Zur Zahlung von Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sind nicht nur Arbeitnehmer verpflichtet. Auch einige Selbstständige zahlen Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung – entweder, weil sie durch Gesetz hierzu verpflichtet sind oder aber, weil sie sich selbst dazu entschieden haben, die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu beantragen.
Bei der Berechnung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung können Selbstständige dabei – anders als Arbeitnehmer – zwischen zwei unterschiedlichen Berechnungsmethoden wählen. Und zumindest bei einer Methode ist es so, dass im Jahr 2026 höhere Beiträge fällig werden. Nämlich dann, wenn man den einkommensunabhängigen Pauschalbeitrag zahlt:
Der Pauschalbeitrag
Die Höhe des Pauschalbeitrags berechnet sich nämlich anhand des aktuellen Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung (2026: 18,6 %) sowie der Bezugsgröße. Da die Bezugsgröße mit dem Jahreswechsel von 3.745 Euro auf 3.955 Euro steigt, steigt auch der Pauschalbeitrag – unabhängig davon, ob man 2026 auch tatsächlich mehr verdient.
2025 lag der monatliche Pauschalbeitrag bei 696,57 Euro.
2026 zahlen Selbstständige, die sich für die pauschale Beitragszahlung entschieden haben, monatlich 735,63 Euro – also 39,06 Euro mehr als im Jahr 2025. Ein Anstieg um 5,6 %.
Der halbe Pauschalbeitrag
Das Gute ist:
Im Gründungsjahr sowie den drei folgenden Kalenderjahren muss man, wenn man sich für den Pauschalbeitrag entscheidet, nur den halben Regelbeitrag bezahlen. Auch dieser steigt aber natürlich:
Nämlich von 348,29 Euro im Jahr 2025 auf 367,82 Euro im Jahr 2026.
Der einkommensbezogene Beitrag
Alternativ besteht die Möglichkeit, statt pauschaler Beiträge einkommensbezogene Beiträge zu zahlen.
Abhängig davon, welche Einkünfte sich aus dem Einkommenssteuerbescheid ergeben, kann der Beitrag dann sowohl höher als auch niedriger als der Pauschalbeitrag ausfallen. Wie in meinem Beitrag:
erläutert, wird bei der einkommensgerechten Zahlungsweise immer auf den neusten Steuerbescheid zurückgegriffen. Der hier ausgewiesene Betrag wird dann für das Bemessungsjahr mit der allgemeinen Lohnentwicklung dynamisiert.
Im Jahr 2026 fährt man günstiger mit den einkommensbezogenen Beiträgen, wenn das (dynamisierte) Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit unterhalb von 47.460 Euro liegt.
Sollte jemand vor diesem Hintergrund nun die Berechnungsmethode wechseln wollen, ist dies ohne großen Aufwand möglich: Hierzu ist ein formloser Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung ausreichend. Ab dem Monat, der auf die Antragsstellung folgt, wird der Beitrag dann nach der neuen Methodik berechnet.