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Muss ich bei Reha-Leistungen der Rentenversicherung eine Zuzahlung leisten?

Leistungen zur medizinischen Rehabilitation – im Volksmund auch Kur genannt – sind teuer. Tagessätze zwischen 150 € und 250 € sind bei den meisten Leistungen der Regelfall und nicht die Ausnahme. Gut für alle Versicherten, dass diese Leistungen – wenn sie aus medizinischer Sicht erforderlich sind – durch die Krankenversicherung oder den Rentenversicherungsträger bezahlt werden.

Ähnlich wie bei Medikamenten ist es jedoch auch bei Reha-Leistungen so, dass die Krankenversicherung oder die Rentenversicherung die Kosten zumindest anteilig an den einzelnen Rehabilitanden weitergibt.

Man spricht in diesem Fall – der Rehabilitand muss sich finanziell an den Kosten einer Reha-Leistung beteiligen – von einer Zuzahlung.

Alles Wissenswerte zur Zuzahlung bei Reha-Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung erfahrt ihr im Weiteren.

Ganz wichtig ist, dass alle im Weiteren genannten Regelungen diejenigen der gesetzlichen Rentenversicherung sind.

Wird eure Reha-Leistung nicht durch die Rentenversicherung, sondern durch eure Krankenversicherung erbracht, gelten teilweise abweichende Vorschriften.

Sinn und Zweck der Zuzahlung

„Erfunden“ wurde die Zuzahlung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Krankenkassen waren die ersten, die Rehabilitanden an einem Teil der Kosten für die Reha-Leistung beteiligt haben.

Als die gesetzliche Rentenversicherung sich dafür entschied, ebenfalls eine Zuzahlung zu erheben, wurde hierdurch die Rechtslage zwischen Krankenkassen und Rentenversicherung angeglichen.

Es wurde ganz grundsätzlich so argumentiert, dass Rehabilitanden sich bestimmte Lebenshaltungskosten sparen, solange sie an einer Reha-Leistung teilnehmen. Sie müssen beispielsweise keine Lebensmittel kaufen und haben geringe Energiekosten. 

Die Zuzahlung trägt also dazu bei, dass sich aus der Teilnahme an einer Reha-Leistung keine finanziellen Vorteile für die Rehabilitanden ergeben.

Bei welchen Reha-Leistungen muss ich eine Zuzahlung leisten?

Die gesetzliche Rentenversicherung erbringt ganz unterschiedliche Leistungen, um gesundheitlichen Einschränkungen entgegenzuwirken, sie zu bessern oder um die Erwerbsfähigkeit zu sichern.

Zuzahlungspflichtige Leistungen:

Der „Klassiker“ ist die stationäre Leistung zur medizinischen Rehabilitation. Der Rehabilitationsteilnehmer ist für die gesamte Dauer der Leistung in einer Reha-Klinik untergebracht, übernachtet dort und wird verpflegt.

Wer an einer stationären Leistung teilnimmt muss – wenn er nicht zu einem besonderen Personenkreis zählt – eine Zuzahlung leisten.

Nicht zuzahlungspflichtige Leistungen:

Wer hingegen an einer ambulanten Leistung teilnimmt – also morgens zur Einrichtung fährt und am Abend wieder nach Hause – spart sich die Zuzahlung. Bei einer ambulanten Leistung zur medizinischen Rehabilitation ist nämlich keine Zuzahlung zu leisten.

Obwohl es sich bei einer Kinderrehabilitation um eine stationäre Leistung handelt, zählen diese nicht zu den zuzahlungspflichtigen Leistungen. Diese Regelung gilt auch dann, wenn das Kind bereits 18 Jahre alt oder älter ist, und betrifft auch etwaige Begleitpersonen.

Nicht zuzahlungspflichtig sind weiterhin Nachsorgeleistungen. Nachsorgeleistungen sind solche Leistungen, an denen man im Anschluss an eine Reha teilnimmt, um den Rehabilitationserfolg zu sichern. Meist fährt man ein bis zweimal die Woche zum Anbieter und nimmt dort an Kurs teil.

Wer muss eine Zuzahlung leisten?

Auch wenn man an einer stationären Leistung zur medizinischen Rehabilitation teilnimmt, kann es sein, dass man zu einer Personengruppe gehört, die nicht zuzahlen muss.

