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Mehrere Unfallrenten – So erfolgt die Anrechnung auf die gesetzliche Rente

Wie Unfallrenten auf die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet werden, habe ich in meinem Beitrag: “Anrechnung Unfallrente auf Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erklärt!” bereits recht genau erläutert. Doch natürlich gibt es Besonderheiten, auf die ich in dem Beitrag nicht genauer eingegangen bin: Eine solche Besonderheit soll Thema dieses Beitrags sein – nämlich die Frage: Wie erfolgt die Anrechnung, wenn die Unfallversicherung nicht nur eine, sondern zwei oder mehr Unfallrenten zahlt?

Überblick Anrechnung Unfallrente auf gesetzliche Rente

Zunächst jedoch ein Kurzüberblick dazu, wie die Anrechnung der Unfallrente auf die gesetzliche Rente ganz allgemein erfolgt: Zu einer Kürzung der gesetzlichen Rente kommt es dann, wenn Unfallrente und gesetzliche Rente zusammengerechnet höher sind als der sogenannte Grenzbetrag.

Der monatliche Grenzbetrag berechnet sich, indem der Jahresarbeitsentgelt, der der Unfallrente aktuell zugrunde liegt, mit 70 Prozent multipliziert wird und im Anschluss durch zwölf Monate geteilt wird.

Bei der Zusammenrechnung der Rentenzahlungen ist dann noch zu beachten, dass die Unfallrente nicht in voller Höhe zu berücksichtigen ist, sondern vom Zahlbetrag zunächst noch der Freibetrag nach § 93 Absatz 2a SGB VI abzuziehen ist. Die Höhe des Freibetrags ist dabei von der Minderung der Erwerbsfähigkeit abhängig, die der Unfallrente zugrunde liegt. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 Prozent, läge der Freibetrag aktuell (1.7.2022 – 30.6.2023) beispielsweise bei 162,81 Euro.

Sofern die Summe der Rentenzahlungen den Grenzbetrag überschreitet, verringert sich die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung um den übersteigenden Betrag.

Soweit zur allgemeinen Anrechnungsregelung.

Besonderheiten bei mehreren Unfallrenten

Schauen wir uns nun an, welche Besonderheiten zu beachten sind, wenn jemand mehr als eine Unfallrente erhält: Die Anrechnung erfolgt in diesem Fall im Großen und Ganzen wie oben erläutert. Es gilt lediglich zwei Besonderheiten zu beachten:

  1. Bei mehreren Unfallrenten liegen diesen unterschiedliche Jahresarbeitsverdienstes zugrunde. Für die Berechnung des Grenzbetrags ist in diesem Fall immer der höhere Jahresarbeitsverdienst maßgeblich.
  2. Bei der Prüfung, ob der Grenzbetrag überschritten wird, sind alle Unfallrenten sowie die gesetzliche Rente zusammenzurechnen. Der Freibetrag nach § 93 Absatz 2a SGB VI wird zuvor bei jeder Unfallrente einzeln abgezogen entsprechend der Minderung der Erwerbsfähigkeit, die der Unfallrente zugrunde liegt.

Weitere Besonderheiten gibt es beim Bezug mehrerer Unfallrenten nicht.

Beispiel

Um die Anrechnungsregelung bei mehreren Unfallrenten noch etwas verständlicher zu machen, hier noch ein Beispiel:

Eckdaten:

Franz erhält zwei Unfallrenten:

Unfallrente 1: Monatlich 400 Euro – Eckdaten: zugrundeliegender Jahresarbeitsverdienst: 36.000 Euro; Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 %.

Unfallrente 2: Monatlich 900 Euro – Eckdaten: zugrundeliegender Jahresarbeitsverdienst: 54.000 Euro; Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 %.

Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung: 2.400 Euro

Schritt 1 – Berechnung des Grenzbetrags:

Beim Bezug von mehreren Unfallrenten wird der Grenzbetrag anhand des höheren Jahresarbeitsverdienstes berechnet. Im Fall von Franz ergibt sich damit ein monatlicher Grenzbetrag von 3.150 Euro (54.000 Euro / 12 Monate x 70 %).

