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Jahreswechsel 2018 – 2019: Änderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung

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  • Beitrag zuletzt geändert am:21. Februar 2021
  • Beitrags-Kategorie:Aktuelles
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Übersicht über die wichtigsten Rechtsänderungen 2019 in der gesetzlichen Rentenversicherung

Der Jahreswechsel ist ein beliebter Termin, zu dem Rechtsänderungen in Kraft treten und verschiedenste Werte aktualisiert werden. Welche Änderungen die gesetzliche Rentenversicherung betreffen, lest ihr im Weiteren:

Ausweitung der Kindererziehungszeit

Ein großer Bestandteil des Rentenpakets, das im November 2018 im Parlament verabschiedet wurde, war die Ausweitung der Kindererziehungszeit für Eltern, deren Kinder vor 1992 geboren wurden – besser bekannt als „Mütterrente 2„.

Ab Januar 2019 müsste die „Mütterrente 2“ theoretisch bei allen betroffenen Eltern berücksichtigt werden, sodass die Januar-Rente erkennbar höher ausfallen müsste als noch die Dezember-Rente.

Tatsächlich werden die meisten Rentnerinnen und Rentner beim Blick auf die Höhe ihrer Januar-Rente noch keine Veränderung feststellen können. Denn laut Aussage der Deutschen Rentenversicherung benötigt diese noch etwas Zeit, um die mit der „Mütterrente 2“ einhergehenden Rechtsänderungen technisch umzusetzen. Es wird damit gerechnet, dass die technischen Anpassungen so fertiggestellt werden, dass Rentnerinnen und Rentner ab März 2019 tatsächlich die „Mütterrente 2“ ausgezahlt bekommen. Die „Mütterrente 2“ für die Monate Januar und Februar wird aber natürlich nachgezahlt, sobald alle Anpassungen erfolgt sind. Es bekommt also jeder das ihm zustehende Geld – nur leider etwas verspätet.

Höhere Erwerbsminderungsrente

Ebenfalls Bestandteil des Rentenpakets war die Erhöhung der Erwerbsminderungsrenten durch die Verlängerung der sogenannten Zurechnungszeit.

Für alle Personen, die 2019 eine Erwerbsminderungsrente beantragen müssen, gilt dann: Bei der Berechnung der Rentenhöhe wird so getan, als wenn sie bis zu ihrem 65. Lebensjahr + 8 Monate gearbeitet und in die Rentenversicherung eingezahlt hätten. Im Jahr 2018 lag diese Grenze noch beim 62. Lebensjahr und 3 Monaten.

Diese Änderung gilt nur für „Neurentner“. Für Personen, die bereits eine Erwerbsminderungsrente erhalten, ergeben sich keine Änderungen.

Entlastung für Geringverdiener

Dritter Bestandteil des Rentenpakets ist eine Entlastung für Geringverdiener in der gesetzlichen Rentenversicherung, die ab Juli 2019 in Kraft tritt.

Zum einen wird die sogenannte Gleitzone, die bisher bei 850 € endete und in der verminderte Rentenversicherungsbeiträge gezahlt werden mussten, bis 1.300 € ausgeweitet. Der Bereich zwischen 450 € und 1.300 € heißt nun „Übergangsbereich“. Zum anderen erhalten alle Arbeitnehmer im „Übergangsbereich“ volle Rentenpunkte, obwohl sie nur einen verminderten Beitrag zahlen – dies war zuvor nicht der Fall.

Entlastung bei Krankenversicherungsbeiträgen

Das Rentenpaket ist nicht das einzige Gesetz, das seine Wirkung ab dem kommenden Jahr entfaltet und für Rentner von Interesse ist. Ab 2019 werden die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung wieder zu gleichen Anteilen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern bzw. Rentnern und der Rentenversicherung gezahlt. Infolgedessen ergibt sich (kleine) Beitragsentlastung für Rentner.

Diese wird jedoch durch die Erhöhung des Beitrags zur gesetzlichen Pflegeversicherung um 0,5 % geschmälert. Denn den höheren Pflegeversicherungsbeitrag muss jeder Rentner vollständig alleine zahlen.

