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Mütterrente 3: Alles, was du wissen musst!

Der Deutsche Bundestag hat das 2025er-Rentenpaket und damit auch die Mütterrente 3 beschlossen. Doch was genau verbirgt sich eigentlich hinter der Mütterrente 3? Hier erfährst du alles, was du zur Mütterrente 3 wissen musst:

Was ist die Mütterrente?

Mit der Mütterrente wird in der gesetzlichen Rentenversicherung die Erziehung von Kindern anerkannt. Wer Kinder erzieht, bekommt dafür eine sogenannte Kindererziehungszeit. Diese bringt zusätzliche Rentenpunkte. Die Dauer der Kindererziehungszeit war bisher vom Geburtsjahr des Kindes abhängig: Nämlich drei Jahre, wenn das Kind 1992 oder später geboren wurde und zweieinhalb Jahre, bei Geburten vor 1992.

Mit der Mütterrente 3 erfolgt nun eine Gleichstellung. Heißt: Für vor 1992 geborene Kinder gibt es 6 zusätzliche Monate Kindererziehungszeit.

Was ist die Mütterrente nicht?

Beim im Volksmund gebräuchlichen Begriff der Mütterrente, könnte man denken, dass es sich hierbei um eine eigene Rentenart handelt. Dies ist jedoch nicht der Fall. Bei der Mütterrente handelt es sich um einen Zuschlag an Rentenpunkten zur regulären Rente der gesetzlichen Rentenversicherung. Die gesetzliche Rente fällt dank Mütterrente also höher aus. Es ist hingegen nicht so, dass Mütter neben ihrer regulären Rente noch eine weitere Rente erhalten würden.

Ab wann gilt die Mütterrente 3?

Laut Gesetz gilt die Mütterrente 3 ab 2027.

Dabei gibt es jedoch eine Einschränkung:

Die Auszahlung erfolgt nämlich erst ab dem Jahr 2028. Die für 2027 zustehende Mütterrente 3 wird also einmalig im Jahr 2028 nachgezahlt.

Keine Mütterrente 3 bei Tod im Jahr 2027?

Was die Frage aufwirft:

Was ist, sollte ich im Laufe des Jahres 2027 versterben? Spart sich die Rentenversicherung dann aufgrund der verzögerten Auszahlung das Geld für die Mütterrente 3?

Die Antwort lautet nein: In diesem Fall wäre das zustehende Geld 2028 an den sogenannten Sonderrechtsnachfolger, den sozialrechtlichen Erben, auszuzahlen.

Wie hoch ist die Mütterrente 3?

Womit wir zur ganz zentralen Frage kommen: Wie hoch ist denn eigentlich das Rentenplus durch die Mütterrente 3?

Pro Jahr Kindererziehungszeit gibt es ziemlich genau einen Rentenpunkt. Dieser hat aktuell – Stand bis 30. Juni 2026 ­­‑ einen Wert von 40,79 Euro.

Durch die Mütterrente 3 wird nun für jedes vor 1992 geborene Kind ein halbes Jahr Kindererziehungszeit zusätzlich anerkannt; es gibt also einen halben Rentenpunkt extra und damit monatlich 20,40 Euro mehr an Brutto-Rente pro Kind, das vor 1992 geboren wurde.

Davon gehen dann natürlich, sofern du gesetzlich versichert bist, noch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie die Steuern ab.

Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung machen ca. 12,5 % aus: Bleibt ein monatliches Plus von 17,85 Euro.

Was du dann noch an Steuern zahlen musst, hängt von deiner individuellen steuerlichen Situation ab. Das lässt sich pauschal nicht sagen.

Muss die Mütterrente 3 beantragt werden?

Eine weitere wichtige Frage: Muss ich die Mütterrente 3 eigentlich beantragen?

In den allermeisten Fällen lautet die Antwort „nein“. Denn die Rentenversicherung kann anhand der im Versicherungskonto gespeicherten Zeiten automatisch feststellen, ob ein Anspruch auf die Mütterrente 3 besteht und die Rentenpunkte dann direkt dem Versicherungskonto gutschreiben.

Es gibt jedoch eine Personengruppe, die tatsächlich einen Antrag stellen muss:

Nämlich all jene, die vor dem Jahr 2027 in Rente gegangen sind und bei denen eine pauschale Gutschrift nicht möglich ist.

