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Rentenversicherungspflicht für weitere Handwerksberufe

Am 12. Dezember 2019 hat der Deutsche Bundestag eine Änderung der Handwerksordnung beschlossen. Für insgesamt zwölf Berufe, in denen man sich bisher auch ohne Meisterprüfung selbstständig machen konnte, wird nun wieder die Meisterpflicht eingeführt.

Die Wiedereinführung der Meisterpflicht bedeutet für Personen, die sich in einem der nun neu in die Anlage 1 der Handwerksordnung aufgenommenen Berufe selbstständig machen wollen, dass sie zukünftig zur Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung verpflichtet sind.

Für welche Handwerke gilt zukünftig die Meisterpflicht?

In der Anlage A der Handwerksordnung sind alle Berufe aufgeführt, für die die Meisterpflicht gilt.

Mit der durch den Deutschen Bundestag beschlossenen Änderung der Handwerksordnung werden zusätzlich folgende Berufe in die Anlage A der Handwerksordnung aufgenommen:

• Fliesen-, Platten- und Mosaikleger

• Betonstein und Terrazzohersteller

• Estrichleger

• Behälter- und Apparatebauer

• Parkettleger

• Rolladen- und Sonnenschutztechniker

• Drechsler und Holzspielzeugmacher

• Böttcher

• Raumausstatter

• Glasveredler

• Orgel- und Harmoniumbauer

• Schilder- und Lichtreklamehersteller

Rentenversicherungspflicht für Handwerker

Für selbstständige Handwerker, die einem Beruf nachgehen, der in der Anlage A der Handwerksordnung aufgeführt ist, gilt grundsätzlich: Sobald sie sich in diesem Beruf selbstständig machen, müssen sie Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen.

Die zu zahlenden Pflichtbeiträge können entweder auf der Grundlage des tatsächlichen Gewinns berechnet werden (Gewinn multipliziert mit dem Beitragssatz zur Rentenversicherung = zu zahlender Rentenversicherungsbeitrag) oder man entschließt sich als Handwerker dazu, einen Pauschalbetrag zu zahlen. Entscheidet man sich für Letzteres, muss in den ersten drei Kalenderjahren nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit nur der halbe Regelbeitrag gezahlt werden, der – Stand 2020(West) – bei monatlich 296,21 € liegt. Nach Ablauf dieser Zeit verdoppelt sich der Pauschalbeitrag auf dann 592,41 € pro Monat.

Weitere Informationen zur Beitragsberechnung bei Selbstständigen findet ihr im Beitrag “Selbstständige und die gesetzliche Rentenversicherung – In welcher Höhe müssen Selbstständige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen?“.

Befreiung von der Versicherungspflicht

Eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ist für Handwerker erst dann möglich, wenn sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt haben.

Diese Möglichkeit besteht auch für die Berufe, für die die Meisterpflicht nun neu eingeführt wurde.

Werden auch Personen versicherungspflichtig, die bereits in einem der neuen Berufe selbstständig sind?

Doch was ist mit Personen, die bereits als Fliesenleger, Raumausstatter oder Apparatebauer selbstständig sind und bisher nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung waren?

Diese Personen haben sich unter Umständen dazu entschlossen, ihre Altersvorsorge nicht über die gesetzliche Rentenversicherung, sondern in anderer Form aufzubauen. Werden diese Personen durch die Gesetzesänderung nun in die Rentenversicherung „gezwungen“?

Nein!

Der Gesetzesentwurf enthält für genau diese Personen eine Sondervorschrift: Für alle Personen, die bereits selbstständig und bisher nicht rentenversicherungspflichtig sind, dies aber durch die Änderung würden, gilt weiterhin – solange sie ohne Unterbrechung als Selbstständige dieser Tätigkeit nachgehen – keine Versicherungspflicht.

Wer sich aber erst nach Inkrafttreten der geänderten Handwerksordnung in einem der oben aufgeführten Berufe selbstständig macht, unterliegt der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Ab wann gilt die neue Regelung?

Die Ergänzung der Handwerksordnung wurde bereits durch den Bundestag beschlossen. Das Gesetz muss nun noch durch den Bundespräsidenten unterschrieben und im Bundesgesetzblatt verkündet werden.

Die Meisterpflicht für die zwölf zusätzlichen Berufe gilt dann ab der Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt.

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