You are currently viewing Grundrente gar nicht so neu?!

Grundrente gar nicht so neu?!

Das Kind hatte schon viele Namen: Lebensleistungsrente, Solidarrente, Respekt-Rente, Grundrente. Doch wie neu ist das Konzept eigentlich wirklich?

Schaut man in die Zeitungen und lauscht den Reden der Politiker, drängt sich schnell das Gefühl auf: Etwas wie die Grundrente hat es im System der gesetzlichen Rentenversicherung bisher nicht gegeben! Durch die Grundrente wird das deutsche Rentensystem grundlegend verändert!

Ich habe mir einmal angeschaut:

Stimmt dieses Gefühl überhaupt oder gab es in der Vergangenheit bereits ähnliche Regelungen wie die jetzt diskutierte Grundrente?

Kurzüberblick: Grundrente

Damit überhaupt ein Vergleich zwischen Grundrente und früheren Regelungen möglich ist, hier zunächst ein kurzer Überblick über die Grundrente, wie sie laut Koalitionsbeschluss funktionieren soll. Da es bisher noch keinen Gesetzesentwurf gibt, sind zurzeit nur die Eckpunkte bekannt:

Anspruch haben Personen mit unterdurchschnittlichen Rentenanwartschaften

1. Von der Grundrente soll profitieren, wer über sein gesamtes Erwerbsleben hinweg durchschnittlich mindestens 0,3 Rentenpunkte und weniger als 0,8 Rentenpunkte pro Jahr gesammelt hat.

Zum Vergleich: Der durchschnittliche Arbeitnehmer verdient im Jahr 2019 38.901 € und erhält damit in der gesetzlichen Rentenversicherung exakt einen Entgeltpunkt.

Grundrentenzuschlag kann Rentenanwartschaften nahezu verdoppeln

2. Liegen die durchschnittlichen Rentenpunkte im oben beschriebenen Korridor, wird der Grundrentenzuschlag wie folgt berechnet:

Die in maximal 35 Jahren gesammelten Rentenpunkte werden verdoppelt, jedoch maximal auf 0,8 Rentenpunkte. Der so ermittelte Grundrentenzuschlag wird um 12,5 % reduziert und dann den Rentenpunkten des Versicherten zugeschlagen.

Voraussetzung: 35 Versicherungsjahre

3. Nicht jeder kommt in den Genuss der Grundrente! Nur wer mindestens 35 Jahre mit rentenrechtlich relevanten Zeiten aufweist, kann einen Grundrentenzuschlag erhalten. Zwar ist im Gespräch, auch für Härtefälle, die die 35 Jahre gerade nicht erreichen, Regelungen zu treffen, diese sind zum jetzigen Zeitpunkt jedoch nicht bekannt.

Einkommensprüfung:

4. Der Anspruch auf den Grundrentenzuschlag hängt auch vom Einkommen des Rentners und seines Partners ab. Alleinstehende sollen nur dann Anspruch auf Grundrente haben, wenn ihr monatliches Einkommen 1.250 € nicht überschreitet. Für Paare soll eine gemeinsame Einkommensgrenze von 1.950 € gelten.

Zusammenfassung:

Durch das Konzept „Grundrente“ erhalten Personen mit unterdurchschnittlichen Rentenansprüchen und einem geringen monatlichen Einkommen zusätzliche Rentenpunkte.

Bereits im Sozialgesetzbuch enthalten: § 262 SGB VI – Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt

Die Grundüberlegung hinter der Grundrente sollte damit klar sein. Werfen wir nun einen Blick darauf, ob es im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung bereits vergleichbare Regelungen gibt.

Relativ weit am Ende des Sozialgesetzbuches Nummer VI – nämlich im § 262 SGB VI findet sich tatsächlich eine Regelung, die in mehreren Punkten sehr ähnlich zur jetzt geplanten Grundrente ist.

Doch was besagt der § 262 SGB VI genau?

Anspruch haben auch hier Personen mit unterdurchschnittlichen Rentenanwartschaften

1. Zusätzliche Rentenpunkte im Rahmen der Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt können diejenigen erhalten, die über ihr gesamten Erwerbsleben hinweg durchschnittlich weniger als 0,75 Rentenpunkte pro Jahr gesammelt haben – ziemlich ähnlich zur Grundrente, wo die Grenze bei 0,8 Rentenpunkten liegt. Eine Untergrenze – wie bei der Grundrente mit durchschnittlich 0,3 Rentenpunkten – gibt es bei den Mindestentgeltpunkten hingegen nicht.

