,48 €, (5) von denen 40 % (130,99 €) auf die Witwenrente von Frau Müller angerechnet werden.

Der Freibetrag von 872,52 € erhöht sich zum 1. Juli 2020 sogar noch im Umfang der Rentenanpassung 2020. Da diese bisher jedoch noch nicht feststeht, habe ich an dieser Stelle zunächst mit dem Freibetrag aus Juli 2019 gerechnet. Voraussichtlich wird die Rentenanpassung 2020 jedoch bei ca. 3 % liegen (Artikel zur ersten Schätzung).

Änderung des Einkommens zu einem anderen Zeitpunkt als zum 1. Juli

Die Anpassung der Einkommensanrechnung zum 1. Juli eines Jahres ist der Regelfall. Es kann aber natürlich sein, dass sich das Einkommen auch zu einem anderen Zeitpunkt im Jahr verändert. Welche Auswirkungen hätte dies auf die Einkommensanrechnung?

1. Das Einkommen steigt

Erhöht sich das Einkommen, führt dies nicht sofort zu einer Veränderung bei der Einkommensanrechnung. Erst zum nächsten 1. Juli wird wieder der Vergleich zwischen Vorjahreseinkommen und laufendem Einkommen angestellt.

Würde beispielsweise Frau Müller zum 1. Januar 2021 wieder Vollzeit arbeiten und monatlich 3.000 € verdienen, bliebe es dennoch bis zum 30. Juni 2021 bei der Anrechnung von 130,99 €.

2. Das Einkommen sinkt um weniger als 10 %

Auch bei sinkenden Einkommen kommt es nicht zwangsläufig zu Veränderungen bei der Einkommensanrechnung.

Solange nämlich das Einkommen um weniger als 10 % sinkt, bleibt es weiterhin bei dem zum 1. Juli festgestellten Anrechnungsbetrag.

Auf das Beispiel von Frau Müller übertragen heißt das: Aktuell werden 2.000 € Bruttoverdienst angerechnet. Solange ihr Bruttoeinkommen um weniger als 200 € sinkt, verändert sich die Einkommensanrechnung nicht. Es würden weiterhin die 130,99 € berücksichtigt.

3. Das Einkommen sinkt um mindestens 10 %

Eine Neuberechnung der Einkommensanrechnung erfolgt tatsächlich nur dann, wenn sich das Einkommen der Witwe oder des Witwers um mindestens 10 % verringert. Ist dies der Fall, wird ab dem Monat, in dem sich das Einkommen verringert hat, das verringerte, laufende Einkommen berücksichtigt.

Sollte es zu einer entsprechenden Einkommensminderung kommen, ist es jedoch wichtig, dass die Witwe beziehungsweise der Witwer die Rentenversicherung auch über die Einkommensminderung informiert. Denn andernfalls erfährt der Rentenversicherungsträger hiervon nichts und wird auch keine Neuberechnung der Einkommensanrechnung vornehmen.

Um die Rentenversicherung über die Einkommensminderung zu informieren, empfehle ich, den Vordrucks R0665 durch den Arbeitgeber ausfüllen zu lassen und im Anschluss an den Rentenversicherungsträger zu übersenden. Unter Ziffer 2.3 ist der Monat einzutragen, ab dem sich das Einkommen um mindestens 10 % reduziert hat, und unter Punkt 3 sind die konkreten Angaben zum laufenden Bruttoverdienst in diesem Monat zu machen.

Verändert sich das Einkommen zu einem anderen Zeitpunkt als zum 1. Juli, kann auf das Ausfüllen der Ziffer 4 verzichtet werden. Denn das Vorjahreseinkommen ist nur bei der erstmaligen Ermittlung der Einkommensanrechnung sowie zum 1. Juli eines Jahres relevant.

Beispiel für eine Einkommensminderung um mindestens 10 %

Frau Müller entscheidet sich zum 1. Januar 2021 dazu, ihre Arbeitszeit weiter zu reduzieren. Ihr Bruttoverdienst liegt ab diesem Zeitpunkt nur noch bei 1.500 €.

