You are currently viewing Wer kümmert sich während der Reha um die Kinder? – Haushaltshilfe

Wer kümmert sich während der Reha um die Kinder? – Haushaltshilfe

Wer an einer Reha-Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung teilnimmt, muss im Vorhinein Vieles regeln. Für Eltern von jüngeren Kindern stellt sich in dem Zusammenhang auch die Frage, wer sich während der beispielsweise drei oder fünf Wochen dauernden Leistung zur medizinischen Rehabilitation – im Volksmund auch Kur genannt – oder während der Umschulung um die Kinder kümmert. Unter bestimmten Voraussetzungen können von Seiten der gesetzlichen Rentenversicherung in diesem Fall Leistungen der Haushaltshilfe erbracht werden.

Um welche Voraussetzungen es sich dabei handelt und was sich überhaupt hinter dem Begriff Haushaltshilfe verbirgt, wollen wir uns im Folgenden genauer ansehen.

Was ist Haushaltshilfe?

Die gesetzliche Rentenversicherung erbringt Leistungen zur Haushaltshilfe, damit auch Personen an Reha-Leistungen teilnehmen können, die sich während der Reha eigentlich um ihre Kinder kümmern würden oder müssten. Durch die Haushaltshilfe wird gewährleistet, dass die Kinder auch während der Reha-Leistung gut versorgt sind.

Wer keine Kinder hat, kann auch keine Haushalthilfe erhalten. Denn unter Haushaltshilfe fällt nicht die Reinigung der Wohnung.

Konkret werden unter dem Begriff „Haushaltshilfe“ unterschiedliche Leistungen zusammengefasst:

Hierunter fällt die Erstattung der Vergütung einer externen Hilfskraft, die sich um die Kinder kümmert, während man an der Reha-Leistung teilnimmt. Unter den Begriff „Haushaltshilfe“ fällt aber auch die Erstattung der Fahrkosten der Großmutter oder auch die Mitnahme eines Kindes in die Rehabilitationseinrichtung.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um Haushaltshilfe zu bekommen?

Nicht jeder kann Haushaltshilfe erhalten. Es gibt klare gesetzliche Vorgaben, wann und unter welchen Voraussetzungen Haushaltshilfe erbracht wird.

Im Gesetzestext heißt es, dass Haushaltshilfe nur erhalten kann, wer aufgrund der Reha-Leistung den Haushalt nicht weiterführen kann. Außerdem darf es auch keine andere im Haushalt lebende Person geben, die sich während der Reha um das im Haushalt lebende Kind oder die im Haushalt lebenden Kinder kümmern kann.

Auch zum Alter des oder der im Haushalt lebenden Kinder gibt es genaue Vorgaben:

Alter des oder der Kinder

Die Zahlung von Haushaltshilfe durch die gesetzliche Rentenversicherung ist abhängig vom Alter eines Kindes. Teilnehmer einer Reha-Leistung können nur dann Haushaltshilfe erhalten, wenn ihr Kind zu Beginn der Reha-Leistung jünger als zwölf Jahre ist.

Sollte das Kind während der Reha-Leistung Geburtstag haben, endet der Anspruch auf Haushaltshilfe nicht mit dem 12. Geburtstag des Kindes. Die Haushaltshilfe wird in diesem Fall bis zum Ende der Maßnahme erbracht.

Haushaltshilfe auch für ältere Kinder?

Haushaltshilfe für Kinder, die bei Beginn der Reha-Leistung zwölf Jahre oder älter sind, ist im Regelfall nicht mehr möglich.

Fallen im Zusammenhang mit der Betreuung älterer Kinder Kosten an, beteiligt sich die Rentenversicherung aber unter Umständen auch an diesen Kosten. Diese Leistung nennt sich dann aber nicht mehr Haushaltshilfe, sondern Kinderbetreuungskosten. Genaueres zu Kinderbetreuungskosten findet ihr am Ende dieses Artikels.

Ausnahme: Kinder mit Behinderung

Eine Ausnahmeregelung zum obigen Grundsatz gibt es für Kinder mit Behinderung.

Sofern der Teilnehmer an der Reha-Maßnahme sich um ein behindertes Kind kümmert, kann Haushaltshilfe auch dann gezahlt werden, wenn das Kind zwölf Jahre oder älter ist.

Für behinderte Kinder gilt hier die Altersgrenze von 18 Jahren, bis zu der die Erbringung von Haushaltshilfe möglich ist. Diese Grenze verschiebt sich aber sogar bis spätestens zum 27. Lebensjahr, solange sich das Kind noch in Ausbildung befindet.

Welche Kinder zählen überhaupt als „im Haushalt lebend“?

Neben dem Alter des Kindes ist eine weitere Voraussetzung für die Zahlung von Haushaltshilfe durch die gesetzliche Rentenversicherung, dass das Kind auch im Haushalt desjenigen lebt, der an der Reha- Leistung teilnimmt.

Doch was ist unter diesem Punkt genau zu verstehen? Muss das Kind das eigene, leibliche Kind des Rehabilitanden sein oder wird Haushaltshilfe beispielsweise auch für Enkelkinder oder Stiefkinder gezahlt?

