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Das Rentenpaket im Überblick – Teil 3 – Beitragsentlastung für Geringverdiener

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  • Beitrag zuletzt geändert am:8. November 2018
  • Beitrags-Kategorie:Aktuelles
  • Beitrags-Kommentare:2 Kommentare


Am 8. November 2018 hat der Deutsche Bundestag den sogenannten Rentenpakt beschlossen, sodass die im Gesetzesentwurf enthaltenen Regelungen zum 1. Januar 2019 in Kraft treten können. Abweichungen zwischen dem Gesetzesentwurf und dem tatsächlich beschlossenen Gesetz gibt es nicht.


Dieses ist der dritte Teil der Reihe zum Rentenpaket.

Seit Arbeits- und Sozialminister Hubertus Heil sein „Rentenpaket für Deutschland“ vorgestellt hat, widme ich mich in dieser Reihe den darin für die gesetzliche Rentenversicherung vorgesehenen Änderungen. Im ersten Teil habe ich mir genauer angesehen, welche Verbesserungen für Erwerbsminderungsrentner geplant sind und wer von diesen profitieren würde. Im zweiten Teil geht es um die Ausweitung der Kindererziehungszeit für vor 1992 geborene Kinder sowie die Frage, welchen Elternteilen diese zugutekommen würden. Thema dieses dritten Teils werden die für Geringverdiener angedachten Beitragsentlastungen sein.

Derzeitige Rechtslage

Wenn das Brutto-Arbeitsentgelt eines Arbeitnehmer zwischen 450,01 € und 850 € liegt, befindet er sich in der sogenannten Gleitzone. Arbeitnehmer, die in der Gleitzone beschäftigt sind, haben den Vorteil, dass sie einen verringerten Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen können. Der genaue Prozentsatz, den ein Arbeitnehmer in der Gleitzone zur Rentenversicherung entrichten muss, hängt von der Höhe seines Arbeitsentgelts ab und berechnet sich nach einer komplizierten Formel.

Damit man auch als Laie die Höhe des monatlichen Beitrags bestimmen kann, den man innerhalb der Gleitzone zu zahlen hat, gibt es sogenannte Gleitzonenrechner. Diese berechnen nach Vorgabe eures monatlichen Brutto-Arbeitsentgelt die Höhe des verminderten Beitrags zur Rentenversicherung.

Übrigens: Der Arbeitgeber zahlt innerhalb der Gleitzone genauso wie bei Verdiensten oberhalb der Gleitzone immer den vollen Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung. Da der Beitragssatz zur Rentenversicherung aktuell bei 18,6 % (2018) liegt und der Arbeitgeber den halben Rentenversicherungsbeitrag trägt, muss er somit auch innerhalb der Gleitzone einen Beitrag in Höhe von 9,3 % des monatlichen Arbeitsentgelts zahlen.

Ein geringer Beitrag zur Rentenversicherung für Geringverdiener – hört sich erst einmal gut an. Das Problem liegt zurzeit darin, dass derjenige, der nur einen verringerten Beitrag zur Rentenversicherung zahlt, nach aktueller Rechtslage auch einen geringeren Rentenanspruch als jemand erwirbt, der den vollen Beitrag zahlen würde.

Beispiel:

Bei einem monatlichen Verdienst von 600 € zahlt der Arbeitgeber einen Beitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 55,80 € (9,3 %). Der verringerte Beitrag des Arbeitnehmers liegt aufgrund der Gleitzonenregelung hingegen nur bei 42,96 € (7,16 %).

Zahlt man ein Jahr lang den verminderten Arbeitnehmerbeitrag zur Rentenversicherung ein, erwirbt man damit einen späteren monatlichen Rentenanspruch von 5,38 €. Hätte man als Arbeitnehmer den vollen Rentenversicherungbeitrag von 9,3 %, also monatlich 55,80 € gezahlt, hätte sich die Brutto-Rente hierdurch nach einem Jahr um 6,09 € erhöht. Die Differenz liegt somit bei 0,71 €.

71 Cent sind zwar kein Vermögen, können sich jedoch bei Personen, die längere Zeit in der Gleitzone beschäftigt sind, durchaus summieren. Arbeitet man 30 Jahre lang in der Gleitzone und zahlt 30 Jahre lang den verminderten Beitrag zur Rentenversicherung, ergibt sich daraus eine monatliche Rentenminderung in Höhe von 21 € im Vergleich zu jemandem, der voll eingezahlt hat. Als Rentner stehen somit im Jahr 240 € weniger zur Verfügung.

Will man nach aktueller Rechtslage als Arbeitnehmer in der Gleitzone in den Genuss der vollen Rentensteigerung (im Beispiel: 71 Cent mehr) kommen, muss man gegenüber seinem Arbeitgeber erklären, dass man den Beitrag zur Rentenversicherung in voller Höhe zahlen möchte. Das heißt aber auch, dass man nicht von den Regelungen zur Gleitzone profitiert und entsprechend einen höheren Beitrag zur Rentenversicherung zahlt (im Beispiel: 5,38 € monatlich mehr).

