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Rentenbeiträge auszahlen lassen bei Auswanderung – Doppelte Staatsbürgerschaft – #Leserfrage

“Kann man sich die Rentenbeiträge eigentlich auszahlen lassen, wenn man Deutschland auf Dauer verlässt? Und stellt eine doppelte Staatsangehörigkeit dabei ein Problem dar?”

Diese Frage hat mich vor einiger Zeit erreicht und ich möchte sie gerne im Rahmen dieses Beitrags beantworten.

Die Ausgangslage

Konkret geht es um Veera, die in Deutschland gelebt und gearbeitet hat und nun beabsichtigt, auf Dauer wieder in ihr Heimatland – nämlich nach Thailand zu ziehen. Gerne würde sie sich die in Deutschland gezahlten Rentenbeiträge auszahlen lassen, um mit dem Geld ein kleines Haus in Thailand zu kaufen. Sie fragt sich nun: Ist eine Auszahlung der Beiträge denn überhaupt möglich und ist es in diesem Zusammenhang problematisch, dass sie neben der thailändischen Staatsangehörigkeit auch die deutsche innehat?

Die Beitragserstattung – Voraussetzungen

 Zunächst einmal ganz allgemein zur Beitragserstattung:

Ja, das deutsche Rentenrecht sieht diese Möglichkeit vor – jedoch nur für einen sehr begrenzten Personenkreis.

Im Gesetz heißt es nämlich: Beiträge werden auf Antrag denjenigen Versicherten erstattet, die weder versicherungspflichtig in der deutschen Rentenversicherung sind noch das Recht zur freiwilligen Versicherung besitzen.

Der Knackpunkt bei der Beitragserstattung ist meist die Frage nach dem Recht zur freiwilligen Versicherung. Denn ob ein solches bei einem Wegzug aus Deutschland besteht oder nicht, kann von mehreren Faktoren beeinflusst werden: Der Staatsangehörigkeit, dem Land, in das man zieht sowie auch davon, wie viele Jahr man schon Beiträge in die deutsche Rentenversicherung eingezahlt hat.

Bei der Frage nach der Beitragserstattung muss man sich daher den jeweiligen Einzelfall genau ansehen. Eine pauschale Antwort kann man hier nicht geben.

Doppelte Staatsangehörigkeit

Doch wie sieht es nun im Fall von Veera aus?

Sofern sie nicht auf ihre deutsche Staatsangehörigkeit verzichtet, ist die Antwort recht einfach:

Deutsche haben unabhängig von ihrem Wohnort ein Recht zur Zahlung freiwilliger Beiträge – also zum Beispiel auch dann, wenn sie in Thailand leben. Eine Beitragserstattung scheidet somit aus.

Wenn Veera nicht auf ihre deutsche Staatsagenhörigkeit verzichten möchte, bleibt ihr also nur die Möglichkeit, bei Erreichen des maßgeblichen Lebensalters eine deutsche Rente zu beantragen. Diese kann problemlos auch nach Thailand gezahlt werden.

Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit

Doch wie sähe es bei einem Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit aus?

Veera hätte dann lediglich die thailändische Staatsbürgerschaft inne, die nicht zur Zahlung freiwilliger Beiträge berechtigt.

Die Berechtigung zur Zahlung freiwilliger Beiträge kann sich aber nicht nur aus der Staatsbürgerschaft ergeben, sondern auch aus einem Sozialversicherungsabkommen, das Deutschland mit dem Staat abgeschlossen hat, in den jemand auswandert.

So besagt zum Beispiel das Sozialversicherungsabkommen zwischen Deutschland und Australien, dass eine freiwillige Beitragszahlung zur deutschen Rentenversicherung bei Aufenthalt in Australien dann möglich ist, wenn zuvor mindestens fünf Jahre lang Beiträge zur deutschen Rentenversicherung entrichtet wurden.

Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Thailand gibt es indes kein Sozialversicherungsabkommen. Bei Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit könnte Veera sich ihre Rentenbeiträge somit erstatten lassen.

