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Selbstständige und die gesetzliche Rentenversicherung – Bin ich zur Beitragszahlung verpflichtet?

Dies ist der erste Teil der Beitragsreihe “Selbstständige und die gesetzliche Rentenversicherung”

Als Arbeitnehmer macht man sich meist wenig Gedanken um sein Verhältnis zur gesetzlichen Rentenversicherung. Denn man hat ja eh keinen Einfluss darauf, ob und in welcher Höhe Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werden. All dies liegt im Aufgabenbereich des Arbeitgebers.

Doch wie ist die rechtliche Lage bei Personen, die keinen Arbeitgeber haben, weil sie selbstständig sind? In diesem Fall stellen sich plötzlich eine Vielzahl an Fragen zum Thema Rentenversicherung, die ein Laie nur schwer beantworten kann:

Bin ich verpflichtet, Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen?

In welcher Höhe müssen Rentenversicherungsbeiträge gezahlt werden?

Lohnt es sich überhaupt, als Selbstständiger Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen oder sollte ich lieber anderweitig vorsorgen?

Wem muss ich was melden und welche Antragsformulare müssen ausgefüllt werden?

Um hier ein wenig Licht ins Dunkel zu bringen, will ich im Rahmen der Reihe „Selbstständige und die gesetzliche Rentenversicherung“ das Verhältnis zwischen Selbstständigen und der gesetzlichen Rentenversicherung genauer beleuchten. Bei diesem Artikel handelt es sich um den ersten Teil dieser Reihe. Beantwortet wird die Frage, ob man als Selbstständiger überhaupt Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen kann oder muss.

Muss ich als Selbstständiger Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen?

Die Antwort: Es kommt drauf an!

Der Gesetzgeber ist grundsätzlich der Auffassung, dass Selbstständige frei darüber entscheiden sollen, ob und wie sie für das Alter vorsorgen. Er zwingt sie daher dem Grundsatz nach nicht dazu, in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen.

Hierzu gibt es jedoch eine in der Realität sehr bedeutsame Ausnahme: Bestimmte Gruppen von Selbstständigen, die der Gesetzgeber für besonders schutzbedürftig hält, sind entgegen des obigen Grundsatzes doch zur Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen verpflichtet.

Welche Selbstständigen sind zwingend versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung? 

In § 2 SGB VI findet sich eine abschließende Auflistung aller Selbstständigen, die sich nicht aussuchen können, ob sie Beiträge zur Rentenversicherung zahlen oder nicht. Alle hier genannten Selbstständigen sind genauso wie Arbeitnehmer versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Besonders schutzbedürftige Selbstständige

Im § 2 SGB VI sind unter anderem Hebammen und Entbindungspfleger, Pflegepersonen, die als Selbstständige beispielsweise in der Kranken-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind, und auch selbstständige Lehrer und Erzieher genannt.

Als selbstständiger Lehrer gilt in diesem Zusammenhang jeder, dessen Tätigkeit darin besteht, Unterricht zu geben. Hierunter kann also sowohl der Tennislehrer als auch der Englischlehrer oder gegebenenfalls sogar der Coach fallen.

Handwerker

Eine weitere Personengruppe, die als Selbstständige der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung unterliegen, sind Handwerker. Da der Begriff „Handwerker“ sehr unspezifisch ist, hat der Gesetzgeber diese Personengruppe genauer konkretisiert : Der Versicherungspflicht für Handwerker unterliegen laut Vorgabe des Gesetzes all jene, die ein zulassungspflichtiges Handwerk ausüben.

Zulassungspflichtige Handwerke sind solche, deren selbstständige Ausübung ohne einen Meistertitel nicht gestattet sind. Hierunter fallen beispielsweise Maurer, Dachdecker, Maler und Lackierer, aber auch Bäcker und Friseure. Die vollständige Auflistung kann der Anlage A zur Handwerksordnung entnommen werden.

Die zulassungsfreien Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbe, deren selbstständige Ausübung keine Versicherungspflicht nach sich zieht, sind in Anlage B zur Handwerksordnung aufgeführt. Hier finden sich unter anderem Fliesenleger, Fleischzerleger und Goldschmiede.

Künstler und Publizisten

Eine Sonderrolle in der Gruppe der Selbstständigen, die versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung sind, nehmen selbstständige Künstler und Publizisten ein.

