Es ist vermutlich die Frage im Rentenantrag, die am schwierigsten zu beantworten ist: Soll das Arbeitsentgelt bis zum Rentenbeginn hochgerechnet werden – Ja oder Nein? Denn wer diese Frage falsch beantwortet, verschenkt womöglich bares Geld – und das bis Lebzeitende.
Bei welcher der beiden Optionen sich die höhere Rente ergibt, hängt dabei vom Einzelfall ab. Konkret gilt es zu schauen: Was verdient man tatsächlich in den drei Monaten vor Rentenbeginn – denn dies sind die Monate, für die alternativ auch ein hochgerechneter Verdienst zugrunde gelegt werden könnte. Und diesen tatsächlichen Verdienst gilt es dann zu vergleichen mit dem, was man in den 12 Monaten zuvor im Durchschnitt verdient hat. Ist der Durchschnitt höher, fährt man mit der Hochrechnung besser. Übersteigt hingegen der tatsächliche Verdienst den errechneten Durchschnitt, mag man möglicherweise ohne Hochrechnung besser fahren.
Da die Berechnung des Durchschnitts nicht ganz einfach ist, habe ich hierzu vor einiger Zeit folgenden Beitrag veröffentlicht: Hochrechnung beim Rentenantrag.
Alles in allem: Eine ziemlich komplizierte Angelegenheit! Ohne fachkundige Beratung ist da das Kreuz schnell an der falschen Stelle gesetzt.
Hochrechnung für alle!
Doch hier ist Besserung in Sicht: Aktuell wird nämlich über das sogenannte SGB VI-Anpassungsgesetz beraten, das unter anderem auch ein neues Verfahren für die Hochrechnung vorsieht.
Geplant ist nämlich, dass die letzten drei Monate vor Rentenbeginn künftig bei allen Versicherten zunächst hochgerechnet werden sollen. Man muss sich also nicht mehr für oder gegen die Hochrechnung entscheiden.
Ein weiterer Vorteil:
Der Rentenbescheid kann frühzeitig ausgestellt und die Rente termingerecht gezahlt werden. Denn bisher war es so: Entscheidet man sich gegen die Hochrechnung, kann die Rentenversicherung den Rentenbescheid erst dann erlassen, wenn der Arbeitgeber das letzte Entgelt an die Rentenversicherung übermittelt hat. Die Folge: Den Rentenbescheid hat man dann häufig erst mehrere Wochen nach dem Rentenbeginn im Briefkasten – und auch die Auszahlung der ersten, manchmal auch der zweiten Monatsrente erfolgen verzögert.
Damit soll also künftig Schluss sein.
Tatsächlicher Verdienst höher als das hochgerechnete Entgelt
Doch was ist, wenn ich in den drei Monaten vor Rentenbeginn mehr verdiene als das hochgerechnete Entgelt – zum Beispiel, weil ich in diesem Zeitraum noch eine Einmalzahlung erhalte? Schaue ich dann in die Röhre und stehe in Zukunft schlechter da als heute?
Die kurze Antwort: Nein. Denn der Gesetzentwurf sieht für diesen Fall Folgendes vor:
Die Rente wird zunächst mit dem hochgerechneten Verdienst berechnet. Sobald aber der Arbeitgeber das tatsächliche Entgelt übermittelt hat, erfolgt automatisch und ohne, dass man dies beantragen müsste, eine neue Berechnung:
Sollte sich dabei herausstellen, dass die Rente mit dem hochgerechneten Verdienst höher ausfällt als mit dem tatsächlichen Verdienst, bleibt es bei der hochgerechneten Rente. Einen neuen Bescheid braucht es in diesem Fall nicht.
Liegt hingegen der Fall vor, dass sich mit dem tatsächlichen Verdienst eine höhere Rente ergibt, erlässt die Rentenversicherung einen neuen Bescheid, zahlt für die Monate, für die bereits Rente gezahlt wurde, den Differenzbetrag nach und künftig dann die höhere Rente auf Grundlage des tatsächlichen Verdienstes.
Fazit
Eine Neuregelung, die für den Bürger also nur Vorteile bedeutet. Nicht nur finanziell – auch das Ausfüllen des Rentenantrags wird hierdurch in Zukunft einfacher. Aus meiner Sicht eine echt gute Sache.
Es gibt lediglich einen Wermutstropfen: Das neue Verfahren zur Hochrechnung soll laut Gesetzentwurf erst zum 1. Januar 2027 in Kraft treten. All jene, die vorher in Rente gehen, werden die Frage: „Hochrechnung Ja oder Nein“ für sich also noch beantworten müssen. Wer hierbei Unterstützung braucht, sollte auf jeden Fall einmal einen Blick auf meinen Beitrag zum Thema werfen oder sich auch einmal das folgende Video auf meinem YouTube-Kanal ansehen: Hochrechnung beim Rentenantrag – Wie entscheiden?
Und zum Abschluss noch der wichtige Hinweis: Das SGB VI-Anpassungsgesetz ist noch nicht beschlossen. Es kann also durchaus sein, dass im Rahmen der Beratungen im Deutschen Bundestag noch die ein oder andere Änderung am Gesetz vorgenommen wird. Sollte dieser Fall eintreten, werde ich darüber auf jeden Fall berichten!