Folgende Personengruppen sind von der Zuzahlung befreit:

1. Rehabilitanden, die jünger als 18 Jahre sind.

2. Rehabilitanden, die während der Reha-Leistung Übergansgeld erhalten.

Erhält man nur während eines Teilzeitraums der Reha-Leistung Übergangsgeld, muss man nur für die Tage eine Zuzahlung erbringen, an denen man keinen Anspruch auf Übergangsgeld hat.

3. Rehabilitanden mit geringem Einkommen.

Rehabilitanden mit einem geringen Einkommen müssen keine oder eine geringere Zuzahlung leisten.

Wer genau zum Personenkreis der Rehabilitanden mit geringem Einkommen zählt, werde ich weiter unten erläutern. Vorab soll es um eine andere wichtige Frage gehen:

Wie hoch ist überhaupt die Zuzahlung?

Die Höhe der Zuzahlung während einer stationären Reha-Leistung lässt sich relativ einfach berechnen:

Pro Reha-Tag müssen 10,00 € zugezahlt werden.

Einzige Ausnahme: Der Aufnahme- und Entlassungstag werden zusammen als nur ein Tag gezählt. Für den Entlassungstag muss dementsprechend also keine Zuzahlung geleistet werden.

Beispiel:

Eine Beispiel-Reha-Leistung dauert drei Wochen und einen Tag – also 22 Tage. Sie beginnt am 9. September 2019 und endet am 30. September 2019.

Da für den Entlassungstag (30. September 2019) keine Zuzahlung anfällt, verbleiben 21 zuzahlungspflichtige Tage. Für die gesamte Reha-Leistung müssen also 210 € an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt werden.

Gibt es eine Grenze für die Gesamthöhe der Zuzahlung?

Am obigen Beispiel sieht man: Der Gesamtbetrag der Zuzahlung kann schnell höhere Beträge erreichen. Insbesondere wenn man für einen längeren Zeitraum an einer Reha-Leistung teilnimmt oder aufgrund einer schwereren Erkrankung an mehreren Leistungen teilnehmen muss, kann sich schnell ein größerer Betrag ergeben.

Der Gesetzgeber hat daher eine Grenze gezogen:

Pro Jahr sind pro Person maximal 420 € an Zuzahlung für eine stationäre Leistung zu medizinischen Rehabilitation zu leisten. Wer also länger als 43 Tage zur Kur fährt, muss dennoch nur 420 € zuzahlen.

Bereits gezahlte Zuzahlungen werden angerechnet

Der Höchstbeitrag von 420 € gilt immer für ein Kalenderjahr – also vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. Wenn man in einem Jahr an mehreren Reha-Leistungen teilnimmt, wird man also irgendwann den Punkt erreichen, ab dem keine Zuzahlung mehr anfällt.

Ebenfalls mitgezählt werden übrigens auch Zuzahlungen, die aufgrund eines Krankenhausaufenthalts bereits an eine Krankenkasse gezahlt wurden.

Beispiel:

Krankenhausaufenthalt vom 12.04.2018 – 30.04.2018 – 19 Tage: 190 € Zuzahlung

(Bei der Krankenkasse ist sowohl für den Aufnahmetag als auch für den Entlassungstag eine Zuzahlung zu leisten. Der Maximalbetrag liegt hier jedoch bei 280 € im Jahr.)

1. Stationäre Reha vom 3.6.2018 – 24.6.2018 – 22 Tage: 210 € Zuzahlung

2. Stationäre Reha vom 17.12.2018 – 8.1.2019: 23 Tage: 20 € Zuzahlung

Ab dem 3. Tag der 2. stationären Reha wird der Zuzahlungs-Höchstbetrag von 420 € für das Jahr 2018 überschritten. Da die Reha-Leistung im Jahr 2018 begonnen hat, werden auch die 8 Tage im Januar 2019 dem Jahr 2018 zugerechnet, sodass auch für diese Tage keine Zuzahlung zu entrichten ist.

Nur 14 Tage Zuzahlung bei einer Anschlussrehabilitation

Eine besondere Regelung gibt es für sogenannte Anschlussrehabilitationen. Wer an einer Anschlussrehabilitation teilnimmt, muss maximal für 14 Tage eine Zuzahlung entrichten.