Wichtig ist dabei, dass eine Auszahlung der Beiträge nicht sofort nach Wegzug erfolgt. Zunächst muss ein Zeitraum von zwei Jahren vergehen, in dem Veera nicht wieder versicherungspflichtig in der deutschen Rentenversicherung werden darf. Sind diese zwei Jahre abgelaufen, kann dann der Antrag auf Beitragserstattung gestellt werden und Veera ihr Haus in Thailand erwerben.

Lohnt sich die Beitragserstattung?

Doch lohnt sich die Beitragserstattung überhaupt?

Ich selbst rate im Regelfall von der Beitragserstattung ab: Denn erstattet werden lediglich die vom Arbeitnehmer eingezahlten Beiträge, nicht jedoch die Arbeitgeberbeiträge. Bei einer Beitragserstattung gehen somit mindestens die Hälfte der eingezahlten Beiträge verloren – mindestens, weil beispielsweise Beiträge für Kindererziehung oder die Pflege von Angehörigen gar nicht erstattet werden, diese bei einer Beitragserstattung also sogar vollständig verloren gehen.

Hinzu kommt noch, dass keinerlei Verzinsung der Beiträge erfolgt. Es wird genau der Betrag erstattet, den man in der Vergangenheit als Arbeitnehmer eingezahlt hat – und das kann auch mal 10, 20 oder 30 Jahre her sein.

Entscheidet man sich hingegen gegen die Beitragserstattung und für die Rente, profitiert man von den zwischenzeitlich erfolgten Anpassungen des aktuellen Rentenwerts.

Beispiel

Hierzu nur ein kleines Beispiel:

Im Jahr 2002 hat man mit einem Verdienst von 28.626 Euro exakt einen Rentenpunkt erworben. Als Arbeitnehmer hat man damals 2.734 Euro an Rentenbeiträgen gezahlt. Dies wäre auch der Betrag, den die Rentenversicherung bei einer Beitragserstattung auszahlen würde, obwohl Arbeitnehmer im Jahr 2023 rund 4.000 Euro für einen Rentenpunkt aufbringen müssen.

Entscheidet man sich hingegen für die lebenslange Rente statt der Beitragserstattung, ergäbe sich aus dem einen Rentenpunkt, den man im Jahr 2002 erworben hat, eine monatliche Brutto-Rentenzahlung von rund 36 Euro – pro Jahr macht das 432 Euro. Nach 6 Jahren und 4 Monaten Rentenbezug stünde man bereits besser da als bei der Beitragserstattung.

Fazit

Letztlich handelt es sich bei der Entscheidung, ob man sich seine Beiträge bei Wegzug aus Deutschland auszahlen lässt oder nicht, um eine sehr individuelle. Da sich die Erstattung nicht rückgängig machen lässt und man unter finanziellen Gesichtspunkten meist mit der lebenslangen Rente besser fährt, empfehle ich dringend, sich vor einer Beitragserstattung von der Deutschen Rentenversicherung beraten zu lassen und erst dann – und gut überlegt – eine Entscheidung zu treffen.

Abschließend noch einmal der Hinweis, dass die Ausführungen nur für Thailand sowie andere Staaten, mit denen die Bundesrepublik über kein Sozialversicherungsabkommen verfügt, gelten. Ist hingegen ein Land betroffen, mit dem es ein Sozialversicherungsabkommen gibt, – sei es, weil man deren Staatsangehörigkeit besitzt oder in dieses auswandern will, muss man sich die Regelungen des Abkommens genau ansehen.

Mehr Infos zur Beitragserstattung gewünscht? Dann schau doch mal in meinen ausführlichen Beitrag: Alles zur Beitragserstattung

Dieser Beitrag hat 2 Kommentare

  1. Ludwig

    Heutzutage kommen leider immer weniger Menschen ins Rentenalter! Was ist eigentlich dann meinen Jahrelang gezahlten Beiträge? Besser 50% sofort als garnichts später, weil man noch vor dem Rentenalter den Löffel abgibt!

    1. Rentenfuchs

      Haben Sie irgendwelche empirische Daten zu Ihrer Aussage, dass immer weniger Menschen das Rentenalter erreichen? Ohne mich jetzt näher mit der Statistik auseinandergesetzt zu haben, kann ich mir nicht vorstellen, dass dies bei einer kontinuierlich steigenden Lebenserwartung tatsächlich der Fall ist.

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