Anpassung relevanter Werte

Zum Jahreswechsel treten nicht nur neue Gesetze in Kraft, sondern werden auch verschiedene Werte angepasst:

1. Die Bezugsgröße

Die Bezugsgröße steigt im Jahr 2019 von 3.045 € auf 3.115 € (für Westdeutschland) bzw. von 2.695 € auf 2.870 € in Ostdeutschland.

Aufgrund des Anstiegs der Bezugsgröße steigt unter anderem die Beitragsbelastung für Selbstständige, die ihre Beiträge nicht auf der Grundlage ihres Gewinns zahlen, sondern Pauschalbeiträge entrichten.

West: Anstieg des monatlichen Beitrags von 566,37 € auf 579,39 €.
(in den ersten drei Jahren der Selbstständigkeit: von 283,19 € auf 289,70 €)

Ost: Anstieg des monatlichen Beitrags von 501,27 € auf 533,82 €.
(in den ersten drei Jahren der Selbstständigkeit: von 248,71 € auf 266,91 €)

Die Bezugsgröße ist ebenfalls relevant bei der Einkommensanrechnung bei Altersrenten und Erwerbsminderungenrenten (Stichwort: Flexi-Rente). Eine Erhöhung der Bezugsgröße führt dazu, dass auch der sogenannte Hinzuverdienstdeckel steigt. Infolgedessen wird ein größerer Anteil des Hinzuverdienst nur zu 40 % und nicht zu 100 % auf die Rentenzahlung angerechnet. Daraus folgt, dass ab 2019 etwas mehr Einkommen verdient werden kann, ohne dass es zur 100 %-Anrechnung kommt.

Veränderungen aufgrund der Erhöhung der Bezugsgröße ergeben sich zudem bei der Beitragsberechnung von Auszubildenden mit geringem Arbeitsentgelt, Personen, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind sowie nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen.

2. Die Beitragsbemessungsgrenze

Die Beitragsbemessungsgrenze ist die Einkommensgrenze, bis zu der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werden müssen. Diese steigt in Westdeutschland von derzeit monatlich 6.500 € auf 6.700 € und in Ostdeutschland von 5.800 € auf 6.150 €.

Der Maximalbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung liegt nun bei monatlich 1.246,20 € (Westdeutschland) bzw.1.143,90 € (Ostdeutschland).

Rentenanpassung 2019

Die nächste Rentenanpassung steht zwar erst zum 1. Juli 2019 an, jedoch will ich auch hierzu einen kleinen Ausblick geben:

Laut derzeitigen Schätzungen wird die Rentenanpassung 2019 voraussichtlich bei knapp über 3 % liegen. Der ganz genaue Wert wird jedoch erst Mitte 2019 bekannt gegeben.

Habt ihr noch Fragen zu den 2019 in Kraft tretenden Änderungen oder Anmerkungen? Schreibt gerne einen Kommentar!

Dieser Beitrag hat 2 Kommentare

  1. Rentenfuchs

    Die Rückforderung bei deiner Erwerbsminderungsrente dürfte mit einer Gesetzesänderung nichts zu tun zu haben. Ich nehme an, dass die Rückforderung entweder mit der Höhe deines Hinzuverdienstes zusammenhängt oder, dass es bei der gesetzlichen Rentenversicherung zu einem Fehler gekommen ist. Gerne kannst du mir deinen Fall genau schildern und ich werfe einmal einen Blick drauf, ob die Rentenversicherung aus meiner Sicht richtig gehandelt hat. Schreibe einfach eine E-Mail an rentenfuchs@gmx.de. Liebe Grüße

  2. Simone

    Für mich hat das neue Gesetz bedeutet das meine teilweise Erwerbsminderungsrente (die ich wegen chronischer Krankheit beziehe) rückwirkend um 50% gekürzt wurde und ich nun 1860€ zurück zahlen muss. Ich bin so erschüttert und weiß mir nicht zu helfen. Hat jemand ne Idee wo ich mir Hilfe holen kann?

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