Für diese Personengruppe gelten nämlich die Spezialregelungen des Künstlersozialversicherungsgesetzes. Aufgrund der Besonderheiten der künstlerischen Tätigkeit gibt es abweichende Regelungen im Vergleich zum klassischen Rentenrecht; zum Beispiel hinsichtlich der Beitragshöhe.

Nach den Vorgaben des Künstlersozialversicherungsgesetzes sind selbstständige Künstler und Publizisten dann versicherungspflichtig, wenn sie ihrer künstlerischen Tätigkeit mehr als vorübergehend nachgehen und diese erwerbsmäßig ausüben.

Selbstständige mit nur einem Auftraggeber

Als letztes möchte ich den Blick auf die Selbstständigen richten, die im Wesentlichen und auf Dauer für einen Auftraggeber tätig sind beziehungsweise den Großteil ihres Einkommens von einem Auftraggeber erhalten. Alle Selbstständigen, auf die diese Beschreibung zutrifft, sind ebenfalls versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung.

„Im Wesentlichen“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Selbstständige mindestens fünf Sechstel seiner Betriebseinnahmen von einem einzigen Auftraggeber erhält. Wer zwei oder drei Auftraggeber hat, entgeht somit nicht zwangsläufig der Versicherungspflicht. Denn wenn er den Großteil seiner Einnahmen von nur einem der Auftraggeber erhält, trifft „im Wesentlichen für einen Auftraggeber“ weiterhin zu.

Was unter „auf Dauer“ zu verstehen ist, ist schwieriger abzugrenzen als „im Wesentlichen“ und stark vom Einzelfall abhängig. Wenn es sich um eine immer wiederkehrende Tätigkeit handelt, ist die Rechtslage meist relativ klar und die Voraussetzung ist eindeutig erfüllt. Komplexer wird die Beurteilung aber zum Beispiel bei projektbezogenen Tätigkeiten:

Handelt es sich um ein Projekt, das zehn Monate dauert, und ist nach Abschluss des Projektes ein weiterer Auftrag durch den gleichen Auftraggeber nicht zu erwarten, wird voraussichtlich keine Versicherungspflicht eintreten, da nicht „auf Dauer“. Reiht sich hingegen beim gleichen Auftraggeber Projekt an Projekt, wird der Rentenversicherungsträger diese Tätigkeit vermutlich trotz Befristung der einzelnen Projekte als dauerhafte Tätigkeit für einen Auftraggeber bewerten und daher Beiträge einfordern.

Ich bin mir unsicher, ob ich unter eine der genannten Berufsgruppen falle

Wie aus den obigen Ausführungen deutlich wird, ist die Beurteilung, ob man nun als Selbstständiger der Versicherungspflicht unterliegt oder nicht, meist gar nicht so einfach. Sollte man diesbezüglich Zweifel haben und Unterstützung benötigen, empfehle ich die Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Rentenversicherungsträger. Die Kontaktaufnahme ist sowohl telefonisch, per Mail als auch im Rahmen eines persönlichen Gesprächs in einer Auskunfts- und Beratungsstelle möglich.

Eine offizielle Prüfung beim Rentenversicherungsträger kann man durch Übersendung des Vordrucks V0023 einleiten. Handwerker können hierzu den Vordruck V0010 nutzen. Anhand der in den Vordrucken aufgeführten Fragen, die gewissenhaft zu beantworten sind, prüft dann der Rentenversicherungsträger, ob die selbstständige Tätigkeit der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt. Gegebenenfalls erhaltet ihr zudem die Mitteilung, welcher Beitrag infolge der Versicherungspflicht monatlich zu entrichten ist.

Bestehen Fragen dazu, ob eine Person überhaupt Selbstständig ist oder doch eher als Arbeitnehmer abhängig beschäftigt, haben sowohl der (vermeintlich) Selbstständige als auch dessen Auftraggeber die Möglichkeit, sich an die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung zu wenden. Diese prüft dann rechtsverbindlich, ob jemand selbstständig oder abhängig beschäftigt ist. Um das sogenannte Statusfeststellungsverfahren einzuleiten, ist der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund der Vordruck V0027 zu übersenden.