Zusätzliche Rentenpunkte für Rentenzeiten vor dem 1. Januar 1992

2. Liegen die durchschnittlich erworbenen Rentenpunkte unterhalb von 0,75 pro Jahr, gibt es einen Aufschlag auf die vor dem 1. Januar 1992 gesammelten Rentenpunkte in Höhe von 50 %. Die tatsächlich erworbenen Rentenpunkte plus Zuschlag dürfen jedoch 0,75 Entgeltpunkte pro Jahr nicht überschreiten.

Vergleich mit der Grundrente

Der entscheidende Unterschied zwischen der Grundrente und den Mindestentgeltpunkten bei geringem Arbeitsentgelt ist natürlich, dass es die Mindestentgeltpunkte nur für Zeiten vor Januar 1992 gibt. Die Mindestentgeltpunkte fallen damit nicht so hoch aus, wie es bei der Grundrente der Fall wäre. Zudem nimmt die Zahl der Versicherten, die überhaupt über Rentenpunkte vor dem 1. Januar 1992 verfügen, immer weiter ab, sodass im Laufe der Zeit deutlich weniger Personen überhaupt Mindestentgeltpunkte erhalten.

Ein weiterer Unterschied zur Grundrente liegt darin, dass die Anhebung bei den Mindestentgeltpunkten nur bei 50 % liegt, bei der Grundrente werden die Entgeltpunkte jedoch zunächst verdoppelt.

Vergleich Aufstockung Grundrente – Mindestentgeltpunkte

Durch die Absenkung um 12,5 % bei der Grundrente wird dieser Unterschied jedoch zum Teil wieder relativiert, was die drei nachfolgenden Beispiele zeigen:

1. Es wurden durchschnittlich 0,3 Rentenpunkte pro Jahr erworben

Höhe des Grundrentenzuschlags: 0,2625 Rentenpunkte pro Jahr (0,3 Rentenpunkte – 12,5 %)

Höhe der Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt: 0,15 Rentenpunkte (0,3 Rentenpunkte x 50 %)

2. Es wurden durchschnittlich 0,4 Rentenpunkte pro Jahr erworben

Höhe des Grundrentenzuschlags: 0,35 Rentenpunkte pro Jahr (0,4 Rentenpunkte – 12,5 %)

Höhe der Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt: 0,2 Rentenpunkte (0,4 Rentenpunkte x 50 %)

3. Es wurden durchschnittlich 0,5 Rentenpunkte pro Jahr erworben

Höhe des Grundrentenzuschlags: 0,2625 Rentenpunkte pro Jahr

(Begrenzung des Grundrentenzuschlags auf 0,3 Rentenpunkte, da tatsächlich erworbene Rentenansprüche plus Grundrentenzuschlag 0,8 Rentenpunkte nicht überschreiten dürfen. Von den 0,3 Entgeltpunkten sind nach der Begrenzung noch 12,5 % abzuziehen.)

Höhe der Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt: 0,25 Rentenpunkte (0,5 Rentenpunkte x 50 %)

Voraussetzung für Mindestentgeltpunkte: 35 Versicherungsjahre

Ähnlich, wie es auch für die Grundrente geplant ist, kommt nicht jeder Versicherte in den Genuss von Mindestentgeltpunkten bei geringem Arbeitsentgelt.

Wie auch bei der Altersrente für langjährig Versicherte und der Altersrente für schwerbehinderte Menschen (und voraussichtlich bei der Grundrente) gilt auch für Mindestentgeltpunkte: Es müssen mindestens 35 Jahre mit in der Rentenversicherung bedeutsamen Zeiten zurückgelegt worden sein.

Bei Mindestentgeltpunkten: Keine Einkommensprüfung

Ein weiterer großer Unterschied zwischen Mindestentgeltpunkten und der Grundrente liegt darin, dass bei Mindestentgeltpunkten auf eine Einkommensprüfung verzichtet wird.

Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsverdienst erhält jeder, der die Voraussetzungen erfüllt. Egal, ob er noch über anderweitiges Einkommen verfügt oder einen wohlhabenden Partner hat.

Grundlegende Neuerung der Grundrente

An dieser Stelle tut sich die wirkliche Neuerung durch die Grundrente hervor:

Und dies ist nicht die Gewährung zusätzlicher Rentenpunkte bei unterdurchschnittlichen Renten.