Da sie auf www.rentenfuchs.info erfahren hat, dass eine Neuberechnung der Einkommensanrechnung möglich ist, wenn sich das Einkommen um mindestens 10 % verringert, lässt sie den Vordruck R0665 durch ihren Arbeitgeber ausfüllen und teilt ihrem Rentenversicherungsträger die neue Einkommenshöhe mit.

Der Rentenversicherungsträger stellt daraufhin fest, dass sich das Einkommen von Frau Müller um mindestens 10 % (200 €) verringert hat und daher ab dem 1. Januar 2021 das verringerte Einkommen bei der Einkommensanrechnung berücksichtigt werden muss.

Für das neue Brutto-Einkommen von 1.500 € nimmt der Rentenversicherungsträger nun wieder die oben genannten Schritte (3) bis (5) vor.

(3) Bei einem Brutto-Einkommen von 1.500 € sind für die Einkommensanrechnung netto 900 € zu berücksichtigen. (4) Hiervon ist der Freibetrag (872,52 €) abzuziehen. (5) Von den verbleibenden 27,48 € werden 40 % (10,99 €) auf die Witwenrente von Frau Müller angerechnet.


Habt ihr Fragen zur Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenenrenten? Schreibt gerne eine E-Mail an rentenfuchs@gmx.de oder einen Kommentar!

Dieser Beitrag hat 32 Kommentare

  1. Angela Schäfer

    Hallo, mein Mann ist 2023 gestorben ich bekomme die große Witwenrente allerdings nur 43 Euro da mein Einkommen (Vollzeitbeschäftigte) momentan zu hoch ist. Wenn ich nun in 5 Jahren arbeitslos werde bekomme ich dann mehr Witwenrente. ? Und zweite Frage wenn ich nun noch mehr verdiene und gar nichts mehr ausgezahlt bekomme erlischt dann mein Anspruch stetig für die nächsten Jahre oder bekomme ich dann wieder eine Berechnung wenn ich später weniger oder nichts verdiene?

    1. Rentenfuchs

      Liebe Frau Schäfer,
      wenn sich Ihre Einkommen vermindert, können Sie bei der Rentenversicherung direkt eine Neuberechnung der Witwenrente beantragen. Dies ist auch dann möglich, wenn die Witwenrente aufgrund der Höhe Ihres Einkommens zwischenzeitlich vollständig geruht hat.

  2. Sandra

    Lieber Rentenfuchs,
    ich werde ab 1.Januar in einem neuen Job erheblich mehr verdienen. Wenn ich es richtig verstanden habe, erfolgt die Neuberechnung meiner Witwenrente aber erst ab dem 1. Juli. Muss ich dann für die Monate vorher mit einer Rückzahlungsforderung der Rentenkasse rechnen?
    Vielen Dank und schöne Grüße

  3. Martin

    Liebes Expertenteam, ich habe die bisherigen Fragen und Antwort interessiert gelesen, aber folgende Frage noch nicht beantwortet: Bei Bezug der großen Witwenrente und Selbständigkeit. Wie erfolgt die Anrechnung? Nach meinem Verständnis sollte die Bezugsgröße der Nettogewinn vor Steuern sein – richtig ?
    Besten Dank und viele Grüße

  4. Monik

    Hallo Rentenfuchs!

    Mein Man ist im Juli 2023 verstorben. Ich erhalte eine große Witwenrente nach neuem Recht. Mein Ehemann hat monatlich 2.011 € Brutto-Rente zzgl. 115 € VBL bekommen. Ich bin noch erwerbstätig und habe im Jahr 2022 durchschnittlich 2.758 € (inkl. Steuerfrei Zuschläge) als Bruttolohn im Monat verdient. Ohne Zuschläge wäre dann 2.723 € im Monat. Vom Januar – August 2023 habe ich auch durchschnittlich 2.800 € verdient. Deshalb denke ich, dass das Vorjahreseinkommen berücksichtigt wird. Folgende Fragen:

    Wird die Witwenrenten nur auf 2.011 € angerechnet oder soll ich auch 115 € VBL dazu addieren?

    Welche Monatslohn soll berücksichtigen, 2.758 € oder 2.723 € ?

    Im Voraus Vielen lieben Dank für Ihre Hilfe!