Schritt 2 – Summe der zusammentreffenden Renten bestimmen

Vor der Zusammenrechnung der einzelnen Renten sind die Unfallrenten zunächst noch um den Freibetrag nach § 93 Absatz 2a SGB VI zu reduzieren.

Unfallrente 1: Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 % ergibt sich ein Freibetrag von 108,42 Euro. Bei der Zusammenrechnung ist als ein Betrag von 291,58 Euro (400 Euro – 108,42 Euro) zu berücksichtigen.

Unfallrente 2: Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 % ergibt sich ein Freibetrag von 162,81 Euro. Bei der Zusammenrechnung ist als ein Betrag von 737,19 Euro (900 Euro – 162,81 Euro) zu berücksichtigen.

Unfallrenten und gesetzliche Rente zusammengerechnet ergibt somit einen Betrag von 3.428,77 Euro.

Schritt 3 – Kürzung der gesetzlichen Rente

Ergebnis der Rechnung ist, dass der Grenzbetrag von 3.150 Euro um 278,77 Euro überschritten wird. Die gesetzliche Rente von eigentlich 2.400 Euro wäre also um diesen Betrag zu reduzieren. Tatsächlich auszuzahlen wäre dann lediglich noch eine Brutto-Rente von 2.121,23 Euro.

Schritt 4 – Konsequenzen ziehen

Diese Rentenkürzung ist jedoch nicht zwingend. Wer eine oder mehrere Unfallrenten bezieht, sollte sich am besten frühzeitig damit auseinandersetzen, ob und wenn ja, in welcher Höhe, es zu einer Anrechnung der Unfallrente auf seine gesetzliche Rente kommt.

Ist eine Anrechnung absehbar, kann es unter Umständen sinnvoll sein, die Höhe der gesetzlichen Rente zum Beispiel durch einen vorzeitigen Renteneintritt zu verringern.

Würde Frank beispielsweise vorzeitig mit Abschlägen in Rente gehen und aufgrunddessen nicht 2.400 Euro als Rente erhalten, sondern zum Beispiel nur 2.100 Euro, läge die Summe der Renten unterhalb des Grenzbetrags (2.100 Euro + 291,58 Euro + 737,19 Euro = 3.128,77 Euro), sodass es zu keiner Kürzung der gesetzlichen Rente käme. De facto ginge für ihn mit dem vorzeitigen Rentenbeginn somit kein Rentenverlust einher.

Und da es seit 2023 bei vorzeitigen Altersrenten keine Hinzuverdienstgrenze mehr gibt, könnte er sogar neben der Rente noch voll weiterarbeiten, sofern er seinen Job noch nicht an den Nagel hängen möchte.

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Gibt es weitere Fragen zur Anrechnung von Unfallrenten auf die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung? Schreibt diese gerne in den Kommentarbereich!

Dieser Beitrag hat 26 Kommentare

  1. Otmar

    Hallo Rentenfuchs,
    ich habe auch noch eine Frage bzgl. Freibetrag, da ich im Juli 24 in Altersrente aufgrund meiner Schwerbehinderung von 70% gehen werde.
    Ich beziehe zwei Unfallrenten, eine aus dem Jahr 1978 mit 60 % Einstufung und 795 € Rente und eine aus dem Jahr 2019 mit
    15 % Einstufung und 700 € Rente.
    Wie ist der Freibetrag bei 15%, denn ich finde nur 10 oder 20%, wird dann aufgerundet oder abgerundet.
    Vielen Dank für die Antwort.
    Gruß Otmar

    Ich muß auch ein großes Lob aussprechen für die Mühe und die hervorragenden Erklärungen auf Ihren Web Seiten

  2. Reinhold

    welcher Grenzbetrag wird beim Zusammentreffen von GUV und DRV angerechnet,wenn der Unfall 2015passierte. Damals lag der JAV doch niedriger als 2024?