Kann ich die Versicherungspflicht nach § 2 SGB VI umgehen?

Die Aussage des Gesetzes erscheint zunächst eindeutig:

„Jeder, der eine der aufgelisteten selbstständigen Tätigkeiten ausübt, ist versicherungspflichtig und muss infolgedessen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abführen.“

Schaut man jedoch etwas tiefer in die gesetzlichen Grundlagen, finden sich unterschiedliche Konstellationen, in denen man unter Umständen doch nicht der Versicherungspflicht unterliegt bzw. diese „umgehen“ kann.

1. Der Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit liegt bei maximal 450 € im Monat

Die für Arbeitnehmer relevante Minijob-Grenze von 450 € ist auch für Selbstständige von Bedeutung. Denn wenn der Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit bei maximal 450 € im Monat liegt, ist man in der gesetzlichen Rentenversicherung – unabhängig von der ausgeübten Tätigkeit – versicherungsfrei. Das heißt: Man muss keine Beiträge zahlen, erhält jedoch auch keine Rentenpunkte.

Für selbstständige Künstler und Publizisten liegt die Grenze übrigens nicht bei 450 € im Monat. Selbstständige Künstler und Publizisten sind nicht versicherungspflichtig, wenn ihr jährliches Arbeitseinkommen 3.900 € nicht übersteigt.

2. Man beschäftigt als Selbstständiger einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer , der mehr als 450 € monatlich verdient

Einige Selbstständige können die Versicherungspflicht umgehen, wenn sie einen mehr als geringfügig bezahlten Arbeitnehmer beschäftigen. Diese Regelung gilt jedoch nicht für alle im § 2 SGB VI genannten Selbstständigen, sondern nur für

– Lehrer und Erzieher,

– Pflegepersonen und

–  Personen, die überwiegend für einen Auftraggeber tätig sind.

Handwerker und Hebammen können der Versicherungspflicht hingegen nicht entgehen, indem sie mindestens einen mehr als geringfügig entlohnten Arbeitnehmer beschäftigen.

Künstler und Publizisten müssen mindestens zwei mehr als geringfügige entlohnte Arbeitnehmer beschäftigen, um nicht mehr der Versicherungspflicht zu unterfallen.

Die Beschäftigung eines geringfügig entlohnten Arbeitnehmers, dessen Arbeitsentgelt bei maximal 450 € liegt, ist nicht ausreichend, um der Versicherungspflicht zu entgehen. Wer jedoch mehrere Mini-Jobber beschäftigt, unterliegt nicht mehr der Versicherungspflicht, sofern deren zusammengerechnetes Arbeitsentgelte 450 € im Monat überschreitet.

3. Befreiung von der Versicherungspflicht nach 18 Einzahlungsjahren (nur für Handwerker)

Zwar können Handwerker die Versicherungspflicht nicht durch die Beschäftigung versicherungspflichtiger Arbeitnehmer umgehen, jedoch steht ihnen eine andere Tür offen, um sich aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu verabschieden. Diese Option haben allein Handwerker, andere Selbstständige jedoch nicht.

Handwerker haben nämlich die Möglichkeit, sich vollständig von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien zu lassen, wenn sie bereits 18 Jahre lang (216 Monate) Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt haben.

Unerheblich ist, ob die Pflichtbeiträge aufgrund einer selbstständigen Tätigkeit oder einer abhängigen Beschäftigung gezahlt wurden. In beiden Fällen zählen diese bei den 18 Jahren mit. Wer also beispielsweise vor Beginn seiner handwerklichen Selbstständigkeit bereits 20 Jahre als Arbeitnehmer in die Rentenversicherung eingezahlt hat, könnte sich direkt mit Aufnahme der handwerklichen selbstständigen Tätigkeit von der Versicherungspflicht befreien lassen.

