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Ab welcher Rentenhöhe Steuern zahlen? (2025)

Was bleibt von der gesetzlichen Rente am Ende eigentlich wirklich übrig? ­Das ist gar nicht so einfach zu beantworten. Denn im Regelfall gehen von der Rente nicht nur Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab, sondern bei immer mehr Rentnerinnen und Rentner auch Steuern. Dies liegt daran, dass bei Neurentnern laut Gesetz ein immer kleinerer Teil der Rente steuerfrei bleibt.

Steuerfreibetrag sinkt Jahr für Jahr

Während beispielsweise bei Personen, die 2005 oder früher in Rente gegangen sind, noch 50 % der erstmalig gezahlten Rente steuerfrei blieben, liegt der Rentenfreibetrag bei einem Rentenbeginn im Jahr 2025 nur noch gerade mal bei 16,5 % der erstmalig gezahlten Rente.

Und dies hat Folgen: Denn je geringer der Freibetrag, desto eher überschreitet der steuerpflichtige Teil der eigenen Rente den sogenannten Grundfreibetrag und man muss als Rentner Steuern zahlen.

Die große Frage, die sich in diesem Zusammenhang stellt, ist nun:

Ab welcher Rentenhöhe muss man denn nun eigentlich Steuern zahlen?

Tatsächlich ist diese Frage gar nicht so einfach zu beantworten. Denn Steuern sind bekanntlich ein sehr individuelles Thema, bei dem eine Vielzahl an Faktoren zu berücksichtigen sind:

Gibt es neben der Rente noch weiteres steuerpflichtiges Einkommen? Kann man besondere Ausgaben – wie zum Beispiel Krankheitskosten oder Handwerkerleistungen – von der Steuer absetzen? Liegt eine anerkannte Behinderung vor, wegen derer man einen Steuerfreibetrag erhält? Und bei verheirateten Personen nicht zuletzt auch: Wie hoch ist das Einkommen des Partners?

Daher kann ich leider keinen ganz genauen Betrag nennen, ab dem von der Rente Steuern gezahlt werden müssen. Gerne gebe ich jedoch einige Hinweise, um für sich selbst die Frage: „Muss ich Steuern zahlen oder nicht?“ besser beantworten zu können.

Grundfreibetrag

Ganz allgemein ist es so: Steuern müssen dann gezahlt werden, wenn das zu versteuernde Einkommen den sogenannten Grundfreibetrag übersteigt:

Im Jahr 2025 liegt dieser für Alleinstehende bei 12.096 Euro und für verheiratete Personen bei 24.192 Euro.

Übersicht zur Rentenbesteuerung 2025 des Bundesfinanzministeriums

Für all jene, deren zu versteuerndes Einkommen sich lediglich aus Rentenzahlungen der gesetzlichen Rentenversicherung zusammensetzt, kann folgende Tabelle des Bundesfinanzministeriums Orientierung geben. In der Tabelle ist abhängig vom Jahr des Rentenbeginns angegeben, wie hoch die maximale Jahresrente sein darf, um nach Abzug aller absetzbaren Ausgaben noch unterhalb des Grundfreibetrags zu liegen, sodass man keine Steuern zahlen muss.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

Beispiele

Die Angaben beziehen sich dabei auf eine alleinstehende Person und sind wie folgt zu lesen:

Lag der Rentenbeginn im Jahr 2005 oder früher, müssen von der Rente im Jahr 2025 keine Steuern gezahlt werden, sofern die jährliche Brutto-Rente einen Betrag von 20.249 Euro nicht überschreitet und man zudem über keine anderen zu versteuernden Einkünfte verfügt. Die ab dem 1.7.2025 zu zahlende Brutto-Rente kann in diesem Fall bei monatlich bis zu 1.718 Euro liegen, ohne dass man Steuern zahlen muss – solange hier nicht noch weitere Einkünfte – zum Beispiel aus Vermietung und Verpachtung oder aus einer Betriebsrente – hinzukommen.

Ganz anders sieht es aus, wenn der Rentenbeginn im Jahr 2025 liegt. Die höchste Jahresbruttorente, die noch steuerunbelastet bleibt, liegt in diesem Fall nur noch bei 16.853 Euro, was einer Monatsrente ab dem 1. Juli 2025 von 1.430 Euro entspricht.

Dieses Beispiel zeigt ganz eindrücklich:

Je später der Rentenbeginn, desto eher sollte man von seiner Rente einen Teil für das Finanzamt zurücklegen.

Für eine erste Einschätzung ist die Übersicht des Finanzministeriums aus meiner Sicht gar nicht schlecht.

