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Höherer Einkommensfreibetrag bei Witwen- und Witwerrenten ab dem 1.7.2025

Zum 1. Juli erhöhen sich nicht nur die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, auch der für Witwen- und Witwerrenten maßgebliche Einkommensfreibetrag wird angepasst. Ein für viele Witwen und Witwer wichtiger Wert. Denn ihre Rente wird nur dann in voller Höhe gezahlt, wenn das Einkommen den gesetzlich festgelegten Freibetrag nicht überschreitet.

Und dieser Freibetrag steigt zum 1.7.2025 von bisher 1.038,05 Euro um rund 40 Euro auf dann 1.076,86 Euro.

Dies ist der für die meisten Witwen und Witwer maßgebliche Betrag.

Für Witwen und Witwer, mit Kindern in dem Alter, dass sie noch eine Waisenrente erhalten bzw. erhalten könnten, erhöht sich der Freibetrag zudem noch pro Kind: Ab Juli 2025 nämlich pro Kind um 228,42 Euro.

Wichtiger Hinweis

Wichtig zu wissen, ist, dass es sich bei den genannten Freibeträgen um Netto-Freibeträge handelt. Entscheidend ist also das Einkommen nach Abzug von Steuern und Beiträgen – zumindest theoretisch. Denn praktisch rechnet die Rentenversicherung nicht mit dem tatsächlichen Netto-Einkommen, sondern errechnet anhand von Pauschalwerten aus dem Brutto-Verdienst ein fiktives Netto-Einkommen.

Abhängig davon, um welche Art von Einkommen es sich handelt, reduziert sie das Brutto-Einkommen um einen im Gesetz festgelegten pauschalen Prozentsatz für Steuern und gegebenenfalls Sozialversicherungsbeiträge.

Beispiel: Anrechnung Arbeitsentgelt

Für reguläres Arbeitsentgelt aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung gilt beispielsweise, dass der Brutto-Verdienst pauschal um 40 % gekürzt wird. Bei einem Brutto-Verdienst von 1.700 Euro ergäbe sich somit ein anzurechnendes Netto-Einkommen in Höhe von 1.020 Euro. Da der Freibetrag bei einem Einkommen in dieser Höhe nicht überschritten wird, würde die Witwenrente in dieser Konstellation neben dem Arbeitsentgelt in voller Höhe gezahlt.

Beispiel: Anrechnung eigene Rente

Bei Personen, die neben der Witwen- oder Witwerrente noch eine eigene Rente beziehen, hängt die Pauschale davon ab, in welchem Jahr die eigene Rente erstmalig gezahlt wurde:

Bei einem Rentenbeginn vor dem Jahr 2011 werden pauschal 13 % von der Brutto-Rente abgezogen.

Bei einem Rentenbeginn ab dem Jahr 2011 ist es ein Prozentpunkt mehr: Hier erfolgt ein pauschaler Abzug um 14 %.

Aus einer Brutto-Rente von 1.200 Euro würde somit bei einem Rentenbeginn im Jahr 2011 oder später eine fiktive Netto-Rente von 1.032 Euro. Und auch damit läge man noch unterhalb des ab dem 1. Juli 2025 gültigen Freibetrags von 1.076,86 Euro.

Übersteigt das Einkommen hingegen den Freibetrag, wird der übersteigende Betrag zu 40 % auf die Witwen- oder Witwerrente angerechnet. Dabei sind einige Besonderheiten zu berücksichtigen, auf die ich in verschiedenen Beiträgen bereits genauer eingegangen bin:

Werden Mieteinkünfte auf Witwen- oder Witwerrenten angerechnet?

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Dieser Beitrag hat einen Kommentar

  1. IT

    Es ist interessant zu sehen, wie genau die Rentenversicherung die Freibeträge berechnet. Die Verwendung von Pauschalwerten statt des tatsächlichen Nettoeinkommens scheint vereinfachend zu sein, könnte aber auch zu Unstimmigkeiten führen. Die unterschiedlichen Prozentsätze für verschiedene Einkommensarten zeigen die Komplexität des Systems. Es ist wichtig, diese Details zu verstehen, um die Höhe der Witwenrente korrekt einschätzen zu können. Warum werden eigentlich nicht die tatsächlichen Nettoeinkommen verwendet, um die Freibeträge zu berechnen?

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