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Was ist eigentlich Übergangsgeld und wer kann es erhalten?

Wann die gesetzliche Krankenkasse Krankengeld zahlt oder wann ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I besteht, ist den meisten Deutschen zumindest in groben Zügen bekannt. Anders verhält es sich mit dem sogenannten Übergangsgeld. Dieses rückt erst ins Bewusstsein, wenn die Teilnahme an einer medizinischen Rehabilitation oder einer Umschulung durch die Rentenversicherung in greifbare Nähe rückt und die Frage aufkommt, wie man während einer solchen Leistung überhaupt finanziell abgesichert ist.

In diesem Beitrag wird es darum gehen, wer grundsätzlich einen Anspruch auf die Zahlung von Übergangsgeld hat.

Wie sich die Höhe des Übergangsgeldes berechnet, wird in einem anderen Beitrag behandelt werden.

Allgemeines

Gemäß § 20 SGB VI hat derjenige einen Anspruch auf die Zahlung von Übergangsgeld, der zu Lasten des Rentenversicherungsträgers an einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation (im Volksmund auch “Kur” genannt) oder an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (zum Beispiel einer Umschulung) teilnimmt.

Die Voraussetzungen, um Übergangsgeld zu bekommen, unterscheiden sich zwischen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.

Zunächst will ich daher das Thema “Übergangsgeld bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation” betrachten.

Übergangsgeld bei medizinischen Reha-Leistungen

Vereinfacht gesagt kann ein Anspruch auf Übergangsgeld auf zwei verschiedene Arten begründet werden.

1. Man hat zum “Prüfungszeitpunkt” Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bezogen und im “Bemessungszeitraum” Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt oder

2. man hat am Tag vor Beginn der Leistung zur medizinischen Rehabilitation eine Entgeltersatzleistung wie Krankengeld oder Arbeitslosengeld I bezogen.

Der “Prüfungszeitpunkt”

Der “Prüfungszeitpunkt”, an dem entweder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bezogen worden sein muss, ist abhängig davon, ob der Rehabilitand  vor Beginn der medizinischen Rehabilitation arbeitsunfähig gewesen ist oder nicht.

Liegt vor Beginn der Leistung keine Arbeitsunfähigkeit vor, stellt der Tag vor Beginn der Reha den “Prüfungszeitpunkt” dar bzw., sofern dieser Tag auf  ein Wochenende oder einen Feiertag fällt, der letzte davorliegende Wochentag.

Beispiel:

Wenn ein Versicherter also am 21.12.2017 seine Leistung zur medizinischen Rehabilitation antritt und zuvor nicht arbeitsunfähig gewesen ist, ist der 20.12.2017 (Mittwoch) der “Prüfungszeitpunkt”, an dem der Versicherte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhalten haben muss.

War der Versicherter vor Beginn der Leistung zur medizinischen Rehabilitation arbeitsunfähig, orientiert sich der “Prüfungszeitpunkt” am Tag vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit bzw. am letzten davorliegenden Wochentag.

Beispiel:

Beginnt die Reha eines Versicherten am 18.12.2017 und der Versicherte ist bereits seit dem 26.11.2017 (Sonntag) durchgehend arbeitsunfähig erkrankt, muss am 24.11.2017 (Freitag) entweder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bezogen worden sein.

Der Bezug von Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen am “Prüfungszeitpunkt” ist jedoch nur eine von zwei Voraussetzungen. Ist der “Prüfungszeitpunkt” ermittelt, gilt es in einem zweiten Schritt zu ermitteln, ob im “Bemessungszeitraum” Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden.

Der Bemessungszeitraum bei der Zahlung von Arbeitsentgelt

Für abhängig beschäftigte Arbeitnehmer gilt als Bemessungszeitraum der letzte Entgeltabrechnungszeitraum vor dem “Prüfungszeitpunkt” als Bemessungszeitraum.

Für die obigen Beispiele folgt daraus, dass im ersten Beispiel (Prüfungszeitpunkt: 20.12.2017) der Rentenversicherungsträger prüft, ob im November 2017 Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind. Im zweiten Beispiel (Prüfungszeitpunkt: 24.11.2017) stellt der Oktober 2017 den Bemessungszeitraum dar.

