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Rentenbeginn aufschieben, um die Rente zu erhöhen? – Lohnt sich das?

Allgemein bekannt ist die Möglichkeit, Rentenabschläge in Kauf zu nehmen, um früher in Rente zu gehen. Es gibt jedoch auch die entgegengesetzte Option: Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat, aber noch einige Monate oder Jahre auf seinen Rentenantrag verzichtet, erhält dafür einen prozentualen Zuschlag auf seine Rente.

Ob und für wen sich ein Aufschieben des Rentenbeginns lohnen kann, lest ihr im Weiteren.


Zusammenfassung

Für jeden Monat, den jemand darauf verzichtet, seine Rente nach Erreichen der Regelaltersgrenze zu beantragen, erhöht sich dessen gesamte Rente um 0,5 %.

Wer beispielsweise erstmalig erst ein Jahr nach Erreichen der Regelaltersgrenze seine Rente bezieht, erhält eine um 6 % (12 Monate x 0,5 %) höhere Brutto-Rente.

Wer, wann die Regelaltersgrenze erreicht, hängt vom Geburtsjahr ab und geht aus nachfolgender Tabelle hervor:

Geburtsjahr Anhebung
um Monate
auf Alter
Jahr Monat
1952 6 65 6
1953 7 65 7
1954 8 65 8
1955 9 65 9
1956 10 65 10
1957 11 65 11
1958 12 66 0
1959 14 66 2
1960 16 66 4
1961 18 66 6
1962 20 66 8
1963 22 66 10.

Wer beispielsweise im Jahr 1958 geboren ist und statt mit 66 Jahren seine Rente erstmalig mit 67 Jahren beantragt, steigert seine Rentenhöhe hierdurch um 6 %.

Wartet diese Person gar bis zum 70. Lebensjahr, liegt der Zuschlag bei stolzen 24 %.

Berechnet sich der Zuschlag immer ab Erreichen der Regelaltersgrenze?

Exakt!

Für die Berechnung des Zuschlags ist es unerheblich, ob ihr die 45-jährige Mindestversicherungszeit erfüllt und daher schon früher ohne Rentenabschlag in Rente gehen könntet. Auch für Personen, die 45 Jahre lang Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben, gilt die Regelaltersgrenze als maßgeblicher Zeitpunkt, ab dem es den Zuschlag von 0,5 % pro Monat gibt.

Lohnt sich der Rentenverzicht überhaupt?

Die einfache Antwort: Es kommt darauf an!

Der wichtigste Faktor zur Beantwortung dieser Frage, ist, wie lange ihr lebt und somit Rente beziehen werdet.

Die Regelaltersgrenze wird im Jahr 2018 von den Geburtsjahrgängen 1952 und 1953 erreicht.

Laut der Kohortensterbetafel des Statistischen Bundesamts liegt die durchschnittliche Lebenserwartung von 1952 geborenen Männern, die das 65. Lebensjahr erreicht haben, bei weiteren 19 – 19,5 Jahren.

Bei 65-jährigen Frauen (Jahrgang 1952) geht das Statistische Bundesamt sogar von einer durchschnittlichen Lebenserwartung von weiteren 22,5 – 23 Jahren aus.

Lohnt sich der Rentenverzicht für jemanden, mit durchschnittlicher Lebenserwartung?

Nehmen wir an, dass die Brutto-Rente des Muster-Rentners 1.500 € beträgt.

Zieht man hiervon 11 % für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ab, verbleiben 1.335 €, die  von der Rentenversicherung monatlich ausgezahlt werden. Das Thema “Steuern” lassen wir dabei zunächst unberücksichtigt.

Gesamt-Rentenbetrag ohne Rentenverzicht

Der durchschnittliche, im Jahr 1952 geborene Mann erhält seine Regelaltersrente im pessimistischen Szenario des Statistischen Bundesamts für 18,5 Jahre und die durchschnittliche 1952 geborene Frau für 22 Jahre.

Über die Gesamtdauer des Rentenbezugs gerechnet ohne Berücksichtigung von Steuern und Rentenanpassungen, erhält der Muster-Rentner 296.370 € an Rente. Bei der durchschnittlichen Frau kommen wir auf eine Netto-Gesamtauszahlung von 352.440 €.