    Mit den allerbesten Grüßen

    Monik

  5. Sandra Sedlmaier

    Lieber Rentenfuchs,

    ich beziehe nach dem Tod meines Ehemannes die große Witwenrente. Als alleinerziehende Mutti gehe ich dazu 30 Stunden wöchentlich arbeiten. Nun werde ich innerhalb meiner Arbeitgeberfirma die Stelle wechseln. Diese neue Stelle werde ich zu Beginn in Vollzeit antreten und zudem in meiner Lohgruppe nach oben gestuft. Den genauen Arbeitsbeginn und meine genaue finanzielle Entlohnung kenne ich jetzt noch nicht. Wann muss ich die Rentenversicherung zu den Veränderungen informieren? Jetzt schon, wenn ich den geänderten Arbeitsvertrag unterschrieben habe oder nach Arbeitsbeginn???
    Ich möchte nichts falsch machen !!!

    Liebe Grüße

  6. Ina Edelhoff

    Ich beziehe große Wittwenrente monatlich 657,45€ Brutto also ausgezahlt habe ich 583,82€ Netto wenn man dann ein geringfügigen Job mit einer monatlichen Bruttovergütung von 520,00€ beziehen würde ,wie würde das berechnet werden und hätte ich da schon Abzüge bei der Wittwenrente? Danke schön

    1. Rentenfuchs

      Haben Sie noch andere Einkünfte – zum Beispiel eine eigene Rente? Sollten Sie keine anderen Einkünfte haben, würde sich die Witwenrente durch den Minijob nicht verringern. Denn mit dem Minijob liegen Sie klar unterhalb des Freibetrags von 992,64 Euro pro Monat (ab 1.7.2023).

  7. Ella Bojko

    Hallo Rentenfuchs
    Ich beziehe seit 2001 die große Witwenrente,
    bin noch halbtags berufstätig und habe für den 01.06.23 meine Altersrente beantragt.
    Ich möchte aber noch mindestens ein Jahr in meinem jetzigen Beruf als Angestellte bei einer Firma weiter arbeiten.

    Meine Fragen:
    Soll ich eventuell meine Beiträge zur Rentenversicherung weiterzahlen?
    Mit welchen Abzügen muss ich rechnen?
    Mein Jahres-Bruttoeinkommen für das Jahr 2021 betrug 14.000 €, daran wird sich auch im Jahr 2022 nicht viel ändern.
    Witwenrente: monatlich 1130€
    Meine zukünftige Altersrente: ca 956€ brutto(vorläufige Berechnung).
    Für Ihre Antwort bedanke ich mich schon jetzt.
    Mit freundlichen Grüßen
    Ella Bojko

  8. Baldur Reichel

    Hallo liebe Experten,
    hier ist immer die Rede von Bruttoarbeitslohn. Ist hiermit der Steuerpflichtige- oder Sozialversicherungsrechtliche Bruttoarbeitslohn gemeint?

    1. Rentenfuchs

      Der sozialversicherungsrechtliche Brutto-Arbeitslohn.

  9. Gisela

    Ich beziehe seit Jahren bereits Witwenrente und bin noch voll berufstätig. Im letzten Jahr waren wir in Kurzarbeit, heißt dadurch auch durchaus geringere Einkünfte. Der Arbeitgeber hat deshalb das Formular R0665 ausgefüllt, gibt dort jedoch nicht den steuferpflichtigen Bruttogetrag an sondern RV-brutto, was ja dann um mehrere tausend Euro höher liegt. Ist dann den korrekt?
    Außerdem rechnet die Personalabteilung einen Bonus sowie das Weihnachtsgeld direkt in das RV-Brutto ein, hat diese denn negative Auswirkungen auf die Berechnung der Witwenrente oder ist dies unerheblich?
    Vorab schon mal lieben Dank!
    Gisela

    1. Rentenfuchs

      Hallo Gisela,
      zum Kurzarbeitgeld habe ich einmal einen Blick in die rechtlichen Arbeitsanweisungen der Deutschen Rentenversicherung geworfen. Hier steht: Für die Zeiten des Bezugs von Kurzarbeitergeld ist das dem Rentenversicherungsträger gemeldete Arbeitsentgelt maßgebend. Bei der Einkommensanrechnung ist somit nicht das Kurzarbeitergeld selbst zu berücksichtigen.

