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Aktivrente: 7 Dinge, die du wissen musst!

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  • Beitrag zuletzt geändert am:7. Dezember 2025
  • Beitrags-Kategorie:Aktuelles
  • Beitrags-Kommentare:41 Kommentare

Der Deutsche Bundestag hat am 5. Dezember 2025 das Aktivrentengesetz beschlossen! Doch was verbirgt sich eigentlich genau hinter dem Begriff „Aktivrente“? Hier sind 7 Dinge, die du unbedingt zur Aktivrente wissen solltest:

1. Was ist überhaupt die Aktivrente?

Mit der Aktivrente soll das Arbeiten im Alter lukrativer werden. Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat, kann mit der Aktivrente ab dem Monat nach Erreichen der Regelaltersgrenze monatlich bis zu 2.000 Euro steuerfrei dazuverdienen .

2. Wer kann die Aktivrente erhalten?

Es gibt zwei Voraussetzungen, um die Aktivrente erhalten zu können:

Erstens:

Du musst die Regelaltersgrenze erreicht haben.

Die Regelaltersgrenze ist – wie aus nachfolgender Tabelle ersichtlich – abhängig vom Geburtsjahr. Wer 1964 oder später geboren wurde, erreicht die Regelaltersgrenze im Alter von 67 Jahren.

Die Tabelle zeigt welcher Jahrgang in welchem Alter die Regelaltersgrenze erreicht.
Übersicht: Welcher Jahrgang erreicht in welchem Alter die Regelaltersgrenze?

Voraussetzung Nummer Zwei ist:

Du musst einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen, bei der das Arbeitsentgelt oberhalb der Geringfügigkeitsschwelle liegt. 2026 bedeutet das: Mehr als 603 Euro pro Monat.

Wichtig:

Du musst keine Rente beziehen, um die Aktivrente zu nutzen. Auch wer die Regelaltersgrenze erreicht hat, aber noch keine Rente beantragt hat, profitiert von der Aktivrente.

3. Für wen gilt die Aktivrente nicht?

Wo wir bereits bei Punkt 3 wären: Für wen gilt die Aktivrente nicht?

Da wären zum einen all jene, die die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben – auch dann nicht, wenn Sie bereits eine vorgezogene Rente beziehen.

Wer beispielsweise mit 63 Jahren die Altersrente für langjährig Versicherte beantragt und neben der Rente weiterarbeitet, muss von seinem Verdienst ganz normal Steuern zahlen. Erst dann, wenn er die Regelaltersgrenze erreicht, gilt die steuerfreie Hinzuverdienstmöglichkeit von monatlich 2.000 Euro.

Die Aktivrente gilt ebenfalls nicht für Minijobber. Das dürfte aber weniger ein Problem darstellen, da Minijobber meist eh keine Steuern zahlen – sofern nämlich der Arbeitgeber die Pauschalsteuer zahlt.

Es gibt aber andere Personengruppen, für die es weitaus relevanter ist, dass sie von der Aktivrente auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht umfasst sind:

Es geht um Selbstständige, Freiberufler, Land- und Forstwirte sowie Beamtinnen und Beamte.

Der Grund: Die Aktivrente ist ausdrücklich auf nicht-selbstständige Beschäftigung beschränkt.

Das heißt aber natürlich nicht, dass ein Selbstständiger neben seiner Selbstständigkeit nicht auch noch einer nicht-selbstständigen Beschäftigung nachgehen kann, um so von der Aktivrente zu profitieren. Oder alternativ auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze seine Selbstständigkeit aufgeben und in eine abhängige Beschäftigung wechseln kann.

4. Handelt es sich um einen Monats- oder Jahresbetrag?

Im Gesetz heißt es: 24.000 Euro im Jahr bleiben steuerfrei.

Heißt das also, du könntest auch in einem Monat 24.000 Euro steuerfrei verdienen und die übrigen Monate nicht arbeiten?

Tatsächlich nicht: Das Gesetz enthält nämlich noch eine weitere Regelung. Diese besagt: Der Freibetrag wird für jeden Monat, in dem du nicht sozialversicherungspflichtig arbeitest, um ein Zwölftel gekürzt wird. Tatsächlich handelt es sich also um einen monatlichen Freibetrag.

5. Muss ich von der Aktivrente Beiträge zur Sozialversicherung zahlen?

Die Aktivrente ist steuerfrei, aber nicht sozialversicherungsfrei.