Denn mit dem § 262 SGB VI gibt es im Sozialgesetzbuch Nummer 6 bereits eine Vorschrift, nach der Personen mit geringer Beitragsleistung und infolgedessen geringen Rentenpunkten zusätzliche Rentenanwartschaften erhalten, für die sie – im Sinne des Äquivalenzprinzips – eigentlich nicht bezahlt haben. Die Erhöhung der Rentenpunkte ist somit nichts ganz Neues. Durch die Grundrente würde dieser Ansatz lediglich auf eine größere Personenzahl ausgeweitet werden.

Einkommensprüfung auch bei Renten aus eigener Versicherung

Was es in der Form so bisher nicht gibt, ist eine Einkommensprüfung bei der eigenen Rente.

Die Einkommensprüfung beschränkt sich bisher auf Witwen- und Witwerrenten, Erwerbsminderungsrenten und Altersrenten vor Erreichen der Regelaltersgrenze im Rahmen der sogenannten Flexi-Rente.

Sobald ein Rentner die Regelaltersgrenze erreicht hat, wird ihm seine Rente völlig unabhängig von seinem sonstigen Einkommen gewährt.

Egal was er an Einkommen hat: Die gesetzliche Rente wird in gleicher Höhe ausgezahlt. Dieser Grundsatz würde sich durch die Grundrente in der jetzt vorgestellten Form ändern.

Auch Einkommen des Partners soll relevant werden

Ganz neu im System der gesetzlichen Rentenversicherung ist auch die Berücksichtigung des Einkommens des Partners. Denn bisher gibt es in der Rentenversicherung so gut wie keine Leistung*, deren Höhe vom Einkommen des Partners abhängig ist.

Bereits im Jahr 1972 eingeführt: Die Rente nach Mindesteinkommen

Zur abschließenden Beantwortung der Frage: „Wie neu ist die Grundrente eigentlich wirklich?“ will ich den Blick noch einmal etwas weiter in die Vergangenheit richten.

Bereits im Jahr 1972 wurde nämlich sowohl in der Arbeiter- als auch in der Angestellten- und in der knappschaftlichen Rentenversicherung die sogenannte Rente nach Mindesteinkommen eingeführt. Und auch bei der Rente nach Mindesteinkommen sind einige Parallelen zur Grundrente zu beobachten:

Wie bei Grundrente und Mindestentgeltpunkten: Anspruch auf Rente nach Mindesteinkommen bei unterdurchschnittlichen Rentenanwartschaften

Ähnlich wie die Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt (und anders als die Grundrente) bezog sich auch die Rente nach Mindesteinkommen nur auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum:

Anspruch auf Rente nach Mindesteinkommen bestand nur für Versicherungszeiten vor dem 1. Januar 1973. Nämlich dann, wenn die vor dem 1. Januar 1973 durchschnittlich erworbenen Rentenansprüche geringer als 75 % des Durchschnittswertes gewesen sind.

Bei Rente nach Mindesteinkommen: Durchschnittsberechnung nur für den Zeitraum vor 1973

Bei der Rente nach Mindesteinkommen war es egal, ob nach dem 31. Dezember 1972 unter Umständen deutlich höhere Rentenanwartschaften erworben wurden, sodass man bei Betrachtung des gesamten Erwerbslebens im Durchschnitt sogar über den 75 % lag. Der Durchschnitt wurde allein für Rentenzeiten vor dem 1. Januar 1973 berechnet.

Bei Mindestentgeltpunkten: Durchschnittsberechnung über das gesamte Erwerbsleben

Bei den Mindestentgeltpunkten für Zeiten vor 1992 wurde dies hingegen anders geregelt:

Obwohl es bei den Mindestentgeltpunkten nur für Zeiten vor 1992 einen Zuschlag gibt, wird der Durchschnittswert über das gesamte Erwerbsleben hinweg bestimmt.

Personen, die vor 1992 unterdurchschnittlich und später überdurchschnittlich verdient haben, haben daher meist keinen Anspruch auf einen Zuschlag nach Mindestentgeltpunkten.

Anhebung auf 75 % des Durchschnittswertes

Die Rente nach Mindesteinkommen unterscheidet sich in einem weiteren Punkt erheblich von Grundrente und Rente nach Mindestentgeltpunkten:

Sind die Voraussetzungen für die Rente nach Mindesteinkommen erfüllt, werden alle Versicherungszeiten vor 1973 auf 75 % des Durchschnittswerts angehoben – ganz egal, in welcher Höhe der Versicherte eigentlich Beiträge in die Rentenversicherung eingezahlt hat.