      Die Angabe Ihres Arbeitgebers scheint mir daher korrekt zu sein.

      Jährliche Sonderzuwendungen sind bei den Angaben zum Vorjahr in das Jahreseinkommen (Vordruck R0665 – Frage 4.4) miteinzurechnen. Für das laufende Entgelt gibt es mit Frage 3.3 (Vordruck R0665) hingegen eine extra Frage, ob im laufenden Kalenderjahr bereits Einmalzahlungen erbracht wurden bzw. eine Zahlung zu erwarten ist.

  10. Martin

    Hallo, ich habe eine kurze Frage. Ich arbeite zurzeit halbtags und bekomme zusätzlich die große Witwerrente. Momentan liege ich noch knapp unter dem Freibetrag, sodass die Witwerrente nicht gekürzt wird. Wie sieht es denn aus, wenn ich einen Firmenwagen nutzen würde? Wird die sogenannte 1%-Regelung dann für die Witwerrente mit berücksichtigt? Würde das dann meine Witwerrente mindern?
    Lg

    1. Rentenfuchs

      Bei der Einkommensanrechnung wird auf das sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt abgestellt. Steigt dieses durch die Nutzung des Firmenwagens – was der Fall ist, wenn das gezahlte Entgelt unverändert bleibt -, steigt auch das anzurechnende Einkommen. Folglich ist nicht auszuschließen, dass es dann zu einer Kürzung der Witwenrente kommt. Ob dies aber tatsächlich der Fall ist, hängt vom Einzelfall ab (1 %-Regelung, bisher anzurechnendes Einkommen etc.).

  11. Albersmeyer, Carola

    Hallo Rentenfuchs,
    Ich werde von der Rentenversicherung angeschissen(tschudigung für den Ausdruck), da ich denen ein Formular für die Einkommenserklärung nicht gesendet habe. Dieses habe ich aber nicht erhalten. Die Rentenversicherung behauptet telefonisch nach Nachfrage von meiner Seite, dieses gesendet zu haben. Warte jetzt schon 4 Tage auf die erneute Zustellung, aber es passiert nichts. Habe nun Angst, daß meine Witwenrente erlöscht, da ich ja angeblich meiner Meldepflicht nicht nach komme. Was kann ich noch tun. Finde auch kein Formular für diese Meldung, da ich jetzt wieder arbeite??

  12. Sumsi

    Hallo eine Frage wird nachtzuschlag stfr. auch hinzugerechnet oder nur das SV brutto .

  13. Eileen Sattler

    Hallo,

    ich habe eine Frage zu den Hinzuverdienstmöglichkeiten. Ich möchte eine freiberufliche Tätigkeit ausüben. Beginnen werde ich mit dieser Tätigkeit nach Juli, sa dass die Einnahmen sich auf die laufenden Zahlungen der grossen Witwenrente nicht auswirken dürften. Wenn ich im Folgejahr die freiberufliche Tätigkeit von Juli – September einstelle und diesen Einkommensverlust der Rentenversicherung melde, müsste ich doch weiterhin den bisherigen Witwenrentenbetrag ausgezahlt bekommen. Im Oktober würde ich die freiberufliche Tätigkeit wieder aufnehmen und natürlich wieder melden. Wenn ich das jedes Jahr mache, kann ich 9 Monate im Jahr etwas ohne Anrechnung an die Witwenrente hinzuverdienen.

    Ist das richtig oder habe ich hier eine Denkfehler?

    Ich wäre dankbar für Ihre Einschätzung!

    Mit freundlichen Grüssen
    E. Sattler

    1. Rentenfuchs

      Guten Tag,
      in der Theorie ist der von Ihnen dargelegte Gedanke gar nicht so abwegig. In der Praxis erscheint mir die Umsetzung jedoch äußerst schwierig bis quasi unmöglich. Denn Sie müssten der Rentenversicherung plausibel darlegen bzw. nachweisen, dass Sie die selbstständige Tätigkeit zum Juli niedergelegt haben. Wenn einige Monate später wieder Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit erzielt werden, lässt sich dies nur sehr schwer begründen. Dass in den Monaten Juli bis September keine Einkünfte erzielt werden, ist im Falle von Selbstständigen für die Einkommensanrechnung erst einmal weniger entscheidend, da bei der Anrechnung immer auf den jährlichen Gewinn abgestellt wird und nicht darauf, was in einem konkreten Monat an Einnahmen erzielt wurde.

