Du betrachtest gerade Neben der Rente selbstständig – Muss ich Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen?

Neben der Rente selbstständig – Muss ich Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen?

Immer mehr Rentnerinnen und Rentner arbeiten neben der Rente: Nicht nur im Angestelltenverhältnis, sondern auch selbstständig. Schnell stellt sich dann die Frage:

„Muss ich von meinem Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit eigentlich auch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen?“

Die kurze Antwort ist:

Ja, wer gesetzlich krankenversichert ist und neben der Rente selbstständig tätig, muss auch von seinen Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zahlen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Selbstständigkeit als haupt- oder nebenberuflich eingestuft wird.

Mit einer Ausnahme: Sollten die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen 1/20 der monatlichen Bezugsgröße nicht überschreiten, sind keine zusätzlichen Krankenkassenbeiträge zu entrichten. Im Jahr 2026 liegt die monatliche Bezugsgröße bei 3.995 Euro. Das heißt: Sollten die beitragspflichtigen Einnahmen aus der selbstständigen Tätigkeit bei höchstens 197,75 Euro im Monat liegen, kommt es nicht zu einer zusätzlichen Beitragsbelastung.

In allen übrigen Fällen gilt: Rund 20 Prozent des Gewinns sollte man für die Krankenversicherung zurücklegen.

Auf welcher Grundlage werden die Beiträge berechnet?

Grundlage für die Berechnung der Beiträge ist dabei der Steuerbescheid. Da dieser erst mit zeitlicher Verzögerung vorliegt, zahlen Selbstständige zunächst einen vorläufigen Beitrag, der auf einer Schätzung der voraussichtlichen Einnahmen beziehungsweise des zuletzt erteilten Steuerbescheids beruht.

Sobald dann der Steuerbescheid für das betreffende Kalenderjahr vorliegt, erfolgt – wenn erforderlich – eine Korrektur:

Hat man zu viel gezahlt, werden die zu viel gezahlten Beiträge erstattet. Hat man zu wenig gezahlt, muss man nachzahlen.

Unterschied: Hauptberufliche oder nebenberufliche Selbstständigkeit

Für die grundsätzliche Beitragspflicht ist es dabei nicht von Bedeutung, ob die Selbstständigkeit als haupt- oder nebenberuflich eingestuft wird.

Was jedoch nicht heißt, dass die Einstufung unbedeutend wäre:

Wer hauptberuflich selbstständig tätig ist, wird nämlich kein Mitglied der Krankenversicherung der Rentner. Stattdessen muss er sich freiwillig krankenversichern.

Der große Nachteil der freiwilligen Versicherung: Man muss nicht nur seine Rente und seine Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit verbeitragen, sondern auch noch weitere Einkünfte wie zum Beispiel Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder auch Kapitalerträge. Hinzu kommt, dass für freiwillig Versicherte zudem eine Mindestbeitragsbemessungsgrundlage gilt. Im Jahr 2025 liegt diese bei 1.248,33 Euro. Das heißt: Auch, wenn das beitragspflichtige Gesamteinkommen unterhalb dieses Wertes liegt, werden die Beiträge so berechnet, als wenn man ein beitragspflichtiges Einkommen in Höhe von 1.248,33 Euro.

Doch nach welchen Kriterien richtet sich nun, ob es sich um eine haupt- oder um eine nebenberufliche Selbstständigkeit handelt?

Ganz klare Kriterien gibt es hier nicht. Vielmehr prüft die Krankenversicherung einzelfallbezogen, ob die Selbstständigkeit für die betreffende Person hinsichtlich wirtschaftlicher Bedeutung und zeitlichem Umfang im Mittelpunkt steht.

Dazu schaut sie sich den zeitlichen Aufwand für die selbstständige Tätigkeit und die wirtschaftliche Bedeutung, also die Höhe der Einnahmen an. Nach den Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes ist bei einem zeitlichen Umfang von weniger als 20 Stunden pro Woche beispielsweise im Regelfall nicht von einer Hauptberuflichkeit auszugehen, es sei denn, das Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit übersteigt 75 % der monatlichen Bezugsgröße, was im Jahr 2025 rund 2.800 Euro wären. Aber selbst wenn dies der Fall ist, müssen die Einnahmen aber immer noch ins Verhältnis zu den übrigen Einnahmen des Rentners gesetzt werden. Und sind diese besonders hoch, kann eine Hauptberuflichkeit auch trotz Überschreiten der 2.800 Euro verneint werden.

