Seit dem letzten Beitrag zur Ausweitung der Kindererziehungszeit (“Mütterrente 2”) haben sich Änderungen im Gesetzgebungsverfahren zur Ausweitung der Kindererziehungszeit ergeben, die hier thematisiert werden.
Vor gut einem Monat habe ich den Beitrag “Rentenpaket Teil 2 – Ausweitung der Kindererziehungszeit” veröffentlicht und ausführlich erläutert, welche Eltern laut Gesetzesentwurf von der Erhöhung der Kindererziehungszeit für vor 1992 geborene Kinder profitieren sollen. Der im Juli veröffentlichte Gesetzesentwurf sah nämlich vor, dass die Erhöhung der Kindererziehungszeit allein Eltern von drei oder mehr Kindern zugute kommen sollte.
Arbeits- und Sozialminister Hubertus Heil hatte bereits im Juli bei der Vorstellung des Rentenpakets erklärt, dass er eine Alternative zur obigen Regelung bevorzugt: Alle Eltern von vor 1992 geborenen Kindern sollten seiner Ansicht nach von der Ausweitung der Kindererziehungszeit profitieren, nicht nur solche mit drei oder mehr Kindern. Ob er sich mit dieser Forderung wird durchsetzen können, war vor 6 Wochen noch unklar.
Seit dem 28. August 2018 hat sich die Bundesregierung nun auf einen Gesetzesentwurf zur Verbesserung der Leistungen in der gesetzlichen Rentenversicherung verständigt und es gibt ein Ergebnis hinsichtlich der Ausweitung der Kindererziehungszeit: Hubertus Heil konnte seine Forderung nach einer gleichen Dauer der Kindererziehungszeit für alle vor 1992 geborenen Kinder durchfechten; diese findet sich jetzt im abgeänderten Gesetzesentwurf.
Aufgrund dessen ist aber auch eine Anpassung meines früheren Beitrags notwendig. Im Weiteren lest ihr alles zur Ausweitung der Kindererziehungszeit 2.1. Beachtet aber: Auch jetzt ist das Gesetz noch nicht beschlossen. Es kann theoretisch immer noch zu Änderungen kommen.
Bisheriger Stand
Die Forderung nach einer Ausweitung der Kindererziehungszeit für vor 1992 geborene Kinder resultierte aus einer Ungleichbehandlung zwischen vor und nach 1992 geborenen Kindern: Für Kinder, die 1992 oder später geboren wurden, werden dem erziehenden Elternteil drei Jahre Kindererziehungszeit gutgeschrieben, wenn das Kind vor 1992 geboren ist, erhält der jeweilige Elternteil nach bisheriger Rechtslage hingegen lediglich zwei Jahre Kindererziehungszeit.
Der Wert für ein Jahr Kindererziehungszeit liegt zurzeit bei ca. 32 € monatliche Brutto-Rentensteigerung. In Rentenpunkten gerechnet heißt das, für vor 1992 geborene Kinder gibt es zurzeit nahezu einen Rentenpunkt weniger (weitere Informationen zur Kindererziehungszeit).
Wie soll die Kindererziehungszeit für vor 1992 geborene Kinder ausgeweitet werden?
Die Kindererziehungszeit soll für alle Kinder, die vor 1992 geboren wurden von 2 Jahren auf 2 Jahre und 6 Monate angehoben werden. Die Anhebung erfolgt unabhängig davon, wie viele Kinder die Eltern erzogen haben.
Finanziell folgt aus dieser Entscheidung, dass für jedes vor 1992 geborene Kind dem erziehenden Elternteil ein halber Rentenpunkt gutgeschrieben wird, dessen monatlicher Brutto-Wert zurzeit bei ca. 16 € liegt.
Wer also beispielsweise drei Kinder erzogen hat, kann ab dem 01. Januar 2019 mit einer Steigerung seiner Brutto-Rente von ca. 48 € rechnen.
Profitieren auch Rentner von der Ausweitung der Kindererziehungszeit?
Die “Mütterrente 2” kommt auch Personen zugute, die bereits Rente erhalten. Tatsächlich hat diese Personengruppe sogar einen besonderen Vorteil, da ihnen pro Kind, das vor 1992 geboren wurde, pauschal ein halber Rentenpunkt anerkannt wird. Dabei bleibt unberücksichtigt, ob sie ihre Rente eigentlich mit Abschlägen in Anspruch genommen haben oder nicht. Selbst wenn die Rente einen Rentenabzug enthält, wirkt sich dieser nicht auf die zusätzlichen Punkte aus, die im Rahmen der “Mütterrente 2” gutgeschrieben werden.
Anders verhält es sich bei jenen, die 2019 oder später ihren Rentenantrag stellen werden. In diesem Fall wirken sich Rentenabschläge bei den durch die “Mütterrente 2” erhaltenen Rentenpunkte genauso aus wie bei allen anderen Rentenpunkten auch.