Haushaltshilfe auch für nicht-leibliche Kinder

Um Haushaltshilfe zu erhalten, ist es nicht erforderlich, dass derjenige, der an der Reha teilnimmt, mit dem Kind oder den Kindern verwandt ist. Voraussetzung ist lediglich, dass das Kind im Haushalt der Person wohnt, die die Reha-Leistung erhält.

Wohnen Kinder beispielsweise bei ihren Großeltern, kommt die Erbringung von Haushaltshilfe auch dann in Betracht, wenn ein Großelternteil an einer Reha teilnimmt…jedoch nur dann, wenn diejenige oder derjenige, der zur Reha fährt, sich auch ansonsten um Kind oder Kinder gekümmert hat, dies während der Reha nicht mehr möglich ist und auch von keiner anderen, im Haushalt lebenden Person übernommen werden kann.

Der Haushalt muss (zumindest zum Teil) durch den Rehabilitanden geführt worden sein

Ausgeschlossen ist die Erbringung von Haushaltshilfe für Zeiträume, in denen der Rehabilitand auch unter gewöhnlichen Verhältnissen – wenn er also nicht zur Kur wäre – sich nicht um Haushalt und Kinder kümmern würde.

Arbeitet der Rehabilitand beispielsweise täglich von 7:30 Uhr bis 16:30 Uhr (inklusive Fahrzeiten zum Arbeitsort) kommt zumindest für diesen Zeitraum keine Haushaltshilfe in Betracht. Denn auch wenn er nicht an der Kur teilnähme, müsste für diesen Zeitraum die Kinderbetreuung sichergestellt sein. Durch die Reha-Leistung ergibt sich für diesen Zeitraum daher kein Unterschied zu den normalen Verhältnissen.

Sofern es sich um eine stationäre Reha-Leistung handelt, wäre im obigen Beispiel jedoch denkbar, dass Haushaltshilfe für die Zeit von 16:30 Uhr – 7:30 Uhr zusteht.

Haushaltshilfe kann für diesen Zeitraum erbracht werden, wenn der Rehabilitand während der Reha-Leistung die Betreuung selbst nicht mehr übernehmen kann, das Kind in diesem Zeitraum zuhause wäre und überdies keine andere im Haushalt lebende Person die Betreuung übernehmen kann.

Der Rehabilitand kann die Betreuung während der Reha nicht selbst übernehmen

Auch wenn eine Person an einer Reha-Leistung teilnimmt, ist hierdurch nicht zwingend ausgeschlossen, dass Sie sich zumindest zum Teil weiterhin um den Haushalt und die Kinder kümmern kann.

Beispiel: Ambulante Leistungen

Nicht jede Leistung zur medizinischen Rehabilitation (Kur) findet in einer vom Wohnort weit entfernten Einrichtung statt. Nicht jede Leistung ist eine stationäre Leistung mit Übernachtung. Neben stationären Leistungen gibt es nämlich auch solche, die ambulant durchgeführt werden.

Ambulant heißt in diesem Fall, dass der Rehabilitand morgens zur Einrichtung fährt, dort an Behandlungen teilnimmt und abends wieder nach Hause fährt und in seinem eigenen Bett schläft.

Würde der Rehabilitand im zuvor genannten Beispiel an einer ambulanten Reha-Leistung teilnehmen, hierzu um 8:00 Uhr die Wohnung verlassen und um 18:00 Uhr wieder zuhause sein, käme eine Haushaltshilfe nur noch für den Zeitraum von 16:30 Uhr bis 18:00 Uhr in Betracht.

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben – zum Beispiel Umschulungen

Bei Rehabilitationsleistungen denkt man häufig zunächst nur an die klassische Kur, also an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.

Die gesetzliche Rentenversicherung erbringt aber auch sogenannte Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Ziel dieser Leistungen ist es, dass Personen, die aus gesundheitlichen Gründen ihrer bisherigen Tätigkeit nicht mehr nachgehen können, für eine andere Tätigkeit qualifiziert werden, die auch mit ihren gesundheitlichen Einschränkungen möglich ist.

Beispielhaft können hier Umschulungen genannt werden, die vom Rentenversicherungsträger finanziert werden.

Auch während derartiger Leistungen kann grundsätzlich Haushaltshilfe erbracht werden.

Da der Rehabilitand bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben aber häufig zumindest den Abend und die Nacht zuhause verbringt, ist – wie bei ambulanten Leistungen – Haushaltshilfe nur für die Zeiten denkbar, in denen er nicht zuhause ist.

Haushaltshilfe nur für Zeiten, in denen das Kind oder die Kinder zuhause sind

 Ob die gesetzliche Rentenversicherung Haushaltshilfe erbringt oder nicht, ist nicht nur davon abhängig, wann der Rehabilitand unter gewöhnlichen Umständen zuhause wäre und sich um Kind oder Kinder kümmern könnte. Die Rentenversicherung berücksichtigt ebenfalls, in welchen Zeiträumen die Kinder gewöhnlich nicht zuhause sind.