Der Versicherte mit nur 30 % des Durchschnittsbeitrags wurde genauso auf 75 % aufgestockt wie der Versicherte mit 70 % des Durchschnittsbeitrags. Für die Zeit vor 1973 standen diese beiden Personen finanziell also gleich da. Eine Untergrenze war übrigens gesetzlich nicht vorgesehen.

Voraussetzung: 25 Versicherungsjahre

Auch in den Genuss der Rente nach Mindesteinkommen ist nicht jeder gekommen:

Voraussetzung war, dass mindestens 25 Jahre lang Beiträge in die Rentenversicherung eingezahlt wurden. Dies sind zwar 10 Jahre weniger als bei Grundrente und Mindestentgeltpunkten, jedoch wurden bei den 25 Jahren deutlich weniger Zeiten berücksichtigt – keine freiwilligen Beiträge und keine Ausfallzeiten -, sodass ein Vergleich hier nur schwer möglich ist.

Bei Rente nach Mindesteinkommen: Keine Einkommensprüfung

Die Rente nach Mindesteinkommen wurde unabhängig vom eigenen Einkommen und auch vom Einkommen des Partners gewährt.


„Wie neu ist die Grundrente also wirklich?“

Die Beantwortung dieser Frage fällt mir nach diesem Artikel etwas einfacher:

1. Die Anhebung von geringen Rentenanwartschaften hat es auch in der Vergangenheit bereits gegeben.

2. In der Vergangenheit waren Anhebungen immer auf bestimmte Zeiträume begrenzt. Dies würde sich durch die Grundrente ändern.

3. Es war schon immer so, dass nicht jeder in den Genuss der Anhebung gekommen ist, sondern bestimmte Mindestversicherungszeiten erfüllt werden mussten.

4. Neu an der Grundrente wäre die Einkommensprüfung. In der Vergangenheit erfolgten die Anhebungen einkommensunabhängig. Gerade der Punkt, dass auch das Partnereinkommen eine Rolle spielen soll, ist ein Novum im System der gesetzlichen Rentenversicherung.


* Die einzige mir bekannte Ausnahme, bei der die Rentenzeiten des Partners relevant für die Berechnung der eigenen Rente sind, findet sind die Vorschriften zur Berechnung der Renten von Spätaussiedlern nach dem Fremdrentengesetz. Nach § 22b FRG können Eheleute und in eheähnlicher Gemeinschaft lebende Personen zusammen maximal 40 Rentenpunkte aus Zeiten nach dem Fremdrentengesetz erhalten. Andere Einkommen – wie zum Beispiel aus Erwerbstätigkeit oder Vermögen – spielen hingegen auch bei der Berechnung von Renten nach dem Fremdrentengesetz keine Rolle.

Dieser Beitrag hat 3 Kommentare

  1. G.Hänel

    Interessant zu wissen wäre, ob Jahre als Grundrentenberechnungszeiten gezählt werden, in denen man (vor 92) mit Hilfe der Mindestentgeldpunkte mehr als 0,3 Rentenpunkte gesammelt hat.

    1. Rentenfuchs

      Sehr interessante Frage! Folgenden Passus habe ich im Grundrentengesetz gefunden: “Außerdem zu berücksichtigen
      sind – neben den jeweiligen Entgeltpunkten für die Beitragszeiten – zugeordnete zusätzliche Entgeltpunkte nach § 70 Absatz 3a und § 262 sowie Zuschläge an Entgeltpunkten nach
      § 76e (Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung) und § 76f (Zuschläge an Entgeltpunkten für nachversicherte Soldaten auf Zeit).” Daraus schlussfolgere ich: Sollte die Grundrente in der aktuell diskutierten Form tatsächlich kommen, würden auch die Zeiten höher bewertet, in denen man nur mithilfe der Mindestentgeltpunkte auf die erforderlichen 0,3 Rentenpunkte kommt.

      1. gh

        Stimmt, habe ich gerade auch im Gesetzentwurf nachgelesen: “Durch die Zuschlagsberechnung ist es zwar möglich, dass bestimmte Kalendermonate mehrfach hochgewertet werden. Aber auch in diesen Fällen gilt letztlich nach Absatz 4 ein Höchstbetrag, auf den die Hochwertung der Entgeltpunkte begrenzt wird.”

Schreibe einen Kommentar