  3. Anonymous

    guten Morgen Rentenfuchs
    wird eine Berufskrankheitsrenten nach Eintritt in die Sch. Rente auch abgerechnet

    Grüße Berni

  4. Bernd Stöwe

    Hallo Mußte aus Gesundheitlichen Gründen 4 Jahre früher in Rente gehen bekomme nun Monatlich eine Rente von Brutto 1370 Euro Monatlich Beziehe aber eine Unfallrente von 1100 Euro Monatlich , so sage mir Bitte, welcher Betrag mir von meiner Rente abgezogen wird…. es fällt mir sehr Schwer bei diesen Zahlen das richtige zu finden Danke für Ihre Mühe…

  5. Volker

    Nachtrag von Volker:
    Ist zumindest bei einer evt. Witwenrente ( Anspruch meiner Frau wäre 60 %) dann mit keinen Abzügen mehr aufgrund der Unfallrente zu rechnen?

  6. Volker

    Guten Morgen Rentenfuchs,
    ich beziehe aktuell eine Unfallrente von 353 € aufgrud von 20 % Körperschaden.
    Da ich mit 63 Jahren in Rente gehen will habe ich eine Einmalzahlung geleistet um die Abschläge zu reduzieren.
    Meine Einzahlung von 35000 € hat eine Erhöhung um ca. 161 € bewirkt.

    …gestern habe ich meinen Rentenbescheid ( Teilrente 99%) bekommen, nun bin ich unglücklich.
    Aufgrund der bereits geschilderten Rechnungen werden bei mir nach Abzug vom Freibetrag noch 240 € von der Rente abgezogen, da ich über dem Grenzbetrag liege.
    Somit war meine Einzahlung von 35000 € völlig umsonst.
    Kann ich ggf Maßnahmen treffen diesen Zustand zu verbessern?
    Bringt mir eine Reduzierung der Rente (z.B. auf 90%) längerfristig Vorteile?

    Vielen Dank für die Antwort
    Volker

  7. Siegfried

    Hallo,

    meinen Kommentar von eben muss ich berichtigen:

    Meine um die 13,8% Abschläge gekürzte GRV-Rente beträgt in 2026 2.162€ nicht 2.562 €.

    MfG

  8. Siegfried

    Hallo,
    ich beziehe 2 Unfallrenten aus der GUV, die eine mit 20% MDE ( 318,35 mtl), die andere mit 30 % MDE( 784,77 € mtl./ JAV 47.086,27€).
    Wenn ich vorzeitig mit 13,8% Abschlag 2026 (Jahrgang 1963) in Rente gehen würde, bekäme ich als GRV-Rente nach Abzug der Abschläge 2.562€. Nach Berechnung würde der Grenzbetrag bei 2.746 € liegen, die GRV-Rente würde um 236€ gekürzt, läge demnach nur noch bei 1.926€.

    Wenn ich nicht mit 63 die vorzeitige Altersrente beantragen würde, sondern erst mit 67, also 2030 in Rente gehen würde,
    bekäme ich voraussichtlich bei gleichem Verdienst wie bisher 2.815 € GRV-Rente.
    Dieser Betrag würde bei gleichem Grenzbetrag um 889€ gekürzt, die auszuzahlende Altersrente läge somit auch bei 1.926€ trotz weiterer 4 Jahre Beitragseinzahlung in die GRV.
    Daraus ergibt sich für mich das Fazit, Beantragung der vorzeitigen Altersrente mit Abschlägen in 2026 und Weiterbeschäftigung wie bisher.
    Meine Frage zum Schluss lautet:
    Erhöhen die noch nach der Rentenbeantragung in 2026 eingezahlten Beiträge in die GRV durch die Weiterbeschäftigung nach Renteneintritt meine Altersrente oder fallen die auch hier unter den Tisch?

    MfG

  9. Becki

    Was ist, wenn zwei Unfallrenten bezogen werden, eine mit 30 und die andere mit 80 Prozent und die Anrechnung schon untereinander erfolgt?? Welche Beträge darf die DRV ansetzen??

  10. Dana

    Wie wird die Unfallrente angerechnet, die einen gleichzeitig bestehenden Anspruch auf eine Grundrente nach dem BVG gemäss Paragraf 65 abs.1 BVG zum Ruhen bringt?
    Die Grundrente wird sonst nicht angerechnet

  11. Thomas Klinghirn

    Wichtige Frage:
    Ihre Aussage:
    Schritt 1 – Berechnung des Grenzbetrags:
    Beim Bezug von mehreren Unfallrenten wird der Grenzbetrag anhand des höheren Jahresarbeitsverdienstes berechnet. Im Fall von Franz ergibt sich damit ein monatlicher Grenzbetrag von 3.150 Euro (54.000 Euro / 12 Monate x 70 %).
    XXX

    Mindering bei Erwerbsfähigkeit von 30 %.

    ist der Grenzbetrag dann wie hier wirklich mit 100 Prozent oder 1 anzusetzen???