Für Zeiten, in denen die Kinder zum Beispiel zur Schule oder zum Kindergarten gehen, wird keine Haushaltshilfe erbracht.

Haushaltshilfe nur, wenn keine andere im Haushalt lebende Person die Betreuung übernehmen kann

Bis zu diesem Punkt haben wir uns bereits drei wichtige Faktoren angeschaut, die darüber bestimmen, ob und für welche Zeiträume es Haushaltshilfe geben kann.

  • Alter des Kindes oder der Kinder
  • In welchen Zeiträumen wird der Haushalt durch den Rehabilitanden geführt?
  • In welchen Zeiträumen sind Kind oder Kinder überhaupt zuhause?

Es gibt jedoch noch einen weiteren, sehr wichtigen Aspekt:

Solange eine andere im Haushalt lebende Person Kind oder Kinder betreuen kann, zahlt die Rentenversicherung keine Haushaltshilfe.

Welche anderen, im Haushalt lebenden Personen müssen die Betreuung der Kinder übernehmen?

Bei der Prüfung, ob die Kindesbetreuung auch durch andere, im Haushalt lebende Personen übernommen werden kann, schaut sich der Rentenversicherungsträger alle weiteren Personen an, die im gleichen Haushalt leben und bereits volljährig sind.

Dies kann der andere Ehegatte oder Lebenspartner sein; hierunter können aber auch ältere, bereits volljährige Kinder oder im Haushalt lebende Großeltern fallen.

Im Normalfall wird erwartet, dass alle im Haushalt lebenden Erwachsenen die Kinderbetreuung in den Zeiträumen übernehmen , in denen sie zuhause und nicht zum Beispiel bei der Arbeit oder in der Schule sind. Ausnahmen kann es aber bei körperlich oder altersbedingt eingeschränkten Personen geben, die zur Haushaltsführung nicht (mehr) in der Lage sind.

Wichtig anzumerken ist, dass bei der Prüfung nur Personen von Bedeutung sind, die tatsächlich im Haushalt leben. Wohnen die Ehegatten beispielsweise getrennt voneinander, kann auch dann Haushaltshilfe gezahlt werden, wenn theoretisch der getrenntlebende Ehegatte die Kindesbetreuung übernehmen könnte.

Beispiel

Im Haushalt der Familie O. leben vier Personen. Die Eheleute Martin und Marion sowie ihre beiden Kinder Tim (9 Jahre) und Tina (4 Jahre).

Martin wird für drei Wochen an einer stationären Leistung zur medizinischen Rehabilitation teilnehmen und fragt sich, wer sich in dieser Zeit um die Kinder kümmern wird. Kann er gegebenenfalls Haushaltshilfe von der gesetzlichen Rentenversicherung, die die Reha-Leistung bezahlt, bekommen?

Was prüft die gesetzliche Rentenversicherung?

Stellt Martin aufgrund seiner anstehenden Kur einen Antrag auf Haushaltshilfe, prüft die gesetzliche Rentenversicherung, ob alle oben aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Im Haushalt lebt mindestens ein Kind, das jünger als zwölf Jahre ist.

Diese Voraussetzung ist erfüllt. Sowohl Tim als auch Tina sind jünger als zwölf. Für beide Kinder kann demnach Haushaltshilfe erbracht werden.

2. Martin muss den Haushalt zumindest zum Teil geführt haben.

Martin und Marion sind beide berufstätig und haben sich die Kinderbetreuung daher aufgeteilt. Martin arbeitet (inklusive Fahrzeiten) pro Woche 32 Stunden. Montags bis donnerstags ist er jeweils von 10:00 Uhr – 18:00 Uhr außer Haus, Freitag bis Sonntag hat er frei.

Die Erbringung von Haushaltshilfe kommt damit in folgenden Zeiträumen in Betracht:

Montag bis Donnerstag von 18:00 Uhr – 10:00 Uhr sowie ganztags von Freitag bis Sonntag.

3. Haushaltshilfe nur für Zeiten, in denen Tim und/oder Tina zuhause sind

Da Tim bereits zur Schule geht und Tina in einer KiTa untergebracht ist, ist für die Gewährung von Haushaltshilfe relevant, in welchen Zeiträumen die beiden überhaupt zuhause sind.

Tim verlässt montags bis freitags das Haus um 7:30 Uhr und ist um 15:00 Uhr wieder zuhause. Tina wird um 9:30 Uhr zur KiTa gebracht und um 14:00 Uhr wieder abgeholt.

Der Zeitraum, in dem Martin Haushaltshilfe gewährt werden kann, reduziert sich somit auf 18:00 – 9:00 Uhr von Montag bis Donnerstag sowie auf 0:00 Uhr – 9:00 Uhr sowie 14:00 – 24:00 Uhr am Freitag. Für Samstag und Sonntag könnte weiterhin ganztägig Haushaltshilfe erbracht werden.

4. Für Marion ist es nicht möglich, die Betreuung der Kinder zu übernehmen.

Kommen wir zur letzten und entscheidenden Frage:

Wann arbeitet Marion und in welchen Zeiträumen kann Sie die Kinderbetreuung übernehmen?