Allgemein lässt sich sagen, dass so gut wie jeder Arbeitnehmer, der vor Beginn der Leistung zur medizinischen Rehabilitation bzw. vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit Arbeitsentgelt erhalten hat, ganz allgemein erst einmal einen Anspruch auf Übergangsgeld besitzt.

Lediglich wenn beispielsweise unbezahlter Urlaub gewährt worden ist und daher im Bemessungszeitraum keine Rentenversicherungsbeiträge gezahlt wurden, könnte der Anspruch verneint werden.

Kein Übergangsgeld bei Entgeltfortzahlung

Zu beachten ist allerdings, dass Arbeitnehmer auch während einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation im Normalfall einen Anspruch auf die Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz für einen Zeitraum von 6 Wochen haben. Solange das Arbeitsentgelt durch den Arbeitgeber weitergezahlt wird, ist dieses auf das Übergangsgeld anzurechnen, sodass tatsächlich kein Übergangsgeld gezahlt wird.

Da eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation nur in Ausnahmefällen länger als 6 Wochen dauert (beispielsweise bei Suchterkrankungen oder schweren psychischen Erkrankungen), erhalten lediglich die Arbeitnehmer Übergangsgeld, deren Anspruch auf Lohnfortzahlung geringer als 6 Wochen ist.

Der Zeitraum der Entgeltfortzahlung vermindert sich nämlich um die Tage, die ein Versicherter bereits vor Beginn der Reha aufgrund derselben Krankheit, wegen der auch die Leistung zur medizinischen Rehabilitation erbracht wird, arbeitsunfähig erkrankt war.

Beispiel:

Wenn Herr Müller beispielsweise seit dem 01.03.2017 aufgrund eines Rückenleidens arbeitsunfähig ist und ab dem 06.04.2017 aufgrund eben dieses Leidens eine dreiwöchige Leistung zur medizinischen Rehabilitation antritt, reduziert sich der Anspruch auf Entgeltfortzahlung während der Reha um 36 Tage (01.03.2015 – 05.04.2015). Das Arbeitsentgelt muss somit während der medizinischen Rehabilitation lediglich für 6 Tage weitergezahlt werden (bis zum 11.04.2017). Ab dem 12.04.2017 hätte Herr Müller dann einen Anspruch auf die Zahlung von Übergangsgeld.

Übergangsgeld bei Bezug von Arbeitseinkommen

Bei Selbstständigen, die kein Arbeitsentgelt, sondern Arbeiseinkommen erzielen und an einer medizinischen Rehabiliationsleistung teilnehmen, ist die Rechtslage zum Bemessungszeitraum etwas anders.

Der Bemessungszeitraum bei Selbstständigen ist immer das Kalenderjahr vor Beginn der Leistung zur medizinischen Rehabilitation.

Beispiel:

Wenn die Leistung also am 15.05.2017 beginnt und zum “Prüfungszeitpunkt” Arbeitseinkommen bezogen wurde, prüft der Rentenversicherungsträger, ob im Zeitraum vom 01.01.2016 – 31.12.2016 Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden.

Die in diesem Zeitraum gezahlten Beiträge müssen nicht zwangsläufig aufgrund der selbstständigen Tätigkeit gezahlt worden sein. Sofern jemand im Jahr 2016 abhängig beschäftigt gewesen ist und Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt hat, ab 2017 dann seine Beschäftigung aufgegeben hat und selbstständig geworden ist – ohne Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen -, besteht dennoch ein grundsätzlicher Anspruch auf die Zahlung von Übergangsgeld. Denn der Versicherte hat sowohl am Tag vor Beginn der Leistung Arbeitseinkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit erzielt als auch im Bemessungszeitraum Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt.

Nicht notwendig ist, dass im gesamten Bemessungszeitraum Beiträgen zur Rentenversicherung gezahlt worden sind. Theoretisch würde es für einen Anspruch auf Übergangsgeld genügen, wenn lediglich an einem Tag im maßgeblichen Kalenderjahr ein Beitrag zur Rentenversicherung geflossen ist.

Übrigens: Unter dem Begriff des Arbeitseinkommens versteht der Rentenversicherungsträger die steuerrechtlichen Gewinne, die aus einer selbstständigen Tätigkeit, aus Land- und Forstwirtschaft oder aus einem Gewerbebetrieb erzielt werden. Unerheblich ist hierbei, ob aus dem Arbeitseinkommen auch Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt werden.