      Sollten Sie sich dazu entschließen, diesen Weg “auszuprobieren”, wäre ich Ihnen äußerst dankbar, wenn Sie mir – gerne auch per E-Mail an rentenfuchs@gmx.de – berichten würden, ob dieser “Trick” geglückt ist oder, wie von mir vermutet, leider nicht funktioniert hat.

      1. Eileen Sattler

        Hallo,

        Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort!

        Vielleicht noch zur Erläuterung: ich bin Beamtin und reduziere jedes Jahr von Juli – September meine Stunden auf ein Minimum, um die grösstmögliche Witwenrente zu erhalten. Damit stelle ich mich trotz der Gehaltseinbußen in diesen drei Monaten über das Jahr gesehen finanziell besser als durchgängig Vollzeit zu arbeiten, und habe in den Sommer- und Ferienmonaten wesentlich mehr Zeit für meine Kinder. Das ist aber in der Form wohl auch nur für Beamte möglich.

        Die freiberufliche Tätigkeit werde ich (wenn überhaupt) lediglich nebenberuflich ausüben. Nach Rücksprache mit dem Finanzamt beginne ich dieses Jahr mit Liebhaberei, aber die Nachfrage (es geht um Ponyreiten und Ponyschule für Kinder bis 10 Jahre) ist bereits jetzt schon sehr gross. Daher will ich mich im Vorfeld bereits absichern.

        Für mich interessant wäre daher zu wissen, ob die Rentenkasse auf die monatlichen Einnahmen einer (freiberuflichen) Nebentätigkeit abstellt, oder das Jahreseinkommen auf die Monate runterbricht.

        Dasselbe würde ja auch für einen Minijob gelten. Nach meinem Verständnis sollte man Juli – September besser keinen Mini-Job ausüben, dann wird bei der Witwenrente nichts angerechnet, und kann dann ab Oktober – Juni des Folgejahres wieder 400 Euro ohne Kürzung der Witwenrente hinzuverdienen….

        Ob sich das finanziell lohnt, ist natürlich immer von den jeweiligen persönlichen Verhältnissen abhängig.

        Ich wäre Ihnen für die Beantwortung der beiden oben bereits gestellten Fragen dankbar:

        Miniob von Juli – Sep ruhen lassen = keine Anrechnung auf Witwenrente?

        Freiberufliche Nebentätigkeit von Juli – Sep ruhen lassen = keine Anrechnung auf Witwenrente?

        Gerne halte ich Sie aber auch hier weiter auf dem laufenden, wie die RV Bund mit dem SV umgeht…

        Mit freundlichen Grüssen

  14. Cienski

    Hallo!! Mein Man ist vor 15 Tagen verstorben – Sein Rente war 2470 euro, ich verdiene 2100 Bruto. Wie viel werde ich von seine Rente bekommen?

    1. Rentenfuchs

      Hallo, in den ersten drei Monaten nach dem Tod, dem sogenannten Sterbevierteljahr, wird die Rente in voller Höhe ohne Anrechnung von Einkommen gezahlt. Ab dem vierten Monat liegt die Rente dann vor Anrechnung von Einkommen bei 55 % (neues Recht) oder 60 % (altes Recht) der zuvor gezahlten Rente. In Ihrem Fall also irgendwo zwischen 1.360 Euro und 1.480 Euro. Hierauf wird dann noch das Einkommen angerechnet: Sofern es keine Kinder gibt, die Anspruch auf eine Waisenrente haben, und der Wohnort in Westdeutschland ist, liegt der Freibetrag für eigenes Einkommen aktuell bei 902,62 Euro. Alles darüber wird zu 40 % auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Bei einem Brutto-Verdienst von 2.100 Euro wird der Freibetrag somit um ca. 1.200 Euro überschritten – 40 % hiervon sind 480 Euro, die angerechnet werden. Im Ergebnis dürfte die Witwenrente ab dem vierten Monat also irgendwo zwischen 880 Euro und 1.000 Euro liegen. Genaueres kann Ihnen aber die Rentenversicherung sagen.