Auch Marion arbeitet (inklusive Fahrzeiten) 32 Stunden pro Woche. Ihre Arbeitswoche beginnt jedoch erst am Mittwoch und endet am Samstag. An diesen vier Tagen arbeitet sie jeweils von 5:30 Uhr in der Früh bis 13:30 Uhr.

Ergebnis

Wenn wir unter Berücksichtigung aller zuvor genannten Daten nun eine komplette Arbeitswoche von Martin und Marion betrachten, kommen wir zu folgendem Ergebnis:

Sonntag bis Dienstag: Marion ist ganztägig zuhause und kann die Kinderbetreuung übernehmen. Es besteht kein Anspruch auf Haushaltshilfe.

Mittwoch bis Freitag: Nachdem Marion die Wohnung um 5:30 Uhr verlässt, betreut Martin Tim und Tina solange alleine, bis sie zur Schule oder zur KiTa müssen. Mittwochs und donnerstags steht ihm daher für Tim Haushaltshilfe von 5:30 Uhr bis 7:30 Uhr (zwei Stunden) und für Tina von 5:30 Uhr bis 9:30 Uhr (vier Stunden) zu. Am Nachmittag ist Marion wieder zuhause und kann, wenn Tina aus der KiTa wiederkommt, die Kinderbetreuung übernehmen.

Samstag: Im Regelfall würde Martin die Kinder während Marions Arbeitszeit von 5:30 Uhr – 13:30 Uhr alleine betreuen. Da ihm dies während der Leistung zur medizinischen Rehabilitation nicht möglich ist, kann er für diese 8 Stunden Haushaltshilfe bekommen.

Welche konkrete Leistung verbirgt sich hinter „Haushaltshilfe“?

Wir haben uns jetzt ausführlich damit beschäftigt, wer überhaupt Haushaltshilfe bekommen kann und wessen Arbeits- und Schulzeiten hierbei eine entscheidende Rolle spielen. Da Anträge auf Haushaltshilfe häufig abgelehnt oder nur zum Teil bewilligt werden, weil nicht alle oben beschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind, war es mir wichtig, das Prüfverfahren des Rentenversicherungsträgers ausführlich darzustellen.

Doch was heißt es konkret, wenn jemand einen Anspruch auf Haushaltshilfe hat? Welche Leistungen kann Martin aus unserem Beispiel genau erhalten?

Kostenerstattung für eine selbstbeschaffte Haushaltshilfe

Nahe liegt der Gedanke, dass für die Zeit der Reha-Leistung eine Hilfskraft in den Haushalt des Rehabilitanden kommt und sich in den betreffenden Zeiträumen um die Kinderbetreuung und alle in dem Zusammenhang anfallenden Aufgaben kümmert.

Hierbei handelt es sich vermutlich um die am häufigsten in Anspruch genommene Form der Haushaltshilfe.

Ganz wichtig ist jedoch, dass die Rentenversicherung über kein eigenes Personal verfügt, dass die Kinderbetreuung übernehmen könnte. Die Rentenversicherung erstattet lediglich die Kosten für eine selbstbeschaffte Haushaltshilfe.

Martin aus unserem Beispiel muss also, nachdem die Rentenversicherung ihm ganz allgemeine eine Haushaltshilfe bewilligt hat, selber eine Kraft – sei es eine private Person oder eine professionelle Kraft – für die Kinderbetreuung suchen und auswählen.

Höhe der Kostenerstattung für selbstbeschaffte Haushaltshilfen

Bei der Suche nach einer geeigneten Haushaltshilfe muss Martin beachten, dass die Kostenerstattung durch den Rentenversicherungsträger nur bis zu einem gesetzlich festgelegten Höchstbetrag erfolgt.

Höchstbetrag für private Haushaltshilfen

Handelt es sich bei der beauftragten Haushaltshilfe um eine Privatperson, die nicht für einen sozialen Dienst oder ein privates Unternehmen tätig ist, werden durch den Rentenversicherungsträger maximal 9,75 € pro Stunde an Kosten für die Haushaltshilfe erstattet.

Weiterhin begrenzt der Rentenversicherungsträger die Erstattung für eine private Haushaltshilfe pro Tag auf maximal 78 €.

Wer also für mehr als acht Stunden am Tag eine Haushaltshilfe benötigt, erhält dennoch nur maximal 78 € – und nicht beispielsweise bei 10 Stunden 97,50 €.

Alternative: Verdienstausfall

Anstatt einer Bezahlung anhand der geleisteten Arbeitsstunden gibt es für private Haushaltshilfen auch die Option, sich ihren Verdienstausfall erstatten zu lassen.

Denn: Lässt sich die private Haushaltshilfe von ihrer eigentlichen Tätigkeit freistellen und hat daher kein Arbeitseinkommen mehr, erstattet der Rentenversicherungsträger – anstelle der Zahlung eines „Stundenlohns“ – in diesem Fall den Netto-Einkommensverlust während des Zeitraums der Kinderbetreuung.