Selbstständiger hat keine Angestellten oder Gehaltseinbußen

Eine weitere Voraussetzung für die Zahlung von Übergangsgeld bei Selbstständigen ist, dass der Versicherte in seinem Betrieb keine Angestellten beschäftigt. Sofern er nämlich Angestellte beschäftigt, geht der Rentenversicherungsträger davon aus, dass ihm während der Reha keine Einkommenseinbußen entstehen, und daher auch kein Anspruch auf Übergangsgeld besteht.

Sollten dem Selbstständigen trotz Angestellten Einkommenseinbußen während der Leistung zur medizinischen Rehabilitation entstehen, hat er diese dem Rentenversicherungsträger durch eine Bescheinigung seines Steuerberaters nachzuweisen. Werden Einkommenseinbußen nachgewiesen, kann Übergangsgeld auch an Selbstständige mit Angestellten gezahlt werden.

Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass das Arbeitseinkommen, welches im Zeitraum der Reha erzielt wird, in Höhe von 80 % auf das Übergangsgeld angerechnet wird. In Abhängigkeit von der Höhe des anzurechnenden Einkommens würde es somit lediglich zu einer gekürzten Zahlung des Übergangsgeldes oder sogar zu gar keiner Zahlung kommen.

Für die Zahlung von Übergangsgeld bei Selbstständigen bleibt noch anzumerken, dass Selbstständige keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall haben, sodass die Zahlung von Übergangsgeld, sofern ein Anspruch besteht, ab dem ersten Tag der Reha beginnen kann.

Übergangsgeld bei Bezug von Entgeltersatzleistungen

Haben Versicherte am Tag vor Beginn der Leistung zur medizinischen Rehabilitation eine Entgeltersatzleistung wie Krankengeld oder Arbeitslosengeld bezogen, der ein rentenversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt zugrunde liegt, kann ebenfalls Übergangsgeld gezahlt werden.

Theoretisch gilt in diesem Fall ebenfalls die Regelung, dass bei Arbeitsunfähigkeit vor Reha-Beginn auf dem Tag vor der Arbeitsunfähigkeit abzustellen ist. In der Praxis ist diese Regelung jedoch zu vernachlässigen. Da vor einer Reha am häufigsten Kranken- oder Arbeitslosengeld bezogen wird, soll das Vorgehen des Rentenversicherungsträgers bei diesen beiden Leistungen etwas genauer beschrieben werden.

Zahlung von Krankengeld vor Beginn der Reha

Beim Bezug von Krankengeld am Tag vor Beginn der Reha basiert die Berechnung des Übergangsgeldes auf dem gleichen Bemessungszeitraum, wie er oben für den Fall des Bezugs von Arbeitsentgelt beschrieben wurde. Der einzige Unterschied liegt darin, dass die Daten zum Brutto- und Netto-Arbeitsentgelt bereits von der Krankenkasse erhoben wurden, sodass der Rentenversicherungsträger keine Bescheinigung des Arbeitgebers benötigt, sondern nur eine Mitteilung der Krankenkasse.

Da sich die Vorschriften zur Berechnung des Übergangsgelds von denen des Krankengelds in einigen Punkten unterscheiden, ist das Übergangsgeld trotz der gleichen berücksichtigen Brutto- und Netto-Entgelt geringer als das Krankengeld.

Zahlung von Arbeitslosengeld I vor Beginn der Reha

Für die Zahlung von Übergangsgeld aus Arbeitslosengeld I ist ebenfalls entscheidend, dass am Tag vor Beginn der Reha Arbeitslosengeld I bezogen wurde. Ist diese Voraussetzung erfüllt, erhält der Versicherte für den Zeitraum der Reha Übergangsgeld in der gleichen Höhe, in der auch das Arbeitslosengeld I gezahlt worden wäre.

Eine zeitnahe Auszahlung des Übergangsgeldes bei vorherigen Arbeitslosengeld-I-Bezugs scheitert häufig daran, dass der Rentenversicherungsträger den Aufhebungsbescheid der Agentur für Arbeit benötigt. Aus diesem geht hervor, dass ab Beginn der Reha kein Arbeitslosengeld I mehr geleistet wird.

