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Alles zur Beitragserstattung

Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung dienen eigentlich dem Zweck, hierdurch einen Rentenanspruch zu erwerben, um nach dem Ende der Erwerbstätigkeit finanziell abgesichert zu sein. In Ausnahmefällen erlaubt die gesetzliche Rentenversicherung jedoch auch eine Erstattung der eingezahlten Beiträge und infolgedessen eine Auflösung des Versicherungsverhältnisses.

Im nachfolgenden Beitrag werde ich mich näher mit der Beitragserstattung auseinandersetzen. Dabei wird es unter anderem um die Fragen gehen:

„Wer kann sich überhaupt seine Rentenversicherungsbeiträge erstatten lassen?“

„Wie hoch ist die Beitragserstattung?“

„Welche Folgen hat eine Beitragserstattung?“

„Wer sollte lieber auf eine Beitragserstattung verzichten?“

Beitragserstattung – Für wen?

Eigentlich ist die gesetzliche Rentenversicherung kein Freund der Beitragserstattung.

Wer sich nämlich für die Beitragserstattung entscheidet, löst damit sein Versicherungsverhältnis vollständig auf und verliert alle Rentenansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung. Es besteht somit die Gefahr, dass Personen sich leichtsinnig für eine Beitragserstattung entscheiden, dann im Alter aber nur über unzureichende finanzielle Absicherung verfügen und auf Unterstützung durch den Sozialstaat angewiesen sind.

Damit nicht die Allgemeinheit die Kosten solch leichtsinniger Entscheidungen zu tragen hat, ist die Beitragserstattung für den Großteil der Versicherten ausgeschlossen. Lediglich einer kleinen Gruppe von Versicherten wird abweichend von diesem Grundsatz die Möglichkeit zur Beitragserstattung eingeräumt.

Beitragserstattung für drei Personengruppen möglich

Grob einteilen lässt sich diese Gruppe in

1. Beamte und beamtenähnliche Personen,

2. Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, jedoch die allgemeine Wartezeit nicht erfüllen sowie

3. Ausländer, die in Deutschland gearbeitet haben und ins Ausland verziehen.

Beitragserstattung für Beamte, beamtenähnliche Personen und Personen in der berufsständischen Versorgung

Die erste Personengruppe, bei der eine Beitragserstattung möglich ist und die ich mir im Folgenden etwas genauer anschauen möchte, sind Beamte, beamtenähnliche Personen sowie Personen, die über die berufsständische Versorgung, wie zum Beispiel die Ärzteversorgung, abgesichert sind.

Ganz konkret geht es um alle Personen, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei sind oder von der Versicherungspflicht befreit wurden.

Mindestens zwei Jahre Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht

Gehört man zu einer der oben genannten Personengruppen, kann man nicht gleich am ersten Tag, an dem man die versicherungsfreie Tätigkeit aufgenommen hat oder von der Versicherungspflicht befreit wurde, bei der Deutschen Rentenversicherung vorsprechen und darum bitten, seine Beiträge ausgezahlt zu bekommen.

Der Gesetzgeber hat hier nämlich eine Wartefrist vorgesehen, um sicherzugehen, dass der Versicherte tatsächlich dauerhaft oder zumindest längerfristig einer Tätigkeit nachgehen wird, in der er versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit ist.

Konkret ist eine Beitragserstattung erst dann möglich, wenn mindestens 24 Monate – also zwei Jahre – seit dem Beginn der zur Befreiung berechtigenden Tätigkeit vergangen sind und in dieser Zeit nicht erneut Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden.

Keine erneute Versicherungspflicht im Zwei-Jahres-Zeitraum

Der Rentenversicherungsträger schaut sich nämlich genau an, ob in den zwei Jahren seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht nicht aus irgendwelchen Gründen erneut Versicherungspflicht eingetreten ist. Sollte dies der Fall sein, beginnt der Zwei-Jahres-Zeitraum erst dann erneut zu laufen, sobald die Beitragszahlung zur Rentenversicherung endet und man wieder „in Gänze“ versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit ist.

Während des Zwei-Jahres-Zeitraums kann Versicherungspflicht beispielsweise eintreten, wenn eine Zweitbeschäftigung aufgenommen wird oder man neben seiner Haupttätigkeit einer versicherungspflichtigen geringfügigen Beschäftigung nachgeht. Will man verhindern, dass der Zwei-Jahres-Zeitraum durch die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung unterbrochen wird, ist es möglich, sich bei der geringfügigen Beschäftigung von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. Denn eine geringfügige Beschäftigung, bei der man sich von der Versicherungspflicht hat befreien lassen, unterbricht den Zwei-Jahres-Zeitraum nicht.

Der Zwei-Jahres-Zeitraum wird auch dann unterbrochen, wenn aufgrund von Kindererziehung Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werden (Kindererziehungszeiten) oder, wenn durch eine Pflegekasse Beiträge wegen der unentgeltlichen Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen an die Rentenversicherung entrichtet werden.

Zusätzliche Voraussetzung für Beamte: Lebenszeitverbeamtung

Für die Personengruppe der Beamten ist nicht allein die Zwei-Jahres-Frist von Bedeutung. Bis Beamte sich ihre Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstatten lassen können, müssen sie noch eine zusätzliche Hürde überspringen: Die Lebenszeitverbeamtung.

Denn solange man lediglich Beamter auf Widerruf oder Beamter auf Probe ist, lässt die Rentenversicherung eine Beitragserstattung nicht zu.

Sobald dann die Lebenszeitverbeamtung erfolgt ist, kann man theoretisch am nächsten Tag Kontakt mit der gesetzlichen Rentenversicherung aufnehmen, seine Verbeamtungsurkunde auf Lebenszeit vorlegen und – sofern man alle anderen Voraussetzungen erfüllt – die Beitragserstattung beantragen.

Zum Zeitpunkt der Beitragserstattung darf die allgemeine Wartezeit noch nicht erfüllt sein

Wo wir beim nächsten Punkt angekommen wären, durch den die Auszahlung der Rentenversicherungsbeiträge unter Umständen ausgeschlossen sein könnte:

Eine Beitragserstattung ist nämlich für versicherungsfreie und von der Versicherungspflicht befreite Personen nur solange möglich, wie sie die allgemeine Wartezeit noch nicht erfüllt haben.

Die allgemeine Wartezeit ist erfüllt, wenn mindestens 5 Jahre lang – 60 Monate – Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden und somit ein Anspruch auf die sogenannte Regelaltersrente besteht.

Hat man diese Grenze von 60 Monaten erst einmal erreicht, ist man im System der gesetzlichen Rentenversicherung „gefangen“. Im Rentenalter heißt es dann, dass sowohl eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als auch eine Rente aus der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung gezahlt wird.

Inwieweit die gesetzliche Rentenversicherung dann auf die Beamtenpension angerechnet wird, hängt von der Höhe der Pension und der Rente ab. Hierauf werde ich später noch einen Blick werfen.

Beitragserstattung nur, wenn keine freiwilligen Beiträge gezahlt wurden

Selbst wenn die allgemeine Wartezeit noch nicht erfüllt ist, kann es Konstellationen geben, in denen eine Beitragserstattung nicht mehr möglich ist.

Entschließt sich nämlich jemand, der bereits versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit ist, dazu, freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen, verliert er hiermit auf Dauer die Möglichkeit, sich seine Rentenversicherungsbeiträge auszahlen zu lassen.

Beamte auf Widerruf und auf Probe dürfen freiwillige Beiträge zahlen und sich ihre Beiträge trotzdem später erstatten lassen.

Auch bei dieser Regelung gibt es eine kleine Besonderheit für Beamte:

Solange Beamte noch nicht auf Lebenszeit verbeamtet sind, ist es kein Problem, wenn sie freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen. Die Option auf eine Beitragserstattung verliert man erst dann, wenn man als Beamter auf Lebenszeit zumindest einen freiwilligen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlt.

Beitragserstattung bei Erreichen der Regelaltersgrenze

Als nächstes werde ich mich näher mit der zweiten Gruppe beschäftigen, die sich ihre Beiträge erstatten lassen kann.

Die Rentenversicherung erlaubt nämlich denjenigen eine Auszahlung ihrer gezahlten Beiträge, die es bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht geschafft haben, die Mindestversicherungszeit von fünf Jahren zu erfüllen.

Beispiel:

Peter hat eine dreijährige Ausbildung als Mediengestalter absolviert und während dieser Zeit Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt. Nach Abschluss seiner Ausbildung hat er entschieden, sich selbstständig zu machen und anderweitig für das Alter vorzusorgen.

Mehr zum Thema Selbstständige und Altersvorsorge erfahrt ihr in der Beitragsreihe „Selbstständige und die gesetzliche Rentenversicherung“.

Erreicht Peter das Rentenalter, erfüllt er nicht die Mindestversicherungszeit von fünf Jahren. Ihm stehen dann zwei verschiedene Möglichkeiten offen:

Entweder er zahlt noch zwei Jahre lang freiwillige Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung ein und erkauft sich damit eine monatliche Rentenzahlung oder er lässt sich seine während der Ausbildungszeit gezahlten Beiträge erstatten.

Beitragserstattung an Witwen, Witwer und Waisen

Ähnlich wie bei der Beitragserstattung bei Erreichen der Regelaltersgrenze können auch Witwen, Witwer oder Waisen sich die Beiträge des Verstorbenen erstatten lassen, sofern dieser die allgemeine Wartezeit – also die Mindestversicherungszeit von fünf Jahren – nicht erfüllt.

Vor einer solchen Beitragserstattung sollte man sich aber unbedingt bei der Deutschen Rentenversicherung beraten lassen, da das sogenannte Rentensplitting, über das ich in einem späteren Beitrag noch genauer berichten werde, in vielen Fällen die finanziell bessere Entscheidung sein kann.

Beitragserstattung für Ausländer, die in Deutschland gearbeitet haben und ins Ausland verziehen.

Zur dritten Gruppe, für die eine Beitragserstattung möglich sein kann, gehören Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit, die zunächst in Deutschland gewohnt und in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben, dann aber ihren Wohnort ins Ausland verlegt haben.

Was sich zunächst relativ klar und eindeutig anhört, ist in der Praxis ziemlich kompliziert.

Denn ob eine Beitragserstattung tatsächlich möglich ist, hängt sowohl von der Staatsangehörigkeit der Person als auch von dem Land, in dem sie lebt, ab. Auch die Anzahl der in Deutschland bereits gezahlten Beiträge können bei der Beantwortung der Frage, ob eine Beitragserstattung möglich ist, eine Rolle spielen.

Es gilt: Beitragserstattung nur an Personen, die keine freiwilligen Beiträge zahlen dürfen

Laut Gesetz ist eine Beitragserstattung nämlich nur dann möglich, wenn es der betreffenden Person nicht gestattet ist, freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen. Und hier gibt es viele Besonderheiten:

Keine Beitragserstattung für Personen mit deutscher oder europäischer Staatsangehörigkeit

Wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, darf unabhängig von seinem Wohnort freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen. Auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaats der Europäischen Union besitzen, sind zur Zahlung freiwilliger Beiträge berechtigt, wenn sie zuvor mindestens einen Beitrag zur Deutschen Rentenversicherung gezahlt haben.

Eine Beitragserstattung ist somit für Personen mit deutscher sowie europäischer Staatsangehörigkeit selbst dann nicht möglich, wenn sie auf Dauer ins nicht-europäische Ausland verziehen. Sie können sich ihre Beiträge lediglich dann erstatten lassen, wenn sie zu einer der beiden anderen oben beschriebenen Personengruppen gehören.

