Neben der Erwerbsminderungsrente hinzuverdienen: Diese Grenzen gelten 2025

Du erhältst eine Erwerbsminderungsrente und fragst dich, wie viel du im Jahr 2025 neben der Rente hinzuverdienen darfst? Dann kommt hier die Antwort: Abhängig davon, ob du eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhältst liegt die jährliche Hinzuverdienstgrenze 2025 bei 19.661,25 Euro beziehungsweise 39.322,50 Euro. Wobei die 39.322,50 Euro nur einen Mindestbetrag darstellen. Abhängig vom individuellen Versicherungsverlauf kann die Hinzuverdienstgrenze bei der Teilerwerbsminderungsrente auch noch höher ausfallen.

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Corona-Prämie wird nicht auf Rente angerechnet

Viele Beschäftigte sind durch die Corona-Pandemie stark belastet. Arbeitgeber haben die Möglichkeit, die besonderen Leistungen der Arbeitnehmer mit einer steuer- und beitragsfreien Corona-Prämie in Höhe von bis zu 1.500 € zu honorieren. Auch Rentner, die nebenher noch erwerbstätig sind, können einen solchen Corona-Bonus erhalten. Doch welche Auswirkungen hat der Corona-Bonus auf die Altersrente, eine Erwerbsminderungsrente oder auch eine Witwen- oder Witwerrente? Wird die Corona-Prämie als Einkommen auf die Rente angerechnet?

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Wie sind Schüler, Auszubildende und Studenten im Falle der Erwerbsminderung abgesichert?

Keine fünf Beitragsjahre, keine Absicherung? Gilt das auch für Schüler, Auszubildende und Studenten? Die wenigsten Schüler, Auszubildenden oder Studenten werden bereits zu Beginn ihres Berufslebens fünf Jahre mit Rentenversicherungsbeiträgen aufweisen und damit die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erwerbsminderungsrente erfüllen. Das Rentenrecht sieht in bestimmten Fällen erleichterte Voraussetzungen vor, damit auch Schüler, Auszubildende und Studenten im Falle der Erwerbsminderung abgesichert sind.

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Das Rentenpaket im Überblick – Teil 1 – Erwerbsminderungsrente

Am 8. November 2018 hat der Deutsche Bundestag den sogenannten Rentenpakt beschlossen, sodass die im Gesetzesentwurf enthaltenen Regelungen zum 1. Januar 2019 in Kraft treten können. Abweichungen zwischen dem Gesetzesentwurf und dem tatsächlich beschlossenen Gesetz gibt es nicht. Am 13.07.2018 hat Arbeitsminister Hubertus Heil seinen Entwurf über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung…

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