Das heißt: Bei Anschlussrehabilitationen liegt der Zuzahlungsbetrag höchsten bei 140 €.

Was ist eine Anschlussrehabilitation?

Von einer Anschlussrehabilitation oder auch einer Anschlussheilbehandlung spricht man dann, wenn sich die Reha-Leistung direkt an eine stationäre Behandlung in einem Krankenhaus anschließt.

Es handelt sich dann um eine Anschlussrehabilitation, wenn durch den Medizinischen Dienst des Krankenhauses festgestellt wird, dass eine weitergehende Behandlung in einer Reha-Klinik erforderlich ist und der Patient körperlich und geistig in der Lage ist, an einer Reha-Leistung teilzunehmen.

Voraussetzung für eine Anschlussrehabilitation ist darüber hinaus, dass zwischen der Entlassung aus dem Krankenhaus und dem Beginn der Reha-Leistung nur ein kurzer Zeitraum liegt. Im Normalfall dürfen zwischen Entlassung aus dem Krankenhaus und Reha-Beginn höchsten 14 Tage liegen. In Ausnahmefällen kann diese Frist auch verlängert werden; wenn zum Beispiel die Klinik den Patienten erst zu einem späteren Zeitpunkt aufnehmen kann oder besondere gesundheitliche Gründe erst eine spätere Aufnahme rechtfertigen.

Bereits gezahlte Zuzahlungen werden auch bei Anschlussrehabilitationen angerechnet

Wer an einer Anschlussrehabilitation teilnimmt, wurde zuvor stationär im Krankenhaus behandelt. Im Regelfall musste bereits für die stationäre Krankenhausbehandlung eine Zuzahlung an das Krankenhaus beziehungsweise die Krankenkasse gezahlt werden.

Genauso wie bei regulären Reha-Leistungen werden auch bei der Höhe der Zuzahlung bei Anschlussrehabilitationen die im selben Jahr bereits gezahlten Zuzahlungen berücksichtigt. Zuzahlungen, die aufgrund eines Krankenhausaufenthalts oder einer Anschlussrehabilitation gezahlt wurden, werden direkt von den 14 Tagen abgezogen. Wurden im gleichen Jahr bereits Zuzahlungen für eine normale Reha-Leistung gezahlt, reduzieren sich die 14 Tage hingegen nur, wenn die Zuzahlung für die reguläre Reha-Leistung und die Anschlussrehabilitation zusammengenommen 420 € übersteigen.

Beispiel 1:

Stationärer Krankenhausaufenthalt vom 3.8.2019 – 4.8.2019 – 2 Tage: 20 € Zuzahlung

Anschlussrehabilitation vom 12.8.2019 – 31.8.2019 – 20 Tage: 120 € Zuzahlung

Die 20 € Zuzahlung, die bereits an die Krankenkasse gezahlt wurden, werden bei der Berechnung der Zuzahlung für die Anschlussrehabilitation berücksichtigt. Der Höchstbetrag vermindert sich um 20 € auf 120 € Zuzahlung.

Beispiel 2:

„Normale“ stationäre Rehabilitationsleistung vom 9.7.2019 – 10.8.2019 -33 Tage: 320 € Zuzahlung

Stationärer Krankenhausaufenthalt vom 10.10.2019 – 18.10.2019 – 9 Tage: 90 € Zuzahlung

Anschlussrehabilitation vom 28.10.2019 – 18.11.2019 – 22 Tage: 10 € Zuzahlung

Bei einer Anschlussrehabilitation ist maximal eine Zuzahlung in Höhe von 140 € zu leisten. Hiervon abgezogen wird die Zuzahlung in Höhe von 90 €, die bereits für den stationären Krankenhausaufenthalt an die Krankenkasse gezahlt wurde. Es würde also eine Zuzahlung in Höhe von 50 € für die Anschlussrehabilitation verbleiben.

Die Zuzahlung, die bereits für die „normale“ stationäre Rehabilitationsleistung geleistet wurde, wird von den 140 € nicht abgezogen. Aber: Pro Kalenderjahr ist maximal eine Zuzahlung in Höhe von 420 € zu zahlen. Da für die „normale“ Reha und den Krankenhausausaufenthalt bereits zusammen 410 € an Zuzahlung gezahlt werden musste, müssen für die 22 Tage Anschlussrehabilitation nur noch 10 € an Zuzahlung erbracht werden. Der Höchstbeitrag von 420 € Zuzahlung ist damit erreicht.