Diese Regelung gilt übrigens auch für Norwegen, Island, Liechtenstein und die Schweiz.

Keine Beitragserstattung bei einem Wohnort in der Europäischen Union

Völlig irrelevant ist die Staatsangehörigkeit, solange eine Person in einem Land der Europäischen Union wohnt. Denn jede Person, die ihren Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat der EU hat, darf (spätestens nach der Zahlung eines Beitrags) freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland zahlen und kann sich infolgedessen ihre Beiträge nicht erstatten lassen.

Ergebnis: Eine Beitragserstattung kommt somit nur für Personen in Betracht, die keine europäische Staatsangehörigkeit besitzen und auch ihren Wohnsitz nicht in einem Staat der EU haben.

Sonderregeln für das nicht-europäische Ausland

Doch selbst mit Ländern aus dem nicht-europäischen Ausland hat der deutsche Staat vielfach Verträge geschlossen, nach denen eine freiwillige Beitragszahlung zur Deutschen Rentenversicherung selbst für Nicht-Europäer möglich sein kann.

Die zwischen den Staaten geschlossenen Verträge sind jedoch nicht alle gleich, sondern unterscheiden sich von Land zu Land, weshalb man bei der Frage, ob eine Beitragserstattung möglich ist, ganz genau hinschauen muss:

Welche Staatsangehörigkeit hat die Person, die sich ihre Beiträge auszahlen lassen möchte?

Keine Beitragserstattung, wenn die allgemeine Wartezeit erfüllt ist

In viele Sozialversicherungsabkommen findet sich die Regelung , dass eine Beitragserstattung nur möglich ist, wenn die Mindestversicherungszeit von fünf Jahren noch nicht erfüllt ist.

Wer die Staatsangehörigkeit eines der nachfolgend genannten Staaten besitzt und die Mindestversicherungszeit von fünf Jahren erfüllt, kann sich seine Beiträge nicht auszahlen lassen (er könnte jedoch weiterhin freiwillig in die Rentenversicherung in Deutschland einzahlen):

– Albanien

– USA

– Australien

– Brasilien

– Indien

– Korea

– Kanada

– Mazedonien

– Moldau

– Philippinen

– Uruguay

Bei Personen mit Staatsangehörigkeit der genannten Staaten ist es egal, in welchem Land außerhalb Europas sie sich aufhalten.

Beispiel:

Hat eine Person mit amerikanischer Staatsangehörigkeit bereits mindestens fünf Jahre lang Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt, darf sie weiterhin freiwillige Beiträge zahlen – selbst dann, wenn sie ihren Wohnort in die Türkei oder nach China verlegt.

Sonderregelung für Staatsagenhörige der Staaten Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Montenegro und Serbien sowie Japan und Israel

Bei den als erstes genannten Staatsangehörigen ist es egal, in welchem Land sie sich aufhalten. Sobald sie die allgemeine Wartezeit erfüllen, dürfen sie in Deutschland freiwillige Beiträge zahlen und können sich ihre Beiträge nicht mehr erstatten lassen.

Bei den Staatsangehörigen einiger Staaten ist das Recht zur freiwilligen Beitragszahlung jedoch abhängig vom Land, in dem sie sich aufhalten. Hierzu gehören:

Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Montenegro und Serbien

Staatsangehörige der Staaten Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Montenegro und Serbien können dann freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen, wenn Sie ihren Wohnsitz in einem dieser Länder haben. Ist dies der Fall, ist sogar egal, ob sie die Mindestversicherungszeit von fünf Jahren erfüllen oder nicht.

Das heißt:

Solange jemand in Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Montenegro oder Serbien wohnt und Staatsangehöriger eines dieser Staaten ist, ist eine Beitragserstattung nicht möglich. Verzieht derjenige jedoch ins außereuropäische Ausland, kann er sich seine Rentenversicherungsbeiträge auszahlen lassen.

Israel

Bei Staatsangehörigen des Staates Israel ist die Regelung vergleichbar:

Solange sie in Israel wohnen, können sie sich ihre Beiträge, die sie zur Deutschen Rentenversicherung gezahlt haben, nicht erstatten lassen. Denn Israelis sind, solange sie ihren Wohnsitz in Israel haben, bereits ab dem ersten deutschen Rentenbeitrag berechtigt, freiwilligen Beiträge zur Deutschen Rentenversicherung zu zahlen.

Wohnen Israelis allerdings im nicht-europäischen Ausland, ist eine Beitragserstattung möglich.

Japan

Auch Japaner dürfen nur dann freiwillige Beiträge zahlen, wenn sie in Japan wohnen. Anders als die bisher genannten Staatsangehörigen müssen Japaner jedoch zusätzlich noch die Mindestversicherungszeit von fünf Jahren erfüllen.

Ein Japaner, der beispielsweise nur zwei Jahre Rentenbeiträge zur Rentenversicherung in Deutschland gezahlt hat, kann sich die gezahlten Beiträge also selbst dann erstatten lassen, wenn er in Japan wohnt. Hat er hingegen fünf Jahre oder länger in Deutschland gearbeitet, wäre die Beitragserstattung – sofern er in Japan wohnt – nicht mehr möglich.

Beitragserstattung, wenn kein Sozialversicherungsabkommen existiert

Ist man Angehöriger eines Staates mit dem die Bundesrepublik Deutschland kein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat, gilt:

Eine Beitragserstattung ist immer dann möglich, wenn die Person ihren Wohnsitz – seit mindestens zwei Jahren – im außereuropäischen Ausland hat.

Diese Regelung gilt darüber hinaus für die Staatsangehörigen einiger Staaten, mit denen Deutschland zwar einen Vertrag geschlossen, darin jedoch keine Regelungen zur freiwilligen Beitragszahlung getroffen hat. Hierunter fallen die Staatsangehörigen der nachfolgenden Länder:

– Chile

– China

– Marokko

– Tunesien

Beitragserstattung für türkische Staatsangehörige, die ihren Wohnsitz in der Türkei haben

Verlegen türkische Staatsangehörige ihren Wohnsitz in die Türkei, können sie sich ihre in Deutschland gezahlten Rentenversicherungsbeiträge erstatten lassen, wenn sie bereits mindestens zwei Jahre in der Türkei wohnen und in diesen zwei Jahren keinen Pflichtbeitrag zur Rentenversicherung in der Türkei gezahlt haben.

Wenn in der Türkei Rentenversicherungsbeiträge gezahlt werden, ist eine Beitragserstattung erst dann möglich, wenn die Beitragszahlung endet und seit der letzten Beitragszahlung mindestens 24 Monate vergangen sind.

Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen ist für türkische Staatsangehörige eine Beitragserstattung auch dann möglich, wenn sie in Deutschland bereits die allgemeine Wartezeit – die Mindestversicherungszeit von fünf Jahren – erfüllen.

Wie hoch ist die Beitragserstattung?

Nachdem ich nun lang und breit erläutert habe, für wen eine Beitragserstattung überhaupt in Betracht kommt, will ich mich nun dem eigentlich interessanten Punkt widmen:

„Wie viel Geld bekomme ich eigentlich, wenn ich mich für eine Beitragserstattung entscheide?“

Denn steigt man an dieser Stelle ein wenig tiefer ein, wird klar:

„Besonders attraktiv ist die Beitragserstattung nicht!“

Nur Erstattung der Arbeitnehmerbeiträge

Die gesetzliche Rentenversicherung wird genauso wie die Kranken-, Pflege und Arbeitslosenversicherung paritätisch finanziert. Das heißt: Arbeitnehmer und Arbeitgeber teilen sich den Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung.

Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung liegt im Jahr 2019 bei 18,6 %. Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlen daher jeweils 9,3 % des Brutto-Arbeitsentgelts in die gesetzliche Rentenversicherung ein.

Bei einem monatlichen Brutto-Arbeitsentgelt in Höhe von 3.000 € bedeutet dies, dass sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber jeweils einen monatlichen Rentenversicherungsbeitrag von 279 € zu entrichten haben. Insgesamt fließen damit 558 € in die Rentenkasse.

Entscheidet man sich für eine Auszahlung seiner Rentenversicherungsbeiträge, gilt, dass nur der selbst geleistete Beitrag – also der Arbeitnehmerbeitrag – erstattet wird.

Auf das obige Beispiel übertragen wird dementsprechend geprüft, wie lange Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden. Für jeden Monat der Beitragszahlung können in diesem Fall 279 € erstattet werden (obwohl tatsächlich 558 € an Beitrag abgeführt wurden). Der Anteil des Arbeitgebers ist nach der Beitragserstattung verloren und fließt der Versichertengemeinschaft zu.

Nur halbe Beitragserstattung für Selbstständige und freiwillig Versicherte

Die Regelung, dass bei einer Beitragserstattung nur die Hälfte der Rentenversicherungsbeiträge erstattet werden, betrifft auch Selbstständige, die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen, und freiwillig Versicherte.

Auch wenn der Selbstständige oder der freiwillig Versicherte den Rentenversicherungsbeitrag vollständig alleine gezahlt hat – er also zum Beispiel jeden Monat 558 € an die Rentenversicherung abgeführt hat – werden ihm bei einer Beitragserstattung nur 50 % des Beitrages erstattet.

Genauso wie der Arbeitnehmer erhält er bei einer Beitragserstattung also pro Beitragsmonat nur 279 € und verzichtet auf die andere Hälfte des von ihm gezahlten Beitrags.

Allein wegen dieses Umstandes sollte man gut darüber nachdenken, ob man sich seine Rentenversicherungsbeiträge tatsächlich erstatten lassen möchte.

Beiträge des Staates werden bei der Beitragserstattung überhaupt nicht berücksichtigt

Die 50 %-Erstattung macht die Auszahlung der Rentenversicherungsbeiträge bereits unattraktiv.

Bei der Entscheidung für oder gegen die Beitragserstattung sollte jedoch darüber hinaus berücksichtigt werden, dass es in der gesetzlichen Rentenversicherung einige Zeiten gibt, in denen man selbst keine Beiträge zur Rentenversicherung zahlt, sondern der Staat oder ein anderer Träger die Beitragszahlung übernimmt. Auch diese Zeiten wirken sich positiv auf die Rentenhöhe aus.

Bei der Berechnung der Beitragserstattung bleiben allerdings alle Zeiten, in denen der Versicherte nicht selbst Beiträge gezahlt hat, unberücksichtigt.

Verlust von Kindererziehungszeiten durch Beitragserstattung

Hierzu gehören unter anderem die sogenannten Kindererziehungszeiten, deren monetärer Wert nicht zu unterschätzen ist. ,

Für ein ab 1992 geborenes Kind erwirbt man Rentenanwartschaften im Wert von mehr als 21.000 €. Bei der Entscheidung für eine Beitragserstattung würde man unwiderruflich auf die Kindererziehungszeiten und somit de facto auch auf mehr als 20.000 € verzichten.

Verlust von Pflegezeiten sowie Beiträgen aus Arbeitslosen- und Übergangsgeld durch Beitragserstattung

Hat man in der Vergangenheit einen pflegebedürftigen Angehörigen gepflegt oder Arbeitslosengeld beziehungsweise Übergangsgeld erhalten, wurden vom Leistungsträger in dieser Zeit Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt, die ebenfalls nicht erstattet werden.

Keine Vorteile durch Ausbildungs- und Schwangerschaftszeiten

Auch auf die Vorteile bei der Rentenberechnung für Ausbildungs- und Fachschulzeiten sowie für Schwangerschaftszeiten verzichtet man, wenn man sich für die Beitragserstattung entscheidet.