Wenn du gesetzlich krankenversichert bist, muss von der Aktivrente daher ganz normal Beiträge an die Kranken- und Pflegeversicherung abführen.

Bei der Rentenversicherung ist es hingegen etwas anders:

Wenn du die die Regelaltersgrenze bereits erreicht hast und eine Altersvollrente erhältst, bist du nicht versicherungspflichtig in der Rentenversicherung. Von der Aktivrente werden daher auch keine Rentenbeiträge abgezogen.

Anders ist dies, wenn du keine Rente bzw. nur eine Teilrente erhältst oder trotz Altersvollrente die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung beantragt hast. Dann  gehen von der Aktivrente auch Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung ab.

6. Wie hoch ist die Steuerersparnis durch die Aktivrente wirklich?

Bleibt noch eine ganz zentrale Frage. Nämlich:

„Wie hoch ist denn eigentlich der Steuervorteil durch die Aktivrente?“

Tatsächlich lässt sich das pauschal gar nicht sagen. Denn die Höhe des Steuervorteils hängt vom zu versteuernden Einkommen ab: Hast du ein hohes zu versteuerndes Einkommen, profitierst du deutlich stärker von der Aktivrente als bei geringem Einkommen.

Bist du Topverdiener mit einem Jahreseinkommen von mehr als 100.000 Euro , gilt für dich auch nach Berücksichtigung der Aktivrente mit hoher Wahrscheinlichkeit noch immer der Grenzsteuersatz von 42 %.

42 % von 24.000 Euro sind also deine Steuerersparnis – macht rund 10.000 Euro netto mehr in der Tasche pro Jahr.

Ist dein zu versteuerndes Einkommen hingegen deutlich geringer, sieht die Rechnung etwas anders aus: Angenommen, ohne Aktivrente läge dein zu versteuerndes Einkommen bei 32.000 Euro. Dann zahlst du bisher rund 4.880 Euro an Steuern. Mit der Aktivrente würde dein zu versteuerndes Einkommen den Grundfreibetrag – im Jahr 2025 sind das 12.096 Euro – nicht überschreiten. Deine Steuerbelastung würde durch die Aktivrente folglich auf null reduziert. Hieße also: Pro Jahr 4.880 Euro mehr in der Tasche.

7. Ab wann gilt die Aktivrente?

Die Regelungen zur Aktivrente gelten ab dem 1. Januar 2026 – zumindest dann, wenn auch der Bundesrat dem Aktivrentengesetz zustimmt. Dessen Zustimmung steht nämlich noch aus. Am 19. Dezember 2025 gibt es hier Klarheit. Dann stimmt der Bundesrat nämlich über das Aktivrentengesetz ab.

Dieser Beitrag hat 41 Kommentare

  1. Tarteampion´

    CAVE !!! ACHTUNG !!! SEHR WICHTIG!!!
    AN ALLE REGEGLALTERSRENTNER , DIE NOCH WEITERARBEITEN UND ZUSÄTZLICHE RENTENBEITRÄGE EINZAHLEN; UM WEITERE RENTENPUNKTE ZU ERZIELEN.
    DIE NEU ERWORBENEN RENTENPUNKTE MÜSSEN BEI DER JÄHRLICHEN NEUBERECHNUNG DER RENTE ZUM 1.JULI UNBEDINGT DEN GESAMTEN BEREITS IM VORAUSGEGANGENEN ARBEITSLEBEN ERWORBENEN PERSÖNLICHEN RENTENPUNKTEN DAZU GERECHNET WERDEN !!!!!!
    VOR ANWENDUNG DER RENTENFORMEL
    pE Entgeltpunkte X erhöhter Zugangsfaktor x Rentenwert eines aktuellenrentenpunktesunktes
    WARUM?
    ES GIBT ZWEI VERSCHIEDENE METHODEN BEI DER DRV-BUND FÜR DIE BERECHNUNG DER ZUSÄTZLICHEN
    RENTENPUNKTE BETREFF DER ERHÖHUNG DES ZUGANGSFAKTORS MIT DEN 5% MONATLICHEM ZUWACHS:.