Wie weise ich eine bereits geleistete Zuzahlung nach?

Zu behaupten, dass man im aktuellen Jahr bereits eine Zuzahlung erbracht hat, ist relativ einfach. Damit dies auch von der gesetzlichen Rentenversicherung anerkannt wird, bedarf es zum einen eines Antrags (Formular G0160; Punkt 4) und zum anderen eines Nachweises für die bereits geleistete Zuzahlung.

Als Nachweis könnte beispielsweise eine Kopie des Zuzahlungsbescheids oder ein Überweisungsnachweis vorgelegt werden.

Kann ich mich bei einem geringen Einkommen von der Zuzahlung befreien lassen?

Klar sollte nun sein, in welcher Höhe eine Zuzahlung bei einer regulären Reha-Leistung und bei einer Anschlussrehabilitation anfällt.

Wie bereits angekündigt, gibt es die Möglichkeit, sich bei geringem Einkommen von der Zuzahlungspflicht befreien zu lassen. Ab welchem Einkommen dies genau möglich ist, will ich im Weiteren darstellen.

Vollständige Befreiung von der Zuzahlungspflicht

Keinerlei Zuzahlung müssen laut Zuzahlungsrichtlinie der gesetzlichen Rentenversicherung die Personen zahlen, deren Nettoeinkommen 40 % der Bezugsgröße nicht überschreitet.

Die Bezugsgröße liegt im Jahr 2019 bei 3.115 € im Monat. Im Jahr 2019 können sich somit all jene Personen von der Zuzahlungspflicht befreien lassen, deren monatliches Nettoeinkommen geringer als 1.246 € ist.

Monat vor Antragsstellung entscheidend! 

Anders, als man vielleicht denken könnte, guckt sich der Rentenversicherungsträger nicht die Höhe des Einkommens zum Beginn der Reha-Leistung an. Für die Befreiung von der Zuzahlung ist immer der Monat relevant, der vor dem Monat liegt, in dem der Reha-Antrag gestellt wurde.

Beispiel:

Der Reha-Antrag geht am 19. August 2019 beim Rentenversicherungsträger ein.

Eine vollständige Befreiung von der Zuzahlung ist in diesem Fall möglich, wenn das Nettoeinkommen im Monat Juli 2019 unterhalb von 1.246 € lag.

Muss ich für die Befreiung von der Zuzahlung einen Antrag stellen?

Wie in der deutschen Bürokratie üblich, funktioniert quasi nichts ohne einen Antrag. Ähnlich verhält es sich auch bei der Befreiung von der Zuzahlung.

Der Rentenversicherungsträger hat zwar in offensichtlichen Fällen – zum Beispiel beim Bezug von Arbeitslosengeld II – die Möglichkeit, auch ohne Antrag den Rehabilitanden von der Zuzahlungspflicht zu befreien; verlassen würde ich mich auf diese Möglichkeit jedoch nicht.

Sofern das Netto-Einkommen unterhalb von 1.246 € liegt, empfehle ich daher allen, spätestens bis zum Reha-Beginn den Antrag G0160 beim Rentenversicherungsträger einzureichen.

Bescheinigung des Netto-Arbeitsentgelt durch den Arbeitgeber

Wer sich als Arbeitnehmer von der Zuzahlung befreien lassen will, muss sich zusätzlich noch auf dem Vordruck G0161 die Höhe des Netto-Verdienstes im Monat vor der Antragsstellung bescheinigen lassen.

Aus meiner Erfahrung kann ich sagen: Bei der Bescheinigung durch den Arbeitgeber kommt es häufig zu Problemen. Denn häufig weiß der Arbeitgeber nicht, wann der Reha-Antrag gestellt wurde und bescheinigt irgendeinen Monat. Bei einem kritischen Sachbearbeiter kann es dann schnell zu Rückfragen kommen.

Mein Tipp: Bevor ihr den G0161 durch euren Arbeitgeber ausfüllen lasst, tragt selbst ein, für welchen Monat die Höhe des Netto-Arbeitsentgelt bescheinigt werden muss.

Gibt es noch andere Befreiungsmöglichkeiten?