      1. Anonymous

        Hallo, müsste vom Brutto-Verdienst nicht erst der Netto-Verdienst ermittelt werden von dem dann 40% angerechnet werden?
        Die Witwenrente wäre dann ja entsprechend höher

        1. Rentenfuchs

          Genau das ist im Beitrag beschrieben: Aus dem Brutto-Verdienst wird fiktiv ein Netto-Entgelt ermittelt, indem vom Brutto-Verdienst pauschal 40 % für Steuern und Beiträge abgezogen werden. Die dann verbleibenden 60 % werden wiederum zu 40 % auf die Witwenrente angerechnet. Die Einkommensanrechnung habe ich übrigens auch auf meinem YouTube-Kanal genauer erklärt. Hier der Link zum Video: Einkommensanrechnung bei Witwenrenten – So viel können Sie hinzuverdienen

  15. Ingaro

    Wird ein Minijob nach Erreichen der Regelaltersgrenze neben der eigenen Altersrente auf die Witwenrente angerechnet oder gilt auch für die Witwenrente ein Freibetrag

    1. Rentenfuchs

      Auch ein Minijob zählt als zu berücksichtigendes Einkommen. Sofern das zu berücksichtigende Einkommen inklusive Minijob den Freibetrag von derzeit 902,62 Euro (Westen) nicht übersteigt, kommt es nicht zu einer Rentenkürzung. Und noch ein Tipp: Sollte es zur Anrechnung kommen, sollten Sie beim Minijob auf jeden Fall eigene Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen; dann ist der Anrechnungsbetrag deutlich geringer. Denn nur, wenn eigene SV-Beiträge gezahlt werden, wird der Brutto-Verdienst vor Anrechnung um 40 % reduziert.

  16. Anonymous

    Lieber Rentenfuchs,

    wird eine BG-Rente zum Einkommen dazugerechnet und somit der Freibetrag um diese Rente gekürzt?
    Meine Mutter erhält Witwenrente von meinem Vater. Sie selbst hat eine kleine Rente ca. 400,– Euro und erhält noch eine Rente von der BG-Nahrungsmittel und Gaststätten aus einem Unfall. Wird diese Rente zu Ihrer Rente hinzugerechnet? Sie hat “eigentlich” noch Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit (Gaststätte aktuell geschlossen). Ihr Freibetrag würde rund 903,– Euro betragen. Wie wirkt sich die BG-Rente aus?
    Desweiteren würde ich gerne wissen, ob von der Rente meines verstorbenen Vaters zweimal die Krankenkasse, Zusatzversicherung der Barmer und die Pflegeversicherung abgezogen werden darf.
    Vielen Dank
    Sabine S.

    1. Rentenfuchs

      Hallo Sabine, rechtlich ist es so, dass auch Unfallrenten bei der Einkommensanrechnung als Einkommen berücksichtigt werden, jedoch nicht in voller Höhe; der BVG-Grundrentenbetrag, dessen Höhe von der Minderung der Erwerbsfähigkeit abhängt, wird zuvor noch abgezogen. Zur Einkommensanrechnung kann ich Ihnen auch mein folgendes Video empfehlen, das ich auf meinem YouTube-Kanal veröffentlicht habe: Einkommensanrechnung bei Witwenrenten – So viel können Sie hinzuverdienen .

      Was meinen Sie damit, dass von der Rente zweimal Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge abgezogen werden? Da die Witwenrente zum Einkommen Ihrer Mutter zählt, müssen hiervon auch Beiträge zur Krankenversicherung abgeführt werden – jedoch für die Krankenversicherung Ihrer Mutter und nicht für Ihren verstorbenen Vater.

