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Das Rentenpaket im Überblick – Teil 4 – Stabilisierung des Rentenniveaus

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  • Beitrag zuletzt geändert am:8. November 2018
  • Beitrags-Kategorie:Aktuelles
  • Beitrags-Kommentare:Ein Kommentar


Am 8. November 2018 hat der Deutsche Bundestag den sogenannten Rentenpakt beschlossen, sodass die im Gesetzesentwurf enthaltenen Regelungen zum 1. Januar 2019 in Kraft treten können. Abweichungen zwischen dem Gesetzesentwurf und dem tatsächlich beschlossenen Gesetz gibt es nicht.


Dieses ist der vierte und letzte Teil der Reihe zum Rentenpaket.

Die im Rentenpaket vorgesehenen Verbesserungen, die in den letzten drei Beiträgen thematisiert wurden, haben eine Gemeinsamkeit: Die Verbesserungen betreffen alle eine bestimmte Gruppe von Versicherten und diese Gruppe wird die Verbesserung konkret in ihrem Portmonee wahrnehmen können – Seien es die höheren Renten für Neu-Erwerbsminderungsrentner, die Verlängerung der Kindererziehungszeit für vor 1992 geborene Kinder – sofern die Eltern mindestens drei Kinder erzogen haben – oder die Ausweitung der Gleitzone bis 1.300 €, von der Geringverdiener finanziell profitieren werden.

In diesem letzten Beitrag der Reihe zum Rentenpaket geht es hingegen um eine grundsätzlichere Entscheidung, die letztlich jede gesetzlich rentenversicherte Person betrifft: Nämlich um die Finanzierung der gesetzlichen Rente und das Rentenniveau.

Diesbezüglich sieht das Rentenpaket nämlich einige Grundsatzentscheidungen vor, die zwar erst einmal keine sofort erkennbaren Auswirkungen auf eure Rentenhöhe haben werden, aber die langfristige Finanzierung der gesetzlichen Rente mehr oder weniger beeinflussen werden und daher durchaus von Interesse sind.

Derzeitige Rechtslage

Dass man sich Gedanken über die Finanzierung der Rente macht, ist keine neue Entwicklung, die erst mit dem von Sozialminister Heil vorgelegten Rentenpaket angestoßen wurde. Auch im aktuell geltenden Recht gibt es bereits Vorgaben dazu, welchen Wert der Beitragssatz zur Rentenversicherung nicht überschreiten soll sowie dazu, wie hoch das Rentenniveau mindestens sein sollte.

Vorgaben für 2020

Die Vorgabe für das Jahr 2020 sieht zurzeit so aus, dass der Beitragssatz zur Rentenversicherung bei maximal 20 % liegen soll und das Rentenniveau mindestens 46 % betragen sollte.

Exkurs Rentenniveau: Der Begriff “Rentenniveau” wird häufig falsch interpretiert. Das Rentenniveau beschreibt nicht, wie viel Prozent eures letzten Arbeitsverdienstes ihr als Rentner erhalten werdet. Das Rentenniveau ist ein fiktiver Wert, welcher das Verhältnis zwischen der Netto-Rente eines fiktiven Durchschnittsverdieners im Vergleich zum durchschnittlichen Netto-Arbeitsverdienst desselben darstellt. Konkret wird berechnet: Wie hoch ist die Rente einer Person, die 45 Jahre lang genau durchschnittlich verdient hat nach Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und vor Steuern. Genauso wird geschaut, wie hoch der Durchschnittsverdienst aller Arbeitnehmer laut Daten des Statistischen Bundesamts nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge und vor Steuern ist. Diese beiden Werte werden ins Verhältnis zueinander gesetzt. Das Ergebnis ist das sogenannte Rentenniveau.

Dass es bis zum Jahr 2020 zu einem Über- bzw. Unterschreiten der beiden festgelegten Grenzen kommen wird, ist aufgrund der aktuell guten wirtschaftlichen Entwicklung quasi ausgeschlossen.