Geplante Änderung:

Das von Arbeitsminister Heil vorgelegte Rentenpaket sieht vor, die Gleitzone abzuschaffen und einen sogenannten “Einstiegsbereich” einzuführen. Die Regelungen für den Einstiegsbereich ähneln in vielen Punkten den oben beschriebenen Aspekten zur Gleitzone. Es soll jedoch zwei deutliche Unterschiede geben:

  • Die Regelungen zur Gleitzone endeten bisher bei einem monatlichen Brutto-Verdienst von 850 €. Der neue Einstiegsbereich auf den Bereich bis zu einem monatlichen Brutto-Arbeitsentgelt von 1.300 € ausgedehnt werden. Es werden also deutlich mehr Personen unter die neuen Regelungen zum Einstiegsbereich fallen.

 

  • Vergleichbar zur Gleitzone soll auch im Einstiegsbereich der Arbeitnehmer den Vorteil haben, nicht den vollen Rentenversicherungsbeitrag zahlen zu müssen. Bisher hatte dieses jedoch Kürzungen in der späteren Rentenhöhe zur Folge. Derartige Kürzugen soll es nach der Einführung des Einstiegsbereichs nicht mehr geben. Trotz der verringerten Beitragszahlung des Arbeitnehmers zur Rentenversicherung soll dieser bei der Rentenberechnung also so gestellt werden, als wenn er den vollen Arbeitnehmerbeitrag gezahlt hätte. Die Möglichkeit, auf Antrag den vollen Rentenversicherungsbeitrag zu zahlen, würde infolgedessen entfallen.
Wie berechnet sich die Höhe des Arbeitnehmerbeitrags im neuen Einstiegsbereich?

Wie auch die Berechnung des Arbeitnehmerbeitrags innerhalb der Gleitzone soll auch die Bestimmung des Arbeitnehmerbeitrags  innerhalb des Einstiegsbereichs nach einer komplizierten Formel erfolgen. Diese soll wie folgt aussehen:

Rentenpaket Einstiegsbereich

Der Faktor F wird  jährlich neu festgestellt und hängt vom Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz, also der Summe der Beiträge zur Rentenversicherung, Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung, ab. Arbeitsentgelt meint in diesem Fall euer monatliches Brutto-Arbeitsentgelt.

Während meiner Recherchen habe ich bisher keinen Einstiegsbereichsrechner finden können. Um euch das Hantieren mit der obigen Formel zu ersparen, habe ich diese so vereinfacht, dass ihr für jedes Arbeitsentgelt innerhalb des Einstiegsbereichs (Stand: 2018) die Höhe des Arbeitnehmerbeitrags bestimmen könnt.

Vereinfachte Formel zur Bestimmung des Arbeitnehmerbeitrags im Einstiegsbereich

(Tatsächliches Arbeitsentgelt innerhalb des Einstiegsbereichs x 0,1051) – 15,70 €

Für beispielhafte Beträge könnt ihr die Höhe des Arbeitnehmerbeitrags außerdem der nachfolgenden Tabelle entnehmen:

Tatsächliches ArbeitsentgeltHöhe des monatlichen Arbeitnehmerbeitrags zur RVProzentualer Beitragssatz zur Rentenversicherung
500 €36,84 €7,37 %
650 €52,60 €8,09 %
800 €68,36 €8,55 %
950 €84,12 €8,86 %
1.100 €99,88 €9,08 %
1.250 €115,65 €9,25 %
Werden infolge der Änderung auch vergangene Zeiten in der Gleitzone anders bewertet?

“Trotz verringerter Beitragszahlung volle Rentensteigerung” – Geringverdiener haben durch die neue Regelung also nicht allein einen Vorteil während der Zeit ihrer Erwerbstätigkeit, sondern profitieren auch im Alter von – etwas – höheren Rentenzahlungen.

Nun kann man sich natürlich die Frage stellen, ob auch Personen von dieser Verbesserung profitieren werden, die in der Vergangenheit in der Gleitzone beschäftigt waren und damals einen verringerten Beitrag zur Rentenversicherung gezahlt haben.

Hier lautet die eindeutig Antwort:

Nein!

Die Regelung, dass trotz verringerter Beitragszahlung im Einstiegsbereich volle Rentenansprüche erworben werden, soll erst ab dem 01.01.2019 in Kraft treten und nicht für vergangene Zeiten gelten.

Wer also ab dem 01.01.2019 weniger als 1.300 € verdient, soll in den Genuss der neuen Regelung kommen. Hierbei ist es unerheblich, ob man auch vor dem Jahr 2019 bereits innerhalb der alten Gleitzone gearbeitet hat oder nicht.

Damit endet der dritte Teil zum Rentenpaket. Im vierten und letzten Teil der Reihe wird es weniger um konkrete Einzelleistungen gehen, sondern allgemein um die Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung. Denn auch hierzu enthält das Rentenpaket einige spannende Punkte.

Dieser Beitrag hat 2 Kommentare

  1. Gerlinde Jarosz

    Hallo
    Ich bin 1959 geboren und 2019 im August schwerst erkrankt .
    Ich habe eine Reha absolviert und wurde arbeitsunfähig entlassen .Zur Zeit beziehe ich noch Krankengeld .
    Da ich nicht mehr arbeiten kann möchte ich in die Frührente
    Ist dies möglich oder muss ich noch 2Jahre ALG beantragen um dann mit erst 63 in die Rente ich habe kein Anspruch auf S B A bitte um Antwort

    1. Rentenfuchs

      Für die Zahlung einer Erwerbsminderungsrente gibt es keine Altersgrenze. Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um eine Erwerbsminderungsrente erhalten zu können, habe ich in diesem Video erklärt: https://youtu.be/bOIRRuRJuGA

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