Gesamt-Rentenbetrag mit Rentenverzicht

Vergleichen wir diese Werte nun mit dem Fall, dass der Rentner ein Jahr lang auf seine Rente verzichtet und daher vom Rentenzuschlag profitiert.

Um einen vergleichbaren Standard zu haben, gehen wir davon aus, dass der Rentner im Jahr des Rentenverzichts von seinem Ersparten lebt und keine zusätzlichen Beiträge zur Rentenversicherung zahlt. Die Brutto-Rente von 1.500 € steigt somit aufgrund des einjährigen Rentenverzichts um 6 % auf 1.590 €. Netto vor Steuern (nach Abzug von 11 % für Kranken- und Pflegeversicherung) liegt die monatliche Netto-Rente nun bei 1.415 €.

Berechnet man mit diesen Werten die Netto-Gesamtauszahlung, kommt man für Männer auf einen Wert von 297.150 € und für Frauen auf 356.580 €.

In beiden Fällen hat sich der Verzicht auf ein Jahr Rente somit am Ende ausgezahlt.

Exkurs für Mathematiker:

Am höchsten ist der Gewinn durch den Rentenverzicht für den Durchschnittsmann, wenn dieser 10 Monate lang auf seine Rente verzichtet. Durchschnittliche Frauen können ihre Rentenzahlung maximieren, wenn sie 32 Monate lang auf die Rentenzahlung verzichten.

Verzichtet der durchschnittliche Mann länger als 20 Monate auf seine Rente, ist die Netto-Gesamtauszahlung geringer, als wenn er die Rente von Beginn an bezogen hätte.

Bei Frauen liegt dieser Wert bei 64 Monaten.

Weitere zu beachtende Faktoren:

Erfüllung der 45-jährigen Mindestversicherungszeit

Wer die 45-jährige Mindestversicherungszeit erfüllt, kann bereits zwei Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte erhalten, sofern er die Hinzuverdienstgrenze einhält.

Will man in den Genuss des Rentenzuschlags kommen, müsste man also zwei Jahre länger auf seine Rente verzichten, ohne dass man in diesem Zeitraum einen Zuschlag von 0,5 % pro Monat erhält. Im obigen Beispiel würde man also allein bis zum Zeitpunkt, ab dem man den Rentenzuschlag erhält, auf 32.400 € verzichten. Der Rentenverzicht wird also deutlich unattraktiver.

Anders verhält es sich, wenn die Altersrente für besonders langjährig Versicherte aufgrund von Hinzuverdienst bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eh nicht in Anspruch genommen werden kann. In diesem Fall macht es keinen Unterschied, ob man die 45-jährige Mindestversicherungszeit erfüllt oder nicht.

Theoretischer Zinsverzicht:

Ein Kritikpunkt am oben angestellten Vergleich:

Um eine exakte Vergleichbarkeit zu erhalten, müsste man davon ausgehen, dass der Rentner in beiden Fällen im ersten Jahr von seinem Ersparten lebt.

In Variante 1, in der der Rentner die Rente ab Erreichen der Regelaltersgrenze beantragt, ist zu Berechnungszwecken davon auszugehen, dass er die Rente, die er im ersten Rentenjahr erhält, anspart und gewinnbringend auf dem Kapitalmarkt anlegt.

Wie hoch der Zinsertrag auf den angelegten Betrag genau ausfällt, hängt von der angenommenen Verzinsung ab.

“Angesparte” Rente steigert Monat für Monat die Brutto-Rente

Um auch im Laufe des Rentenbezugs die Vergleichbarkeit zu gewährleisten, geht man nun gedanklich noch einen Schritt weiter: Der Rentner hat sich 12 Monatszahlungen an Rente gespart und hebt nach einem Jahr monatlich 80 € von seinen Ersparnissen ab. Hierdurch erhöht er seine Rente um 80 €, sodass ihm monatlich 1.415 € an Einkommen zur Verfügung stehen. Dies ist exakt soviel, wie wenn er ein Jahr lang auf seine Rente verzichtet hätte (Variante 2).

Selbst bei einer Verzinsung von nur einem Prozent, hat der Rentner aus Variante 1 mit 84 Jahren 812 € mehr an Netto-Gesamtrente als derjenige, der ein Jahr auf seine Rente verzichtet und vom Zuschlag in Höhe von 6 % profitiert hat.

