Du betrachtest gerade Rentenbeiträge steuerlich absetzen – Höchstbetrag 2026

Rentenbeiträge steuerlich absetzen – Höchstbetrag 2026

Wer Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlt, kann diese steuerlich als Sonderausgaben absetzen. Dies ist jedoch nicht unbegrenzt möglich. Denn Altersvorsorgeaufwendungen werden nur bis zu einem gesetzlich festgelegten Maximalbetrag als Sonderausgaben berücksichtigt. Und dieser Maximalbetrag verändert sich von Jahr zu Jahr.

Für das Jahr 2026 gilt:

Alleinstehende können bis zu 30.826 Euro an Altersvorsorgeaufwendungen steuerlich absetzen.

Für verheiratete Personen, die steuerlich gemeinsam veranlagt werden, gilt der doppelte Betrag: Sie können bis zu 61.652 Euro an Altersvorsorgeaufwendung als Sonderausgaben geltend machen.

Doch für wen sind diese Höchstbeträge überhaupt relevant?

Für diejenigen, die lediglich ihre Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen, zumindest nicht. Denn selbst bei einem sehr hohen Verdienst zahlen Arbeitnehmer und Arbeitgeber – sofern sie nicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert sind – im Jahr 2026 zusammen maximal 18.860,40 Euro an Rentenbeiträgen, sodass man auch bei einem Einkommen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze unterhalb des Freibetrags bleibt.

Relevant ist der Höchstbetrag also nur für Personen, die neben ihren Pflichtbeiträgen noch zusätzlich in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen – zum Beispiel um Rentenabschläge auszugleichen. Ebenfalls zu berücksichtigen ist der Höchstbetrag, wenn noch eine Rürup-Rente bespart wird oder hohe Beiträge zu einer berufsständischen Versorgung entrichtet werden.

Bei anderen Arten der Altersvorsorge ­wie Betriebsrenten oder Riester-Renten spielt der Höchstbetrag hingegen keine Rolle. Hier gelten andere steuerrechtliche Regelungen.

Habt ihr Fragen zum Maximalbetrag der steuerlich absetzbaren Altersvorsorgeaufwendungen? Dann schreibt diese gerne in den Kommentarbereich! Vielen Dank!

Dieser Beitrag hat 15 Kommentare

  1. Ina

    Hallo Rentenfuchs, ich bin Angestellte und möchte ab diesem Jahr Zusatzbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen (zusätzlich zu meinen Pflichtbeiträgen) um Rentenabschläge auszugleichen. Ich verstehe es so, dass ich als Alleinstehende hierfür bis zu 30.826 Euro steuerlich absetzen kann als Sonderausgaben. Ich hätte also abzüglich der Pflichtbeiträge noch einen Freibetrag von wenigstens 11.000 €. Ist das richtig?

  2. Sinsman

    Hallo Rentenfuchs,
    müssen bei den steuerlich geltenden Höchstbeträgen für Altersvorsorgeaufwendungen auch die Rentenbeiträge der gesetzlichen Krankenkasse (z.B. Rentenbeitragszahlung aufgrund der Pflege eines Angehörigen) und der Bundesagentur für Arbeit mit einberechnet werden? Hier gibt es viele widersprüchliche Informationen im Internet. Daher wäre ich an einer amtlichen Referenz interessiert.

  3. Anonym

    Achtung Vorsicht
    wenn man mit eine/r Beamtin/en verheiratet ist, beläuft sich der Höchstbetrag wesentlich niedriger als die 61.652 Euro (2026

    1. Winfried

      Wie berechnet sich der Höchstbetrag, wenn der Ehepartner Beamter ist?

  4. Christoph

    Hallo Rentenfuchs – als Arbeitnehmer zahle ich dieses Jahr ca. 5000€ in die Rentenversicherung ein. Meine Frau ist selbstständig und wir haben bisher nur die Mindestbeiträge für sie eingezahlt, um die Anwartschaft auf besonders langjährige Versicherte nicht zu verlieren. Aus steuerlichen Gründen wollen wir dieses Jahr die max. Summe an Altersversorgebeiträge leisten, die bei einem zusammenveranlagten Paar möglich ist. Was können wir in diesem Jahr dann noch einschießen als Sonderzahlung und muss ich den Arbeitgeberanteil entsprechend bei dieser Summe berücksichtigen und vorher abziehen?

    1. Juergen

      Höchstbetrag_2025 = 58.688 €
      Max. Summe, die steuerlich absetzbar ist = Höchstbetrag_2025 – AN-Pflichtanteil – AG-Anteil = 58.688 € – 2 x 5.000 € = 48.688 €.
      Hiervon sind noch die bereits geleisteten Beiträge für ihre Frau abzuziehen.

      Tipp: die gesamte Steuerersparnis könnte möglicherweise höher ausfallen, wenn Sie die Zahlung auf 2 Jahre verteilen d.h. einen Teil erst 2026 leisten. Bei Zahlung in den ersten Januartagen (vor dem 6.1.2026!) zahlen Sie noch den vergleichsweise günstigeren 2025er Preis für die Rentenpunkte. Steuerlich ist dieser Teil-Betrag dann im Jahr 2026 zu berücksichtigen.