Hat ein Versicherter der Agentur für Arbeit nicht mitgeteilt, dass er an einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation teilnimmt, kann es vorkommen, dass die Agentur für Arbeit auch während der Reha Arbeitslosengeld zahlt. Unter diesen Umständen darf der Rentenversicherungsträger das Übergangsgeld nicht an den Versicherten auszahlen, sondern muss der Agentur für Arbeit die Beträge erstatten, die sie fälschlicherweise gezahlt hat.

Klarheit bezüglich der Einstellung des Arbeitslosengeld I während der Reha besteht nur, wenn der Aufhebungsbescheid vorliegt. Aus diesem gehen zudem die Berechnungsgrundlagen für das Arbeitslosengeld I hervor, die vom Rentenversicherungsträger übernommen werden.

Übergangsgeld bei Bezug von Arbeitslosengeld II

Eine Besonderheit bei der Frage nach dem Anspruch auf Übergangsgeld gibt es beim Bezug von Arbeitslosengeld II am Tag vor Beginn der Leistung.

Rein rechtlich kann auch für Versicherte, die vor Beginn der Leistung zur medizinischen Rehabilitation Arbeitslosengeld II bezogen haben, ein Anspruch auf die Zahlung von Übergangsgeld in der gleichen Höhe wie das Arbeitslosengeld II bestehen. Voraussetzung ist, dass unmittelbar vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bezogen wurde.

Verfahrenstechnisch besteht zwischen dem Rentenversicherungsträger und dem Jobcenter die Absprache, dass das Jobcenter das Arbeitslosengeld II auch während einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation unverändert an den Versicherten weiterzahlt und der Rentenversicherungsträger nach Abschluss der Leistung prüft, ob ein Anspruch auf Übergangsgeld bestand.

Ist dieses der Fall, erstattet er dem Jobcenter das während der Rehabilitation gezahlte Arbeitslosengeld II. Der Versicherte selbst erhält hingegen keine Zahlungen. Der einzige Vorteil für den Versicherten liegt darin, dass für den Zeitraum der medizinischen Rehabilitation Beiträge zur Rentenversicherung abgeführt werden, sodass sich die im Alter zu zahlende Rente minimal erhöht.

Übergangsgeld aus Arbeitslosengeld II nur, wenn zuvor ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen

Sofern am Tag vor Beginn der Reha Arbeitslosengeld II bezogen wurde, besteht nicht zwangsläufig auch ein Anspruch auf Übergangsgeld aus Arbeitslosengeld II.

Grund hierfür ist, dass dem Arbeitslosengeld II nicht zwangsläufig ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt.

Laut Auffassung der Deutschen Rentenversicherung besteht der Anspruch auf Übergangsgeld aus Arbeitslosengeld II nur, wenn von Beginn der Reha an rückwärts gerechnet an jedem Tag bis zum Ende der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit Arbeitslosengeld II bezogen wurde.

Wurde das Arbeitslosengeld II beispielsweise aufgrund eines Meldeversäumnisses für einige Tage eingestellt, verfällt der Anspruch auf Übergangsgeld aus Arbeitslosengeld II.

Ein Anspruch auf Übergangsgeld aus Arbeitslosengeld II besteht ebenfalls nicht, wenn am Tag vor Beginn der Leistung neben dem Arbeitslosengeld II weiteres Einkommen wie zum Beispiel Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung bezogen wurde.

Übergangsgeld bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Sofern Versicherte an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben teilnehmen, wie zum Beispiel einer Umschulung, lässt sich die Frage, ob ein Anspruch auf Übergangsgeld während dieser Leistung besteht, erheblich einfacher beantworten:

Bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ist es völlig unerheblich, welche Art von Einkommen zuvor bezogen worden ist. Ab dem Beginn einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben hat sowohl der versicherungspflichtige Arbeitnehmer als auch derjenige, der zuvor Arbeitslosengeld II bezogen hat oder auch gar kein Einkommen hatte, einen Anspruch auf Übergangsgeld.

Probleme können höchstens daraus entstehen, dass bei bestimmten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben kein Übergangsgeld gezahlt wird.