Bei einem zeitlichen Umfang von mehr als 20 bis 30 Stunden pro Woche dürfte bereits häufiger eine hauptberufliche Selbstständigkeit vorliegen. Denn hier reicht es im Regelfall auch schon, wenn das monatliche Einkommen bei mehr als 1.880 Euro liegt.

Und bei mehr als 30 Stunden dürfte so gut wie immer eine hauptberufliche Selbstständigkeit vorliegen. Lediglich dann, wenn das Einkommen unterhalb von 940 Euro liegt, könnte die Krankenversicherung möglicherweise zu einer anderen Bewertung kommen.

Ihr habt noch weitere Fragen zum Thema „Neben der Rente selbstständig machen?“. Dann schreibt diese gerne in den Kommentarbereich. Vielen Dank!

Dieser Beitrag hat 17 Kommentare

  1. Maria

    Lieber Rentenfuchs,
    ich bin z.zt.hauptberuflich selbstständig tätig und beziehe bereits eine kleine Rente . Ich möchte von der freiwilligen GKV in die KVdR wechseln ,und nur noch in geringem Umfang ( circa 5 std.) in der Woche selbstständig arbeiten. Die Vorraussetzungen für einen Wechsel in die KVdR erfülle ich grundsätzlich. Laut den grundsätzlichen Hinweisen des GKV Spitzenverbandes wird im Einzelfall geprüft ob eine hauptberufliche oder nebenberufliche Selbstständigkeit des Rentners vorliegt. Bei dieser Prüfung soll das Gesamteinkommen in Bezug gesetzt werden zum Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit . Meine Frage ist nun welche Einkommensarten hier berücksichtigt werden um das Gesamteinkommen zu ermitteln. Zählen hier z.bsp. auch Kapitalerträge oder das Gehalt aus einem Minijob dazu oder wird nur die Rente als Einkommen zu den Einnahmen aus der Selbstständigkeit in Bezug gesetzt. Und wie hoch darf das Einkommen aus der Selbstständigkeit prozentual zu den Einnahmen aus der Selbstständigkeit sein ?
    Vielen Dank und viele Grüße

  2. Michael

    Hallo Rentenfuchs,

    durch meine freiberufliche, selbständige Tätigkeit war ich bisher freiwillig Krankenversichert. Mit 66 Jahren habe ich meine Tätigkeit bereits etwas reduziert. Nun bin ich 70 und möchte meine Stundenzahl/Woche auf ca. 8 – 15 Std./Woche reduzieren um meine Rente noch etwas aufzubessern.

    Meine monatliche Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung liegt bei 1.200 €.

    Wie hoch darf der Zugewinn vor Steuer sein, um in die Pflichtversicherung der Krankenkasse zurückzukehren.