    DER ZWEITEN METHODE ZUR BERECHNUNG FEHLT EIN GANZER MULTIPLIKATIONSFAKTOR NÄMLICH DIE 40 oder 50 Punkte aus einem ganzen Arbeitsleben DAS BETRIFFT NUR REGELALTERSRENTNER, DIE SICH DIE REGELALTERSRENTE NOCH NICHT AUSZAHLEN LASSEN !!! ;AUCH DIESE REGELALTERRENTNER ERHALTEN DIE MONATLICHEN 5% UND GEHEN EVENTUELL SOGAR NOCH ARBEITEN :DER ZUWACHS KOMMT ANDERS ZUR GELTUNG UND UNTERLIEGT NOCH NICHT DER BERECHNUNG NACH DER RENTENFORMEL WIE FÜR ALLE RENTENBEZIEHER.:
    DIES FÜHRT ZU EINER GERINGEREN RENTE ALS FÜR REGELALTERSRENTNER MIT BEITRAGSZAHLUNGEN UND BEZUG DER VOLLEN RENTE,WEIL DIESE RENTE NICHT AUSGEZAHHLT WIRD UND DER FAKTOR z.B. 40 PKTE AUS DEM GESAMTEN ARBEITSLEBEN FEHLEN:
    IN DIESEM FALL WERDEN DIE NEU ERWORBENEN PUNKTE BERECHNET UND AUF DIE ALTEN NUR DRAUFGESTAPELT BIS ZUM ABRUF:

    DER WICHTIGE AVALANCHE- EFFEKT IM ALGORITHMUS DER RENTENBERECHNUNG BLEIBT DABEI AUS.

    ALSO AUGEPASST NACH WELCHER METHODE DIE DRV-BUND EURE RENTE BERECHNET:
    WER ES ACHT JAHRE LANG NICHT MERKT, WISCHT SICH DIE NASE MIT DEM ZEIGEFINGER ,DENN NACHZAHLUNGEN SIND GRUNDSÄTZLICH NUR FÜR VIER JAHRE RÜCKWÄRTIG VORGESEHEN :

    IK´ SÄCH´ JA NU´ MA´ SOOO! DENN EIN BEISPIEL DAFÜR IST MIR BEKANNT.

  2. Jürgen

    Hallo,
    ich hätte auch einmal eine Frage.
    Ich bin Jahrgang 1958 und somit Vollrentner.
    Ich beziehe nehmen meiner Rente eine Betriebsrente, die ich ja voll versteuern muss.
    Ich bin Teilzeit beschäftigt und habe da die Steuerklasse 6.

    Wenn auf Aktivrente umgestellt wird, hat das steuerliche Auswirkungen auf die Betriebsrente?

    Gruß
    Jürgen

  3. Lutz

    Ich bin 2021 in Rente gegangen, wegen Schwerbehinderung. Aber ich hatte zum einen auch den Zeitpunkt für langjährige Versicherungszeit (mehr als 45 Jahre) erreicht. Danach habe ich bei einem Fahrdienst für Schwerbehinderte Menschen einen Minijob angenommen. 3 Monate später wurde dieser Fahrdienst von einem anderen Anbieter übernommen und ich wechselte zu diesem Anbieter. Meine damals feste Tour wurde danach höher bewertet (mehr als der Minijobverdienst) und ich bezahlte bzw. der Dienstleister zahlte für Sozialversicherung. Ich mußte also auf meine Rente sowie auch auf den Verdienst bei diesem Fahrdienst Steuern zahlen.

    Kann ich jetzt (Regelaltersgrenze überschritten) trotzdem diese Aktivrente ausnutzen? Oder gilt das nur, wenn ich bei meinem ehemaligen Arbeitgeber (vor Renteneintritt) weiter gearbeitet hätte?

    Dann habe ich erfahren, daß hier evtl. ein neuer Arbeitsvertrag abgeschlossen werden muß, obwohl meiner im Januar 2022 bei dem neuen Dienstleister abgeschlossen wurde und unbefristet gilt?