Klar ist: Wer unter 1.246 € netto im Monat verdient, muss keine Zuzahlung leisten.

Verdient man nur einen Euro zuviel, werden sofort für jeden Reha-Tag 10 € an Zuzahlung fällig.

Gibt es hier keinen “Übergangsbereich”, in dem beispielsweise nur eine verminderte Zuzahlung fällig ist?

Es kommt drauf an!

Es gibt zwar einen Übergangsbereich; dieser gilt jedoch nicht für jeden, sondern nur für spezielle Personengruppen.

Teilweise Befreiung von der Zuzahlungspflicht für spezielle Personengruppen

Wer netto 1.246 € oder mehr im Monat verdient, muss – sofern er über 18 ist, kein Übergangsgeld erhält und keine bei der Zuzahlung anzurechnenden Vortage aufweisen kann – bei der Teilnahme an einer stationären Reha-Leistung auf jeden Fall eine Zuzahlung erbringen.

Es gibt jedoch einige Personengruppen, die – sofern sie nur über ein geringes Einkommen verfügen – zwar zuzahlen müssen, dies jedoch nicht in voller Höhe tun müssen:

Zu diesen Personengruppen gehören:

1. Alle Personen, die ein Kind haben für das Kindergeld gezahlt wird.

2. Rehabilitanden, die pflegebedürftig sind und von ihrem Ehegatten, der keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, gepflegt werden.

3. Rehabilitanden, die ihren pflegebedürftigen Ehegatten pflegen und keine Leistungen aus der Pflegeversicherung erhalten.

Teilweise Befreiung von Zuzahlung ist einkommensabhängig

Gehört man zu einer der drei oben genannten Personengruppen, hängt die genaue Höhe der Zuzahlung vom persönlichen Netto-Einkommen im Monat vor Beantragung der Reha-Leistung ab.

Die nachfolgende Tabelle zeigt für die oben speziell genannten Personengruppen, wie hoch die täglich zu leistende Zuzahlung in Abhängigkeit vom eigenen Netto-Einkommen ist:

Höhe des Netto-EinkommensHöhe der täglichen Zuzahlung
Unter 1.246 €keine Zuzahlung
Unter 1.360,70 €5 € pro Tag
Unter 1.495,20 €6 € pro Tag
Unter 1.619,80 €7 € pro Tag
Unter 1.744,40 €8 € pro Tag
Unter 1.869 €9 € pro Tag
Ab 1.869 €10 € pro Tag

Beispiel:

Der Vater einer 14-jährigen Tochter hat im Monat vor Beantragung der Reha 1.555 € netto verdient.

Da für unter 18-jährige Kinder immer ein Anspruch auf Kindergeld besteht, gehört der Vater zu den Personen, die sich teilweise von der Zuzahlungspflicht befreien lassen können.

Mit einem Netto-Einkommen von 1.555 € liegt das Einkommen des Vaters unterhalb von 1.619,80 €, sodass er pro Reha-Tag eine Zuzahlung in Höhe von 7 € zu zahlen hat. Bei einer 22-tägigen Reha-Leistung beliefe sich die Zuzahlung dann auf 147 € (21 Tage x 7 €).

Beantragung der teilweisen Befreiung

Die Beantragung der teilweisen Befreiung von der Zuzahlung für spezielle Personengruppen funktioniert genauso wie die Befreiung bei Personen, deren Netto-Einkommen geringer als 1.246 € ist.

Auch bei der teilweisen Befreiung muss der Antrag G0160 beim Rentenversicherungsträger eingereicht werden.

Der Antrag kann der gesetzlichen Rentenversicherung sowohl vor als auch nach der Reha-Leistung übersandt werden. Meine Erfahrung ist jedoch: Je früher der Antrag dem Rentenversicherungsträger vorliegt, desto weniger Aufwand geht damit für den Rehabilitanden einher.


Soviel zum Thema “Zuzahlung bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation der gesetzlichen Rentenversicherung”.

Ich hoffe, dass ich ein wenig Licht ins Dunkeln bringen konnte und ihr nun wisst, wer überhaupt bei Reha-Leistungen zuzahlen muss, wie hoch die Zuzahlung ausfällt und wer sich von der Zuzahlungspflicht befreien lassen kann.

Habt ihr noch Fragen zur Zuzahlung? Schreibt diese gerne in die Kommentare oder schickt mir eine E-Mail an rentenfuchs@gmx.de.

