Wer neben der Rente arbeitet, kann sich mit der Entscheidung für eine 99,99-prozentige Teilrente den Anspruch auf Krankengeld sichern. Welche Vor- und Nachteile diese Entscheidung mit sich bringt, habe ich in folgendem Beitrag genauer erläutert: Krankengeld trotz Rentenbezug – So geht’s. Wägt man Vor- und Nachteile gegeneinander ab, spricht aus meiner Sicht im Regelfall Vieles für die 99,99-prozentige Teilrente, um auch bei längerer Arbeitsunfähigkeit finanziell abgesichert zu sein.
Krankenkassen fordern zum Wechsel in Vollrente auf
Immer häufiger erreichen mich nun jedoch Zuschriften von Leserinnen und Lesern, die genau diesen Weg gegangen sind: Sie haben eine Teilrente beantragt und sind dann krank geworden. Das Problem: Sie werden nun von der Krankenkasse zum Wechsel in die Vollrente gedrängt.
In den Schreiben der Krankenkasse heißt es dann, man habe die Interessen der Versichertengemeinschaft gegenüber den Interessen des Versicherten abzuwägen. Da die Interessen der Versichertengemeinschaft überwiegen, fordere man den Versicherten auf, innerhalb von 10 Wochen eine Altersvollrente zu beantragen.
Warum die Krankenkasse so vorgeht, ist ziemlich klar: Sie will kein Krankengeld mehr zahlen.
Ist die Aufforderung rechtlich zulässig?
Etwas entsetzt hat mich dieses Vorgehen aber dennoch:
Denn es gibt keinerlei Rechtsgrundlage, auf Grund derer die Krankenkasse berechtigt wäre, einen Teilrentner zum Wechsel in die Vollrente aufzufordern.
Laut Gesetz – konkret laut § 51 SGB V – hat die Krankenkasse folgende Möglichkeiten, wenn Versicherte länger arbeitsunfähig erkrankt sind:
Sie kann erstens den Versicherten auffordern, innerhalb einer Frist von 10 Wochen einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben, also auf Reha-Leistungen, zu stellen. Auf den Anspruch auf Rente und Krankengeld hat dies jedoch keine Auswirkungen.
Oder sie kann zweitens Versicherte, die die Voraussetzungen für den Bezug der Regelaltersrente erfüllen, auffordern, innerhalb von 10 Wochen einen Antrag auf diese Leistung, also auf die Regelaltersrente, zu stellen. Bei Versicherten, die bereits eine Rente erhalten, ergibt diese zweite Option jedoch keinen Sinn. Denn im Rentenrecht, konkret im § 34 Absatz 2 SGB VI, ist geregelt: Nach bindender Bewilligung einer Altersrente ist ein Wechsel in eine andere Rente wegen Alters ausgeschlossen. Wer bereits eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält, kann die Regelaltersrente also gar nicht mehr beantragen.
Von einer Aufforderung zum Wechsel von der Teil- in die Vollrente steht im § 51 SGB V auf jeden Fall nichts.
Zusammenfassend lässt sich somit feststellen:
Die Krankenkassen agieren aus meiner Sicht klar rechtswidrig, wenn sie Versicherte zum Wechsel in die Teilrente auffordern.
Das solltest du tun!
Was solltest du also tun, solltest du eine derartige Aufforderung von der Krankenkasse erhalten?
Auf jeden Fall nicht den Wechsel in die Vollrente beantragen. Denn auf den Wechsel würde direkt die Einstellung des Krankengeldes folgen.
Lege stattdessen Widerspruch bei der Krankenkasse ein mit der Begründung, dass die Aufforderung, einen Antrag auf die Zahlung einer Altersvollrente zu stellen, unzulässig ist. Es mangelt hierfür nämlich schlicht an einer Rechtsgrundlage. Der Bescheid ist daher zurückzunehmen.
In den mir bekannten Fällen hat dies ausgereicht, dass die Krankenkasse die Aufforderung zurückgenommen und weiter Krankengeld gezahlt hat.
Sollte dem Widerspruch nicht stattgegeben werden, solltest du aber auch eine Klage nicht scheuen.
Neue Regelungen ab 2027?
Wichtig ist: Ab 2027 könnte sich die Rechtslage in Bezug auf „Teilrente und Anspruch auf Krankengeld“ übrigens ändern:
Der Entwurf des Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung – kurz: Das GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz – sieht nämlich vor, dass bei Zahlung einer Teilrente von mehr als zwei Drittel kein Krankengeld mehr gezahlt werden soll.
Ob die Regelung tatsächlich kommt, ist aktuell noch unklar. Denn es gibt starke Kritik am GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz. Sobald ich hier mehr weiß, werde ich berichten.