    Mit freundlichen Grüßen

  4. Tarteampion

    Regelaltersrentner (nach der 67ziger -Regel) können sehr wohl lustig ihre volle Reguläre Rente aus ihren, im Arbeitsleben angesparten Rentenpunkten (z,B 40 Punkte) vollständig beziehen ; Dazu parallel mit Einwillgung ihres Arbeitgebers weiter arbeiten – Nennt sich tatsächlich auch Rentenaufschub!!! Wer weiterhin Beiträge zahlt (Verzicht auf Beitragsfreiheit) ,erhält die neu hinzuverdienten Rentenpunkte zu den bereits erworbenen Rentenpunkten addiert , z B. Erstes Rentenjahr : 40 Pkt. x 1.0 Zugangsfaktor x 40,79 Euro (Rentenwert 2025) 1.631,60 Bruttorente Hinzuverdienst 2025 z,B. 0,9760 Pkt ; Ergo im Folgejahr.
    entsprechend der Rentenformel
    40.9760 Pkt. x 1.060 Zugangsfaktor x 42,22 Euro Rentenwert (3,5% Erhöhung 2026) 1.833,81 Euro
    – 2026 erarbeitet 1,234 Pkt. iErgo im Folgjahr.
    42.2100 Pkt. x 1.120 x 43.49 (3% Erhöhung) = 2.056,00

    Lieber Rentenfuchs , die andere Version ist ein effektiver Rentenaufschub. läßt sich jemand seine Rente nicht ausgezahlen obwohl er berechtigt wäre , warum auch immer (z.B. aus Unwissenheit, , Kontopfändung , Verschollen sein).Nur in dem Fall werden die Rentenpunkte auf die bereits im Arbeitsleben erworbenen Rentenpunkte gestapelt bis zum Abruf oder nie,weil der jenige nicht arbeitet, sich selbständig gemacht hat, oder im lotto gewonnen hat.

  5. Jim

    Guten Tag!
    Kann ich als niedergelassener Arzt mich bei einer anderen Praxis für 2000€ anstellen lassen und von der Aktivrente profitieren?
    LG

    1. Tarteampion

      Doc Jim
      nichts leichter als das, wenn man angestellt ist, immer

  6. Peter

    Hallo,
    ich habe die Regelaltersgrenze überschritten und beziehe bereits 99,99% als Teilrente, arbeite auch weiterhin mit Arbeitnehmerbeiträge an die Rentenversicherung. Muss ich den „Aktivrenten-Steuerfreibetrag“ monatlich über die Lohnabrechnung „geltend machen“, oder „verfällt “ dieser, wenn ich ihn mit entsprechenden monatlichen Nachweisen erst über meine Einkommensteuererklärung beantrage?

    1. Tarteampion

      Peter, das erledigt Dein AG Arbeitgeber für Dich jeden Monat, sofort spürbar. Jeden Monat bekommst du Deine Steuererleichterung ,monatlich also. Gruß Tarteampion

  7. Christian Potuschnik

    Meine Frage:
    Ich bin privat krankenversichert bei der Generali Deitschland.
    Ab Januar 2026 beziehe ich eine Aktivrente, muß ich Krankenversicherungsbeiträge zahlen.
    Danke
    Christian

    1. Rentenfuchs

      Hallo und vielen Dank für die Frage! Die Antwort ist nein. Wenn du privat krankenversichert bist, zahlst du normal weiter deine Beiträge zur privaten Krankenversicherung. Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung werden nicht vom Verdienst abgezogen.

    2. Tarteampion

      lieber Christian P.
      2026 zahlst Du , als Aktivrentner auf Deinen vollen Arbeitslohn Sozialversicherungsbeiträge, wie immer, auch auf die 2000 Euro Steuererleichterung.
      Gruß, Tarteampion

  8. Werner Tank

    Ich sende ein herzliches moin moin aus Flensburg, werde diesen Monat 78 und beziehe aus 3 Jahren Lehre und 12 Jahren Zeitsoldat eine mtl. Vollrente iHv ca. 450 €. Bin seit 37 Jahren selbstständig, also auch zum Beginn meiner Altersrente. Zum Rentenbeginn von der DRV war ich als Gesellschafter-Geschäftsführer meiner GmbH nicht sozialversichetungspflichtig. Seit Beginn meiner Selbstständigkeit habe ich keine sozialvetsicherungspflichtigen Beiträge bezahlt. In 2026 werde ich meine Firmenanteile total verkaufen und einen Job als angestellter Berater in meiner alten Firma annehmen. Kann ich dann als sozialversicherungspflichtiger Angestellter ein mtl. Gehalt iHv 2000 steuerfrei in Anspruch nehmen? Mir ist gesagt worden, daß ich keinen Anspruch habe, weil ich zu meinem Rentenbeginn bei der DRV nicht sozialversicherungspflichtig war. Denke, dass ich voraussichtlich noch etwa 5 Jahre arbeiten werde.