So gilt beispielsweise, dass während Leistungen, die zur Ermittlung des Leistungsbedarf erbracht werden, wie Berufsfindungen und Arbeitserprobungen, im Regelfall kein Übergangsgeld gezahlt wird. Um diesbezüglich Gewissheit zu haben, sollte man vor Beginn einer Leistung Rücksprache mit seinem Rehabilitationsfachberater halten, ob während der Leistung Übergangsgeld gezahlt wird.

Habt ihr Fragen zum Thema Übergangsgeld? Schreibt diese gerne in die Kommentare!

Quelle Titelbild: Chris Beck  / pixelio.de

Dieser Beitrag hat 9 Kommentare

  1. Rena Mayer

    Hallo, ich bin gerade als gutverdienende Selbständige ohne Angestellte am Beantragen einer medizinischen Reha. Muss ich Übergangsgeld und Befreiung von der Zuzahlung gleich mitbeantragen, oder kann das auch erst gemacht werden, wenn die Reha genehmigt und der Zeitpunkt feststeht? Ich muss ja dann von meinem Steuerberater entsprechende Bescheinigungen über den Verdienst oder KSK-Zahlungen in die Rentenkasse vorlegen. Da die Steuererklärung 21 und 22 noch nicht gemacht sind, liegt mir der wirkliche Verdienst auch noch nicht vor, nur die Zahlungen an die KSK.

    Vielen Dank über eine Auskunft
    Rena Mayer

  2. Thomas Skoufis

    Hallo

    habe vom 03.88 – 06.90 an eine Umschulung teilgenommen und Übergangsgeld vom Arbeitsamt erhalten. In meiner Rentenauskunft ist diese Zeit als Arbeitslos eingetragen und ohne Geldbetrag, welches auch für die Berechnung wichtig ist.
    Habe ich einen Anspruch darauf und wie kann ich es geltend machen?

    Mit freundlichen Grüßen
    Thomas

  3. JM

    Hallo! Wie sieht es aus, wenn keine Beiträge in die RV eingezahlt wurden im Jahr vor der medizinischen Reha-Maßnahme? Bin freiwillig gesetzlich versichert und selbstständig, beziehe momentan Krankengeld. Sollte die medizinische Reha genehmigt werden, wird allerdings die RV Trägerin sein. Habe wohl keinen Anspruch auf Übergangsgeld, da ich 2020 das letzte Mal Beiträge in die RV eingezahlt habe. Würde ich stattdessen weiter Krankengeld während der Reha bekommen?

  4. Petra Götz

    Hallo,
    kann ich Übergangsgeld erhalten wenn ich in die Reha gehe? Ich bin Selbstständig, mein Betrieb wird fortgeführt, aber meine Arbeitsleistung fehlt. Aus einer privaten Kapitallebensversicherung erhalte ich eine Berufsunfähigskeit Rente. Dazu bin ich noch in einer privaten Krankenversicherung. Arbeitsunfähig bin ich von 11/2020 bis 5/ 2020 bzw. Berufsunfähig ab 6/2020.
    Mit freundl. Grüßen
    P.G.

    1. Rentenfuchs

      Hallo,
      grundsätzlich können auch Selbstständige Übergangsgeld während einer Reha erhalten – zumindest dann, wenn Sie in den 12 Monaten zuvor Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt haben. Wichtig ist, dass man dem Rentenversicherungsträger – wenn der Betrieb weiterläuft – Einkommenseinbußen für die Zeit der Reha nachweisen kann. Außerdem wird der Gewinn, den der Betrieb während der Reha erzielt, auf das Übergangsgeld angerechnet. Es kann also durchaus sein, dass nach Anrechnung des Gewinns tatsächlich kein Anspruch auf Übergangsgeld mehr besteht.