Keine Beitragserstattung für ehemalige DDR-Beiträge

Auch in der ehemaligen DDR haben Arbeitnehmer Beiträge in ein Sozialversicherungssystem eingezahlt, um für das Alter vorzusorgen. Mit der Widervereinigung wurde entschieden, dass die Deutsche Rentenversicherung bei der Rentenberechnung auch die DDR-Beiträge berücksichtigt.

Im Falle der Beitragserstattung gilt dies jedoch nicht: DDR-Beiträge, die vor dem 1. Juli 1990 gezahlt wurden, bleiben bei der Berechnung der Beitragserstattung unberücksichtigt und sind unwiderruflich verloren.

Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung werden nicht verzinst

Sollten die bisher genannten Argumente noch nicht ausreichen, um Zweifel an der Entscheidung für eine Beitragserstattung zu säen, solltet ihr euch das Argument „Fehlende Verzinsung bei Beitragserstattung“ genauer anschauen.

Es ist nämlich so, dass immer 50 % des gezahlten Beitrags erstattet werden – egal wie lange die Beitragszahlung her ist. Eine Verzinsung ist nicht vorgesehen.

Beispiel:

Wer im Jahr 1970 25.000 DM verdient hat, hat damals – auf das gesamte Jahr gerechnet – insgesamt einen Arbeitnehmerbeitrag von 2.125 DM an die Rentenkasse gezahlt. Der Arbeitgeberbeitrag lag ebenfalls bei 2.125 DM.

Würde sich diese Beispiel-Person nun für die Beitragserstattung entscheiden – weil sie zum Beispiel die Regelaltersgrenze erreicht hat und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt – würde sie aufgrund der im Jahr 1970 gezahlten Beiträge nach Umrechnung in Euro (Umrechnungsfaktor: 1,95583 DM entsprechen einem Euro) eine Beitragserstattung von 1.086,50 € erhalten.

Eine Verzinsung des Beitrags, der rein gedanklich fast 50 Jahre auf dem Konto des Rentenversicherungsträger lag, erfolgt nicht.

Selbst bei einem geringen Zinssatz von 2 % müsste die Beitragserstattung nach 49 Jahren eigentlich bei 2.867 € liegen; bei einer Verzinsung von 5 % sogar bei 11.866 €.

Rentenzahlung meist die lukrativere Wahl

Entscheidet man sich allerdings gegen die Beitragserstattung und für die Auszahlung einer monatlichen Rente, profitiert man durchaus von einer Verzinsung seines Beitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung. Denn mit einem damals relativ hohen Verdienst von 25.000 DM hat die Beispiel-Person allein im Jahr 1970 1,8736 Rentenpunkte erworben. Der Wert dieser Rentenpunkte erhöht sich von Jahr zu Jahr.

1,8736 Rentenpunkte entsprechen aktuell (1.7.2019 – 30.6.2020) einer monatlichen Brutto-Rente von 61,92 € (jährlich: 743,04 €).

Selbst nach Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ist klar, dass die Rentenzahlung nach weniger als zwei Jahren die Höhe der Beitragserstattung deutlich übersteigt.

Im Weiteren werde ich noch genauer darauf eingehen, wie sich in einem solchen Fall tatsächlich eine Rentenzahlung realisieren lässt.

Geringere oder keine Beitragserstattung, wenn zuvor Leistungen in Anspruch genommen wurden

Es gibt noch einen weiteren Punkt, den man bei der Berechnung der Höhe der Beitragserstattung nicht außer Acht lassen darf:

Wenn man bereits Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten hat – wie zum Beispiel eine Leistung zur medizinischen oder beruflichen Rehabilitation – ist eine Beitragserstattung zwar nicht ausgeschlossen, es werden jedoch nur die Beiträge erstattet, die nach der Inanspruchnahme der Leistung noch eingezahlt wurden.

Entscheidet man sich, obwohl man bereits Leistungen in Anspruch genommen hat, für die Beitragserstattung, wird auch in diesem Fall das Versicherungsverhältnis vollständig aufgelöst. Die Beiträge, die nicht erstattet werden, weil der Einzahler beispielsweise an einer Reha-Leistung teilgenommen hat, verfallen unwiderbringlich.  

Wurde bereits eine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch genommen, ist die Entscheidung für eine laufende Rentenzahlung daher meist deutlich attraktiver. Denn bei der Berechnung der laufenden Rentenzahlung werden auch die Beiträge berücksichtigt, die vor einer Reha-Leistung eingezahlt wurden.

Für wen lohnt sich also eine Beitragserstattung?

Kurze Antwort:

Aus meiner Sicht gibt es so gut wie keine Personengruppe, der ich reinen Gewissens zur Beitragserstattung raten würde. Denn nahezu in jedem Fall ist es unter finanziellen Gesichtspunkten (deutlich) attraktiver, bis zur Regelaltersgrenze zu warten und dann eine laufende Rentenzahlung zu erhalten.

Um diesen Punkt noch einmal deutlich zu machen, hier ein weiteres Rechenbeispiel:

Beispiel – Warum sich die Beitragserstattung nicht lohnt

Karim hat von Januar 2009 bis Dezember 2018 in Deutschland gearbeitet, sein Brutto-Arbeitsverdienst entsprach immer dem Durchschnittsverdienst der gesetzlichen Rentenversicherung. In seinen 10 Arbeitsjahren hat er Arbeitnehmerbeiträge in Höhe von 32.683,43 € an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt.

Nachdem Karim seine Erwerbstätigkeit in Deutschland beendet hat, ist er in die Türkei gezogen. Er überlegt nun, ob er sich seine in Deutschland gezahlten Rentenversicherungsbeiträge erstatten lassen soll. Der Erstattungsbetrag läge, wie oben beschrieben, bei 32.683,43 €.

Alternative: Monatliche Rentenzahlung

Stattdessen könnte sich Karim auch für eine monatliche Rentenzahlung aus Deutschland in die Türkei entscheiden. Deren Höhe läge brutto bei monatlich 330,50 €. Auf das Jahr gerechnet ergäbe sich damit ein Betrag von 3.966 €.

Lässt man Steuern und Beiträge, aber auch zukünftige Rentenanpassungen außen vor, müsste Karim ca. 8 Jahre und 3 Monate Rente erhalten, um genauso viel Geld herauszubekommen wie ihm bei einer Beitragserstattung zustünde. Lebt er länger – wovon unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Lebenserwartung grundsätzlich auszugehen ist – wäre die monatliche Rentenzahlung für ihn finanziell eindeutig der bessere Deal.

Sofern Karim verheiratet ist, hätte – unter Berücksichtigung der Regelungen zur Einkommensanrechnung – sogar seine Frau nach seinem Ableben noch Anspruch auf eine Witwenrente.

Wie kann ich eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten, wenn ich die allgemeine Wartezeit nicht erfülle?

Das obige Beispiel hat deutlich gemacht: Auch, wenn der Geldbetrag, den man bei einer Beitragserstattung erhalten würde, zunächst sehr hoch wirkt, sollte man unbedingt nachrechnen, ob die Auszahlung einer monatlichen Rente auf lange Sicht nicht deutlich attraktiver ist.

Doch was mache ich, wenn ich gar keine monatliche Rente erhalten kann, weil ich die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren nicht erfülle?

Die Lösung: Freiwillige Beiträge

Auch wenn kurz vor dem gesetzlichen Rentenalter noch Monate oder sogar Jahre zur Erfüllung der Mindestversicherungszeit von fünf Jahren fehlen, ist nicht Hopfen und Malz verloren:

Denn jede in Deutschland lebende Person, die keine Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlt, ist berechtigt, freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen.

Dies gilt sogar für Personen, die die Regelaltersgrenze bereits erreicht haben – jedenfalls solange, wie sie keine Altersvollrente beziehen.

Mindestbeitrag reicht aus

Und auch kostenmäßig hält sich die Investition im Rahmen. Denn egal, ob für einen Monat der Mindest- oder Höchstbeitrag eingezahlt wird, der Monat wird immer als vollständiger Monat bei der Mindestversicherungszeit mitgezählt.

Besteht das Ziel also lediglich darin, die Mindestversicherungszeit zu erfüllen, genügt die Zahlung des monatlichen Mindestbeitrags von derzeit 83,70 €.

Beispiele:

Fehlen zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit 12 Monate, erwirbt man mit der Zahlung von 1.004,40 € einen Rentenanspruch und steigert zudem auch noch seine monatliche Brutto-Rente um ca. 4,60 €.

Hat man bisher erst drei Jahre in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt, müssen freiwillige Beiträge für 24 Monate entrichtet werden. Insgesamt sind also 2.008,80 € zu zahlen. Allein durch die Zahlung der freiwilligen Beiträge steigert man seinen Rentenanspruch aber auch um 9,20 €.

Wenn lediglich ein Monat fehlt, lässt sich sogar für schlappe 83,70 € ein Rentenanspruch realisieren.

Alternative: Geringfügige Beschäftigung

Wer keine freiwilligen Beiträge zahlen kann oder möchte, hat alternativ auch die Option, im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung – also eines 450-Euro-Jobs – noch zusätzliche Monate für die Mindestversicherungszeit zu sammeln.

Bei einem 450-Euro-Job ist es nämlich so, dass der Arbeitgeber 15 % des Rentenversicherungsbeitrags zahlt und der Arbeitnehmer – solange er hierauf nicht verzichtet hat – den restlichen Beitrag – zurzeit 3,6 % – zahlen muss.

Bei einem monatlichen Verdienst von 450 € liegen 2019 für den Arbeitnehmer die Kosten für einen Wartezeitmonat somit nur bei monatlich 16,20 €.

Wichtig ist, dass man dem Arbeitgeber gegenüber nicht erklärt, auf die Versicherungspflicht verzichten zu wollen. Denn wenn man sich bei einer geringfügigen Beschäftigung als Arbeitnehmer nicht am Rentenversicherungsbeitrag des Arbeitgebers beteiligt, sammelt man zwar auch Monate für die Mindestversicherungszeit, jedoch deutlich weniger als wenn man selbst auch einen Beitrag zahlt.

So würden aus einem Jahr 450-€-Job ohne eigene Beitragszahlung des Arbeitnehmers lediglich 3,6 Monate für die allgemeine Wartezeit resultieren.

Bei Beamten kann eine Beitragserstattung Sinn ergeben

Nachdem ich nun lange erklärt habe, warum es sich finanziell nicht lohnt, sich seine Rentenversicherungsbeiträge auszahlen zu lassen und, dass es deutlich sinnvoller ist, aus seinen Beiträgen im Alter eine (kleine) Rente zu beziehen, muss ich doch noch auf eine Personengruppe zu sprechen kommen, für die eine Beitragserstattung finanziell sinnvoll sein kann: Beamte.

Die Besonderheit bei Beamten ist die, dass sie im Alter gegenüber ihrem Dienstherrn Anspruch auf eine Pension haben und die gesetzlichen Regelungen zur Berechnung der Pension nicht mit denen der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sind.

So findet sich in den Regelungen zur Pensionsberechnung eine Vorschrift, die besagt, dass eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu 100 % auf die Pension angerechnet wird, wenn die Pension eine bestimmte Höhe erreicht.

Wann wird die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Pension angerechnet?

Als Beamter sammelt man nicht, wie in der gesetzlichen Rentenversicherung, Jahr für Jahr Rentenpunkte, anhand derer die spätere Rente berechnet wird, sondern Prozentpunkte: Pro Jahr der Vollzeitbeschäftigung erhält ein Beamter als Pension 1,79375 % seiner letzten Besoldung.

Den gesetzlich festgeschriebenen Maximalbetrag von 71,75 % erreicht der Beamte nach einer 40-jährigen Vollzeittätigkeit. Ab diesem Zeitpunkt erhöht sich sein prozentualer Pensionsanspruch nicht weiter.