    1. Tarteampion

      Werner , da würde ich doch mal sofort morgen bei der DRV-Bund Hotline anfragen. 0800 1000 4800
      wenn Du tatsächlich noch 5 Jahre arbeiten willst,dann sind das doch ganz genau 60 Monate ,
      die Dich zum Rentenerhalt nach 5 Jahren Beitragszahlungen berechtigen würden. Da sagt doch die DRV-Bund, Deutsche Rentenvesicherung – Bund garantiert nicht nein, wenn Du noch Beiträge zahlen willst. Die Steuererleichteung ist aber erst mal nur versuchsweise für 2 jahre anberaumt.
      Gruß Tarteampion

  9. E.Schäfer

    Guten Tag,
    ich habe die Regelaltersgrenze erreicht und beziehe seit 2021 meine Rente.Seit ca. 3 Jahren arbeite ich zusätzlich als Minijober.Und nun meine Frage; Was kann ich tun um von der Aktivrente zu profitieren.

    1. Juergen

      Ein Minijob ist keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, insofern gilt die Aktivrente-Regelung nicht (s. auch Voraussetzung Nr. 2 oben im Artikel).

      Sie könnten von der Aktivrente (= Steuerbefreiung) nur dann profitieren, wenn Sie sozialversicherungspflichtig beschäftigt wären. Dann profitieren Sie zwar von Steuerersparnissen, zahlen aber auf dieses Einkommen wiederum Krankenversicherungsbeiträge.

    2. Tarteampion

      Da hilft nur eines ,raus aus dem Minijob, denn die Minijobber profitieren nicht von der Steuererleichterung.
      Bitte Deinen Arbeitgeber Deine Arbeitszeiten entsprechend einem Bruttolohn von 2.000 Euro zu erhöhen.
      Gruß Tarteampion.

    3. Tarteampion

      Moin E. Schäfer,
      Du fragst morgen bei deiner Rentenkasse an ob es möglich ist eine Teilrente aus deiner Regelaltersrente zu bekommen .
      Aber nur 0,001 % , nicht mehr und zwar schriftlich, dann wenn möglich.Der Verlust ist je nach rente 0,26 Euro 26 Cents
      Die Rentenkasse ist bestimmt einverstanden möchten aber das Einverständnis Deiner Deiner Krankenkasse haben.
      Die sind alles entscheidend , dafür. Wer selten krank war bzw.bei dem keine größeren Krankheitsausfälle .zu erwarten sind
      der hat eine Chance.

      Warum??
      Der Vorteil ist das Krankengeld wird wieder gezahlt im Fall einer längeren Erkrankung über die 6 WochenLonfortzahlung hinaus und Teilzeitbeschäftigte sind und bleiben Rentenbeitragspflichtversichert , unveränderlich.

  10. Wolfram Guhl

    Ich habe folgendes Anliegen: Ab 1. Februar. 2026 werde ich nach Erreichen der Regelaltersgrenze beim Versorgungswerk der Architektenkammer NRW eine Rente beziehen. Bei der Deutschen Rentenversicherung erhalte ich eine weitere Rente ab 1. Oktober 2026 (ebenfalls gemäß Regelaltersgrenze).
    Nun meine konkrete Frage: Kann ich, wenn ich ab dem 1. Februar gleichzeitiger Rente aus dem Versorgungswerk noch eine 50%-Stelle bis Jahres Ende 2026 arbeite, einen einen Steuerfreibetrag von 2000 € pro Monat geltend machen? Wäre für eine Info dankbar.

    1. Rentenfuchs

      Guten Tag und vielen Dank für die Frage, die ich gerne beantworte! Wenn Sie nach Erreichen der Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung einer mehr als geringfügigen Beschäftigung nachgehen, profitieren Sie von der Aktivrente. Die Betonung liegt in diesem Fall auf „Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung“. Diese Voraussetzung scheint bei Ihnen ab Oktober 2026 erfüllt zu sein. Sie können also von der Aktivrente profitieren – allerdings erst ab Oktober 2026.