Genaueres zur Erstattung von Verdienstausfall findet sich im Abschnitt „Besonderheiten, wenn die Haushaltshilfe mit dem Rehabilitanden verwandt ist“.

Haushaltshilfe durch einen sozialen Dienst

Wenn die Haushaltshilfe für einen sozialen Dienst oder ein privates Unternehmen tätig ist, gelten grundsätzlich ebenfalls die obigen Maximalbeträge.

Übersteigen die Kosten für eine Haushaltshilfe, die beispielsweise für die Caritas, die Diakonie oder eine Familienpflegestation arbeitet, den Stundensatz von 9,75 €, ist aber gegebenenfalls auch eine höhere Erstattung möglich.

Denn: Übersteigen die Kosten für die Haushaltshilfe durch einen sozialen Dienst 9,75 € pro Stunde, übernimmt der Rentenversicherungsträger auch den höheren Betrag, wenn der soziale Dienst mit einer gesetzlichen Krankenkasse eine Vergütungsvereinbarung zur Haushaltshilfe mit einer gesetzlichen Krankenkassen geschlossen hat. In dieser Vergütungsvereinbarung muss ein höherer Stundensatz festgelegt sein.

Die Rentenversicherung übernimmt dann quasi für sich die Vereinbarung, die mit der Krankenkasse geschlossen wurde.

Gibt es eine solche Vereinbarung, ist es sinnvoll, diese dem Antrag auf Haushaltshilfe direkt beizulegen.

Besonderheiten, wenn die Haushaltshilfe mit dem Rehabilitanden verwandt ist

Die im Absatz „Höchstbetrag für private Haushaltshilfen“ beschriebenen Regelungen gelten ausdrücklich nicht, wenn die Haushaltshilfe mit dem Rehabilitanden verwandt ist.

Wird die Haushaltshilfe durch eine verwandte Person übernommen, zahlt der Rentenversicherungsträger keinen „Stundenlohn“.

In diesem Fall können lediglich die Fahrkosten der Haushaltshilfe erstattet werden. Auch eine Erstattung des Verdienstausfalls ist möglich. Nämlich dann, wenn die Haushaltshilfe aufgrund der Kinderbetreuung ihrer eigentlichen Tätigkeit nicht nachgehen kann und sich beispielsweise hat beurlauben lassen.

Wer zählt überhaupt als „verwandt“?

Die Zahlung eines „Stundenlohns“ ist für alle Haushaltshilfen ausgeschlossen, die bis zum zweiten Grad mit dem Rehabilitanden verwandt oder verschwägert sind.

1. Grad: Verwandte und verschwägerte Personen ersten Grades sind die (Stief-)Eltern sowie die (Stief-)Kinder.

2. Grad: Unter die verwandten und verschwägerten Personen zweiten Grades fallen die Großeltern, die Enkelkinder und die Geschwister (jeweils auch „Stief-“ und „Schwieger-).

Erstattung von Fahrkosten

Wird die Haushaltshilfe durch eine verwandte Person übernommen, wird kein „Stundenlohn“ gezahlt. Der Rentenversicherungsträger übernimmt aber die Fahrkosten der Haushaltshilfe, die ihr im Rahmen der An- und Abreise entstehen.

Eine Erstattung ist sowohl möglich, wenn die Fahrten mit dem ÖPNV erfolgen als auch wenn der eigene PKW genutzt wird.

Bei der Nutzung des ÖPNV werden die tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Fahrkosten erstattet. Hierzu sollten die genutzten Tickets gesammelt und dem Rentenversicherungsträger vorgelegt werden.

Für die Nutzung des eigenen PKWs ist eine Erstattung von 0,20 € für jeden gefahrenen Kilometer vorgesehen. Auch hier empfiehlt es sich, eine Auflistung aller Fahrten zu erstellen und diese mit der Abrechnung beim Rentenversicherungsträger einzureichen.

Gibt es einen Maximalbetrag für die Erstattung von Fahrkosten?

Die Frage nach einem Maximalbetrag für die Erstattung von Fahrkosten lässt sich nicht ganz eindeutig beantworten. Ganz allgemein heißt es:

„Fahrkosten können erstattet werden, wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten steht.“

Als Faustformel bietet sich also an, die Stunden der Kinderbetreuung mit 9,75 € zu multiplizieren. Liegen die Fahrkosten unterhalb des so ermittelten „Höchstbetrages“ dürfte die Erstattung kein Problem darstellen. Fallen hingegen höhere Fahrkosten an, empfehle ich, vorab Rücksprache mit dem Rentenversicherungsträger zu halten.

Erstattung von Verdienstausfall

Es kann natürlich sein, dass man in seinem näheren Umfeld niemanden hat, der die Kinderbetreuung „einfach so“ übernehmen kann; weil zum Beispiel alle in Betracht kommenden Personen einer Arbeit nachgehen.

In dieser Konstellation kann die Erstattung von Verdienstausfall eine Option sein.