Der Maximalbetrag von 71,75 % bildet auch die Grenze, ab der andere Renten, zum Beispiel aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus einer berufsständischen Versorgung, vollständig auf die Pension angerechnet werden. 

Beispiel:

Beamter Harald hat von seinem 16. Lebensjahr bis zu seinem 22. Lebensjahr in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt und hierdurch einen Rentenanspruch von 150 € erworben.

Mit 23 wurde Harald verbeamtet und war bis zu seinem 65. Lebensjahr als Beamter tätig. Vor seinem Pensionseintritt lag Haralds Verdienst bei 4.000 €.

Da Harald mit 42 Jahren Beamtentätigkeit die Maximalpension erreicht, berechnet sich seine Pension (vereinfacht) wie folgt: 4.000 € x 71,75 % = 2.870 €.

Auf die Pension wird jedoch noch die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet. In Haralds Fall wird die gesetzliche Renten in voller Höhe von seiner Pension abgezogen. Harald erhält somit von seinem Dienstherrn tatsächlich nur 2.720 € an Pension, zusätzlich aber noch eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 150 €.

Beitragserstattung bei Höchstversorgung

Für Harald wäre eine Beitragserstattung keine Option gewesen. Als er auf Lebenszeit verbeamtet wurde, hatte er bereits die allgemeine Wartezeit erfüllt. Doch es gibt natürlich auch andere Fälle:

Alle Personen, die bereits absehen können, dass sie während ihrer Beamtenlaufzeit die Höchstversorgung von 71,75 % erreichen werden, sollten sich, wenn sie die allgemeine Wartezeit noch nicht erfüllen, zumindest einmal Gedanken über das Thema Beitragserstattung machen.

Auch bei Beamten keine klare Empfehlung zur Beitragserstattung

Ich sage aber auch für diese Personengruppe bewusst: Die Beitragserstattung kann interessant sein, muss jedoch nicht die beste und einzige Option darstellen.

Denn auch für Beamte ist die Zukunft ungewiss: Aus meiner Sicht ist es nicht möglich, bereits in jungen Jahren 20 oder 30 Jahre in die Zukunft zu schauen und abzuschätzen, ob man tatsächlich sein Leben lang Beamter bleiben und dann auch noch die Höchstversorgung erreichen wird. Es kann ja durchaus sein, dass man sich beruflich nochmal umorientieren möchte und infolgedessen in die Rentenversicherung zurückkehrt. Oder dass man beispielsweise aufgrund von Teilzeit oder Beurlaubungsphase die Höchstversorgung doch nicht erreicht.

Auch ist zu bedenken , dass es analog zur Altersrente für besonders langjährig Versicherte in der Beamtenversorgung ebenfalls eine Regelung gibt, nach der man mit 45 Dienstjahren im Alter von 65 Jahren ohne Abzüge in Rente gehen kann. Bei den hierfür erforderlichen 45 Jahren können auch vor Eintritt in das Beamtenverhältnis geleistete Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung mitgezählt werden – zumindest dann, wenn man sich gegen die Beitragserstattung entschieden hat.

In den obigen Konstellationen wäre die Entscheidung gegen die Beitragserstattung aus finanzieller Sicht vermutlich die bessere…

Reduziert sich die Pension auch bei einer Beitragserstattung?

Warum ich am ehesten Beamten, die voraussichtlich die Höchstversorgung erreichen, zur Beitragserstattung rate?

Weil andernfalls ihre Rente auf die Pension angerechnet würde und sie keinen finanziellen Vorteil durch die Zahlung der gesetzlichen Rente hätten. Für Bundesbeamte ist dies im § 55 BeamtVG (Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes) geregelt.

Lassen Beamte sich hingegen die Beiträge erstatten, erhalten sie ihre volle Pension plus Beitragserstattung.

Im § 55 BeamtVG steht zwar auch, dass eine Anrechnung bei Beitragserstattungen erfolgt, jedoch gilt dies nicht für Beitragserstattungen der gesetzlichen Rentenversicherung. Denn unter Punkt 55.1.3.5 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz ist geregelt, dass es zu keiner Anrechnung kommt, wenn die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt ist.

Freiwillige Beiträge werden nicht auf die Pension angerechnet

Im Punkt „Wann wird die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Pension angerechnet?“ habe ich die Rechtslage zum besseren Verständnis etwas verkürzt dargestellt.

Inwieweit die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Beamtenpension angerechnet wird, hängt tatsächlich auch davon ab, auf welcher Art von Beiträgen die gesetzliche Rente basiert:

Freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung werden nämlich nicht auf die Beamtenpension angerechnet. Ebenfalls nicht angerechnet wird der Zuschuss zur privaten Krankenversicherung, der privat krankenversicherten Beamten zusätzlich zu Ihrer Brutto-Rente gewährt wird.

Wie beantrage ich die Beitragserstattung?

Auch wenn ich persönlich in den allermeisten Fällen von der Beitragserstattung abraten würde, will ich euch natürlich nicht vorenthalten, wie ihr die Beitragserstattung beantragen könnt.

Abhängig davon, zu welcher der oben beschriebenen Personengruppen ihr gehört, müsst ihr zur Beantragung der Beitragserstattung einen unterschiedlichen Antrag nutzen:

Beitragserstattung bei Aufenthalt in Deutschland

Lebt man in Deutschland und möchte sich seine Beiträge auszahlen lassen – weil man entweder versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit ist oder bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt hat – steht hierfür der Vordruck V0900 zur Verfügung.

Im Antrag V0900 gibt man zunächst an, warum man zur Beitragserstattung berechtigt ist. Anschließend werden dieselben Fragen gestellt, die auch bei einer Kontenklärung gestellt werden.

Diese Fragen müssen beantwortet werden, da der Rentenversicherungsträger prüft, ob man die Mindestversicherungszeit von fünf Jahren tatsächlich nicht erfüllt. Unter Ziffer 8 wird abgeprüft, ob man wirklich versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit ist und damit zum Personenkreis gehört, der sich seine Beiträge erstatten lassen kann und unter Ziffer 9, ob man bereits Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten hat.

Insgesamt dürfte das Ausfüllen des V0900 auch für Laien möglich sein. Solltet ihr konkrete Fragen zum V0900 haben, schreibt diese gerne in den Kommentarbereich.

Beitragserstattung bei Aufenthalt im Ausland

Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit, die ihren Wohnsitz auf Dauer ins Ausland verlegt haben und bereits mindestens zwei Jahre im Ausland wohnen, haben es da etwas schwerer, wenn sie sich ihre Beiträge erstatten lassen möchten.

Für diese Personen steht der Vordruck V0901 (deutsch / englisch) sowie der Vordruck V0902 (deutsch / französisch) zur Verfügung.

Wie fülle ich den Vordruck V0901 oder V0902 aus?

Das gute am Vordruck V0901 und V0902 ist, dass dieser nicht nur in deutscher Sprache zur Verfügung steht, sondern auch mit englischer und französischer Übersetzung. So fällt die Beantwortung der Fragen auch Personen, die Schwierigkeiten mit dem (Behörden)deutsch haben, etwas leichter.

Unter Punkt 1 – 4 werden die persönlichen Daten eingetragen. Unter Punkt 5 eine (verkürzte) Kontenklärung durchgeführt und unter Punkt 6 unter anderem geprüft, ob man sich zurzeit in einem Land aufhält, mit dem kein Sozialversicherungsabkommen besteht, sodass eine Beitragserstattung möglich ist. Unter Punkt 8 geht es darum, ob bereits Leistungen der Rentenversicherung in Anspruch genommen wurden. Abschließend sind noch die Kontodaten anzugeben.

Die Überweisung der Beitragserstattung ist übrigens auch auf ein ausländisches Konto möglich.

Damit die Beitragserstattung ins Ausland möglich ist, muss darüber hinaus unter Punkt 12 noch eine amtliche Stelle bescheinigen, dass der Antragssteller tatsächlich derjenige ist, für den er sich ausgibt.

Sind alle Angaben gemacht, kann der V0901 oder V0902 der Rentenversicherung entweder postalisch übersandt oder auch bei einem deutschen Konsulat abgegeben werden.

Besonderheit bei einer Beitragserstattung in die Türkei

Achtung: Personen, die ihren Wohnsitz in die Türkei verlegt haben und sich ihre Rentenversicherungsbeiträge erstatten lassen möchten, müssen einen anderen Vordruck als den V0901 oder V0902 verwenden.

Für diese Personengruppe steht der Vordruck A5800 zu Verfügung, in dem alle Fragen sowohl auf Deutsch als auch auf Türkisch formuliert sind.

Auch wenn sich der Vordruck A5800 optisch von den Vordrucken V0901 und V0902 unterscheidet, sind die drei Vordrucke inhaltlich doch sehr ähnlich.

Das Besondere am A5800 ist insbesondere der Punkt IV, unter dem konkretere Fragen zu einem eventuell in der Türkei bestehenden Versicherungsverhältnis gestellt werden.

Beim A5800 ist außerdem wichtig, dass der Antrag auf Beitragserstattung in der Türkei nicht direkt an die Deutsche Rentenversicherung übersandt wird, sondern über den türkischen Sozialversicherungsträger, die zuständige Zweigstelle der Sosyal Güvenlik Kurumu (SGK).

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Solltet ihr euch durch diesen mehr als 5.500 Wörter umfassenden Beitrag gekämpft haben und noch immer Fragen zum Thema „Beitragserstattung“ haben, schreibt diese gerne in die Kommentare oder schickt eine E-Mail an rentenfuchs@gmx.de.

Auch wenn ihr selbst bereits Erfahrung mit der Beitragserstattung habt, lasst die anderen Leser gerne daran teilhaben!

Dieser Beitrag hat 127 Kommentare

  1. Simon

    Ich habe die letzten 2 Jahre lang (nach meiner Verbeamtung) daran geglaubt, dass ich mir nun bald die Hälfte meiner Rentenbeiträge zurückholen könnte. Das würde in etwa 4000 Euro machen. Nun habe ich aber soeben festgestellt, dass mein Freiwilliges Soziales Jahr ja leider auch als Versicherungszeit zählt und genau das treibt mich jetzt um 1,5 Monate über die Wartezeit…

    8000 Euro ins Feuer geworfen. Das bisschen Rente, was ich dafür bekomme, wird mir 1 zu 1 von der Pension abgezogen werden, da ich locker die maximale Pension erreichen werde…

    1. Rentenfuchs

      Ärgerlich, aber wenn die allgemeine Wartezeit einmal erfüllt ist, gibt es da leider auch nichts mehr zu machen. Möglicherweise verändert sich die Rechtslage bis zu Ihrem Pensionseintritt ja noch und Sie profitieren doch noch von den Beiträgen. Außerdem darf man nicht vergessen: Lässt man sich die Beiträge erstatten, zählen diese Zeiten nicht mehr für die 45 Jahre mit, die es braucht, um mit 65 Jahren ohne Minderung in Pension gehen zu können.

  2. Peter

    Guten Tag,

    vielen Dank zunächst für Ihre sehr informative Website. Ich habe vor kurzem einen Antrag gestellt, der abgelehnt wurde. Da ich seit einigen Jahren verbeamtet bin, habe ich meine früheren Rentenversicherungsbeiträge bei der Deutschen Rentenversicherung zurückgefordert. Die Erstattung wurde abgelehnt mit der Begründung, dass Beiträge erstattet werden, “sofern keine Versicherungspflicht besteht, seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist. und kein Recht zur freiwilligen Versicherung besteht.
    Diese Vorraussetzungen sind nicht erfüllt, weil das Recht auf eine freiwillige Versicherung besteht.“

    Was konkret ist den mit dem Recht auf eine freiwillige Versicherung gemeint? Dieses Recht hat doch vermutlich jeder, oder? Einen Antrag könnte ja dann niemand stellen!?