      1. Anonymous

        Guten Abend,
        ich habe die Regelaltersgrenze überschritten und beziehe eine Rente als besonders langjährig Versicherter und bin privat versichert im Bereich der Kranken – und Pflegepflichtversicherung.
        Nach Auskunft der DRV bleibt auch als Bezieher einer Aktivrente der Beitragszuschuss zur Krankenversicherung erhalten. Aber wie verhält es sich mit meiner privaten Pflegepflichtversicherung, deren Beitrag ich aktuell zu 100% selbst trage. Beteiligt sich daran der Arbeitgeber der Aktivrente?

      2. Wolfram Guhl

        Vielen Dank für die Auskunft. Aber dann wird es leider so sein, dass ich erst ab Oktober 2026 die Aktivrente in Anspruch nehmen kann. In diesem Fall stellt sich die Frage, wie ich vorgehen muss, damit die Aktivrente ab dem o. g. Zeitpunkt tatsächlich wirksam wird.
        Wäre hier für einen kurzen Hinweis dankbar.

    2. Tarteampion

      Moin Wolfram Guhl,
      schau Dir dazu lieber noch einmal das Kleingedruckte aus dem Vertrag des Versorgungswerkes an.
      Oftmals drohen einem eventuell Kürzungen aus den Versorgungsrenten oder Pensionen wenn weitere Einkommen hinzu kommen..
      Gruß Tarteampion

  11. Günter

    Guten Morgen Mike , ich habe die Regelaltersgrenze erreicht , beziehe eine gesetzliche Rente und eine berufsständische Versorgung . Meine Rente bessere ich auf mit freelancer Tätigkeiten . Ab 2026 stellt sich mir die Frage , ob ich tatsächlich noch eine Aktivrente über ein angestellten Verhältnis , zu meiner Freelancertätigkeit
    in Anspruch nehmen kann . Du hattest dies in deinen Ausführungen als realisierbar erklärt . Mein Steuerberater dagegen ist der Meinung , das ginge nicht , weil ich in die Gruppe ( Beamte , Selbstständige , Forstwirte etc. ) falle , die davon ausgeschlossen sind . Kannst du mir das bitte verdeutlichen , wie der Gesetzgeber Selbstständige und Aktivrente versteht , bzw . wann ein Ausschluss greift und ob ich davon betroffen bin .
    Danke vorab und ein Lob für deine Ausführungen .

    1. Rentenfuchs

      Vielen Dank für die Frage, die ich gerne beantworten will: Grundsätzlich steht auch dir die Möglichkeit offen, von der Aktivrente zu profitieren. Voraussetzung laut § 3 Nummer 21 EStG, die mit dem Aktivrentengesetz neu eingeführt wird, ist, dass aufgrund der Beschäftigung Beiträge nach § 168 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 1d oder Absatz 3, § 172 Absatz 1 oder § 172a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entrichtet werden. Eine reguläre abhängige Beschäftigung ist hiervon umfasst. Die Beitragspflicht und damit die Möglichkeit, von der Aktivrente zu profitieren, ändert sich auch nicht dadurch, dass man neben der Beschäftigung noch einer selbstständigen Tätigkeit nachgeht. Auch jemand, der noch im Erwerbsleben steht, muss von seiner abhängigen Beschäftigung ja Beiträge an die Rentenversicherung zahlen auch dann, wenn er daneben noch einer Selbstständigkeit nachgeht. Selbst dann, wenn es sich bei der abhängigen Beschäftigung um eine solche handeln sollte, bei der du wegen der Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Versicherungspflicht befreit sein solltest, würdest du von der Aktivrente profitieren (wegen des Verweises auf den § 172a SGB VI).

  12. Edgar

    Kann ich bei der Aktivrente Werbungskosten z.B. für den Weg zur Arbeit in voller Höhe steuerlich ansetzen und wie steht es mit den Sonderausgaben z. B. bei den Sozialversicherungsbeiträgen, sind die auch voll absetzbar?

    Macht es vielleicht Sinn anstatt € 2000 auch € 2100 zu verdienen?

    Danke schon mal für die Antwort.

    1. Tarteampion

      Na klar Edgar, das wirkt sich alles steuererleichternd aus.
      Geld verdienen und Rentenbeiträge zu zahlen , macht immer Sinn .

      Arbeit hält drei Übel fern .
      Das Laster, die Langeweile und die Not .
      Voltaire

  13. Rudolf Hässler

    Die beiden Kommentare sind von mir. Sorry, ich habe nur versäumt, meinen Namen einzufügen.