Der Beitragssatz liegt zurzeit bei 18,6 % und und könnte aufgrund der guten wirtschaftlichen Lage eher gesenkt als erhöht werden. Ähnlich verhält es sich beim Rentenniveau, dass derzeit oberhalb von 48 % liegt.

Vorgaben für 2030

Interessanter wird das Ganze, wenn man ein wenig weiter in die Zukunft blickt. In den gesetzlichen Regelungen findet sich nämlich nicht nur eine Vorgabe für das Jahr 2020, sondern auch für das Jahr 2030:

Der Beitragssatz zur Rentenversicherung soll im Jahr 2030 nicht höher als 22% liegen, das Rentenniveau soll mindestens einen Wert von 43 % erreichen.

Klar ist, dass Prognosen bis 2030 mit erheblichen Unsicherheiten verbunden sind und sich bis dahin viele Faktoren sowohl positiv als auch negativ auf Beitragssatz und Rentenniveau auswirken können.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales versucht diese Unsicherheit im jährlich erscheinenden Rentenversicherungsbericht dadurch abzubilden, dass sie die Entwicklung der Zahlen in verschiedenen Szenarien betrachtet. Insgesamt rechnet sie mit drei verschiedenen Annahmen für die allgemeine Lohnentwicklung sowie drei verschiedenen Annahmen für die Entwicklung der Anzahl der abhängig beschäftigten Arbeitnehmer. Verknüpft man die unterschiedlichen Annahmen erhält man im Ergebnis also 9 verschiedene Szenarien:

Betrachtet man das mittlere Szenario des Rentenversicherungsberichts, würde der Beitragssatz im Jahr 2030 bei 21,6 % liegen und das Rentenniveau bei 45 %.

Für die anderen Szenarien lässt sich leider nur der Beitragssatz direkt aus dem Rentenversicherungsbericht entnehmen (Worst Case: 22,0 %; Best Case: 21,4 %). Interessiert man sich auch dafür, wie sich das Rentenniveaus unter anderen Annahmen entwickeln könnte, sind noch weitere eigene Berechnungen notwendig.

Was passiert, wenn es zwischen 2020 und 2030 zu einer Überschreitung der Haltelinien käme?

Interessant wird es dann, wenn die festgelegten Grenzen aus irgendeinem Grund über- bzw. unterschritten werden. Was wäre die gesetzliche Folge?

Es gibt keinen Automatismus, dass in dem Fall die Rente zum Beispiel stärker durch Steuerausgaben finanziert werden müsste. Aktuell sieht der Gesetzestext lediglich vor, dass die Bundesregierung in diesem Fall dem Parlament geeignete Vorschläge zu unterbreiten hat, um die entsprechenden Grenzen einzuhalten. Weitere Folgen zieht das Über- oder Unterschreiten zunächst nicht nach sich.

Vorschläge sind übrigens auch dann zu machen, wenn aus dem alle vier Jahre veröffentlichtem Alterssicherungsbericht hervorgeht, dass das Rentenniveau nach 2020 geringer als 46 % ausfallen könnte. Bei diesen Vorschlägen muss aber auch immer deren Auswirkung auf die Höhe des Beitragssatzes mitberücksichtigt werden.

Geplante Änderung:

Nach diesem langen Blick auf den Status quo kommen wir zur eigentlich interessanten Fragen: “Welche Veränderungen sieht das Rentenpaket im Bereich der Finanzierung denn nun genau vor?”

1. Neue Ober- und Untergrenze für das Jahr 2025

Wirft man einen kurzen Blick auf den Gesetzesentwurf, könnte man annehmen, dass die Grenzen von 2020 einfach bis zum Jahre 2025 fortgeschrieben wurden. Das Rentenpaket enthält nämlich die Regelung, dass der Beitragssatz im Jahr 2025 nicht über 20 % liegen darf und das Rentenniveau nicht unterhalb von 48 %.