Dabei muss man sich aber bewusst sein: Steuern sind ein sehr individuelles Thema. Die Tabelle vereinfacht daher an mehreren Stellen. Das wird bereits klar, wenn man einen Blick in das Kleingedruckte – konkret in die Fußnote Nummer 1 – wirft. Denn hier heißt es:

  • Das Finanzministerium hat bei der Berechnungen die Prozentsätze der Rentenanpassung Ost zugrunde gelegt. Und die Ost-Renten wurden bis Juli 2024 regelmäßig stärker erhöht als die West-Renten. Steuerlich ist das relevant, weil der Anteil der Rente, der auf Rentenanpassungen beruht, zu 100 Prozent versteuert wird, während für die „Ursprungs-Rente“ noch der Rentenfreibetrag gilt. Bei West-Rentnern, die schon einige Jahre in Rente sind, dürfte die Jahres-Brutto-Rente, die noch steuerunbelastet bleibt, aus diesem Grund etwas oberhalb des in der Tabelle angegebenen Wertes liegen.
  • Hinzu kommt: Das Finanzministerium hat in seiner Berechnung nur den regulären Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung berücksichtigt, nicht jedoch den Zusatzbeitrag, den jede Krankenkasse zusätzlich noch erhebt. Auch diesen können Rentnerinnen und Rentner aber steuerlich absetzen, wodurch ihre Rente unter den Grundfreibetrag fallen kann. Ein weiterer Grund, warum tatsächlich eine noch etwas höhere Rente steuerunbelastet bleibt als in der Tabelle angegeben.
  • Und Grund drei ist: Beim Beitrag zur Pflegeversicherung rechnet das Finanzministerium ohne den Zusatzbeitrag für Kinderlose. Rentnerinnen und Rentner, die kein Kind haben – das Alter des Kindes ist hier nicht relevant – müssen jedoch diesen Zusatzbeitrag zahlen und können daher auch noch höhere Sonderausgaben geltend machen. Sie kommen daher auf einen etwas höheren Wert, bis zu dem sie von ihrer Rente keine Steuern zahlen müssen.

Besonderheiten bei verheirateten Personen

Noch komplizierter wird es bei verheirateten Personen, die gemeinsam veranlagt werden.

Während man bei einem Rentenbeginn im gleichen Jahr zumindest die angegebenen Zahlen einfach verdoppeln und das Ergebnis dann mit der Gesamtrente, die einem als Ehepaar zur Verfügung steht, abgleichen kann, hilft dies nicht weiter, wenn die Eheleute in unterschiedlichen Jahren in Rente gegangen sind. Hier kann man zwar die gezahlten Renten getrennt voneinander betrachten – liegen beide unterhalb der Höchst-Jahresbruttorente, die noch steuerunbelastet bleibt, wird man auch bei der gemeinsamen Veranlagung keine Steuern zahlen müssen, liegt jedoch die eine drunter und die andere drüber, fällt diese Möglichkeit weg. Hier hilft im Zweifel nur die Beratung durch einen Steuerberater oder die Abgabe einer Steuererklärung, woraufhin einem das Finanzamt dann ja mitteilen wird, ob man Steuern zahlen muss oder nicht.

Grundrente bleibt steuerfrei

Zusätzliche Komplexität ergibt sich zudem durch den sogenannten Grundrentenzuschlag: Dieser ist nämlich steuerfrei. Wer einen Grundrentenzuschlag erhält, muss vor dem Blick in die Tabelle des Finanzministeriums daher von der Brutto-Rente zunächst den Grundrentenzuschlag abziehen.

Weiteres zu versteuerndes Einkommen

Mindestens genauso kompliziert wird es, wenn zur Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung noch weiteres zu versteuerndes Einkommen hinzutritt: Zum Beispiel eine Riester-Rente, eine Betriebsrente oder auch Einkommen aus Vermietung und Verpachtung. In diesen Fällen dürfte häufig eh klar sein, dass Steuern zu zahlen sind. Will man sich aber dennoch näherungsweise ein Bild machen, könnte man aber auch hier auf die Tabelle zurückgreifen: Erhält man beispielsweise jährlich 1.210 Euro aus seiner Riester-Rente, wären dies 10 % des Grundfreibetrags. Näherungsweise kann man nun die vom Finanzministerium angegeben Jahresbruttorenten einfach um 10 % reduzieren. Für einen Rentenbeginn im Jahr 2025 hieße das, das man nicht bis zu einer Jahresrente von 16.853 Euro keine Steuern zahlen muss, sondern nur noch bis zu einer Jahresrente von 15.170 Euro.

Dieses Vorgehen ist nicht auf den Cent genau, hilft jedoch, um ein ungefähres Gefühl für die eigene Situation zu bekommen. Auch wenn man neben der gesetzlichen Rente noch eine Betriebsrente erhält, kann man so vorgehen, muss nur vor Ermittlung des Prozentanteils noch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von der Brutto-Betriebsrente abziehen. Meist sind dies um die 20 Prozent.