    Ist diese Ablehnung anfechtbar? Und würden Sie mir dazu raten?

    Vielen Dank für Ihre Hilfe

    1. Rentenfuchs

      Guten Tag Peter,
      der Bescheid scheint meines Erachtens rechtswidrig zu sein. Bei Personen, die versicherungsfrei sind – wie bei Beamten – besteht das Recht zur Beitragserstattung – sofern die allgemeine Wartezeit von 60 Monaten noch nicht erfüllt ist – unabhängig davon, ob Anspruch auf freiwillige Versicherung besteht oder nicht. Hier würde ich dir klar zum Widerspruch raten. Bei Bedarf kann ich dich hierbei auch unterstützen. Melde dich dann einfach über rentenfuchs@gmx.de bei mir.

  3. Peter

    Lieber Rentenfuchs,
    Vielen Dank für diese informative Seite! Auch die Antworten zu den Kommentaren sind lehrreich; aber ich habe meine Situation trotzdem noch nicht gefunden:
    – Ich bin Deutscher der seit 1990 insgesamt 33 Jahre in Finnland gearbeitet hat und dort in die gesetzliche Rentenkasse eingezahlt hat (und bin in FI jetzt in vorzeitiger Rente)
    – Ich habe in Deutschland vor 1990 nur 29 Monate eingezahlt => 5j Mindestversicherungszeit ist nicht erfüllt.
    – Regulärer Rentenbeginn in D wäre 2028 – d.h. ich könnte noch die fehlenden 31 Monate freiwillig einzahlen, falls dies notwendig wäre um DRV Ansprüche zu sichern
    Fragen:
    1) Ist es so, dass die finnischen Zeiten als Wartezeit angerechnet werden und daher eine DRV Beitragserstattung ausgeschlossen ist?
    2) Besteht deshalb auch ein (kleiner) DRV Rentenanspruch, selbst ohne Mindestversicherungszeit, der von der finnischen Seite her beantragt und koordiniert wird (EU Regelung)?
    3) Oder muss ich unbedingt erst die fehlenden 31 Monate freiwillig einzahlen um die DRV Ansprüche zu sichern und diese dann direkt bei der DRV beantragen?
    Vielen Dank, MfG Peter

  4. Karl Martin

    Berichtigung:
    Nicht 55.1.3.5 sondern 55.1.3.7 stellt klar, dass die Rückerstattung von Versicherungsbeiträgen im Fall der Nichterreichung der Wartezeit von 5 Jahren nicht auf die Versorgungsbezüge angerechnet wird.

    MfG KM
    Siehe bitte nachfolgenden Auszug:

    Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz
    (BeamtVGVwV)

    Vom 3. Januar 2023

    55.1.3.7
    Besteht kein Anspruch auf eine laufende oder einmalige Rentenleistung, weil eine notwendige Wartezeit (etwa nach § 50 Absatz 1 Satz 1 SGB VI) nicht erfüllt wurde, ist § 55 Absatz 1 Satz 3 und 4 – auch im Fall der Rückzahlung geleisteter Beiträge wegen Nichterfüllung der Wartezeit (etwa nach § 210 Absatz 1 Nummer 2 SGB VI) – nicht anwendbar.

  5. Bianca

    Hallo Rentenfuchs, ich bin in einem Versorgungswerk Rentenversichert, habe aber 1999 für 2 Wochen Arbeitslosengeld bekommen, wovon Beiträge an die Deutsche Rentenversicherung entrichtet wurden. Das heißt, mir fehlen 59 Monate Pflichtbeiträge um eine gesetzliche Rente zu bekommen. Ich bin jetzt 61 Jahre alt. Macht es Sinn, die fehlenden knapp 5000.-€ (Mindestbeitrag 83,70€ x 59) noch freiwillig nachzuzahlen um dann eine kleine gesetzliche Rente zusätzlich zur Versorgungswerk-Rente zu bekommen? Ich habe gelesen, dass man so auch weniger in der Gesetzlichen Krankenversicherung bezahlen muss. Danke!

  6. Jessica

    Hallöchen,
    Ich Frage mich ob eine Beitragserstattung für mich sinnvoll ist.

    ich habe 2,5 Jahre Ausbildung+ca 20 Monate arbeiten (inkl. 6 Monate arbeitssuchend) hinter mir. also unter den 5 Jahren Wartezeit.

    danach habe ich die 2 jährige Laufbahnausbildung absolviert und bin nun seit 4 Jahren im Dienst und seit 1,5 Jahren auf Lebenszeit verbeamtet. zwischenzeitlich habe ich ein Kind bekommen und war 1 Jahr mit Elterngeld in Elternzeit und danach bis August dieses Jahr auf Elternteilzeit 30 Std. ab August werde ich für die nächsten Jahre vorraussichtlich auf 35. Std Dienst leisten.

    Da ich erst mit 26 den Dienst begonnen habe und nun in Teilzeit arbeite, werde ich vermutlich nicht das volle Ruhestandsgehalt von 71,..% erreichen. Ich gehe jedoch bislang auch nicht davon aus jemals wieder in die Rentenkasse einzuzahlen.

    Ich würde mich sehr über einen Ratschlag freuen, da ich die Erstattung aus privaten Gründen momentan gut gebrauchen könnte. Ich aber auch nicht finanziell gesehen große Verluste fahren möchte im Alter.

    liebe Grüße

    1. Burmeister

      Hallo Jessica.
      Ich rate dir von einer Erstattung ab.
      Ich bin auch Beamter i.R. mit 51. Ich hatte vor 2 Jahren einen privaten Unfall. Die Pension ist entsprechend um 10,9 % ? gekürzt.
      Meine Rente habe ich mir auch auszahlen lassen.
      Aus heutiger Sicht war das echt blöd.
      Wenn ich mal irgendwann das Rentenalter erreicht habe, wäre die Rente ohne Kürzung der Pension dazu gekommen. Und eine BU habe ich auch nicht.
      Damals war ich jung, heute aber schlauer. 😉
      Der Anspruch auf Erstattung geht dir ja nicht verloren. Aber wegen 5 oder 6 T€ den Anspruch heute schon zu verkaufen- nicht so schlau.
      VG und viel Spaß beim entscheiden.
      Martin

  7. Steini

    Ich werde aus dem Punkt 5.1. im Formular V0900 nicht so recht schlau…

    Hier heißt es “Haben Sie Beitragszeiten oder Beschäftigungszeiten zurückgelegt, die im Versicherungsverlauf und in den
    beigefügten Versicherungsunterlagen nicht enthalten sind?”

    – Was genau ist hier der “Versicherungsverlauf”?
    – Welche Versicherungsunterlagen habe ich hier überhaupt beizufügen? Doch nicht etwa alle Unterlagen, die quasi mein komplettes Arbeitsleben bis hierhin darstellen (wie Gehaltsabrechnungen etc.)? Das wäre ja ein riesiger Wust und existiert teilweise nicht mal mehr (wer behält z.B. über 15 Jahre alte Gehaltsabrechnungen?)
    – Müsste eine RV nicht mit einem einfachen Blick ins System meine Beiträge sehen können, die ich über die Jahre gezahlt habe, und ich dann nur quasi Dinge belegen, wenn etwas “fehlt”?

    Vielen Dank im Voraus für die Mithilfe, ich habe auch die Erläuterungen in V0910 gelesen, finde aber auch die leider eher missverständlich.

    Viele Grüße
    Steini

  8. Marcel

    Hallo Rentenfuchs,

    toller Beitrag, vielen Dank!
    Nach dem Studium war ich 2 Jahre im Referendariat verbeamtet auf Widerruf, dann habe ich 1 Jahr als Angestellter beim Land gearbeitet und bin seit 2 Jahren wieder verbeamtet – und nun auf Lebenszeit.
    Ich sehe es als sinnvollste Option, mir in diesem Fall die Rente auszahlen zu lassen, da ich auch nicht vorhabe, in ein Angestelltenverhältnis zurückzukehren.
    Übersehe ich hier noch etwas? Ich dürfte dadurch ja nichts verlieren…
    Viele Grüße,
    Marcel

  9. Willy

    Angesichts der demographischen und geopolitischen Entwicklung in Deutschland und Europa sollte man sich seine Rentenbeiträge, wenn möglich, sofort erstatten lassen, bevor es zu spät ist.

  10. Claudia Oedekoven

    Vielen herzlichen Dank für die Erklärungen, die mir wirklich weitergeholfen haben!

  11. Mehmet Ali

    Hallo Rentenfuchs,
    Meine Mutter hatte zwischen 1975-1984 in Deutschland gelebt und 4 Kinder erzogen. Also Sie hat in Deutschland ca. 10 Jahre Kindererziehungszeiten. Sie hatte in Deutschland nie gearbeitet. Sie ist leider im Jahr 2002 gestorben. Mein Vater wusste nicht, dass er Anspruch auf die Witwerrente hatte. Mein Vater hatte im Jahr 2015 wieder geheiratet und jetzt kann er den Witwenrentenantrag nicht stellen, oder? Außerdem möchte ich Fragen; ob wir die Weisen die Kindererziehungszeitenbeitrage erstatten dürfen. İch würde mich sehr freuen wenn Sie mir dabei helfen könnten.
    Herzliche Grüße
    Mehmetali

    1. Rentenfuchs

      Guten Tag,
      da sehe ich leider keine Chance – weder was die Witwerrente betrifft, noch in Bezug auf die Beitragserstattung. Denn erstattet werden können nur selbst gezahlte Beiträge, was bei Kindererziehungszeiten ja nicht der Fall ist.

  12. Serdar Sahin

    Hallo zusammen,

    ich bin die Türkei ausgewandert und kann mir keine Beiträge mehr erstatten lassen, weil ich zwei Wochen Rehaleistung bekommen habe müsse ich bis zum Regelalter abwarten. Aber irgendwie finde ich das unfair. Hoffe jemand kann mir dabei behilflich sein, sodass ich trotzdem irgendwie an meine eingezahlten Beiträge früher komme. Die Auswanderung fand unmittelbar nach der Reha. Bitte um Hilfe per Mail an serdars238@gmail.com.

    Viele Grüße aus der Türkei

    1. Rentenfuchs

      Wenn man Leistungen aus der DRV wie eine Reha in Anspruch genommen hat, können nur Beiträge erstattet werden, die nach der Reha gezahlt wurden. Da Sie direkt nach der Reha in die Türkei ausgewandert sind, scheidet eine Beitragserstattung somit in Ihrem Fall aus. Mir wäre auch kein Weg bekannt, wie sich diese Regelung umgehen ließe.

  13. maite

    Hallo Rentenfuchs,
    ich habe Doppelte Staatsbürgerschaft-
    Thai – Deutsch. Nun möchte ich zurück nach Thailand. Möchte die Rente Beitragerstattung beantragen, geht das?
    Muss ich erst mein Deutsche Stattsbürgerschaft erst aufgebenum den Beitragerstattung beantragen zu können?
    Verliere ich mein Renetnbeitrag weil ich Doppelte Staatsbürgerschaft- Thai – Deutsch habe?
    Wo kann ich Beratung erhalten und den Beitragerstattung beantragen ?
    MfG
    Maite

  14. Heinrich

    Hallo,

    ist es möglich nach der Beitragserstattung nach ca. 10 Jahren, nochmal in die Rente einzuzahlen, um erneut einen Anspruch auf eine Deutsche Rente zu bekommen ? Und werden die Arbeitnehmerbeiträge die man nicht aufgezahlt bekommen hat erneut berücksichtigt in die Rente ?