Welcher Elternteil erhält das dritte Jahr der Kindererziehungszeit?
Hinsichtlich der Zuordnung der zusätzlichen sechs Monate Kindererziehungszeit haben sich keine Änderungen zum Gesetzesentwurf aus Juli 2018 ergeben.
Damit infolge der Gesetzesreform keine neuen Anträge gestellt werden müssen, wird sich der Rentenversicherungsträger bei der Zuordnung der zusätzlichen sechs Monate Kindererziehungszeit bei Nicht-Rentnern an der Kinderberücksichtigungszeit orientieren, die bei den meisten Eltern bereits im Versicherungskonto vermerkt sein dürfte. Die Kinderberücksichtigungszeit wird im Normalfall bei dem Elternteil anerkannt, der das Kind überwiegend erzogen hat (genaueres zur Zuordnung der Kinderberücksichtigungszeit hier).
Im Ergebnis heißt das: Der Elternteil, der das Kind zwischen dessen 2. und 2,5 Lebensjahr überwiegend erzogen hat und aufgrund dessen auch die Kinderberücksichtigungszeit erhalten hat, bekommt nach dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung auch die zusätzliche Kindererziehungszeit. Hat in diesem Zeitraum zwischen den Elternteilen ein Wechsel in der überwiegenden Erziehung stattgefunden, kann es durchaus sein, dass jedem Elternteil ein Teil der zusätzlichen sechs Monate Kindererziehungszeit gutgeschrieben werden.
Bei Rentnern wird für die Zuordnung der Kindererziehungszeit zu einem Elternteil nicht der Erziehungszeitrumzwischen dem 2. und 2,5 Lebensjahr des Kindes betrachtet. Stattdessen erhält der Elternteil den halben Rentenpunkt, der das Kind überwiegend in dem Monat erzogen hat, in dem das Kind seinen 2. Geburtstag hatte. Ob sich in den Folgemonaten eine Änderung in der überwiegenden Erziehung ergeben hat, ist bei Rentnern irrelevant.
Wem kommt die Ausweitung der Kindererziehungszeit besonders zugute?
Besonders profitieren können von der Anhebung der Kindererziehungszeit Mütter oder Väter, die zwei vor 1992 geborene Kinder erzogen haben und davon abgesehen während ihres Erwerbslebens keinerlei Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben.
Bisher hatten diese Personen keinen Anspruch auf eine gesetzliche Rente, da sie die Mindestversicherungszeit von fünf Jahren nicht erfüllt hatten. Aufgrund der Ausweitung der Kindererziehungszeit auf 30 Monate pro Kind, erreicht diese Personengruppe mit zwei Kindern durcg die Neuregelung exakt die allgemeine Wartezeit von 60 Monaten und hat damit – ohne zusätzliche Beiträge leisten zu müssen – einen Anspruch auf die Zahlung einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Ab wann kommt die Erhöhung?
Das Gesetz soll zum 01. Januar 2019 in Kraft treten, sodass sich auch die Ausweitung der Kindererziehungszeit (“Mütterrente 2”) ab diesem Zeitpunkt auswirken wird. Ob mit der Januar-Rente tatsächlich bereits der höhere Betrag euer Konto erreichen wird, hängt davon ab, wie schnell die Deutsche Rentenversicherung nach Verabschiedung des Gesetzes die Regelungen technisch umsetzen kann.
Sollte es hier zu Verzögerungen kommen, wird die Rentenversicherung die ausstehenden Beträgen nachzahlen, sobald dieses technisch möglich ist.
Warum werden die Frauen im Westen immer noch den Frauen im Osten benachteiligt?Die Westfrauen konnten ihre Kinder nicht in die Krippe bringen.Sie haben ihre Kinder während der gesammten Schulzeit zuhause erzogen!
Die Ostfrauen gaben ihre Kinder gleich in den ersten Lebensjahren ganztägig in die Krippe und gingen zur Arbeit.Somit erhalten sie im Osten auch als Frauen die volle Rentenpunkte für all die Jahre.Die Frauen im Westen nur ,wenn sie in späteren Jahren noch Arbeit fanden,bei der auch für die Rentenkasse eingezahlt wurde.
Somit wäre es nur gerecht,wenn die Westfrauen,wenn sie nachweisbar in den Schuljahren ihrer Kinder keine Rentenpflichtige Arbeit nachgehen konnten,für die verlorenen Jahre höhere Rentenpunkte erhalten würden!
Jetzt bei der Verbesserung der Erziehungspunkte erhalten genau diese Frauen,die zum Großteil garkeine Rente bekommen oder nur eine geringe,wieder nur 1/2 Punkt pro Kind.
Eine unglaubliche Ungerechtigkeit!!!