    Lieben Dank im Voraus

    1. Joerg

      Dein Post ist vielleicht falsch zu verstehen. Unter der Annahme, dass du mit „bisher freiwillig krankenversichert“ meinst, dass du freiwillig Versicherter in einer gesetzlichen Krankenkasse (zB AOK, TK, etc) bist (also nicht Privatversicherter und auch nicht den Status KVdR hast), gilt:
      Perplexity:
      „Ein Rentner, der bisher freiwillig gesetzlich krankenversichert ist (und nicht privat versichert war), kann grundsätzlich nicht nachträglich auf eigenen Wunsch oder durch Unterschreiten einer Einkommensgrenze in die Pflichtversicherung der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) wechseln, wenn die Vorversicherungszeit nicht erfüllt ist.
      Voraussetzungen für die Pflichtversicherung in der KVdR
      Pflichtversicherung als Rentner (KVdR) besteht nur dann, wenn mindestens 90 Prozent der 2. Hälfte des Erwerbslebens eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) – egal ob pflicht-, freiwillig oder familienversichert – bestanden hat.
      Zeiten der freiwilligen Versicherung werden dabei angerechnet, aber es lässt sich der Status nicht durch „Wechselwunsch“ oder Einkommensveränderung nachholen.
      Wer bei Rentenbeginn diese Voraussetzung nicht erfüllt, bleibt auf Dauer freiwillig in der GKV versichert und zahlt Beiträge auf alle Einkünfte (inklusive Kapitalerlöse, private Altersversorgung usw.).
      Kein nachträglicher Wechsel in die Pflichtversicherung
      Einen Weg zum nachträglichen Einstieg in die gesetzliche Pflichtversicherung für Rentner – allein durch Änderung der Einnahmen oder Reduktion der Arbeitszeit nach Rentenbeginn – gibt es nicht, wenn die Vorversicherungszeit nicht erfüllt ist.
      Nur in seltenen Spezialfällen – etwa durch eine Neuberechnung der Versicherungszeiten (zum Beispiel bei Anrechnung zusätzlicher Kinderzeiten oder früheren Zeiten der Familienversicherung) – kann nachträglich die Pflichtversicherung erreicht werden.
      Rentner, die die Vorversicherungszeit nicht erfüllen, bleiben freiwillig gesetzlich versichert, solange sie nicht privat krankenversichert werden. Eine Rückkehr zur Pflichtversicherung der KVdR ist dann normalerweise nicht mehr möglich.“

      LG Joerg

  3. Grießbach

    Ich habe seit 25.09.2025 wieder ein Gewerbe angemeldet.Bin schon 8 Jahre in Rente und bin freiwillig in der AOK versichert.Nun habe ich den vorläufigen Beitragsbescheid bekommen und soll für den Sptember 57,80 Euro und ab 1.10.2025 289,04 Euro bezahlen. Im September habe ich noch keine Einnahmen und im Oktober sind es nur 153,00 Euro.Mit meinem AOK-Beitrag von 265,34Euro,den ich von meiner Rente bezahlen muß,sind das zusammen 554,38 Euro.Da kann man ja gleich wieder aufhören,den dadurch ist man ja am Anfang schon in Zahlungsschwierigkeiten.Was kann man tun umaus der Lage raus zu kommen?Ich wollte etwas zur Rente dazu verdienen,statt dessen hat man noch weniger Geld. Mit freundlichen Grüßen

  4. Karin weiterer

    Ich würde gerne wissen ob der Gewinn aus meiner nebenberuflichen Tätigkeit entscheidende ist. Wenn dieser bei 75% meiner Rente liegt muss ich mich freiwillig krankenversichern und den Zuschuss zur Krankenversicherung für meine Rente beantragen.

  5. Dreger

    ich bin seit 12 Jahren selbständig, betreibe ein kleines Café in meinem Dorf, war seit 2012 familienversichert bei meinem Mann, seit 2022 bin ich Rentnerin, habe unseren Steuerbescheid jedes Jahr an die KK geschickt, jetzt hatte ich für 2022,23,24 eingereicht, beziehe eine kleine Rente von 845€ Brutto, habe im Jahr 24 im Café, das 12 Stunden im Monat offen ist, 2302 € Umsatz gemacht, KK will jetzt Beiträge von 448,68€ dafür einfordern, weil die Mindestbemessungsgrenze überschritten wurde, Umsatz monatlich 191,83€, die Bemessungsgrenze ist aber 176,75€ laut KK, macht eine monatliche Differenz von 15,08€, für das Jahr sind das 180,96€ Überschreitung, das steht doch in keinem Verhältnis, ich spreche nicht vom monatlichen Umsatz 2302€ sondern für das ganze Jahr, dann kann ich das Café doch schließen. Ich wusste nichts von einer Bemessungsgrenze, meine KK hätte mich doch wenigstens, als ich Rentnerin wurde, darüber informieren können. Ich bin total schockiert und heule.

    1. Juergen

      Ich habe großes Verständnis für ihre Enttäuschung, aber ich habe auch den Eindruck, Sie werfen da vielleicht einiges durcheinander?!