    ICH hätte gedacht – Minderung unter 50 Prozent daher wir nicht Faktor 1 sondern 0,5 angesetzt – würde dann 3150 /2 = 1575 Euro nur noch darstellen…

    Danke für eine Antwort – oder wo liege ich falsch – ich rechne oder scheitere gerade an dem Faktor in meinem eigenen Fall.

    Gruß
    Thomas

    1. Rentenfuchs

      Ihre Frage bezieht sich vermutlich auf den Absatz 3 des § 93 SGB VI:

      (3) Der Grenzbetrag beträgt 70 vom Hundert eines Zwölftels des Jahresarbeitsverdienstes, der der Berechnung der Rente aus der Unfallversicherung zugrunde liegt, vervielfältigt mit dem jeweiligen Rentenartfaktor für persönliche Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung; bei einer Rente für Bergleute beträgt der Faktor 0,4. Mindestgrenzbetrag ist der Monatsbetrag der Rente ohne die Beträge nach Absatz 2 Nr. 1.

      Wird die Unfallrente auf eine Altersrente oder eine Rente wegen voller Erwerbsminderung angerechnet, beträgt der Rentenartfaktor laut § 67 SGB VI 1,0. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit spielt hier keine Rolle. Zu einer Kürzung des Grenzbetrags kommt es lediglich, wenn eine Unfallrente auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder ein Unfall-Hinterbliebenenrente auf eine Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet wird.

  12. Bernhard Rückert

    Hallo Rentenfuchs,ich beziehe drei Unfallrenten ca.280€ 10% = 50400€J.Brutto ca.260€ 10%= 44000 J.Brutto und ca.800€ 30% = 41000 J.Brutto am 1.1 2024 kann ich Schwerbehindertenrente beziehen mit ca.1770€ mit welche Anrechnung der Unfallrenten auf die Sch.Rente muss ich rechnen.

    1. Anonymous

      Hallo Rentenfuchs ich habe noch keine Antwort erhalten. Gruß Bernhard

      1. Rentenfuchs

        Entschuldigen Sie, dass ich mich erst jetzt melde. Mich erreichen täglich eine Vielzahl an Anfragen. Da geht die ein oder andere Frage leider auch mal unter.
        Nun zu Ihrer Frage:

        Maßgeblich für die Ermittlung des Grenzbetrags ist der höchste Jahresarbeitsverdienst. In Ihrem Fall also die 50.400 Euro. Hieraus ergibt sich ein Grenzbetrag von monatlich 2.940 Euro. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 liegt der Freibetrag bei rund 58 Euro. Von den beiden 10 %-Renten dürfen nach Abzug der Freibeträge dann ca. 424 Euro als Einkommen berücksichtigt werden. Von den 800 Euro Unfallrente sind rund 170 Euro abzuziehen, sodass noch 630 Euro verbleiben. In Summe komme ich dann bei den Unfallrenten auf 1.054 Euro. Zusammen mit der Brutto-Rente von 1.770 Euro liegt die Summe der Rentenbeträge dann bei ca. 2.824 Euro und damit knapp unterhalb des Grenzbetrags. Vor diesem Hintergrund dürfte es in Ihrem Fall nicht zu einer Kürzung der Unfallrente kommen.

  13. Uwe

    Hallo Rentenfuchs,

    die Berechnungen stimmen mich sehr nachdenklich.
    Bei einer gesetzlichen Rente von 2.700 Euro pro Monat, einer Unfallrente von 550 Euro pro Monat (30% MdE) komme ich auf eine monatliche Rente von ca. 2087 Euro. Die ist ja geringer als die gesetzliche Rente.
    Damit würde ich weniger Rente (2087€) bekommen, als nur die gesetzliche Rente (2700€). Ist das richtig gerechnet?