  5. Frank Wiedemann

    Hallo,
    ich habe per 21.09.19 eine Teilhabe am Arbeitsleben begonnen. Per 15.10.16 ist meine damalige Beschäftigung geendet. Da der Zeitraum zur Übergangsgeldberechnung knapp über 3 Jahre liegt , berechnet die DRV nach Qualifikationsgruppen.
    In den letzten 3 Jahren habe ich aber u.a. 72 Wochen Krankengeld erhalten wovon ja auch Beiträge an die DRV abgeführt werden. Ist die Berchnung nicht nach Höhe des KG möglich? Ich käme dabei deutlich höher weg….
    Vielen Dank vorab

    1. Rentenfuchs

      Hallo,
      die rechtlichen Vorgaben der Deutschen Rentenversicherung sind an dieser Stelle relativ eindeutig. Die Berechnungsgrundlage, anhand derer die Höhe des Krankengeldes bestimmt wurde, kann zur Ermittlung des Übergangsgeldes bei einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben dann berücksichtigt werden, wenn der letzte Tag des Bemessungszeitraum nicht länger als drei Jahre zurückliegt. In Ihrem Fall beginnt der Drei-Jahres-Zeitraum am 21.9.2016 und endet am 20.9.2019. Sie müssten also einmal einen Blick auf die Krankengeldbberechnung werfen: Durchaus denkbare wäre, dass das Bemessungszeitraum am 30. September 2016 endet, sodass Sie noch innerhalb des Drei-Jahres-Zeitraums sind. Weitere Voraussetzung, damit eine Berechnung anhand des Arbeitsentgelts, welches dem Krankengeld zugrunde lag, möglich ist, ist zudem noch, dass Sie seit Eintritt Ihrer Arbeitsunfähigkeit durchgehend arbeitsunfähig waren. Ich hoffe, dass ich Ihnen ein wenig weiterhelfen konnte. Sollten Sie noch Fragen haben, melden Sie sich gerne.

  6. Stefan maier

    Hallo!
    Wie ist die Regelung von Übergangsgeld bei einem Arbeitnehmer der Bilateral versichert ist.
    Als Beispiel: 1 Arbeitnehmer arbeitet in der Schweiz ( hat ein Arbeitsvertrag nach GAV Metzger) ist bei einer Schweizer KK versichert aufgrund bilateralen Vereinbarung übernimmt die DAK die Krankheitskosten. Ich bin seit dem 17.12.2019 krank geschriebn, wurde am 22.12.2019 an der Bandscheibe operiert.Nach Arbeitsvertrag GAV muß mein Arbeitgeber 30 Tage mein Entgeld bezahlen, ab dem 30.Tag bezahlt eine Versicherung die vom Arbeitgeber abgeschlossen wurde 80% von meinem Nettogehalt. Für meinen Reha Antrag der mitte Januar 2020 gestellt wurde bekam ich 22.04.2020 den Bewillgungsbescheid!?
    Ich bekomme daher nach Ablauf der 30 Tage Frist ein reduziertes Entgeld von der Versicherung. Es gibt keine Erklärung warum die Genehmigung meines Antrages sich derart verzögert hat ein Gutachten wurde nicht eingefordert. Fakt ist ich bekomme ohne mein verschulden seit Wochen ein reduziertes Entgeld was mich und meine Familie in enorme finanzielle Schwierigkeiten bringt.Noch ergänzend ich war vor meiner Krankenschreibung über mehrere Jahre Rentenbeitragspflichtig.Meine Fragen sind: >Habe ich Anspruch auf Übergangsgeld? Laut Rentenversicherung nicht!
    > Wenn ja ab wann ?
    > Gib es eine Möglichkeit meinen Entgeldverlust durch die verzögerte
    Genehmigung geltend zu machen?
    Mit freundlichen Grüßen
    Stefan Maier
    Die Email wurde vom PC meiner Eltern gesendet.

    1. Rentenfuchs

      Hallo, ein Anspruch auf Übergangsgeld besteht nur dann, wenn am Tag vor Beginn der Reha-Leistung Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden. Bei Personen, die im Ausland beschäftigt sind, ist dies regelmäßig nicht der Fall, sodass auch kein Anspruch auf die Zahlung von Übergangsgeld besteht. Bei verzögerter Antragsbearbeitung Schadensersatz geltend zu machen, ist meines Wissens nach nicht möglich. Damit Reha-Anträge möglichst zeitnah bearbeitet werden, hat der Gesetzgeber strenge Bearbeitungsfristen für die Rehabilitationsträger vorgesehen. Werden diese Fristen nicht eingehalten, besteht gegebenenfalls die Möglichkeit, sich die Reha-Leistung selbst zu beschaffen. Mehr dazu in meinem Beitrag: Bis wann muss die Rentenversicherung meinen Reha-Antrag bearbeiten?.

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