Empfehlung

Letztlich ist meine Empfehlung: Wer sich unsicher ist, ob sein Einkommen oberhalb des Freibetrags liegt oder nicht, sollte besser eine Steuererklärung zu viel abgeben als eine zu wenig. Denn dann befindet man sich auf der sicheren Seite.

Habt ihr Fragen oder Anmerkungen zur Rentenbesteuerung? Schreibt diese gerne in den Kommentarbereich.

Dieser Beitrag hat 2 Kommentare

  1. Juergen

    Ich finde, man sollte die nachgelagerte Besteuerung nicht nur individuell bewerten, sondern auch mal aus volkswirtschaftlicher Sicht betrachten.

    Die Umstellung auf die nachgelagerte Renten-Besteuerung mag zwar auf den ersten Blick für den einzelnen Rentner nachteilig erscheinen. Aber tatsächlich helfen die Steuereinnahmen, das Rentensystem zu stabilisieren. Gleichzeitig kann die jüngere Generation d.h. die Beitragszahler entlastet werden, indem Rentenbeiträge steuerlich absetzbar sind.
    Laut einer Schätzung, die der Spiegel veröffentlichte, zahlten die Rentner im Jahr 2024 bereits 50 Mrd. € an Steuern, Tendenz steigend. Mit diesen Steuereinnahmen lässt sich z.B. ein Großteil der Kosten sogenannter nicht beitragsgedeckter Leistungen der Rentenversicherung finanzieren z.B. die Grundrente oder Mütterrente. Ich sehe es natürlich auch als Aufgabe der Politik, die nicht beitragsgedeckten Leistungen ggf. auch wieder zurückzunehmen, sollten die Ausgaben hierfür die Kasse sprengen. Als Rentner kann man jedenfalls behaupten, auch einen Beitrag (in Form von Steuerabgaben) zu leisten, und nicht nur Leistungsempfänger zu sein.

  2. Joerg

    Vielen Dank fuer die Analyse!
    Perplexity.ai liefert folgende – ich finde, ganz passable – Antworten (bestaerkt meine Vorurteile 😂):
    Frage zur Entwicklung der Netto-Rente (nach Inflation, Sozialabgaben und Steuern):

    Die kaufkraftbereinigte, inflationsbereinigte Netto-Standardrente für langjährig Versicherte (45 Jahre, Durchschnittsverdienst) ist von 2005 bis 2025 real gesunken.
    Bruttorente: Zwar stieg die Bruttorente, z.B. 2025 um 3,74% und in vielen Jahren stärker als die jeweilige Teuerungsrate
    . Langfristig (2000–2023) stieg die Bruttorente aber um 54,6%, während die Preise um 54,6% gestiegen sind – sie haben sich also ungefähr ausgeglichen
    . Sozialabgaben: Die Abzüge für Kranken- und Pflegeversicherung sind spürbar gestiegen (2025 z.B. zusammen mindestens 10,7% auf die Bruttorente)
    . Daraus folgt, dass von der nominalen Steigerung ein immer größerer Teil direkt an die Sozialkassen abgeführt wird
    . Steuern: Durch die stufenweise Besteuerung der Renten (Anstieg des steuerpflichtigen Anteils von 50% auf 85% im Zeitraum 2005–2025) und die schleichende Verschiebung vieler Rentner in die Steuerpflicht ist für viele der Netto-Auszahlungsbetrag nach Steuern gegenüber früher zusätzlich belastet.
    Das Netto-Rentenniveau – also das Verhältnis der Netto-Standardrente zum Durchschnittslohn nach Abzug von Sozialabgaben – ist von ca. 52% (2005) auf etwa 48% (ca. 2016) und absehbar weiter gefallen
    . Der Rückgang beruht auf systembedingten politischen Maßnahmen (Rentenformel, Abgabenerhöhungen). Bis 2030 ist ein weiteres Absinken des gesetzlichen Rentenniveaus auf 44,5% vorgesehen, die Haltelinie ist bei 43%
    . Die derzeitigen Netto-Zahlbeträge bilden etwa diese Größenordnung ab.

    Konkretes Beispiel (2025) für einen Standardrentner, 45 Beitragsjahre:
    Jahr Bruttorente / Monat Netto vor Steuern Netto nach Abzügen (ca., ohne Steuern) Kaufkraft ggü. 2005/2010
    2025 ca. 1.769 € ca. 1.565 € ca. 1.400–1.500 € real leicht gesunken

    Fazit:
    Trotz nominaler Rentenerhöhungen ist die reale Kaufkraft der Nettorente – insbesondere nach Steuern, Sozialabgaben und Inflation – in den letzten 20 Jahren gesunken. Ursache sind besonders das sinkende Rentenniveau, die stärkeren Abzüge und die langsame Steuerfreibetragsanpassung.
    Rentner verfügen 2025 über eine geringere reale Kaufkraft aus ihrer gesetzlichen Netto-Rente als noch 2005, besonders deutlich im Vergleich zum durchschnittlichen Bruttolohn.