Entscheidet man sich für die Befreiung, kann diese mit dem Formular V0010 beim zuständigen Rentenversicherungsträger beantragt werden. Die entscheidende Frage ist die Frage 3.4, bei der ihr euch für oder gegen die Befreiung entscheiden könnt. Es sollte jedoch klar sein, dass mit 18 Einzahlungsjahren in die gesetzliche Rentenversicherung keine auskömmliche Rentenzahlung einhergeht. Daher sollte man sich vor der Befreiung bereits intensiv mit dem Thema Altersvorsorgeplanung auseinandergesetzt haben. Ein Zurück in die gesetzliche Rentenversicherung ist nach der Befreiung zwar nicht völlig ausgeschlossen, jedoch kann ist eine Versicherungspflicht auf Antrag nur in einem begrenzten Zeitraum möglich. Ist dieser Zeitraum abgelaufen, kann man sich zwar noch freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung versichern, jedoch sichert man hierdurch nicht das Risiko der Erwerbsminderung ab.

Die Entscheidung für die Befreiung von der Versicherungspflicht ist übrigens nicht an irgendwelche Fristen gebunden. Sie kann beispielsweise auch erst nach 30 oder 35 Jahren mit Pflichtbeiträgen getroffen werden.

4. Zeitlich befristete Befreiung von der Versicherungspflicht (nur für Selbstständige, die im Wesentlichen für einen Auftraggeber tätig sind)

Über eine besondere Befreiungsmöglichkeit verfügen nicht allein Handwerker, sondern auch Selbstständige, die im Wesentlichen für einen Auftraggeber tätig sind und infolgedessen der Versicherungspflicht unterliegen.

Selbstständige, die im Wesentlichen für einen Auftraggeber tätig sind, können sich für insgesamt drei Jahre nach Aufnahme ihrer selbstständigen Tätigkeit von der Versicherungspflicht befreien lassen. Sie müssen dann in diesen drei Jahren keine Rentenversicherungsbeiträge zahlen, erwerben jedoch auch keine Rentenpunkte. Außerdem sind sie gegebenenfalls nach einiger Zeit nicht mehr gegen das Risiko der Erwerbsminderung abgesichert. Daher sollte auch diese Befreiungsmöglichkeit gut durchdacht sein und zum Beispiel zuvor ein kostenloses Gespräch in einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung geführt werden.

Diese Art der Befreiung nennt sich befristete Befreiung für Existenzgründer und kann mit dem Formular V0050 beantragt werden. Auf der ersten Seite ist hierfür das Kreuz bei „Befristete Befreiung für Existenzgründer“ zu setzen.

Wie erfährt die Deutsche Rentenversicherung überhaupt davon, dass ich eine selbstständige Tätigkeit aufgenommen habe, in der ich Versicherungspflichtig bin?

Um der Beitragspflicht zu entgehen, könnte man natürlich auch auf die Idee kommen, der Rentenversicherung die Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit zu verschweigen und zu hoffen, dass sie nicht davon erfährt.

Problem ist, dass das Gesetz für Selbstständige, die unter eine der oben aufgeführten Personengruppen fallen, Meldepflichten vorsieht: 

Selbstständige Lehrer, selbstständige Pflegepersonen, selbstständige Hebammen sowie Selbstständige, die im Wesentlichen und auf Dauer für nur einen Auftraggeber tätig sind, müssen innerhalb von drei Monaten, nachdem sie die Selbstständigkeit aufgenommen haben,
den Rentenversicherungsträger hierüber unterrichten. Ich empfehle hierzu den Vordruck V0020 zu nutzen, da ihr hier auch direkt die Möglichkeit habt, die Höhe des zu zahlenden Rentenversicherungsbeitrags anzugeben.

Bei einem Handwerker, der sich selbstständig macht und ein in der Anlage A der Handwerksordnung aufgeführtes Handwerk ausübt, wird die Rentenversicherung automatisch über die Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit informiert. Hier besteht also gar nicht die Möglichkeit, der Rentenversicherung die Selbstständigkeit zu verschweigen.

Handwerker müssen nur in zwei Konstellationen der Rentenversicherung Mitteilung geben und einer Meldeverpflichtung nachkommen:

  1. Selbstständige Handwerker, die ihr Handwerk zunächst nur als Nebenbetrieb angemeldet haben, den Handwerksbetrieb aber zu einem späteren Zeitpunkt als Hauptbetrieb fortführen. Entscheidet sich beispielsweise eine KFZ-Händler mit angeschlossener Werkstatt als Nebenbetrieb dazu, die Werkstatt als Hauptbetrieb weiterzuführen, muss er dies der Rentenversicherung melden.
  2. Selbstständige Handwerker, die erst nachträglich ihren Meistertitel erwerben, müssen den Erwerb des Meistertitels dem Rentenversicherungsträger mitteilen.