Der Satz beinhaltet aber eine weitere, ganz entscheidende Formulierung, die vorher so nicht enthalten war: “darf“. Es ist also nicht mehr so, dass bei einem Über- oder Unterschreiten dem Bundestag lediglich ein Vorschlag zu unterbreiten ist. Das Über- und Unterschreiten soll vielmehr gesetzlich ausgeschlossen werden.

Käme es rein rechnerisch dazu, dass das Rentenniveau bis 2025 unterhalb von 48 % fallen würde, wird der aktuelle Rentenwert (Wert eines Rentenpunkts) einfach soweit angehoben, dass man wieder bei mindestens 48 % landet.

Ähnlich verhält es sich beim Beitragssatz: Müsste dieser aufgrund schwindender Einnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung eigentlich über 20 % erhöht werden, erhöht der Bund stattdessen seinen Steuerzuschuss zur Rente, sodass es nicht zu einer Erhöhung des Beitragssatzes kommt.

Für das Jahr 2030 bleibt es allerdings bei den alten Regelungen inklusive “Unterbreiten eines Vorschlags”.

2. Aufbau einer Nachhaltigkeitsrücklage mit Steuermitteln

Neben den vielen Steuermitteln, die der Bund jährlich in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlt, sieht das Rentenpaket zudem vor, dass eine Nachhaltigkeitsrücklage aus zusätzlichen Steuermitteln für die Finanzierung der gesetzlichen Renten in der Zeit nach 2025 aufgebaut werden soll.

Konkret soll der Bund in den Jahren von 2022 – 2025 jedes Jahre eine halbe Milliarde Euro in einen gesonderten Topf der Rentenversicherung einzahlen. Da der Betrag zudem jedes Jahr angepasst wird, sollen nach den drei Jahren mehr als zwei Milliarden Euro als zusätzliche Rücklage zur Verfügung stehen.

Die Rücklage kann die Rentenversicherung ab dem Jahr 2026 nutzen, um den Anstieg des Beitragssatzes zu bremsen. Auch wenn sich zwei Milliarden zunächst nach einer Menge Geld anhört, wird man damit voraussichtlich keine deutlichen Veränderungen erzielen können. Es reicht sich vor Augen zu führen, dass die monatlichen Ausgaben der gesetzlichen Rentenversicherung aktuell bei ungefähr 22 Milliarden Euro liegen…

Weiterer Ausblick

Und was sagt ihr zu den geplanten Änderungen in Bezug auf Ober- und Untergrenze sowie Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung? Habt ihr euch eigentlich mehr erhofft? Vielleicht auch Regelungen für die weitere Zukunft?

Für die Planung der weiteren Zukunft wurde erst Mitte des Jahres 2018 die Rentenkommission ins Leben gerufen. Würde das Rentenpaket nun schon Regelungen für die weitere Zukunft vorsehen, würde man der Arbeit der Experten damit letztlich vorgreifen. Aus diesem Grund kann ich durchaus verstehen, warum die Regelungen ausgefallen sind wie sie ausgefallen sind.

Damit habe ich das Ende meiner Reihe zum Rentenpaket erreicht. Über die weiteren Entwicklungen im Gesetzgebungsverfahren werde ich euch natürlich auf dem Laufenden halten. Auch über Anmerkungen und Fragen freue ich mich immer gerne.

Dieser Beitrag hat einen Kommentar

  1. Karl - Heinz Boje

    Aufbau einer Nachhaltigkeitsrücklage mit Steuermitteln ?

    Das macht doch wenig Sinn , weil bei dem jetzigen minus Zins der Eurobank , das Gut gemeinte Vorhaben, zum scheitern verurteilt ist. Ein Europa = eine Währung , aber bei Sozialleistungen wie Renten , macht jeder Staat sein eigenes Ding. (Renteneintritt wie in Frankreich , ein Traum ).Wenn unsere Politiker keine Phantasie haben , warum übernehmen sie nicht ein funktionierendes Rentensystem wie es zum Beispiel in Österreich läuft ?

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