    Vielen Dank in Voraus.

    1. Arif

      Die Antwort auf diese Frage würde mich auch sehr interessieren.

      Mein Vater hat auch seine Rente auszahlen lassen und lebte seit über 12 Jahren jetzt in der Türkei und ist wieder zurückgekehrt.
      Er möchte wieder eine Beschäftigung aufnehmen und fragt sich, ob die Rentenbeiträge vom AG die nicht ausgezahlt wurden wieder in der Rente mitberücksichtigt wird, wenn er wieder 60 Monate SV pflichtig beschäftigt ist.

      Auf eine Rückmeldung würde ich mich sehr freuen.

    2. Rentenfuchs

      Hallo Heinrich,
      auch nach einer Beitragserstattung ist es möglich, wieder in die Rentenkasse einzuzahlen und damit einen neuen Rentenanspruch aufzubauen. Alle Beiträge, die bis zum Zeitpunkt der Beitragserstattung gezahlt wurden, sind jedoch unwiederbringlich verloren – auch dann, wenn diese nicht erstattet wurden, weil es zum Beispiel die Arbeitgeberbeiträge waren.

  15. Christine Hutterer

    Hallo Rentenfuchs, muss man seine Identität auch bestätigen, wenn der Antrag von einem bevollmächtigten Dritten gestellt wird?

  16. Oktay

    Beitragserstattung wurde abgelehnt Begründung
    Zu viel hartz 4 bekommen kann Beschwerde einlegen wird aber nicht durchkommen hat rentenversicherung gesagt was kann ich tun

  17. Sunseri Antonio

    Weißt jemandem, meine Mutter ( italienische Staatsbürger) bezieht eine Deutsche Rente, ist aber in einen nicht EU-Staat umgezogen ( Brasilien ) ist sie weiterhin verpflichtet Pflichtkrankenversicherung zu bezahlen ? Da sie im Ausland keine Leistung erheben kann…? Im Voraus vielen Dank

  18. Manfred

    Hallo, Rentenfuchs !
    Daß bei einer Beitragserstattung nur die Arbeitnehmeranteile erstattet werden und nicht die Arbeitgeberanteile halte ich für Betrug.
    Mein Arbeitgeber hat die Beiträge für mich und niemand anderen eingezahlt.
    Was meinst Du dazu ?

  19. Felix R.

    Hallo Herr Bäker,

    vielen Dank für diesen tollen Artikel! Ich habe auch eine Frage: Meine Tante ist pensionierte (verbeamtete) Lehrkraft. Sie ist vor vier Jahren in den wohlverdienten Ruhestand gegangen und hat neben Pflegezeiten, Elternzeiten und ihrer Ausbildung (Lehramtsstudium) einige Jahre in die Deutsche Rentenversicherung eingezahlt. Sie hatte zu Beginn der Pension vor vier Jahren bei der dt. RV immer wieder angefragt, aber nie eine Antwort erhalten. Die ersten schriftlichen Kontakte fanden auf mein Drängen hin in diesem Jahr statt und nach einer längeren Prüfung wurde ihr nun mitgeteilt, dass sie nun nach einer Einmalzahlung von ca. 500 € monatlich ca. 150 € an Rente zusätzlich zur Pension erhalten soll. Meine Frage: Hätte ihr nicht bereits vor vier Jahren diese Rente zugestanden? Kann man diese nun rückwirkend beantragen?

    Grüße Felix R.

    1. Rentenfuchs

      Hallo Felix,

      die Frage lässt sich pauschal leider nicht beantworten: Sofern man der Rentenversicherung einen Beratungsfehler nachweisen kann, besteht die Möglichkeit, für bis zu vier Kalenderjahre rückwirkend die Rentenzahlung zu erhalten. “Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch” ist hier das Stichwort.

  20. Arztausportugal

    Hallo Rentenfuchs.
    Ich bin aus Portugal, habe von Februar 2015 bis Dezember 2021 in Deutschland gelebt, und in den ärztlichen Versorgungswerk eingezahlt (bin Arzt). Wenn ich in Portugal weiter lebe, darf ich die Erstattung beantragen? Ich werde erst in ca 30 Jahren das Rentenalter erreichen. Falls ich die Erstattung nicht beantrage, wie wird das, was ich eingezahlt habe, verzinst? Ich überlege die Erstattung nach 24 Monate zu beantragen und auf einem ETF auf 10% anlegen. Da Käme doch viel mehr bei raus als mit einer Rente, oder?

    1. Rentenfuchs

      Mit dem ärztlichen Versorgungswerk kenne ich mich nicht genau aus. Ich empfehle Ihnen daher, direkt beim Versorgungswerk anzufragen. Was die Beitragserstattung in der gesetzlichen Rentenversicherung betrifft, wäre diese voraussichtlich ausgeschlossen, da Sie vermutlich in Europa wohnen bzw. eine europäische Staatsangehörigkeit besitzen.

  21. Teresa

    Hallo Rentenfuchs,
    meine Mutter hat seit 2 Jahren die Regelaltersgrenze erreicht. Sie kommt gebürtig aus dem Kosovo und hat in Deutschland lediglich 10 Monate mit RV Option (Minijob 450 €) gearbeitet. Sie hat 4 Kinder jedoch sind alle Kinder im Ausland geboren so, so dass Erziehungszeit nicht angerecht werden laut Auskunft der DRV. Würden Sie in so einem Fall die Erstattung der 10 Monate empfehlen? Eine Nachzahlung der 50 Monate mit knapp 4200 € soll eine Rente von 16,00 € generieren. Das macht meines Erachtens kein Sinn da sich die Zahlung erst nach 20 Jahren aromatisiert. Gibt es noch andere Möglichkeiten oder ist hier der Zug schon abgefahren?

    Danke für Ihre Hilfe
    Viele Grüße
    Teresa

  22. Inge Heine

    Mein Sohn hat 31 Monate in Deutschland in DRV eingezahlt und lebt seit 7 Jahren in den USA (verheiratet mit Amerikanerin), Berufstätig und zahlt dort in die Rentenkasse. Vorher von 2006 bis 2011 hat er die gesamte
    Schul- und Uniausbildung in den USA absolviert.
    Wir haben einen Antrag auf Erstattung der Rentenbeiträge gestellt. Dieser wurde abgelehnt, weil keine Versicherungspflicht besteht, seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut eine Versicherungspflicht eingetreten ist und kein Recht auf freiwillige Versicherung besteht.
    Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
    Kann ich einen Widerspruch einlegen, da mein Sohn die Amerikanische Staatsbürgerschaft beantragt hat und nie wieder nach Deutschland kommen wird.

  23. Esther

    Lieber Rentenfuchs,
    ich möchte mir als Beamtin meine Beiträge auszahlen lassen. Zähle ich die Beitragszeiten in meinem Versicherungsverlauf zusammen, komme ich knapp über die 60 Monate Marke. Allerdings wird hier auch die Zeit meines Referendariats, in der ich Beamtin auf Widerruf war, aufgelistet mit dem Vermerk “Beitragszeit mit Pflichtbeiträgen aus Nachversicherung für berufliche Ausbildung”. Kann ich daran noch irgendetwas “drehen”, sodass ich mir die Beiträge auszahlen lassen kann?
    Danke und Grüße!

    1. Rentenfuchs

      Hallo Esther,
      wenn die 60 Monate erst einmal erreicht sind, ist der Zug mit der Beitragserstattung im Regelfall abgefahren. Mir wäre jetzt keine Möglichkeit bekannt, wie sich eine solche doch noch realisieren ließe.

  24. Valeria

    Hallo Rentenfuchs,

    Vielen Dank für die Informationen. Ich habe eine Frage, da das Antrag ausgefüllt ist und wenn alle Bedingungen erfüllt sind, wie lange dauert es, bis ich benachrichtigt werde, dass die Rückerstattung erfolgt? Ich weiß, dass vom Zeitpunkt der Mitteilung bis zur Einzahlung des Geldes 14 Tage vergehen, aber ich zähle die Verzögerung bei der Genehmigung der Rückerstattung nicht mit.

    Vielen Dank!

  25. Anonymous

    Hallo Rentenfuchs,

    zunächst danke ich Ihnen für Ihre Ausführungen zum Thema “Beitragserstattung”. Ich muss zugeben dass es schwierig war eine Seite im Internet zu finden, die wirklich alle Aspekte in ausführlicher und verständlicher Art und Weise anspricht, bzw. auch auf eventuelle Nachteile einer unüberlegten Beitragserstattung eingeht.

    Ich werde als Beamter zwar nur auf 36 Dienstjahre kommen, kann mir aber laut Auskunft meines Dienstherren bei der Berechnung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit auch Zeiten außerhalb meines Beamtenverhältnisses anrechnen lassen. Hier sind u.a. mein Zivildienst und meine vorangegangene Tätigkeit als TB im ÖD zu nennen.
    Ich würde bei der Anrechnung aller ruhegehaltfähigen Dienstzeiten auf über 40 Jahre kommen, sodass ich in meinem Fall die Auszahlung des Betrages meiner 58 Beitragsmonate in Erwägung ziehe, welcher mir bereits von der DRV übermittelt wurde.

    In Ihrer Antwort auf “Levan” vom 22 Nov 2020 hatten Sie geschrieben, dass die Beitragserstattung in Deutschland nicht versteuert werden muss. Könnten Sie dies bitte belegen bzw. auf einen entsprechenden Paragraphen des EStG verweisen?
    Leider konnte mir weder die DRV noch das Finanzamt die Frage beantworten, ob bei der Beitragserstattung Steuern fällig werden und mir stattdessen den Gang zu einem Steuerberater empfohlen.
    Eine Eigenrecherche des Einkommensteuergesetzes ergab leider kein Ergebnis. Im Internet sind Sie tatsächlich der Erste, der diese Frage beantworten konnte.

    Herzlichen Dank für Ihre Bemühungen.

    Mit freundlichen Grüßen,
    Anonymous

    1. Rentenfuchs

      Hallo, die Steuerfreiheit der Beitragserstattung ergibt sich aus § 3 Nummer 3 Buchstabe b Einkommenssteuergesetz (“Steuerfrei sind […] Beitragserstattungen an den Versicherten nach den §§ 210 und 286d des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch […]”).

  26. Juti

    Sehr geehrter Rentenfuchs,

    zu meiner Situation:
    13.08.2013-31.07.2019 Beamtin auf Lebenszeit, danach habe ich mich auf eigenen Wunsch hin entlassen lassen.
    01.08.2019-31.07.2019 beamtenähnliche Angestellte im Probejahr
    seit 01.08.2020 beamtenähnliche Angestellte in unbefristeter Beschäftigung.

    Eine Beitragsrückerstattung sei nicht möglich, weil die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt ist.
    Ist das tatsächlich so? Würde die Wartezeit nicht nach dem Probejahr als beamtenähnliche Angestellte, also ab 01.08.2020, neu beginnen?

    Recht herzlichen Dank im Voraus für Ihre Antwort.

    1. Anonymous

      Korrektur:
      Das Probejahr als beamtenähnliche Angestellte ging bis 31.07.2020.

  27. Bernd

    Hallo Rentenfuchs,

    ich habe hier nochmals eine Nachfrage, da ich etwas nicht ganz verstehe.

    Seit Oktober 1986 bin ich im öffentlichen Dienst – Beamter. Von 1.10.86 bis Juni bei der Bundeswehr und seit 1.7.1990 als Beamter bei der Justiz.

    Die Deutsche Rentenversicherung hatte ich angeschrieben mit der Bitte für die Erstattung der Anwartschaften, da ich nach meiner Meinung die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt habe.