Welche Erfahrungen habt ihr mit der Zuzahlung bei Reha-Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung gemacht? Über einen kurzen Bericht in den Kommentaren würde ich mich sehr freuen.

Dieser Beitrag hat 9 Kommentare

  1. Sonja

    Hallo,
    Ich habe im März 2021 eine Reha durchlaufen und erhalte nun 2 Jahre später den Zuzahlungsbescheid. Ist dieser rechtsgültig und muss ich zahlen?

  2. Dogan Dönmez

    Hallo
    Ich bin noch im Beruf s leben. Habe aber ATZ unterschrieben aktiver Phase läuft
    01.03.22 – 30.10.2023 passive Phase
    01.11.23 – 30.06.25 .Danach in die Rente. Mit 63 Jahren. mit Abschlag habe 45 Arbeit Jahre geleistet.und habe 60% Behinderung.
    Kann ich nach passive ATZ auch Erwerbsfähigkeit rente ohne Abschlag beantragen.
    mfg
    Dogan

    1. Rentenfuchs

      Sie können auf jeden Fall die Altersrente für schwerbehinderte Menschen beantragen. Hier ist der Rentenabschlag geringer als bei der Altersrente für langjährig Versicherte. Theoretisch steht Ihnen daneben auch der Weg über die Erwerbsminderungsrente offen, hierfür müssen Sie jedoch die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen. Diese habe ich in folgendem Video auf meinem YouTube-Kanal genauer beschrieben: Wann kann ich eine Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten?.

  3. Christian Vetter

    Wird mir eine Kinderrehabilitation meiner Töchter später auf meine Rente angerechnet?

    1. Rentenfuchs

      Sofern in Ihrem Versicherungsverlauf aufgrund der Kinderrehabilitation einen vollen Kalendermonat lang eine Versicherungslücke eintreten sollte, können Sie für diesen Zeitraum freiwillige Beiträge zahlen und sich die Kosten durch die Rentenversicherung erstatten lassen. Sollte hingegen nur für einen anteiligen Zeitraum eine Lücke eintreten, ist eine freiwillige Beitragszahlung nicht möglich. Eine anderweitige Anrechnung der Kinderrehabilitation in Ihrem Versicherungsverlauf erfolgt nicht.

  4. Frank

    Hallo,
    ich habe vom 24.11.-17.12.2020 eine Reha-Maßnahme der Rentenversicherung gehabt.
    Diese sollte bis 06.01.2021 gehen,wurde aber wegen hoher Corona-Inzidenzen von der Klinik abgebrochen.
    Am 15.01.2021 bekam ich einen Zuzahlungsbescheid über 240 Euro.Diesen habe ich Ende Januar 2021 bezahlt.
    Ich bekam dann für die abgebrochene Reha eine Neue.Diese ging vom 13.07-24.08.2021.
    In der Reha sagte man mir dass meine Zahlung vom Januar angerechnet wird.
    Zuhause bekam ich einen Bescheid über 362 Euro (man hatte einen Tag Übergangsgeld angerechnet).
    Diesem habe ich widersprochen.Der Widerspruch wurde abgelehnt mit der Begründung die Leistung wäre aus 2020.So soll ich jetzt dieses Jahr über 600 Euro zahlen.
    Ist das korrekt?

    1. Rentenfuchs

      Hallo Frank, die Grenze von 420 Euro maximaler Zuzahlung gilt pro Kalenderjahr. Entscheidend ist dabei, wann die Reha-Leistung erbracht wurde und nicht, wann der Bescheid erteilt bzw. die Zahlung erfolgt ist.

      Meine Rechtsauffassung deckt sich somit mit der der Deutschen Rentenversicherung, die Ihrem Widerspruch nicht stattgegeben hat.

  5. Malkowski

    Hallo, ich bin verheiratet und bekomme nur eine kleine Rente. Wird bei der Zuzahlung die Rente meines Mannes mitgerechnet?

    1. Rentenfuchs

      Hallo, das Einkommen des Ehepartners spiel bei der Befreiung von der Zuzahlungspflicht keine Rolle. Sofern Ihre Rente unterhalb der gesetzlichen Rente liegt, müssten Sie sich also von der Pflicht befreien lassen können.

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