Dies ist der Fall, wenn im Versicherungsverlauf für den 30. Lebensmonat des Kindes keine Kinderberücksichtigungszeit vermerkt ist. Dieser Fall liegt vor, wenn ein Kind beispielsweise erst nach dem 30. Lebensmonat adoptiert wurde oder, wenn die Erziehung im 30. Lebensmonat im Ausland stattgefunden hat. Will man in einer solchen Konstellation die Mütterrente 3 für die Erziehungsmonate 31 bis 36 erhalten, braucht es einen Antrag.

Ein Ausnahmefall. Dennoch empfiehlt es sich, sobald 2028 die Bescheide über die Mütterrente 3 vorliegen, genau zu prüfen, ob die Zeiten tatsächlich anerkannt worden sind. Ist dies nicht der Fall, könntest du nämlich zum kleinen Personenkreis gehören, der die Mütterrente 3 beantragen muss.

Unterschied: Bereits Rentner vs. Rentenbeginn ab 2028

Stellt sich noch die Frage: Macht es bei der Mütterrente 3 einen Unterschied, ob ich bereits Rente beziehe oder nicht?

Berücksichtigung des Rentenabschlags

Tatsächlich ja: Denn bei allen, die vor 2028 bereits Rentner sind, erfolgt keine Kürzung der Mütterrente durch einen etwaigen Rentenabschlag. Sie erhalten immer den halben Rentenpunkt pro Kind, das vor 1992 geboren wurde. Dies ist selbst dann der Fall, wenn die erziehende Person in den Erziehungsmonaten 31 bis 36 schon wieder erwerbstätig war – womöglich sogar gut verdient hat – und mit der Kindererziehungszeit eigentlich über die Beitragsbemessungsgrenze rutschen würde.

Bei denjenigen, die erst 2028 oder später in Rente gehen, ist dies anders: In diesem Fall wirkt der Rentenabschlag bei vorzeitigem Renteneintritt auch auf die Mütterrente 3.

Wer zum Beispiel mit 63 und einem Abschlag von 14,4 % in Rente geht, bekommt durch die Mütterrente pro Kind, das vor 1992 geboren wurde, nicht 0,5 Rentenpunkte, sondern nur 0,4278 Rentenpunkte.

Gleiches gilt für die nur anteilige Gewährung der aus der Kindererziehungszeit resultierenden Rentenpunkte bei Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze. Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2028 oder später kommt man um diese nicht herum.

Zuordnung der Mütterrente 3

Und es gibt noch einen weiteren Unterschied – nämlich bei der der Zuordnung:

Bei denjenigen, die bereits in Rente sind, ordnet die Rentenversicherung die Zeiten wie folgt zu:

Die Rentenversicherung prüft, welcher Elternteil das Kind im 30. Lebensmonat erzogen hat. Dieser Elternteil erhält dann die 0,5 zusätzlichen Rentenpunkte. Es spielt keine Rolle, ob die Person das Kind auch nach dem 30. Lebensmonat weiterhin erzogen hat.

Liegt der Rentenbeginn im Jahr 2028 oder später, ist dies anders:

Ab diesem Zeitpunkt erfolgt die Zuordnung anhand der tatsächlichen Erziehungsverhältnisse.

Hat beispielsweise die Mutter bis zum 33. Lebensmonat erzogen und ab dann der Vater, würde bei der Mutter die Kindererziehungszeit auch nur bis zum 33. Lebensmonat anerkannt. Für die verbleibenden drei Monate würde der Vater die Kindererziehungszeit erhalten.

Bleibt festzustellen: Das mit der Mütterrente 3 ist gar nicht so unkompliziert.

Habt ihr hierzu Fragen? Dann schreibt diese gerne in den Kommentarbereich! Vielen Dank!

Dieser Beitrag hat 3 Kommentare

  1. Fleischer

    Warum wird das erst 2028 ausgezahlt?Geht das wirklich automatisch oder muss man einen Antrag stellen?

  2. Rolf Völkl

    Frage zur Anrechnung der Beitragszeiten aus der Mütterrente III
    Bei vier Kindern resultiert aus der Mütterrente III eine zusätzliche Beitragszeit von 24 Monaten. In dieser Konstellation wäre bereits im Jahr 2026 der Status als besonders langjährig Versicherte (45 Jahre) erreicht. Der aktuell geplante Rentenbeginn im Jahr 2026 wäre ohne die Mütterrente III mit deutlichen Abschlägen verbunden.
    Könnte man bereits im Jahr 2026 die Rente für besonders langjährig Versicherte beantragen?

  3. Dieter Hupertz

    Können die Kindererziehungszeiten auf beiden Elternteile angerechnet werden.
    Vielen Dank
    Mit freundlichen Grüßen

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