    Von der BFA habe ich mit der Ablehnung meine Versicherungzeiten nochmals mitgeteilt bekommen.
    25.5.84 – 4.6.84 – Fachschulausbildung; 1.7.84 – 31.7.84 – Übergangszeit; 1.8.84 – 21-12.84 – Beitragszeit mit Pflichtbeiträgen für berufliche Ausbildung; 1.1.85 – 31.12.85 – Beitragszeit mit Pflichtbeiträgen für berufliche Ausbildung;
    1.1.86 – 11-7-86 Beitragszeit mit Pflichtbeiträgen für berufliche Ausbildung; 17.7.86 – 30.9.86 – Arbeitslosigkeit.

    Die BFA schreibt.
    Der Antrag wird abgelehnt.

    Begründung

    Beiträge werden erstattet, sofern – Versicherungsfreitheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht vorliegt und – die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt ist,
    wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht und seit dem Ende der letzten geringfügigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit, in der Versicherungsfreiheit bestand oder Befreiung von der Versicherungspflicht vorlag, 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut eine geringfüge Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit aufgenommen wird.
    Beiträge werden nicht erstattet – solange als Beamter………….

    Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, weil die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren mit Beitrags- und Ersatzeiten erfüllt ist.

    Sie haben durch den durchgeführten Versorgungsausgleich und die vorliegenden Beitragszeiten insgesamt 157 Kalendermonate für die allgemeine Wartezeit zurückgelegt, so dass ein Anspruch auf eine Regelaltersrente ab dem 1.6.2034 besteht.

    Geschieden wurde ich 2013 und auch der Versorgungsausgleich durchgeführt.
    Ich hatte bisher nichts gelesen oder gesehen, dass, wenn ein Versorgungsausgleich erfolgt dies dann angerechnet wird.

    Ist dies korrekt, was die BFA da schreibt? So richtig kann ich es nicht nachvollziehen.

    1. Anonymous

      Hallo nochmal,

      ich habe jetzt doch etwas gefunden. Laut Scheidungsurteil, werden zu Lasten der Antragsstellerin (meiner geschiedenen Frau) 4,1459 Entgeltpunkte zu meinen Gunsten bei der BFA übertragen.
      Dies wird dann in Monate umgerechnet und meinen Konto zugerechnet, sodass ich auf diese 157 Kalendermonate komme?

      1. Rentenfuchs

        Hallo Bernd,

        das ist korrekt. Aus den übertragenen Rentenanwartschaften werden Wartezeitmonate errechnet, mit denen man die allgemeine Wartezeit erfüllen kann. Eine Beitragserstattung ist dann nicht mehr möglich.

  28. Omar

    Hallo Rentenfuchs,
    mein Vater ist seit 2014 in Deutschland, er hat statt erforderlichen 60 Monate jedoch nur 28 Wartezeitmonate.
    Das heißt, dass er die mindestens 5 Jahre (60) bis seinem Tod nicht erfüllt
    Kann ich nach einer Beitragsrstattung bei Rentenversicherung beantragen?
    Vielen Dank
    Mit freundlichen Grüßen

    1. Rentenfuchs

      Wenn die allgemeine Wartezeit von 60 Monaten bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze oder bis zum Tod nicht erfüllt ist, kann entweder der Versicherte selbst oder im Falle des Todes die Witwe oder die Waisen eine Beitragserstattung beantragen.

  29. Anonymous

    Hallo Rentenfuchs,

    sehr schöne Übersicht.
    Habe jedoch eine kurze Nachfrage und zwar bezüglich der Wartezeit, da ich hier wohl etwas falsch verstehe.

    Kurz zu mir. Laut Bescheid Rentenversicherung folgender Verlauf.
    Bis 31.7.84 Fachschulausbildung
    1.8.84 – 11.7.86 steht Pflichtbeitragszeit und berufliche Ausbildung
    17.7.86 – 30.9.86 Arbeitslosigkeit

    Von 1.10.86 bis Juli 1990 war ich bei der Bundeswehr
    und seit 1.8.90 bin ich im Beamtendienst noch bis 2034

    Ich werde bereits 2032 ja die 71,75 € Versorgungsbezüge erhalten.

    Laut Renteninformation der BFA kenne ich den Betrag der mir dort monatlich zusteht, der ja dann von meinen Versorgungsbezügen abgezogen wird.

    Nach meiner Berechnung und soweit ich es verstanden habe, hätte ich nach dem Versicherungsverlauf die Wartezeit doch eigentlich noch nicht erreicht, da ich lediglich rund 24 Monate eingezahlt habe.

    Bei einer telefonischen Nachfrage an der Hotline, hat mir die Dame dort erklärt ich könnte keine Beitragsrückerstattung erhalten, da ich über die Wartezeit wäre, da ich ja als schon die Renteninformationen der BFA erhalten habe, welche gesetzliche Rente mir zusteht.

    Danke für die Rückmeldung
    Bernd

  30. Tony

    Hallo Rentenfuchs, ich habe eine Frage, habe 10 Jahre in Deutschland gearbeitet , bin 46 und werde jetzt wieder zurückkehren in meine Heimat Kroatien. Besteht die Möglichkeit das ich eine Beitragserstattung für die eingezahlten Rentenbezüge stellen kann ! Was genau muss ich hierzu machen

    1. Rentenfuchs

      Hallo Tony, da Kroatien Teil der Europäischen Union ist, kommt eine Beitragserstattung für Sie nicht in Betracht. Sobald Sie das Rentenalter erreichen, können Sie stattdessen eine Rentenzahlung aus der Deutschen Rentenversicherung erhalten.

  31. Hilfesuchender

    Lieber Rentenfuchs,
    zunächst vielen Dank für den übersichtlichen zusammenfassenden Artikel. Ich habe eine Nachfrage zu einer Aussage von Ihnen:

    “auch ist zu bedenken , dass es analog zur Altersrente für besonders langjährig Versicherte in der Beamtenversorgung ebenfalls eine Regelung gibt, nach der man mit 45 Dienstjahren im Alter von 65 Jahren ohne Abzüge in Rente gehen kann. Bei den hierfür erforderlichen 45 Jahren können auch vor Eintritt in das Beamtenverhältnis geleistete Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung mitgezählt werden – zumindest dann, wenn man sich gegen die Beitragserstattung entschieden hat.”

    Bzgl. des letzten Teils Ihrer Aussage wollte ich Sie fragen, ob Sie wissen, wo ich für Bayern Informationen finde, dass nach einer Beitragsrückerstattung Zeiten ggf. nicht mehr als ruhegehaltsfähig angesehen werden. Ich finde hierzu nichts.

    Vll. kurz zum Background: Ich habe 9 Monate Zivildienst abgeleistet (wird angerechnet), Jura studiert, Rechtsreferendariat abgeleistet (in Bayern ist man hierbei nicht auf Widerruf verbeamtet) und parallel als wissenschaftlicher Mitarbeiter sozialversicherungspflichtig 2 Jahre an einem Lehrstuhl gearbeitet, anschließend war ich 2 Jahre Richter auf Probe, nunmehr bin ich auf Lebzeit verbeamteter Jurist im Ministerialdienst; ich habe die 60 Monate Wartezeit – sofern mir ersichtlich (das würde ich jetzt einfach mal unterstellen) – nicht erreicht.

    Deshalb spiele ich mit dem Gedanken, mir meine bisherigen Beiträge erstatten zu lassen und anschließend regelmäßig freiwillig in die Rentenversicherung einzuzahlen, da die darauf resultierenden Rentenzahlungen nicht auf die Pension angerechnet werden. Natürlich will ich durch die Beitragsrückerstattung aber nicht, dass sich mein Pensionseintrittsalter (mit Höchstpension) erhöht.

    Vielleicht können Sie mit weiterhelfen. Ich finde hierzu im BayBeamtVG nichts. Danke!

    Mit freundlichen Grüßen

    Hilfesuchender

  32. Mota

    Guten Tag,
    vielen herzlichen dank für den super Artikel.
    Ich habe eine Frage die ich versuche seit Wochen zu beantworten. Ich hoffe Sie können mir da weiterhelfen.

    Ich bin seit 1994 Beamtin auf Lebenszeit und seit 2006 wegen Krankheit im Ruhestand und habe nun meine Beitragserstattung beantragt.
    Volle Beitragsjahre von 1991 bis 1994. Geburt meines ersten Kindes 11.1988, zweite Kind 11.1995 bereits nach meiner Verbeamtung auf Lebenszeit.
    Nun kam die Rückmeldung, dass ich das Formblatt V0800 (Kindererziehungszeiten /
    Berücksichtigungszeiten) für mein erstes Kind geb.1988, also vor Anfang der Beitragszahlungen, einreichen soll.

    Warum muss soll mein erstes Kind angerechnet werden obwohl das VOR beginn meiner Einzahlung war? Wir dadurch der Auszahlungsbetrag pauschal reduziert?
    Kann ich einen Antrag stellen, dass ich nicht möchte das das Kind angerechnet wird?

    Ich wäre sehr dankbar für eine Antwort da mein Lebensuhr leider schneller tickt als gehofft.
    Danke!!

    1. Rentenfuchs

      Guten Tag,
      wie im Beitrag erläutert, ist eine Beitragserstattung nur möglich, wenn die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren nicht erfüllt ist, man also über weniger als 60 Monate mit Beitragszeiten verfügt. Damit die Rentenversicherung prüfen kann, ob die allgemeine Wartezeit erfüllt ist oder nicht, müssen alle Versicherungszeiten geklärt werden, also auch die Kindererziehungszeiten, die ebenfalls bei der allgemeinen Wartezeit mitzählen. Dass die Zeiten bereits vor der ersten Beitragszahlung liegen, ist für die Anerkennung irrelevant. Wenn Sie die Anerkennung der Zeiten beantragen, könnte es sein, dass Sie auf 60 oder mehr Monate kommen und die Beitragserstattung dann ausgeschlossen ist. Um dies zu umgehen, könnte man ggf. angeben, dass der Vater die Kinder überwiegend erzogen hat und die Zeiten daher bei ihm anzuerkennen ist. Wie die Rentenversicherung reagieren wird, wenn Sie die Zeiten einfach nicht beantragen, also auf die Anerkennung verzichten, kann ich nicht beurteilen.

  33. Rustamov Ahmad

    Guten Tag, vielen Dank für den tollen Artikel. Ich hätte auch eine Frage aber nicht bezügich der gesetzlichen Rentenversicherung sondern bezügöich der berufsständische Versorgungseinrichtung. Gibt es auch so eine Allgemeine Regeln für berufsständische Versorgungseinrichtungen? Zum Beispiel, wenn ein Arzt aus nicht EU 4-5 Jahre in Deutschland arbeitet und danach nach Heimatland (nicht EU, kein Sozialabkommen) zurückkehrt, kann er seine Beitrage erstatten lassen?

  34. Boris

    Hallo Rentenfuchs,

    lieben Dank für den sehr informativen Artikel.
    Ich habe eine Frage zu meiner Situation.
    Lohnt es sich bei mir meine Beiträge auszahlen zu lassen?
    Ich habe nach der Schule eine 3,5 jährige Ausbildung absolviert und danach noch ein Jahr gearbeitet.
    Anschließend bin ich zur Bundeswehr gegangen und dort seit mittlerweile 25 Jahren im Dienst. Ich bin Berufssoldat.
    Ich werde aller Voraussicht nach mit 37 Dienstjahren in Pension gehen.
    Ich werde demnächst noch einen Antrag auf Anrechnung meiner zivilen Ausbildungszeit stellen und komme demnach auf jeden Fall auf meine volle Pension.
    Des Weiteren habe ich allerdings aus meiner Scheidung Rentenpunkte meiner Ex-Frau zugerechnet bekommen und im Gegenzug wird von meiner Pension ein monatlichen Abzug abgerechnet.
    In der Renteninformation steht mir eine Regelaltersrente in Höhe von 228 € zu..
    Der Abzug von meiner Pension beträgt 597€.
    Ich bin mir nicht sicher, ob ich meine Pension dann trotzdem ohne Abzug der Rente erhalten werde.