      – Da ist zunächst der Betrag von 176,75€. Dieser Betrag stimmt exakt mit einer Freigrenze überein. Es handelt sich hierbei aber nicht um eine Bemessungsgrenze. Diese Freigrenze gilt üblicherweise für Versorgungsbezüge, also z.B. bei einer Betriebsrente. Da Sie keine Betriebsrente erwähnt haben, ist der Hinweis für Sie gar nicht relevant. Trotzdem kann es sein, dass der Hinweis der Form halber auf dem Bescheid der Krankenkasse erwähnt wird, obwohl er mit der Festsetzung ihres KK-Beitrags überhaupt nichts zu tun hat. Prüfen also nochmal, ob da wirklich „Bemessungsgrenze“ und nicht etwa „Freigrenze“ steht! Steht dort „Freigrenze“, dann hat der Satz für Sie mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit keine Relevanz und Sie können ihn einfach ignorieren.

      – Ihre Einkünfte aus der Selbständigkeit sind so gering, dass hierauf keine zusätzlichen KV-Beiträge erhoben werden bzw. diese nicht nennenswert ins Gewicht fallen. Ich halte es daher für völlig ausgeschlossen, dass die Forderung von 448,68€ etwas mit ihrer Selbständigkeit zu tun haben.

      Meine Vermutung:
      Zunächst einmal möchte ich klarstellen, dass alles folgende nur eine Vermutung ist, da ich ihren genauen Versicherungsstatus nicht kenne. Sie sind möglicherweise aber nicht in der KVdR pflichtversichert, entweder weil die Prüfung noch aussteht oder Sie die 9/10- Regel nicht erfüllt haben. In anderen Worten: Sie sind freiwillig in der Gesetzlichen Krankenkasse versichert und es wurde möglicherweise eine Nachforderung errechnet. Suchen Sie in ihrem Krankenkassenbescheid nach Formulierungen wie:
      „Nachforderung für den Zeitraum … bis …“
      „Rückwirkende Beitragsfestsetzung aufgrund Änderung des Versicherungsstatus“
      „Beitrag zur freiwilligen Krankenversicherung für den Zeitraum … bis …: xxxx €“
      oder „Beitragspflicht rückwirkend ab Beginn der Rente festgestellt“

      Wenn Sie freiwillig versichert sind, dann zahlen Sie einen Mindestbeitrag von ca. 224€ pro Monat (KV + PV). Von der Rentenversicherung würden Sie einen Zuschuss von ca. 68€ erhalten d.h. ihr Anteil beträgt also „nur“ 156€ monatlich. Möglicherweise war ihre monatliche Abschlagszahlung geringer und es kam zu einer Nachzahlung? Oder es gab eine Nachforderung, die sich seit Rentenbeginn über mehrere Jahre aufsummiert hat?
      Noch ein Hinweis: mit Eintritt der Rente und ab einer Rentenhöhe von ca. 485€ sind Sie nicht mehr in der Familienversicherung mitversichert. Die Beiträge müssen Sie ab diesem Zeitpunkt selbst tragen. Das ist leider so, und gilt für alle Rentner und Rentnerinnen. Prüfen Sie aber in jedem Fall nochmal, ob Sie nicht einen Anspruch auf Beitritt zur Krankenversicherung für Rentner (KVdR) geltend machen können? Dann wären die Beiträge für Sie etwas günstiger (ca. 170€ monatlich, davon trägt die RV ca. 68€, ihr Anteil wäre also ca. 102€). Sie würden also im Vergleich zur freiwilligen Versicherung ca. 54€ im Monat weniger zahlen müssen. Ihr Anteil ist deswegen höher als der Zuschuss der RV, weil die RV sich nicht an den Kosten der Pflegeversicherung (PV) beteiligt. Noch so ein Ärgenrnis, das alle Rentner und Rentnerinnen betrifft.
      Wie auch immer, in jedem Fall wünsche ich Ihnen noch viel Erfolg mit ihrem kleinen Café!

  6. Stefan

    Wie sieht es aus, wenn man neben der gesetzlichen Rente und dem Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit auch noch Kapitalerträge und eine Rüruprente bezieht – muss man dann bei der Ermittlung der KV-Beiträge für die selbständige Tätigkeit auch auf diese letztgenannten Einkünfte KV/PV zahlen?