Bei einer Verzinsung von 2 % steigt der finanzielle Vorteil des Variante 1-Rentners auf 2.805 € und bei 4 % sogar auf 8.314 €.

Die Attraktivität des Rentenverzichts für Männer ist unter dieser Betrachtungsweise also geringer als oben dargestellt.

Rentenverzicht für Frauen lukrativer

Bei Frauen verhält es sich aufgrund der höheren Lebenserwartung etwas anders.

Nimmt man eine Verzinsung von 1 % an, ist die Netto-Gesamtauszahlung bei einem einjährigen Rentenverzicht um 2.567 € höher als bei einer Zahlung direkt ab Erreichen der Regelaltersgrenze (Variante 1).

Bei einer zweiprozentigen Verzinsung ist die Netto-Gesamtauszahlung bei einem Rentenverzicht zumindest noch um  471 € höher.

Geht man von einer Verzinsung oberhalb von 2 % aus, lohnt es sich hingegen mehr, die Rente sofort ab Erreichen der Regelaltersgrenze in Anspruch zu nehmen.

Kranken- und Pflegeversicherung:

Ist man nicht erwerbstätig und erhält auch keine Rente, stellt sich im Jahr des Rentenverzichts die Frage nach der Krankenversicherung.

Will man sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern, kostet dieses ca. 145 € pro Monat. Bei einem Jahr des Rentenverzichts hätte man also zusätzliche Kosten von 1.740 €. Die Attraktivität des Rentenverzichts würde in diesem Fall also rapide sinken.

Keine Gedanken um die Krankenversicherung müssen sich verheiratete Personen machen, die sich während des Rentenverzichts in der Familienversicherung des Ehegatten versichern können.

Unbedeutend ist die Frage nach der Krankenversicheurng zudem für Personen, die während des Rentenverzichts erwerbstätig sind, da die Krankenversicherung dann über die Erwerbstätigkeit gewährleistet ist.

Steuern:

Beim Thema Steuern gilt allgemein:

Je höher das Einkommen, desto höher sind auch die zu zahlenden Steuern. Und das nicht nur proportional, sondern überproportional:

Wer das Doppelte an Einkommen hat, zahlt mehr als das Doppelte an Steuern.

Inwieweit ist diese Erkenntnis für das Aufschieben des Rentenbeginns relevant?

Die steuerliche Betrachtungsweise gewinnt dann an Relevanz, wenn man sich entscheidet, nach Erreichen der Regelaltersgrenze noch weiterhin erwerbstätig zu sein.

Da es ab Erreichen der Regelaltersgrenze keine Hinzuverdienstgrenze mehr gibt, kann problemlos neben dem Bezug der vollen Rente gearbeitet werden. Man erhält also sowohl Arbeitsentgelt als auch Rente. Aus steuerlicher Sicht erhöht sich das Einkommen hierdurch jedoch deutlich, sodass auch entsprechend höhere Steuern zu entrichten sind.

Beispiel:

Als lediger Arbeitnehmer mit einem Brutto-Arbeitsentgelt von 30.000 € liegt der durchschnittliche Steuersatz bei ca. 21 %. Es müssen also ca. 6.300 € an Steuern entrichtet werden.

Kommt zum Arbeitsentgelt noch die Rente von brutto ca. 1.500 € monatlich (jährlich 18.000 €) hinzu, erhöht sich das zu versteuernde Einkommen und damit auch der durchschnittliche Steuersatz.

Die Rente ist zwar nicht in voller Höhe zu versteuern, bei einem Rentenbeginn im Jahr 2018 jedoch zu mehr als drei viertel (76 %). Das Gesamteinkommen steigt somit auf ca. 43.700 €. Der durchschnittliche Steuersatz liegt nun bei 26 %, sodass die Gesamtsteuerlast bei ca. 11.800 € liegt. Es müssen also ca. 5.500 € zusätzlich an Steuern entrichtet werden.

Vergleicht man die steuerliche Belastung nun ein Jahr später, wo die Beschäftigung aufgegeben wurde:

Bei einer Rente in Höhe von monatlich 1.500 € müssen von 13.700 € ca. 7 % an Steuern abgeführt werden. Es sind also Steuern in Höhe von ca. 960 € zu zahlen.