  5. Anonym

    Hallo Rentenfuchs,
    ein Beispiel für 2026:
    Ehemann zahlt 50.000 EUR in das berufsständische Versorgungswerk ein. Ehefrau 10.000 EUR in gesetzl. RV.
    Sind dann 60.000 EUR als Sonderausgaben abzugsfähig oder wird es für den Ehemann auf den Betrag von 30.826 gedeckelt (damit dann nur 40.826 EUR abziehbar)?

    1. Rentenfuchs

      Vielen Dank für die Frage: Wenn die Eheleute steuerlich gemeinsam veranlagt werden, spielt es keine Rolle, wer wie viel an Beiträgen zahlt. Es zählt die Grenze von 61.652 Euro. Auf dein Beispiel übertragen wären also 60.000 Euro steuerlich als Altersvorsorgeaufwendungen absetzbar.

  6. Christoph Röpke

    Lieber Rentenfuchs,

    vielen Dank für die hilfreichen Tipps in deinen Videos und auf Ihrer Seite. Nochmal für mein Verständnis: wenn ich im Jahr 2025 29344€ an die Deutsche Rentenversicherung gezahlt habe (Summe aus Pflichtbeiträge, Ausgleichszahlung für Abschläge, ist dieser Betrag steuerfrei, d.h., der hälftige Beitrag des Arbeitgebers zur Rentenversicherung spielt keine Rolle? Ich höre dort immer wieder anderes, in meinem Steuerbescheid sieht es aber genau so aus.
    Sie hatten für 2026 die Höchstgrenze von 30826 genannt Wie kommt dieser Betrag zustande bzw. wo ist das gesetzlich verankert?

    1. Juergen

      Berechnung des Höchstbetrags (Einzelperson): Beitragsbemessungsgrenze (BBG) knappschaftliche Rentenversicherung x Beitragssatz.
      Gesetzliche Grundlage: § 10 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG)

      Der Entwurf zur Sozialversicherungsrechengrößen‑Verordnung 2026, der u. a. den Wert für die BBG 2026 enthält, wurde vom BMAS im September 2025 zur Ressortabstimmung vorgelegt, und am 8.10.2025 durch das Bundeskabinett beschlossen.
      Berechnung für 2026: 124.800 € x 24,7% = 30.825,60 €, auf volle Euro aufgerundet: 30.826 €

  7. Markus

    Danke Rentenfuchs. Anhand Deiner Internetseite habe ich das mit den freiwilligen Zahlungen ganz ohne Steuerberater hinbekommen. Letztes Jahr habe ich so ca. 1/3 von der Überweisung an die DRV vom Finanzamt zurück bekommen. Das waren über 5500 Euro. Alles richtig gemacht. Bei solchen Beträgen kann einem Normalverdiener schon mulmig werden. Geholfen hat mir auch sehr der Artikel in der Zeitschrift Finanztest Juni/2024. Zu Berücksichtigen ist allerdings auch, dass sich durch die freiwilligen Leistungen die Riesterrente nicht mehr ganz so gut lohnt. Die Förderquote sinkt bei mir von ~37% auf 30 %. Ist aber im Vergleich nur ein Tropfen auf den heissen Stein. Grüße, und Danke nochmals! Ich schaue immer regelmäßig vorbei.

    1. Rentenfuchs

      Vielen Dank für deinen Kommentar! Freut mich sehr, dass ich dir mit meinen Beiträgen ein wenig weiterhelfen konnte!

  8. Anonym

    Hallo lieber Rentenfuchs,
    mein Arbeitgeber bietet mir im Rahmen einer Vorruhestandsregelung eine Sonderzahlung zum Ausgleich der Rentenminderung an. Ist steuerrechtlich relevant, ob ich oder mein Arbeitgeber die Zahlung leistet? Worauf sollte ich achten?

    1. Rentenfuchs

      Vielen Dank für die Frage, die ich gerne beantworten will: Ja, rechtlich wird es unterschiedlich bewertet, ob die Ausgleichszahlung durch den Arbeitgeber erfolgt oder man selbst einzahlt. Bei der Einzahlung durch den Arbeitgeber ist eine Hälfte der Zahlung vollständig steuerfrei und die andere Hälfte kann als Altersvorsorgeaufwendungen steuerlich geltend gemacht werden – es wird also nur die Hälfte der Zahlung auf den Maximalbetrag angerechnet. Hinzu kommt: Erfolgt die Ausgleichszahlung über den Arbeitgeber, gehen hiervon keine Sozialversicherungsbeiträge ab. Wenn Sie mehr zur Möglichkeit wissen wollen, Rentenabschläge durch den Arbeitgeber ausgleichen zu lassen, empfehle ich meinen folgenden Beitrag: Ausgleichszahlung für Rentenabschläge durch den Arbeitgeber

Schreibe einen Kommentar