    1. Joerg

      Einfach perplexity fragen:
      „Übersichtstabelle
      Einkunftsart KV/PV-Beitragspflicht?
      Gewinn Selbstständigkeit Ja (nach Steuerbescheid)
      ​Kapitalerträge Nein (außer: Versorgungsbezüge)
      ​Rüruprente Nein
      ​Sonderfall: Private Krankenversicherung
      Wer privat versichert ist, zahlt weiter seine Beitragssätze entsprechend der vertraglichen Vereinbarung, unabhängig von der Höhe der Rüruprente, Kapitalerträgen oder der Gewinne aus selbstständiger Tätigkeit.
      Fazit: Bei der Ermittlung der KV/PV-Beiträge werden Kapitalerträge und die Rüruprente nicht berücksichtigt; relevant ist vor allem der Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit laut Steuerbescheid.“
      LG Joerg

  7. Sophia

    Lieber Rentenfuchs, wie ist der zeitliche Umfang der selbständigen Tätigkeit von z. B. 20 Stunden pro Woche zu verstehen? Ich habe als Coach eine sehr schwankende Auftragslage. In dem einen Monat z. B. 4 Wochen lang 8 Stunden pro Tag, dann wieder 3 Monate gar keine Aufträge oder nur wenige Stunden pro Woche. Wird der Durchschnitt über das Jahr berechnet?
    Ich bedanke mich im Voraus für deine Antwort.

  8. Gine

    Lieber Rentenfuchs,
    ich hänge bei meinem akuten Rentenantrag immer wieder an der gleichen Frage:
    Kann ich als selbständige Grafikdesignerin (bisher in der KSK) in Rente gering dazuverdienen (jährlich ca. 10% meiner Rente von ca. 1.000 Euro) ohne aus der KVdR zu fallen, oder muss ich mich dann freiwillg versichern?
    Bei Ihnen habe ich endlich eine brauchbare Antwort gefunden, merci vielmals!
    Ich suche schon seit Wochen nach einem Gesetzestext zum Thema nebenberuflich selbständig als Rentner,
    hätten Sie da einen Link für mich?
    Vielen Dank im Voraus

  9. Baldrentner

    Muss man immer Krankenkassenbeiträge zahlen, wenn man nebenberuflich selbstständig ist? Oder gibt es eine Einkommensgrenze für die zusätzliche Tätigkeit?
    Wie sieht es aus, wenn man laut Steuerbescheid einen Verlust gemacht hat?
    Besten Dank

    1. Lupilinchen

      Wollte einmal fragen, gilt die Beitragspflichtigkeit für Einnahmen aus einer selbstständigen Tätigkeit als Rentner ab 1 Cent Gewinn oder gibt es da irgendeine Freigrenze von Einnahmen, bis zu der man nicht beitragspflichtig wird?

      1. Rentenfuchs

        Solange der Gewinn unterhalb der Grenze von 1/20 der monatlichen Bezugsgröße liegt (2026: 197,75 Euro), müssen nach § 226 Absatz 2 SGB V keine Beiträge an die Krankenkasse abgeführt werden. Darauf bin ich im Artikel – Schande über mein Haupt – bisher nicht eingegangen. Eine Überarbeitung habe ich vorgenommen.

      2. Rentenfuchs

        Es gibt eine Freigrenze, die bei 1/20 der monatlichen Bezugsgröße liegt (2025: 187,25 Euro; 2026: 197,75 Euro). Das hatte ich im Beitrag tatsächlich unterschlagen und habe ich jetzt ergänzt.

  10. Anonym

    Habe ich das richtig verstanden: Ein Rentner, der alle Voraussetzungen zur KVdR-Pflichtmitgliedschaft erfüllt hat, wird zum freiwilligen Mitglied in der GKV, sobald er als Rentner hauptberuflich selbstständig tätig wird!?
    Mit allen Konsequenzen?

    1. Rentenfuchs

      Ja, das hast du richtig verstanden. Wird die hauptberufliche Selbstständigkeit aufgegeben, geht es dann über die KVdR zurück in die Pflichtmitgliedschaft.

Schreibe einen Kommentar