    Frage, ob sich ein Rentenpunktkauf lohnt:
    Aus finanzieller Sicht – unter Berücksichtigung von Inflation, Steuern und Sozialversicherung – ist eine private Vorsorge mit einem breit gestreuten Welt-Aktien-ETF (ETF-Sparplan) in der Regel langfristig attraktiver als das zukünftige nominale Aufstocken der gesetzlichen Rente durch Kauf von Rentenpunkten.

    Begründung und Vergleich:
    . Rendite: Historisch lag die reale (inflationsbereinigte) durchschnittliche Rendite globaler Aktienmärkte bei etwa 6–7% pro Jahr. Nachhaltig für die Zukunft kalkuliert, werden von Experten ca. 6–7% nominal empfohlen, wovon (bei angenommenen 2% Inflation) etwa 4–5% real übrigbleiben
    . Die gesetzliche Rentenversicherung erzielt, bezogen auf eingezahlte Beiträge und spätere Auszahlungen, eine deutlich niedrigere reale Rendite – Schätzungen (unter Beachtung heutiger Rentenformel, Langlebigkeit und Brutto-/Netto-Effekte) liegen teils unter 2% real, oft sogar darunter
    . Steuern und Abgaben:
    Gesetzliche Rente: Bei Rentenpunkten werden künftige Renten fast vollständig besteuert (ab 2058 zu 100%) und unterliegen vollen Sozialabgaben (Kranken-, Pflegeversicherung). Damit reduziert sich die nominal erhaltene Rente durch Abzüge spürbar
    . ETF-Investments: Hier fallen auf Kursgewinne bei Entnahme/Verkauf Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer) an, allerdings gilt für Aktien-ETFs eine Teilfreistellung von 30% der Gewinne
    . Sozialabgaben fallen auf diese Kapitalerträge nicht an.

    Flexibilität und Transparenz: Ein ETF-Depot ist maximal flexibel, kann jederzeit verändert werden und ist nicht an politische Veränderungen oder Reformen der gesetzlichen Rentenversicherung gebunden. Eine freiwillige Einzahlung in die gesetzliche Rente ist intransparent hinsichtlich künftiger Besteuerung/Abgabe-Situation und Ertragskraft

    . Langlebigkeitsrisiko: Die gesetzliche Rente (sowie Rentenversicherungslösungen) garantieren lebenslange Zahlungen (Langlebigkeitspool). Beim ETF-Depot muss ein cleveres Entnahmemanagement selbst verantwortet werden. Hier gilt als Faustregel die 4%-Regel (jährlich ca. 4% des Anfangsvermögens entnehmen, das Kapital hält mit großer Wahrscheinlichkeit mindestens 30 Jahre)

    . Konkrete Modellierergebnisse (Quellen und Beispielrechnungen):
    Vergleichsberechnungen zeigen klar, dass die Nettorendite nach Steuern und Abgaben eines ETF-Sparplans meist höher ist als bei freiwilligen Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung – vorausgesetzt, das Kapital bleibt langfristig in global gestreute Aktien investiert und Börsencrashs vor der Entnahme werden vermieden
    . Die Bruttorente der GRV steigt sogar oft langsamer als die Inflation und ist abgabenseitig klar nachteilig.

    Empfehlung: Wer die Risiken langfristigen Investierens aushält (Schwankungsbereitschaft, Disziplin, Inflationsschutz durch Sachwertanlage), erzielt mit hoher Wahrscheinlichkeit nach Kosten, Steuern und Inflation eine höhere Kaufkraft aus ETF-Sparplänen im Vergleich zur reinen gesetzlichen Zukauf- bzw. Aufstockungsvariante.

    Weitere Entscheidungskriterien:
    . Sicherheitsbedürfnis/Langlebigkeitsrisiko: Bei hoher persönlicher Risikovermeidung, Wunsch nach garantierten lebenslangen Zahlungen (z.B. bei sehr hoher Lebenserwartung, fehlender Disziplin, Versorgungslücken) kann die gesetzliche Rente dennoch Vorteile bieten
    . Diversifikation: Eine Kombination (gesetzliche Basisrente plus Aktien-ETF für Flexibilität/Kaufkraftplus) wird häufig empfohlen.

    Fazit:
    Privater ETF-Sparplan bietet in aller Regel die bessere reale Nettorendite, das größere Inflationspotenzial und mehr Flexibilität. Die gesetzliche Rente bietet Langlebigkeitsschutz, ist aber underperformend nach Steuern und Abgaben betrachtet.

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