Du betrachtest gerade Witwenrente und Minijob? Das solltest du jetzt tun!

Witwenrente und Minijob? Das solltest du jetzt tun!

Du erhältst eine Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und hast neben der Rente noch weitere Einkünfte? Dann dürfte dir das Thema „Einkommensanrechnung“ sicher geläufig sein. Denn bei Witwenrenten ist es so: Sobald dein Einkommen einen gewissen Betrag überschreitet, wird die Witwenrente gekürzt.

Wie genau die Einkommensanrechnung funktioniert, ist recht kompliziert. Dazu habe ich unter anderem ein Video auf meinem YouTube-Kanal veröffentlicht:

Einkommensanrechnung bei Witwenrenten – So viel können Sie hinzuverdienen

Im Zusammenhang mit der Einkommensanrechnung gibt es den ein oder anderen Trick, mit dem ihr euch eine höhere Witwenrente sichern könnt. Um genau so einen Trick soll es in diesem Beitrag gehen. Denn Witwen und Witwer mit Minijob können sich ohne viel Aufwand Monat für Monat eine höhere Witwenrente sichern.

Doch wie genau soll das möglich sein?

Dreh- und Angelpunkt ist die Frage, ob man als Minijobber die Rentenbeiträge des Arbeitgebers mit eigenen Beiträgen aufstockt oder nicht. Dies können Minijobber frei entscheiden. Anders, als man es vielleicht vermuten würde, ist es so: Entscheidet man sich als Witwe gegen die Aufstockung der Arbeitgeberbeiträge, hat man unter Umständen nicht mehr Geld in der Tasche, sondern weniger.

Doch wie kann das sein?

Beispiel: Einkommensanrechnung bei Witwe mit Minijob

Schauen wir uns das am besten anhand eines Beispiels an:

Wir haben eine Witwe: Neben der Witwenrente erhält diese eine eigene Rente – Stand Juli 2026 – von 1.305 Euro. Zusätzlich hat sie noch einen Minijob, in dem sie monatlich 600 Euro verdient.

Die Einkommensanrechnung funktioniert nun so, dass in einem ersten Schritt aus den Brutto-Beträgen ein Netto-Einkommen errechnet wird. Wie hoch das tatsächliche Netto-Einkommen ist, spielt dabei keine Rolle. Stattdessen ist im Gesetz festgelegt, um wie viel Prozent das Brutto-Einkommen zu kürzen ist, um das fiktive Netto-Einkommen zu erhalten.

Für die eigene Rente gilt beispielsweise:

Der Brutto-Betrag wird pauschal um 14 % gekürzt. Aus 1.305 Euro Brutto-Rente wird somit ein Netto-Betrag von 1.122 Euro.

Bei Einkommen aus einem Minijob – und hier kommen wir jetzt zum entscheidenden Punkt – ist es so:

Es gibt einmal die Konstellation, dass der Minijobber, die Rentenbeiträge des Arbeitgebers nicht durch eigene Beiträge aufstockt. Laut Gesetz wird der Brutto-Betrag dann für die Einkommensanrechnung ohne prozentuale Kürzung als Netto-Einkommen angesetzt.

Hieße im Falle unserer Beispiel-Witwe: Es ergäbe sich ein Netto-Einkommen von – 1.122 Euro plus 600 Euro ­– in Summe 1.722 Euro.

Anders ist es, wen der Minijobber die Beiträge aufstockt: In diesem Fall ist gesetzlich eine Kürzung des Brutto-Betrags um 40 % vorgesehen. Aus den 600 Euro Brutto-Einkommen werden also netto 360 Euro. In Summe liegt das Einkommen dann bei lediglich 1.482 Euro. Ein Unterschied von 240 Euro.

Und was heißt das finanziell jetzt konkret?

Der Freibetrag, bis zu dem eigenes Einkommen nicht auf die Witwenrente angerechnet wird, liegt seit dem 1. Juli 2026 im Regelfall bei monatlich 1.122 Euro. Für Witwen mit Kindern, die Anspruch auf eine Waisenrente haben, gelten höhere Werte. Alles, was oberhalb des Freibetrags liegt, wird zu 40 % auf die Witwenrente angerechnet.

Bei Option 1 – dem Verzicht auf die Aufstockung der Rentenbeiträge – übersteigt das Netto-Einkommen den Freibetrag um 600 Euro. Die Witwenrente wird also monatlich um 240 Euro gekürzt.

