Die Grundrente: Ein Zuschlag zur Rente von Rentnerinnen und Rentnern, die im Laufe ihres Erwerbslebens unterdurchschnittlich verdient haben und auf mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten kommen.
Doch selbst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann es sein, dass kein Grundrentenzuschlag gezahlt wird. Denn der Grundrentenzuschlag ist einkommensabhängig. Jährlich zum 1. Januar verändern sich sowohl die Einkommensgrenzen als auch das Einkommen, das auf den Grundrentenzuschlag angerechnet wird.
Einkommensgrenzen 2026
Was gilt also im Jahr 2026?
Ledige, deren anzurechnendes Einkommen bei maximal 1.491,28 Euro liegt, erhalten den Grundrentenzuschlag ohne Kürzung in voller Höhe.
Übersteigt ihr Einkommen diese Grenze, wird der übersteigende Betrag zu 60 % auf den Grundrentenzuschlag angerechnet. Sollte das Einkommen sogar die Grenze von 1.908,16 Euro übersteigen, wird der diese zweite Grenze übersteigende Betrag nicht nur zu 60 %, sondern sogar zu 100 % auf den Grundrentenzuschlag angerechnet.
Bei verheirateten Personen läuft es genauso. Nur die Grenzen sind etwas höher:
Im Jahr 2026 gilt hier eine Grenze von 2.326,25 Euro, bis zu der kein Einkommen auf den Grundrentenzuschlag angerechnet wird. Übersteigendes Einkommen wird zu 60 % angerechnet. Die Grenze, ab der es zur 100 %-Anrechnung kommt, liegt bei verheirateten Personen im Jahr 2026 bei 2.743,94 Euro.
Welches Einkommen wird angerechnet?
Bleibt die spannende Frage:
Welches Einkommen wird denn eigentlich auf den Grundrentenzuschlag angerechnet?
Anders als man vielleicht beim ersten Gedanken annehmen könnte, ist hier nicht das im Jahr 2026 und auch nicht das im Jahr 2025 oder 2024 erzielte Einkommen maßgeblich.
Die Rentenversicherung rechnet nämlich im Regelfall das im Jahr 2023 erzielte Einkommen an und in Ausnahmefällen sogar das im Jahr 2022 erzielte Einkommen – abhängig davon, welches Einkommen der Rentenversicherung vom Finanzamt übermittelt wird.
Das Finanzamt teilt dem Rentenversicherungsträger nämlich jährlich zum Stichtag 30. September die Daten für das Vorvorjahr mit – zum 30.9.2025 also die Daten für das Jahr 2023. Sollten diese Daten nicht vorliegen, geht das Finanzamt noch ein Jahr weiter zurück und übermittelt die 2022er-Daten.
Diese Regelung kann zur Folge haben, dass man trotz geringem Einkommen im Jahr 2026 keinen Grundrentenzuschlag erhält, weil man zum Beispiel im Jahr 2023 noch erwerbstätig war, daher ein deutlich höheres Einkommen erzielt hat und somit 2026 das deutlich höherer Einkommen des Jahres 2023 auf den Grundrentenzuschlag angerechnet wird.
Als anzurechnendes Einkommen zählt übrigens das vom Finanzamt ermittelte zu versteuernde Einkommen – also nach Abzug von Werbungskosten und Sonderausgaben – plus der steuerfreie Teil der Rente.
Zusätzlich sind zudem auch Kapitalerträge zu berücksichtigen, die den Sparer-Pauschbetrag übersteigen, mit der Abgeltungssteuer pauschal besteuert wurden und daher nicht im Steuerbescheid auftauchen. Zu den Kapitalerträgen erhält der Rentenversicherungsträger jedoch keine Daten von den Finanzbehörden, sondern fragt diese direkt bei den Rentnerinnen und Rentnern ab.
Ziemlich kompliziert also diese Grundrente und die Anrechnung von Einkommen auf den Grundrentenzuschlag. Wenn ihr weitere Informationen hierzu sucht, empfehle ich die beiden folgenden Videos auf meinem YouTube-Kanal:
Pingback: Grundrente 2026: Einkommensgrenzen, Prüfverfahren und Praxisfolgen - Marc Fuchs