Bei Variante 2 (Rentenverzicht) beträgt die monatliche Brutto-Rente 1.580 €. Hiervon sind 78 % zu versteuern, da die Rente aufgrund des Rentenverzichts erst im Jahr 2019 beantragt wurde. Das zu versteuernde Einkommen liegt dann bei ca. 14.800 € und der durchschnittliche Steuersatz bei 9 %. Die jährliche Steuerbelastung beträgt dann ca. 1.330 €.

Im Ergebnis müssen bei Variante 2 jährlich ca. 370 € zusätzlich an das Finanzamt gezahlt werden. Dafür hat man sich im Jahr der Beschäftigung jedoch auch ca. 5.500 € an Steuern gespart.

Wichtig! 

Die steuerlichen Berechnung wurden nur beispielhaft durchgeführt, um den allgemeinen Effekt zu erläutern. Die Absetzbarkeit von Sozialversicherungsbeiträgen ist nicht berücksichtigt worden. Eine konkrete Steuerberatung kann nur durch entsprechend geschultes Personal erfolgen, dass eure individuellen Einnahmen und Ausgaben kennt.

Allgemein lässt sich jedoch feststellen: Arbeitet ihr nach Erreichen der Regelaltersgrenze und verzichtet auf eure Rentenzahlung, spart ihr zunächst Steuern. Ab Rentenbeginn müsst ihr aufgrund der höheren Rentenzahlung jedoch auch höhere Steuern zahlen.

Rentenanpassungen:

Die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung steigen regelmäßig zum 01.07. eines Jahres. Die Rentenanpassung erfolgt in der Form, dass die Gesamtrente um einen gesetzlich festgelegten Prozentsatz erhöht wird. Ist der Gesamtrentenbetrag aufgrund des Rentenverzichts höher, fällt auch die Rentenanpassung höher aus.

Beispiel:

Bei einer Rentenerhöhung von 2 % steigt die Netto-Rente von 1.335 € um 26,70 € auf 1.361,70 €. Eine Rente von 1.415 € würde hingegen um 28,30 € auf 1.443,30 € steigen. Die Differenz liegt bei monatlich 1,60 €.

Je höher die Rentenanpassungen in Zukunft ausfallen werden, desto attraktiver wäre somit der Rentenverzicht.

Hinterbliebenenrente:

Die Höhe einer Witwen- oder Witwerrente berechnet sich aus der Rente, die der Verstorbene zuvor bezogen hat bzw. bezogen hätte. Entscheidet man sich für den Rentenverzicht erhöht man damit seine eigene Rente, aber auch die Rente, die im Todesfall an den Ehepartner ausgezahlt wird.

Hierin liegt ein weiteres Argument für einen Rentenverzicht.

Es muss allerdings beachtet werden, dass bei Hinterbliebenenrenten die Regelungen zur Einkommensanrechnung gelten.

Grob erklärt, funktioniert die Einkommensanrechnung so, dass immer das Netto-Einkommen des überlebenden Ehepartners betrachtet wird. Liegt dieses oberhalb von 819,19 € (Stand: 01.07.2017 – 30.06.2018), wird der übersteigende Betrag zu 40 % von der Witwen- oder Witwerrente abgezogen. Verfügt der überlebende Ehepartner über ein sehr hohes Einkommen, kann es sogar dazu kommen, dass überhaupt keine Hinterbliebenenrente ausgezahlt wird.

Fazit

Eine endgültige Einschätzung zur Sinnhaftigkeit des Rentenaufschubs über die Regelaltersgrenze hinaus bleibe ich euch leider schuldig.

Klar ist: Es gibt durchaus Personen, für die der Rentenverzicht sinnvoll sein kann:

1. Personen, die über die Regelaltersgrenze hinaus erwerbstätig sind und ihre Steuerlast reduzieren wollen.

2. Personen, die eine geringe Rente erhalten, über die Regelaltersgrenze hinaus erwerbstätig sind und bis ans Lebzeitende eine höhere Rente erhalten wollen.