  17. Iris Friebe

    Hallo lieber Rentenfuchs,

    wie sieht denn die Berechnung aus, wenn Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen in einem Jahr zusammentreffen?
    Lt. Dt. Rentenversicherung wird dann nur das Erwerbseinkommen zur Berechnung herangezogen.
    Danke für eine Info

    1. Rentenfuchs

      Hier muss man wieder ein wenig differenzieren: Bei der Berechnung des Vorjahreseinkommens gilt: Wurde Erwerbseinkommen neben Erwerbsersatzeinkommen erzielt (also gleichzeitig), sind diese Einkommen zusammenzurechnen; wurden diese Einkommen zeitlich aufeinander folgend erzielt, ist das Erwerbseinkommen maßgebend.

      Beim laufenden Einkommen ist es so, dass hier solange das Erwerbsersatzeinkommen zugrunde gelegt wird, wie es bezogen wird. Wenn dann aber zum Beispiel das Krankengeld endet, zählt wiederum das Einkommen, welches vor der Entgeltersatzleistung bezogen wurde.

  18. Renate Durst

    ich erhalte demnächst eine einmalzahlung aus einer rentenversicherung.
    meine witwenrente wird nach neuem recht berechnet.
    ich weiss, dass diese einmalzahlung fiktiv in eine laufende rentenzahlung umgerechnet wird.
    aber nirgendwo ist zu erfahren durch wieviele monate dieser betrag nun geteilt wird.
    über eine info würde ich mich sehr freuen und bedanke mich im voraus.
    renate durst

    1. Rentenfuchs

      Liebe Frau Durst,

      entschuldigen Sie, dass ich erst jetzt dazu komme, Ihre Anfrage zu beantworten, jedoch hatte sich in den letzten Wochen einiges angestaut und zudem war die Beantwortung Ihrer Frage auch mit ein wenig Recherche verbunden.

      Also: Wie wird nun eine private Renten- oder Lebensversicherung auf die Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet?

      Vom Grundsatz her ist es so, dass der „Gewinn“ aus der privaten Versicherung abzüglich des jährlichen Sparer-Pauschbetrags in Höhe von 801 € zwecks Anrechnung auf die zwölf Monate nach der Auszahlung der Renten- oder Lebensversicherung aufgeteilt wird. Wenn die Auszahlung also im August 2020 erfolgt, wird der „Gewinn“ im Zeitraum von September 2020 bis August 2021 auf die Hinterbliebenenrente angerechnet.

      Doch was meint in diesem Zusammenhang genau „Gewinn“? Dies ist davon abhängig, ob die Versicherung vor 2005 oder später abgeschlossen wurde.

      Wurde die Versicherung zu einem späteren Zeitpunkt abgeschlossen, meint „Gewinn“ den Unterschied zwischen den eingezahlten Beiträgen und der ausgezahlten Leistung. Wurden also 30.000 € an Beiträgen eingezahlt und 50.000 € wieder ausgezahlt, liegt der Gewinn bei 20.000 €. Hiervon kann noch der Sparerpauschbetrag abgezogen werden, sodass 19.199 € verbleiben. In Abhängigkeit von der Art der Besteuerung wird dieser Betrag dann nochmals um 12,5 % bzw. 25 % gekürzt, sodass ca. 14.400 € für die Einkommensanrechnung verbleiben. Verteilt auf die Monate September 2020 bis August 2021 würden somit pro Monat rund 1.200 € als Einkommen bei der Einkommensanrechnung berücksichtigt.

      Handelt es sich hingegen um eine Versicherung, die vor 2005 abgeschlossen wurde, wird der „Gewinn“ anhand der rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen ermittelt, die auf den Sparanteil entfallen. Da Auszahlungen von vor 2005 abgeschlossenen Versicherungen nicht versteuert werden müssen, erfolgt hier auch keine Kürzung um 12,5 % bzw. 25 %.

      Wie Sie sehen, ist die Anrechnung von Einnahmen aus Versicherungen auf Hinterbliebenenrenten äußerst komplex. Ich kann daher gut verstehen, wenn noch Fragen offen geblieben sein sollten. Melden Sie sich dann gerne einfach nochmal bei mir! Vielleicht kann hier auch eine Beratung in einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung noch einige Unklarheiten aufklären.

Schreibe einen Kommentar