    1. Rentenfuchs

      Hallo Uwe, der Bezug einer Unfallrente kann sich nie negativ auf das insgesamt verfügbare Einkommen auswirken. Denn der Grenzbetrag entspricht immer mindestens der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Für dein Beispiel heißt das: Bei einer Unfallrente von 550 Euro und einer MdE von 30 % käme ich auf einen monatlichen Grenzbetrag von 2.750 Euro (550 Euro x 3/2 / 30 %). Von den 550 Euro Unfallrente ist ein Freibetrag von 162,81 Euro abzusetzen. Anzurechnen sind somit 387,19 Euro. Die Summe der Renten liegt dann also bei 3.087,19 Euro und damit um 337,19 Euro über dem Freibetrag. Die gesetzliche Rente wird daher um diese Betrag gekürzt. In Summe erhältst du dann also eine gesetzliche Rente von 2.362,81 Euro plus 550 Euro an Unfallrente.

  14. Hardy

    Sorry! Es ist natürlich genau umgekehrt. 93/250€ 99/331€

  15. Hardy

    Sorry! Es ist natürlich genau umgekehrt
    1993/250€ und 1999/331€

    Mfg

    1. Rentenfuchs

      Hallo,
      der Unfallrente aus 1993 dürfte dann aktuell ein JAV in Höhe von 45.000 € zugrunde liegen (250 € x 3/2 x 12 Monate / 10 %).
      Der Grenzbetrag läge dann bei monatlich 2.625 € (45.000 € / 12 Monate x 70 %).
      Von der Unfallrente ist dann noch der Freibetrag in Höhe von 54,39 Euro (Stand bis 30.6.2023) abzuziehen. Als zu berücksichtigendes Einkommen verbleiben dann also 195,61 Euro. Zu einer Überschreitung des Grenzbetrags käme es somit erst dann, wenn die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oberhalb von 2.429,39 Euro läge.

  16. Hardy

    Hallo
    Ich beziehe 2 Unfallrenten mit je 10% MdE aus der BG Unfallversicherung. Also zusammen 20% und bezugsberechtigt.
    1. JAV v. 1993 56000 DM als Arbeitnehmer
    2. JAV v. 1999 80000DM damals als selbstständiger, selbst Zahler in die BG
    Nach dem letzten Bescheid würde meine Bruttorente bei ca. 1500€ liegen, ca. je zur hälfte alte und neue Bundesländer.
    Nun las ich das der Grenzbetrag nach dem höheren JAV Wert berechnet wird, aber als selbstständiger Zahler scheinbar völlig wegfällt. Wie berechne ich jetzt meine Rente als Jahrgang 1963.
    Schonmal DANKE für eine Lösung

    Mfg

    1. Rentenfuchs

      Hallo,
      eine sehr spannende Konstellation, die Sie da schildern: In diesem Fall wäre meine Vermutung, dass die Unfallrente, aus 1999 bei der Anrechnung unberücksichtigt bleibt, weil hier die Sonderregelung des § 93 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 SGB VI Anwendung findet. Dann ist also lediglich anhand der ersten Unfallrente zu prüfen, ob gesetzliche Rente und Unfallrente den Grenzbetrag überschreiten und es zur Anrechnung kommt. Wie hoch ist die erste Unfallrente von 1993 denn aktuell?

      1. Hardy

        Sorry! Es ist natürlich genau umgekehrt. 93/250€ 99/331€

  17. Peter Kunz

    Hallo,

    ich beziehe zwei Unfallrenten je ca.500€. Meine Rente beim Renteneintritsalter würde bei ca. 1600€ liegen.
    1.Wieviel Rente würde ich bekommen?
    2.Was passiert wenn irgendwann eine der Unfallrenten wegfällt wird dann die Rente neu berechnet?

    Mfg

    1. Rentenfuchs

      Das ist – wie im Beitrag erläutert – davon abhängig, welche Jahresarbeitsverdienst und welche Minderung der Erwerbsfähigkeit den einzelnen Unfallrenten zugrunde liegen.

    2. Hardy

      danke für die schnelle Antwort.
      Die Unfallrente von 1993 beträgt zu Zeit 331€ und die von 1999 250€.

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