3. Personen, die davon ausgehen, überdurchschnittlich lange zu leben. Am Beispiel der weiblichen Versicherten hat sich gezeigt: Je länger die Rente bezogen wird, desto deutlicher lohnt sich der Rentenverzicht.

Dieser Beitrag hat 20 Kommentare

  1. Peter

    Bin Jahrgang 1962
    Macht es Sinn wenn man mit 63 Jahren mit Abschlag für langjährige Versicherte geht und weiter beim selben Arbeitgeber arbeitet und die gesamte Rente freiwillig in die Rentenversicherung einzahlt?
    Wie würde sich dies bis zur Regelaltersrente prozentual auswirken?

  2. Reetz, Anne

    Ich erhalte Regelrente und möchte jetzt auf das 1% versichten und weiter freiwillig einzahlen (Minijob, Frau) muss ich das bei der Rentenversicherung beantragen?

    1. Jürgen

      Meines Wissens ist eine Umstellung jederzeit möglich. Ich empfehle Ihnen, Ihre Rentenversicherung zu kontaktieren, um zu erfragen, auf welchem Weg Sie den Antrag auf Umstellung der Vollrente in eine Teilrente stellen können.

  3. Max

    Hallo Rentenfuchs,
    wie wirkt sich der Rentenverzicht bei vorgezogener Altersrente bei langjährigen Versicherten (mind. 35 Jahre) aus? Wer beispielsweise mit 63 in Rente geht und ein Jahr später seinen Rentenantrag stellt (also mit 64) ohne weiter Beiträge einzuzahlen?

    1. Gato Loco

      Ein einfaches Beispiel ohne Rentensteigerungen, Steuerabzüge, oder ähnliches nur um die Sache grob um zu verdeutlichen.

      Angenommen Sie gehen mit 64 Jahren in Rente und erhalten € 1.000, wenn Sie stattdessen ein 1 Jahr früher in Rente gehen bekommen Sie nur 964 € (Abzüge für einen Jahr = 12×0,3 = 3,6% )

      D.h. Sie bekommen im ersten Jahr 12 x € 964 = € 11.568

      Wenn Sie ein erst ein Jahr später in Rente gehen bekommen Sie € 1.000 monatlich, aber um den Betrag in Höhe von € 11.568 auszugleichen, den Sie im erste Jahr ausbezahlt bekommen haben, müssten viele Jahre vergehen, denn Sie bekommen lediglich € 36 monatlich mehr.

      Ohne Rentensteigerungen beträgt die Anzahl Monate bis dahin

      € 11.568/€ 36 = 321 Monate

      Fazit, es lohnt nicht. Abgesehen davon müssen Sie evtl. aus eigener Tasche Krankenversicherung bezahlen, es sei denn, Sie haben die Möglichkeit eine Familienversicherung in Anspruch zu nhemen.

  4. Ralf

    für Ehepaare wo einer Angestellt & Selbstständig
    Sie 67 Jahre 50 Punkte Pflichtversichert
    Er 67 Jahre 15 Punkte Privatversichert
    beide können von Ihrer Rente und seinem Ersparten gut leben.
    Verstirbt Sie bekommt er 60% = 30 total 45Punkte
    beantragt Er keine Rente bis 73 = 6Jahre *6% = 36% auf die 15 Punkte müsste er doch eigentlich 50,4Punkte bekommen da seine Rente ja eh noch zu gering ist ?

  5. Klaus

    Frage zum aufgeschobenen Renteneintritt: Genügt es, einfach keinen Rentenantrag zu stellen, um bei einem späteren Antrag dann eine erhöhte Rente zu beziehen? Oder muss man einen Antrag stellen und dann auf Auszahlung verzichten?

    1. Rentenfuchs

      Es ist vollkommen ausreichend, die Rente zu einem späteren Zeitpunkt zu beantragen. Eines besonderen Antrags für den Aufschub bedarf es nicht.

  6. Peter

    Ich arbeite seit dem erreichen der Regelaltersgrenze 36 Monate. Mittlerweile habe ich eine Berechnung der Rente erhalten – sind hier die monatlichen Zuschläge bereits enthalten oder kommen diese „obendrauf“ und sind nicht in den Rentenvorausberechnungen enthalten?