    1. Rentenfuchs

      Sind beantwortet. Vielen Dank für die Fragen!

      1. Anonym

        DANKE ! Klar und präzise wie immer.

        1. Rentenfuchs

          Vielen Dank für das Lob!

  14. Anonym

    Frage zu Rentenbeiträgen ab Regelaltersgrenze: Ich dachte, wer die RAG erreicht und weiterarbeitet, ist in Sachen Rente grundsätzlich beitragsfrei – es sei denn, er beantragt die Vers.pflicht.
    Du schreibst nun, dass man ohne Rentenbezug beitragspflichtig ist – auch dann, wenn man keine Rente beantragt!?

    1. Rentenfuchs

      Voraussetzung für die Versicherungsfreiheit nach Erreichen der Regelaltersgrenze ist, dass man eine Altersvollrente bezieht. Andernfalls bleibt man versicherungspflichtig.

    2. Tarteampion

      ÖÖÖÖh…. , worauf willst Du mit Deiner Frage hinaus
      1) wenn Du die Regelaltersrentenzeit erreicht hast ,solltest Du auch Deine Rente beantragen.Es sei denn du hast einen triftigen Grund , oder zu viel Geld.
      Warum?
      Weil Du Deine Regelaltersrente beziehen darfst und zusätzlich als Aktivrentner dazu verdienen darft ,so viel wie Du willst.
      2) ohne Rentenbezug zahlt man doch immer Krankenkassenbeiträge und Pflegeversicherung irgendwo ein, besser ist ,sich mit Vorsorge abzusichern
      Du meinst sicherlich die Rentenbeiträge.

      3) wer die Regelaltersgrenze erreicht hat und Aktivrentner ist ,also weiterarbeitet , ist grundsätzlich beitragsfrei aber nur für die Rentenbeiträge ,da hast Du recht ,und hat die Wahl weiterhin Rentenbeiträge zu zahlen und das ist meistens besser ,sonst holt sich das Finanzamt das Geld,in Form von Einkommensteuer am Ende des Jahres, und davon hast Du gar nichts .
      Dann lieber gleich Rentenbeiträge weiter einzahlen.

      4) die Wahl ,weiter Rentenbeiträge zu zahlen muss man dem Arbeitgeber sofort mitteilen übergangslos , wenn man bei seinem alten AG Arbeitgeber beschäftigt bleibt.

      5) ja, ohne Rentenbezug ist man als Arbeitnehmer grundsätzlich Beitragspflichtig für Rentenbeiträge , Krankenkassen – und Pflegeversicherungbeiträge

      .Also unbedingt Regelaltersrente beantragen , lustig weiter arbeiten und unbedingt weiterhin Rentenbeiträge einzahlen.
      Gruß Tarteampion

  15. Anonym

    Kannst du bitte noch erklären, ob es bei Weiterarbeit jenseites der Regelaltersgrenze den 0,5% Zuschlag gibt?
    Wird hier unterschieden, ob Rente bereits bezogen wird , oder nicht?

    1. Rentenfuchs

      Vielen Dank für die Frage, die ich gerne beantworte! Ja, bei Weiterarbeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze kann man ggf. vom 0,5-prozentigen Rentenzuschlag profitieren. Zum einen dann, wenn man seine Rente noch nicht oder nur zum Teil in Anspruch nimmt. Dann erhält man für jeden Monat, den man die Rente nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch nimmt, einen Zuschlag von 0,5 %. Unabhängig davon kommt der Zuschlag zudem dann zum Tragen, wenn man aufgrund seiner Beschäftigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze noch Arbeitnehmerbeiträge an die Rentenversicherung zahlt. Diese wirken sich, wenn man eine Rente bezieht, immer zum 1.7. des Jahres, das auf die Beitragszahlung folgt, rentensteigernd aus. Und dabei gibt es für alle Monate zwischen dem Erreichen der Regelaltersgrenze und dem 1.7., ab dem die Beiträge berücksichtigt werden, den 0,5 %-Zuschlag auf diese zusätzlichen Entgeltpunkte.