Der ein oder andere Arbeitgeber bietet nämlich die Möglichkeit, sich für einen begrenzten Zeitraum ohne Zahlung von Lohn beurlauben zu lassen. Diese Beurlaubung kann dann genutzt werden, um Zeit für Kinderbetreuung zu haben.

In welcher Höhe wird Verdienstausfall erstattet?

Wer abhängig beschäftigt ist, kann für den Zeitraum der Freistellung eine Erstattung des Verdienstausfalls in Höhe seiner Netto-Einkommenseinbußen – also des Brutto-Gehalts nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen – erhalten.

Bei Selbstständigen können 80 % der Gewinneinbußen, die während der Zeit der Kinderbetreuung entstanden sind, als Verdienstausfall erstattet werden.

Zusätzlich zum Verdienstausfall ist zudem auch eine Erstattung der anfallenden Fahrkosten möglich. Außerdem können auch die Beiträge zur Sozialversicherung oder zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung erstattet werden, die aufgrund der Freistellung zusätzlich anfallen.

Erstattung von Verdienstausfall nur auf Antrag und mit geeignetem Nachweis

Sowohl bei Arbeitnehmern als auch bei Selbstständigen erfolgt eine Erstattung des Verdienstausfalls nur mit entsprechendem Nachweis. Hierzu ist beim Rentenversicherungsträger im Anschluss an die Reha-Leistung der Vordruck G0561 einzureichen. Bei Arbeitnehmern bestätigt der Arbeitgeber auf diesem Vordruck die Höhe des Verdienstausfalls. Selbstständige legen dem Vordruck G0561 einen geeigneten Nachweis (zum Beispiel eine Bescheinigung ihres Steuerberaters) bei, aus dem die Höhe der Gewinneinbußen hervorgeht.

Keine Begrenzung auf 78 € pro Tag bei Verdienstausfall

Wer privat eine Haushaltshilfe anstellt, kann pro Tag der Kinderbetreuung vom Rentenversicherungsträger maximal eine Erstattung in Höhe von 78 € erhalten. Diese Grenze gilt für die Erstattung des entstandenen Verdienstausfalls nicht!

Grundsätzlich kann der Rentenversicherungsträger den entstandenen Verdienstausfall (inklusive anfallender Fahrkosten) bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erstatten.

Im Jahr 2019 liegt die Beitragsbemessungsgrenze West bei monatlich 6.700 €. Pro Tag der Kinderbetreuung können somit theoretisch mehr als 200 € an Verdienstausfall – sofern der Verdienstausfall in dieser Höhe tatsächlich entstanden ist – erstattet werden.

Da die Erstattung des Verdienstausfalls letztlich aber immer noch im Ermessen des Rentenversicherungsträgers liegt, empfehle ich – insbesondere bei einem sehr hohen Verdienstausfall – vorab Rücksprache mit dem Rentenversicherungsträger zu halten und abzustimmen, ob der Verdienstausfall vollständig erstattet werden kann. Denn schlussendlich sollte das Verhältnis zwischen Kosten und Dauer der Kinderbetreuung immer noch angemessen sein.

Unterbringung des Kindes oder der Kinder außerhalb des eigenen Haushalts

Haushaltshilfe meint nicht zwingend, dass die Kinderbetreuung innerhalb der Wohnung des Rehabilitanden erfolgt. Alternativ ist es auch denkbar und möglich, dass Kind/Kinder außerhalb des Haushalts – zum Beispiel in einer Kindertagesstätte, bei Nachbarn oder Bekannten – betreut werden.

Ist die Person, bei der die Unterbringung erfolgt, mit dem Rehabilitanden verwandt oder verschwägert (siehe oben), können vom Rentenversicherungsträger lediglich die Fahrkosten, um die Kinder zur auswärtigen Unterbringung und wieder zurück zu bringen, erstattet werden. Auch die Erstattung von Verdienstausfall ist grundsätzlich möglich.

Liegt kein Verwandtschaftsverhältnis vor, erfolgt die Erstattung nach den gleichen Regelungen wie bei einer privaten Haushaltshilfe, die im eigenen Haushalt die Kinderbetreuung übernimmt (maximal 9,75 € pro Stunde und 78 € pro Tag).

Mitnahme des Kindes in die Reha-Einrichtung

Die letzte Möglichkeit, die ebenfalls unter den Begriff der Haushaltshilfe zu fassen ist, ist die Mitnahme des Kindes oder der Kinder in die Reha-Klinik.

Denn wenn die Reha-Einrichtung entsprechend ausgestattet ist und medizinische Gründe dem nicht entgegenstehen, übernimmt der Rentenversicherungsträger auch die Kosten für die Mitnahme der im Haushalt lebenden Kinder – sofern sie nicht anderweitig betreut werden können – in die Reha-Einrichtung.

Zu beachten ist, dass kein Rechtsanspruch auf die Mitnahme besteht. Stehen aus Sicht des Rentenversicherungsträgers medizinische oder wirtschaftliche Gründe der Mitnahme entgegen, kann dieser auch die Kostenübernahme versagen.