    1. Rentenfuchs

      Wie genau sieht die Berechnung denn aus? Für welchen Termin ist die Rentenhöhe ausgewiesen? Würde davon ausgehen, dass die Zuschläge bis zum ausgewiesenen Rentenbeginn bereits enthalten sind, kann dies ohne einen abschließenden Blick auf die Unterlagen jedoch nicht mit Sicherheit sagen.

  7. Reinold König

    Wo ist die Verzinsung mit 0,5 % bei aufgeschobener Rente gesetzlich verankert ?

  8. Annette

    Welchen Rentenfreibetrag (16% der eigenen Bruttorente in 2024 hätte man selber als Rentnerin) erhält man auf eine große Witwenrente(60%) wenn der verstorbene Partner einen anderen prozentualen Freibetrag hatte, also vor 2025 in Rente kam.

    1. Rentenfuchs

      Die Freibeträge werden addiert: Also einmal 16 % der eigenen Rente mit Rentenbeginn im Jahr 2024 sowie 60 % des Freibetrags des Ehegatten. Wie hoch der Freibetrag des Ehegatten ist, hängt davon ab, wann dieser in Rente gegangen ist und wie hoch die Rente ist.

  9. Anonymous

    Das sind hilfreiche Überlegungen.
    Auf einen wichtigen Aspekt möchte ich noch hinweisen.
    Die Rentenanpassungen zum 1.7. gelten meines Wissens nur für Rentenbezieher.
    Wer auf die Rente noch verzichtet, hat von diesen Anpassungen nichts.

    1. Rentenfuchs

      Das ist nicht korrekt: Werden die Renten angepasst, wirkt sich dies sowohl auf aktuelle Rentenbezieher als auch auf zukünftige Rentner aus. Denn im Rahmen der Rentenanpassung wird festgelegt, wie viel ein Rentenpunkt wert ist. Im Jahr 2018 lag der aktuelle Rentenwert West – also der Wert für einen Rentenpunkt West – zum Beispiel bei 32,03 €, zum 1.7.2019 wurde dieser auf 33,05 € erhöht. Der aktuelle Rentenwert gilt sowohl für Rentenbezieher als auch für zukünftige Rentner gleichermaßen.

      1. Frank

        Ist es wirklich so, dass die in 2022 und nun auch für 2023 angekündigten Rentenerhöhungen von zwischen 4,0% und knapp unter 6,0 % wirklich auch die Rentner der Zukunft zu Gute kommen? In meiner letzten Renteninformation wird die Höhe meiner zu erwartenden künftigen Bruttorente ausgewiesen. Diese basiert darauf, dass ich bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze (bei mir wäre das in fünf Jahren) Beiträge, wie im Durchschnitt der letzten fünf Jahre weiter leisten werde. Zudem wird eine Prognose über die Höhe der dann auszahlbaren Rente gemacht, wenn es zu jährlichen Anpassungen von 1% respektive 2% kommt.
        Nun sind die Anpassungen in den letzten Jahren 2022 und 2023 aber nach meiner Recherche höher ausgefallen, als noch nie in den letzten 20 Jahren zuvor. Kann ich davon ausgehen, dass wenn ich in 5 Jahren in Rente gehe, meine erworbenen Rentenanwartschaft, dass heißt die Höhe meiner zu erwartenden Rente höher ausfällt (sofern ich bis dahin weiter erwerbstätig bin und mein Einkommen auf dem Niveau bleibt, wie es in den letzten 5 Jahre gewesen ist) somit dann über dem Betrag der in der Renteninformation prognostizierten Rente liegen dürfte?

        1. Jürgen

          Davon ist auszugehen. Die für 2023 angekündigte Rentenerhöhung (oder genauer: die Erhöhung des Rentenwertes) kommt selbstverständlich auch künftigen Rentnern zu Gute. Eine Senkung des Rentenwertes ist gesetzlich ausgeschlossen.

          Die Rente wird wie folgt berechnet:
          Rentenhöhe = Entgeltpunkte * Zugangsfaktor * Rentenwert * Rentenfaktor
          wobei der
          Zugangsfaktor = 1 (Regelaltergrenze)
          Rentenfaktor = 1 (Rente wegen Alters)

          Siehe auch
          https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Allgemeine-Informationen/Wie-wird-meine-Rente-berechnet/wie-wird-meine-rente-berechnet_node.html

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