      1. Roland

        Hatte schon mal nachfolgende Frage gestellt, ist diese mangels Informationen nicht zu beantworten?
        Guten Abend,
        ich habe die Regelaltersgrenze überschritten und beziehe eine Rente als besonders langjährig Versicherter und bin privat versichert im Bereich der Kranken – und Pflegepflichtversicherung.
        Nach Auskunft der DRV bleibt auch als Bezieher einer Aktivrente der Beitragszuschuss zur Krankenversicherung erhalten. Aber wie verhält es sich mit meiner privaten Pflegepflichtversicherung, deren Beitrag ich aktuell zu 100% selbst trage. Beteiligt sich daran der Arbeitgeber der Aktivrente?

        1. Tarteampion

          …….oh ich hab noch einmal nachgelesen,..
          die Pflegeversicherung trägt der Arbeitgeber zur Hälfte

      2. Tarteampion

        Roland,
        das ist so für alle. Jedem wird der volle Pflegeversicherungsbetrag sofort von der Rente abgezogen
        .Gruß Tarteampion.

    2. Tarteampion

      … das ist jezt die Frage.Bislang war es so ,wenn man mit Erhalt der Regelaltersrente weiterarbeiten wollte musste man es sofort dem Arbeitgeber ÜBERGANGSLOS mitteilen.

      Aber wenn man das versäumte, gab es noch Möglichkeiten:
      Es musste dann erst zu einer Arbeitsunterbrechung bei dem Arbeitgeber stattfinden: z.B.Kündigung oder , Krankheit über die 6 Wochen hinaus ,die der Arbeitgeber als Lohnfortzahlung trägt , weil dann wird man abgemeldet beim Arbeitgeber was das Gehalt betrifft für die Sozialversicherung der Krankenkseenversicherung und Pflegeversicherung
      Wer dann eine Regelaltersrente nebenbei bezieht ,ist und bleibt automatisch über die Rentenversichrung abgesichert .
      Wenn keine Regelaltersrente beziehst wärest Du nicht abgesichert, im Falle einer Unterbrechung.z.B. Sonderurlaub )
      Ich versuche es heraus zu bekommen ob es diese Regelung noch gibt.
      Oder mach doch schon mal einen schriftlichen Antrag auf Beitragspfichtzahlungen für Rentenbeiträge.

    3. Tarteampion

      ja, wie ich schon wusste es wird so unterschieden wie ich es bereits notierte.

      Aber es gibt einen ganz legalen Trick .
      Du bittest Deinen Rentenversicherer , Deine Regelaltersrente als Teilrente weiter führen zu wollen.
      Aufgepasst aber nur 0.01 %. und das mache unbedingt schriftlich, damit es keine Misverständnisse gibt .
      Jawoll . Deine Teilrente beträgt dann nur noch 99,99 %..Kannste Dir ausrechnen das sind je nach Höhe Deiner Regelaltersrente Centbeträge 0,15 Cent weniger z.B.. Das sind Peanuts.
      Der weitere Vorteil ist , im Krankheitsfall bekommst Du wieder Krankengeld , wenn der Arbeitgeber nach 6 Wochen Lohnfortzahlung Deinen Lohn nicht mehr weiterzahlt.
      Die Rentenkasse dürfte nichts dagegen haben und wird Dir dann sagen das machen wir, aber ihre Krankenkasse muss einverstanden sein. Da rufe an und frage. Ich denke mal wer selten krank ist ,oder überhaupt keine großen Gebrechen hat, dem wird es ermöglicht.
      Die Krankenkasse könnte es ablehnen das ist das Hauptproblem..Oder mache es schriftlich an die Krankenkasse.
      Teilrentner bleiben dann Pflichtversichert bis zum Schluss.

    4. Tarteampion

      ja, bei Weiterarbeit jenseits der Regelaltersrente gibt es für jeden Aktivrentenmonat die Erhöhung des Zugangsfaktors
      von 1.0 ( ist immer dieser Faktor für Regelaltersrentner , ohne Weiterarbeit) Dieser Faktor erhöht sich nach einem Jahr Arbeit auf 1.060 bei Weiterarbeit
      1,120 1.180 1.240 usw. , da stecken die 6% jährlichen Zuschläge drin für jeden Monat 0,5%.

      DIE RENTENFORMEL:
      Entgeltpunkte z.B. 40 .00 x Zugangsfaktor x 1.0 x Rentenwert 40.79 (2025) 1.631,60 Bruttorente

      je nach Verdienst -2026- + 0.8234

      40.8234 x Zugangsfaktor 1,120 x Rentenwert 42.20 Euro (2026) 1.929,48

      zum Beispiel
      Viel Glück

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