Ganz allgemein empfehle ich jedem, der überlegt, seine Kinder mit in die Reha-Einrichtung zu nehmen, kritisch zu reflektieren, wie sich die Mitnahme der Kinder auf den persönlichen Gesundungsprozess auswirken würde. Denn gerade wenn bereits gesundheitliche Einschränkungen bestehen, kann es gesundheitsförderlich sein, sich bewusst einige Wochen „Urlaub“ von der Kinderbetreuung zu nehmen. Wie auch ohne die Mitnahme des Kindes in die Einrichtung die Kinderbetreuung sichergestellt werden könnte, habe ich ja oben beschrieben.

Haushaltshilfe bei mehreren Kindern?

Wird eine Haushaltshilfe benötigt, lebt im Haushalt häufig nicht nur ein Kind, das betreut werden muss. Müssen im Wege der Haushaltshilfe vielleicht zwei oder drei Kinder betreut werden, stellt sich die Frage, ob auch in diesem Fall der Höchstbetrag von 78 € gilt oder, ob die Anzahl der im Haushalt lebenden Kinder den Höchstbetrag beeinflusst.

Tatsächlich ist der Höchstbetrag von 78 € pro Tag unabhängig von der Anzahl der betreuten Kinder. Selbst wenn sich eine Haushaltshilfe um vier oder fünf Kinder kümmert, erstattet der Rentenversicherungsträger maximal 78 € pro Tag für eine private Haushaltshilfe.

Ausnahme ist, wenn die Kinderbetreuung außerhalb des eigenen Haushalts erfolgt: In diesem Fall ist grundsätzlich auch eine doppelte Erstattung denkbar. Nämlich dann, wenn zum Beispiel zwei Kinder begründeterweise an zwei verschiedenen Orten außerhalb des Haushalts untergebracht werden müssen. In diesem Fall würden beide Betreuungskräfte jeweils bis zu 78 € pro Tag für die Kinderbetreuung erhalten.

Kinderbetreuungskosten für Kinder ab dem 12. Lebensjahr

Ganz zu Beginn dieses Beitrags habe ich dargestellt, unter welchen Voraussetzungen der Rentenversicherungsträger überhaupt Haushaltshilfe erbringt. Eine der Voraussetzungen ist, dass das im Haushalt lebende Kind zu Beginn der Reha-Leistung jünger als 12 Jahre ist.

Doch auch ältere Kinder müssen ja betreut werden…

Nur weil ein Kind bereits 12, 13 oder 14 Jahre alt ist, heißt das noch lange nicht, dass es sich – während ein Elternteil an einer Reha teilnimmt – um sich selbst kümmern kann.

Beteiligt sich der Rentenversicherungsträger überhaupt nicht an den Kosten für die Betreuung älterer Kinder?

Die Antwort:

Auch für die Betreuung älterer Kinder ist eine finanzielle Unterstützung durch die Rentenversicherung gesetzlich vorgesehen, diese fällt jedoch deutlich geringer aus als die bisher in diesem Beitrag beschriebene Haushaltshilfe.

Die finanzielle Unterstützung für die Betreuung von Kindern ab dem 12. Lebensjahr nennt sich dann nämlich nicht mehr „Haushaltshilfe“, sondern „Kinderbetreuungskosten“.

Voraussetzung für Kinderbetreuungskosten

Die Voraussetzungen, um Kinderbetreuungskosten zu erhalten, ähneln den Voraussetzungen für den Erhalt von Haushaltshilfe.

Werden Kinderbetreuungskosten beantragt, prüft der Rentenversicherungsträger, ob eine Teilnahme an der Reha-Leistung auch ohne die Gewährung von Kinderbetreuungskosten möglich wäre: Er schaut sich also insbesondere an, ob andere im Haushalt lebende Personen die Betreuung übernehmen können.

Höchstalter für Kinderbetreuungskosten

Kinderbetreuungskosten werden für Kinder bis zum 18. Lebensjahr erstattet.

Kinderbetreuungskosten nur für eigene Kinder

Anders als bei der Haushaltshilfe muss es sich bei den Kindern entweder um eigene oder Stiefkinder desjenigen handeln, der an der Reha teilnimmt. Für andere im Haushalt lebende Minderjährige – wie zum Beispiel Enkelkinder – können von Seiten des Rentenversicherungsträgers keine Kinderbetreuungskosten erbracht werden.

Kinderbetreuungskosten auch bei anderweitiger Unterbringung möglich

Ein weiterer Unterschied zwischen Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten liegt darin, dass Kinderbetreuungskosten selbst dann erstattet werden können, wenn das Kind vor der Reha-Leistung bereits anderweitig – zum Beispiel in einer Nachmittagsbetreuung oder einer KiTa – betreut wurde. Denn: Um Kinderbetreuungskosten zu erhalten, ist es nicht erforderlich, dass der Rehabilitand das Kind tatsächlich selbst betreut hat.

Aus diesem Grund kommt die Erstattung von Kinderbetreuungskosten teilweise auch für Kinder unter 12 Jahren in Betracht, wenn nämlich die Voraussetzungen für die Haushaltshilfe nicht erfüllt sind, die für Kinderbetreuungskosten hingegen schon.