Bei Option 2 ­– der Entscheidung für die Aufstockung – liegt das übersteigende Einkommen lediglich bei 360 Euro. 40 % hiervon sind 144 Euro. Statt um 240 Euro wird die Witwenrente also nur um 144 Euro gekürzt.

Im Ergebnis hat die Witwe also jeden Monat fast 100 Euro mehr an Witwenrente.

Die Kosten für die Aufstockung der Rentenbeiträge muss man natürlich gegenrechnen. Diese sind jedoch deutlich niedriger als das Mehr an Witwenrente:

Aktuell zahlen Minijobber für die Aufstockung 3,6 % ihres Brutto-Gehalts. Bei 600 Euro also jeden Monat 21,60 Euro ­– und dieses Geld ist zudem auch nicht verloren. Durch die Beitragszahlung erhöhen sich sogar noch die eigenen Rentenansprüche.

Das solltest du jetzt tun!

Was solltest du nun also tun, wo du weißt, wie wichtig bei Witwen die Entscheidung ist, ob vom Minijob Rentenbeiträge gezahlt werden oder nicht?

Schritt 1:

Prüfe, ob du bei deinem Minijob bereits die Rentenbeiträge deines Arbeitgebers aufstockst. Wenn ja, passt alles und für dich gibt es nichts zu tun. Wenn nicht, geht es weiter mit Schritt 2:

Schritt 2:

Prüfe, ob dein Einkommen oberhalb des Netto-Freibetrags von derzeit 1.122 Euro liegt.

Hast du – abgesehen vom Minijob – neben der Witwenrente beispielsweise keine anderen Einkünfte, liegst du mit deinem Einkommen auf jeden Fall unterhalb des Freibetrags – egal, ob von den 600 Euro Minijob-Gehalt nun 360 Euro oder 600 Euro berücksichtigt werden. Sollte dein Einkommen hingegen oberhalb des Freibetrags liegen, lohnt sich für dich Schritt 3.

Schritt 3:

Beantrage bei deinem Arbeitgeber die Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht. Diese Möglichkeit hat der Gesetzgeber Mitte 2026 geschaffen.

Bisher war es so:

Hat man sich einmal von der Versicherungspflicht befreien lassen, ließ sich diese Entscheidung nicht wieder rückgängig machen. Seit Mitte 2026 kann man jedoch einmalig bei seinem Arbeitgeber beantragen, den Minijob ab dem Folgemonat wieder versicherungspflichtig zu machen. Hierzu reicht ein formloses Schreiben an den Arbeitgeber.

Was du aber wissen solltest: Diese Entscheidung lässt sich nicht nochmal ändern. Solange du den Minijob hast, musst du dann auch die Rentenbeiträge des Arbeitgebers mit eigenen Beiträgen aufstocken.

Womit wir bei Schritt 4 angekommen wären.

Schritt 4:

Beantrage bei der Rentenversicherung eine Neuberechnung deiner Witwenrente.

Bei der Einkommensanrechnung ist es recht nämlich so geregelt: Normalerweise wird das anzurechnende Einkommen einmal jährlich – nämlich zum 1. Juli eines Jahres ermittelt – und dann bis zum nächsten 1. Juli immer der gleiche Betrag auf die Witwenrente angerechnet. Erhöht sich zwischenzeitlich das Einkommen, wirkt sich dies nicht sofort, sondern erst ab dem nächsten Juli auf die Höhe der Witwenrente aus.

Von dieser Regelung gibt es jedoch eine Ausnahme:

Wenn sich nämlich das zu berücksichtigende Einkommen um mindestens 10 Prozent verringert, lässt sich bei der Rentenversicherung eine sofortige Neuberechnung der Witwenrente beantragen.

In unserem Beispiel läge das zu berücksichtigende Einkommen bei Option 1 bei 1.722 Euro und würde durch die Entscheidung für die Aufstockung auf 1.482 Euro sinken. Das sind 14 Prozent weniger, sodass eine sofortige Berücksichtigung möglich wäre – wenn ein entsprechender, formloser Antrag gestellt wird.

Sollte die 10 %-Schwelle nicht überschritten werden, profitiert man etwas später – nämlich ab dem nächsten 1. Juli von der höheren Witwenrente.

Alles nicht ganz einfach – trotzdem sollte man sich als Witwe mit Minijob nicht scheuen, sich einmal genauer mit der Frage auseinanderzusetzen und sich im Zweifel auch Unterstützung holen. Denn wie das Beispiel zeigt: Hier geht’s um bares Geld.

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