Die Mitteilung an den Rentenversicherungsträger muss spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem jeweiligen Ereignis erfolgen.

Bußgeld, wenn ich mich nicht melde

Pflichten entfalten natürlich nur dann ihre volle Wirkung, wenn bei Zuwiderhandlung auch Strafen drohen. Auch gegen Selbstständige, die gegen die obige Meldepflicht verstoßen, kann eine Geldbuße verhängt werden. Deren Höhe kann bis zu 2.500 € betragen. Eine Geldbuße kann dann verhängt werden, wenn vorsätzlich oder leichtfertig gegen die Meldepflicht verstoßen wurde.

Wie häufig eine solche Strafe in der Realität tatsächlich verhängt wird, kann ich nicht beurteilen. Nach meiner Erfahrung ist dieses eindeutig nicht der Regelfall. Trotzdem sollte man sich dieser Gefahr bewusst sein, wenn man in Kenntnis der Rechtslage auf eine Meldung beim Rentenversicherungsträger verzichtet.

Und selbst wenn kein Bußgeld verhängt wird, sollte natürlich klar sein, dass ihr so oder so für alle Monate, in denen eigentlich Beiträge hätten gezahlt werden müssen, diese nachzahlen müsst. Was ziemlich teuer werden und im Zweifel sogar eure Selbstständigkeit bedrohen kann. Daher meine Empfehlung:

 Gehört ihr zu den Selbstständigen, die zur Beitragszahlung in der Rentenversicherung verpflichtet sind, teilt dieses der gesetzlichen Rentenversicherung zeitnah mit!


Damit endet der erste Teil der Reihe „Selbstständige in der gesetzlichen Rentenversicherung“. Nach der Lektüre dieses Beitrags sollte nun etwas klarer sein, welche Selbstständigen zur Beitragszahlung in der gesetzlichen Rentenversicherung verpflichtet sind und wer nicht. In den nächsten Teilen der Reihe wird unter anderem thematisiert werden, wie auch nicht versicherungspflichtige Selbstständige Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichten können und wie sich die Höhe der Beiträge berechnet, die Selbstständige zur Rentenversicherung zahlen müssen.

Dieser Beitrag hat 2 Kommentare

  1. Claus Müller

    Mein persönlicher Kommentar für “Arm Dran”.
    Ich war von 2003 bis 2009 selbständig tätig. Wie ich meine, sehr erfolgreich. Allerdings “mit nur einem Auftraggeber, und ohne eigene Mitarbeiter”. Es gelang mir, alle “Avancen” der Deutschen Rentenversicherung zu umgehen. Somit ergab sich für mich ein monatliches Netto-Mehreinkommen, da keine RV-Beiträge.
    Von 2010 bis heute bin ich nun sozialversicherungspflichtiger Angestellter. Auch gut, ich kann mich nicht beschweren.
    Dennoch, die Grenzen für eine “abschlagfreie Rente für besonders langjährige Versicherte (45 Jahre)”, kann ich nun nicht mehr erreichen. Meine Schlussfolgerung: Besser ich hätte mich zu Beginn meiner Selbständigkeit zum Mindestbeitrag weiterversichert (bei der Rentenversicherung), und danach zum Regelbeitrag.
    Übrigens, die Rentenerhöhungen der letzten Jahre, kann keine private Altersvorsorge übertreffen, außer mit Aktien, ETF etc. Die aber sind riskant und unberechenbar.
    Das Umlagesystem der Deutschen Rentenversicherung, ist meiner Meinung nach, das sicherste Rentensystem überhaupt, da an der Volkswirtschaft orientiert. Zugegeben, es gibt keine Höchstrenditen. Warum auch, wenn ich Risiko und Rendite will, kann ich ja privat zusätzlich vorsorgen, auch in Immobilienfonds z.B. Dies ist bei mir aber, mit dem SEB-Immoinvest, grandios gescheitert.

  2. Arm Dran

    AMK Deutschland… Dann lieber wie die Zigeuner zwielichtige Geschäfte machen, als Legal einem Business nachgehen und dabei verarmen.
    Deutschland ist ein Shithole!

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