Beispiel:

Die Eheleute Martin und Johanna sind beide am Vormittag erwerbstätig. Ihre 8-jährige Tochter besucht in dieser Zeit eine KiTa.

Martin nimmt nun für einen Monat an einer stationären Reha-Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung teil und fragt sich, ob er in dieser Zeit Anspruch auf Haushaltshilfe hat.

Die Antwort:

Haushaltshilfe steht nur für Zeiträume zu, in denen das zu betreuende Kind überhaupt zuhause ist. Da Martins Tochter aber bereits vor der Reha eine KiTa besucht hat und während der Reha am Nachmittag seine Frau Johanna die Betreuung übernehmen kann, besteht kein Anspruch auf Haushaltshilfe.

Aber: Martin kann Kinderbetreuungskosten erhalten, da diese unabhängig davon erbracht werden, ob der Rehabilitand vor der Reha-Leistung tatsächlich die Kinderbetreuung übernommen hat.

Höhe der Kinderbetreuungskosten

Die Erstattungssätze bei den Kinderbetreuungskosten sind deutlich geringer als bei der Haushaltshilfe. Während im Wege der Haushaltshilfe bis zu 78 € pro Tag erstattet werden, gilt für die Kinderbetreuungskosten ein Höchstsatz von 160 € pro Kind und pro Monat.

Auf den Tag heruntergerechnet, werden somit pro Kind höchstens 5,33 € an Kinderbetreuungskosten erstattet.

Anders als bei der Haushaltshilfe gilt der Höchstsatz von 160 € jedoch pro Kind. Leben im Haushalt beispielsweise drei Kinder, für die kein Anspruch auf Haushaltshilfe besteht, können pro Monat bis zu 480 € (160 € x 3 Kinder) an Kinderbetreuungskosten erstattet werden.

Kinderbetreuungskosten müssen nachgewiesen werden

Genauso wie bei der Haushaltshilfe werden auch Kinderbetreuungskosten durch den Rentenversicherungsträger nur dann übernommen, wenn diese tatsächlich entstanden sind.

Um Kinderbetreuungskosten zu erhalten, sollte dem Rentenversicherungsträger also erläutert werden, in welcher Form diese angefallen sind; ob es also beispielsweise um Fahrkosten, Vergütung für eine Betreuungskraft oder um KiTa-Gebühren geht. Im Optimalfall wird zudem noch ein Nachweis über die konkrete Höhe der Kinderbetreuungskosten beigefügt.

Wie kann ich Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten beantragen?

Um Haushaltshilfe oder Kinderbetreuungskosten zu erhalten, empfehle ich, diese Leistungen möglichst früh zu beantragen. Im besten Fall übersendet ihr dem Rentenversicherungsträger den Antrag auf Haushaltshilfe direkt zeitgleich mit dem Reha-Antrag.  

Ganz allgemein gilt:

Je früher, desto bessern. Denn meiner Erfahrung nach kann es vor der Gewährung von Haushaltshilfe noch zu der ein oder anderen Rückfrage von Seiten des Rentenversicherungsträgers kommen. In diesem Fall ist es dann natürlich sinnvoll, wenn noch ein Zeitpuffer bis zum Beginn der Reha-Leistung besteht. Alle offenen Fragen können dann in Ruhe geklärt und die Haushaltshilfe auf rechtssicherer Basis organisiert werden.

G0581 – Antrag auf Haushaltshilfe oder Kinderbetreuungskosten

Um Haushaltshilfe oder Kinderbetreuungskosten zu beantragen, muss vor Beginn der Reha der Antrag G0581 beim Rentenversicherungsträger eingereicht werden.

Die Punkte 1 – 4 sind unabhängig von der beantragten Leistung vollständig auszufüllen. Die Angaben zur Arbeitszeit, Schulzeit, Kindergartenzeit (Punkt 2) sind zudem noch um Nachweise zu ergänzen. Geeignete Nachweise sind hier unter anderem Arbeitsverträge, eine Bestätigung des Arbeitgebers, Stundenpläne oder auch Vereinbarungen mit Kindertagesstätten.

Unter Punkt 5 könnt ihr dann angeben, ob ihr Haushaltshilfe oder Kinderbetreuungskosten beantragt und in welcher Form die Haushaltshilfe erfolgen soll.

In Abhängigkeit von der beantragten Leistung ist dann bei der entsprechenden Ziffer fortzufahren.

G0585 – Abrechnung der Haushaltshilfekosten oder Kinderbetreuungskosten

Die Abrechnung der Haushaltshilfekosten oder Kinderbetreuungskosten erfolgt nach Ende der Reha-Leistung. Hierzu reicht ihr den Vordruck G0585 zusammen mit dem Arbeitsnachweis der Betreuungsperson beim Rentenversicherungsträger ein.


Soweit mein Überblick zur Haushaltshilfe und zu Kinderbetreuungskosten. Habt ihr noch Fragen? Schreibt gerne einen Kommentar oder eine E-Mail an rentenfuchs@gmx.de.

Schreibe einen Kommentar