    Mit freundlichen Grüßen,

    Boris

  35. Katharina

    Hallo lieber Rentenfuchs,
    erstmal: vielen lieben Dank für den wunderbar informativen Artikel.
    Bei mir ist es auch ein wenig ‘seltsam’ und ich würde mich über Hilfe freuen!

    1) Ich habe früher eine Ausbildung gemacht und ein wenig gearbeitet (die Beiträge gehen ja dann in die Deutsche Rentenversicherung)
    2) dann habe ich studiert und einen Nebenjob gehabt + Kind bekommen (–> keine Rentenzahlung, bzw. deutsche RV)
    3) dann habe ich das Referendariat (Lehramt) gemacht –> LBV/Pensionskasse?
    4) dann war ich als Lehrerin an einer Schule im Angestelltenverhältnis tätig –> 15 Monate – Beiträge gingen an die ‘VBL’.
    5) dann wurde ich an einer anderen Schule verbeamtet (mittlerweile auf Lebenszeit).

    Soweit ich dies sehen kann, habe ich also Beiträge in der Deutschen Rentenversicherung, in der Pensionskasse und ca. 15 Monate in der VBL. Mir geht es jetzt speziell um diesen Versicherer (VBL): Ich habe überschlagen, dass dies gute 2.400 Euro waren (nur von meiner Seite). Diese würde ich gern zurückfordern – kriege ich dann überhaupt so viel zurück oder wird das durch irgendwelche Gebühren ‘aufgegessen’? Habe ich ein Auskunfsrecht der VBL gegenüber, dass die mir erstmal sagen müssen, wieviel bei einer Beitragsrückerstattung überhaupt raus käme? Ansonsten habe ich (lt. meinen Unterlagen 24 Euro Rente zu erwarten). Lohnt sich diese Rentenzahlung bei der absurden Verzinsung? Wird das nicht von der Inflation komplett aufgefressen?

    Liebe Grüße und vielen Dank!
    Katharina

  36. Florian

    Hallo,

    ich werde den Höchstversorgungssatz von 71,75% nicht erreichen, da ich bereits 2052 in Pension gehen werde.
    Somit erreiche ich lediglich 33 Jahre also circa 60%.
    Ich habe jedoch bereits länger als 6 Jahre in die gesetzliche einbezahlt und hätte daher aktuell einen Anspruch von circa 155€ gesetzlicher Rente.

    Bekomm ich in diesem Fall dann die gesetzliche Rente zusätzlich, da ich die 40 Jahre Pensionsbeitrag nicht erreichen werde oder wird man hier auch benachteiligt?

    1. Rentenfuchs

      In dieser Konstellation wird die gesetzliche Rente zusätzlich zur Beamtenpension gezahlt. Eine Kürzung erfolgt erst dann, wenn Pension plus Rente die Höchstversorgung überschreiten.

      1. Anonymous

        Vielen Dank für die schnelle Auskunft ☺️

  37. Katharina

    Hallo,

    ich bin Rentnerin und möchte mit einen Umzug ins Ausland meine Rentenbeiträge vollständig auszahlen lassen. Ziel wird Schweiz oder England sein.

    In welchem Fall wird es möglich sein, die Rentenbeiträge zurückerstattet zu bekommen?

    1. Rentenfuchs

      Hallo Katharina,
      in der Konstellation dürfte, wie im Beitrag beschrieben, eine Beitragserstattung überhaupt nicht möglich sein.

  38. Anonymous

    tibor lovas .. szia egy kerdesem lenne 2 evet dolgoztam nemetorszagban es most haza utazom vegleg szlovakiaba visza kerhetem a nyugdij biztositasom amit befizetem mert mar inteztem valamit csak nem tudom hogy jol csinaltam mert ki toltotem a v0900 nyomtatvanyt es azt montak hogy 2 evet kell tartozkodnom otthon szlovakiaban es csak utana kervenyezhetem a nyugdij biztositas kifizeteset akor most nem ertem nagyon szepen meg koszonem ha tudnal segiteni elore is koszonom tibor udv

  39. Noemi

    Hallo
    Ich habe 5 Jahre und 9 Monate in Deutschland gearbeitet.
    Schon 2 Jahre Ich leben in Rumänien.
    Ich habe eine Chance mein Geld zurück zu bekommen insgesamt?

    1. Rentenfuchs

      Hallo, da Rumänien Mitglied der Europäischen Union ist, ist eine Beitragserstattung an Personen, die ihren Wohnsitz in der EU haben, nicht möglich.

  40. Apolinar Serrano Rivera

    Hallo Rentenfuchs! Ich bin Kubaner (geb. August 1960) und lebte und arbeitete seit 1982 (inkl. 4 Jahre Berufsausbildung in der DDR). Ich bekam bis Juni 2016 eine jährliche Renteninformation der DRV. Seit 2016 lebe ich wieder in Kuba,habe aber die kubanische und auch weiterhin die Deutsche Staatsbürgerschaft. Ich habe noch eine Wartezeit von 35 Monaten (Stand Febr. 2021)zu erfüllen, um meine monatliche Rente auszahlen zu lassen. Nach längerer und guter Überlegung bin ich zu dem Schluss gekommen, dass ich mir meinen Anteil der eingezahlten Rentebeiträge, als komplette Beitragsrückerstattung auszahlen lassen möchte. Welche Formulare bzw weitere Unterlagen muss ich der DRV schicken und wie lange wird es ca dauern, bis ich meine Beitragsrückerstattung erhalte, sprich wie lange ist die Bearbeitungszeit meines diesbezüglichen Antrags dann üblicherweise? Was habe ich noch zu beachten?
    Mit freundlichen Grüßen an Sie! A.SR.

    1. Rentenfuchs

      Guten Tag, da muss ich Sie wohl leider enttäuschen. In Ihrem Fall scheint mir eine Beitragserstattung wohl nicht möglich zu sein. Voraussetzung für eine Beitragserstattung ist nämlich, wie im Beitrag beschrieben, dass man nicht zur Zahlung freiwilliger Beiträge berechtigt ist. Als deutscher Staatsangehöriger sind Sie jedoch unabhängig von Ihrem Wohnsitz berechtigt, freiwillig in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen, was eine Beitragserstattung folglich ausschließt. Da Sie in der Vergangenheit zudem bereits eine Renteninformation erhalten haben, gehe ich davon aus, dass Sie die Mindestversicherungszeit von 60 Monaten erfüllen. Auch mit Erreichen des Renteneintrittsalters kommt eine Beitragserstattung somit nicht in Betracht, solange Sie die deutsche Staatsangehörigkeit innehaben.

      1. Apolinar Serrano Rivera

        Herzlichen Dank für schnelle Antwort! Was kann ich nun tun bezüglich meiner kubanischen und deutschen Staatsbürgerschaft, wenn ich quasi die deutsche ablegen will, wie muss ich das von Kuba aus bewerkstelligen? Für Ihren Rat wäre ich sehr dankbar! Mit freundlichen Grüßen für Sie!

        1. Rentenfuchs

          Was die Entlassung bzw. den Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit betrifft, bin ich leider kein Experte. Vielleicht helfen Ihnen ja die Informationen weiter, die das Bundesverwaltungsamt hierzu veröffentlicht hat: Auf Deutsch sein verzichten.
          Da es sich hierbei um eine tiefgreifende Entscheidung handelt, würde ich persönlich diese sehr gut durchdenken und mir ggf. auch fachkundigen Rat einholen.
          Viele Grüße!

          1. Apolinar Serrano Rivera

            Herzlichen Dank auch für diese schnelle Antwort, lieber Rentenfuchs! Sie haben Recht, eine deutsche Staatsbürgerschaft abzulegen, wäre allerdings eine tiefgreifende Entscheidung, zu dieser Überlegung komme ich auch gerade. Viele Grüße und weiterhin viel Erfolg für Sie, Ihre Seite gefällt mir sehr, kompetent und übersichtlich aufgebaut und deshalb sehr hilfreich! Weiter so!

  41. Nicolas

    Hallo Martin,

    mein Antrag auf Beitragserstattung ist mit der Begründung, dass die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren mit Beitrags- und Ersatzzeiten erfüllt worden ist, abgelehnt worden.

    Mein Versicherungsverlauf setzt sich wie folgt zusammen:

    – 24 Monate Geringfügige Beschäftigung nicht versicherungspflichtig
    – 54 Monate Beitragszeit mit Pflichtbeiträgen

    In Summe 78 Monate, dementsprechend wird die 5-Jährige (60 Monate) Wartezeit erfüllt. Die 24 Monate Geringfügige Beschäftigung stammen aus einem 450 € Minijob aus der Studentenzeit. Freiwillig wurden nie Einzahlungen getätigt.

    Ich selber bin Architekt und dementsprechend von der Versicherungspflicht befreit, da ich über das Versorgungswerk der Architektenkammer Versichert bin.

    Besteht hier dennoch die Möglichkeit einer Beitragserstattung? Gegen den Bescheid würde ich gerne Widerspruch erheben und bin für jede Hilfe / Hinweis Dankbar.

    1. Rentenfuchs

      Da sehe ich leider keine Möglichkeit: Rechtlich ist es nämlich so, dass auch aus den Monaten der geringfügigen Beschäftigung ohne eigene Beitragszahlung Wartezeitmonate für die allgemeine Wartezeit von 60 Monaten errechnet werden. Denn zumindest der Arbeitgeber hat während dieser Zeit ja eingezahlt. Ganz grob kommt man pro Jahr der geringfügigen Beschäftigung ohne eigene Beitragszahlung auf ca. 4 Wartezeitmonate, sodass du die 60 Monate knapp erreicht haben dürftest.

  42. Martin

    Hallo!
    Ich bin seit 10/2020 verbeamtet (Beamter auf Widerruf). Vorher habe ich knapp 10 Jahre in gesetzliche Rente eingezahlt.

    Ich wollte jetzt (oder wann auch immer möglich) eine Beitragserstattung durchführen, um das Geld selber am Kapitalmarkt anzulegen.
    Wann und wie ist das möglich? Gibt es dort eine Möglichkeit?

    Viele Grüße

    1. Rentenfuchs

      Hallo Martin, der Zug ist wohl leider abgefallen. Als Beamter ist eine Beitragserstattung nur dann möglich, wenn man die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren noch nicht erfüllt. Mit rund 10 Einzahlungsjahren haben Sie diese Grenze jedoch deutlich überschritten. Das heißt: Im Alter werden Sie zusätzlich zu Ihrer Beamtenpension auch eine kleine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten.

  43. Sandra Kock

    Hallo Rentenfuchs! Zunächst einmal Danke für die informative Plattform. Ich hoffe Sie können mir einen Rat geben. Ich habe die Erstattung von Beiträgen bereits beantragt und nicht einen, sondern gleich zwei Ablehnungsbescheide gleichzeitig in einem Briefumschlag erhalten.
    1. Schreiben; Begründung: Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, weil zur Zeit Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht.

    2. Schreiben; Begründung: …weil das Recht zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung besteht. Unerheblich ist, ob auch tatsächlich freiwillige Beiträge bezahlt werden.

    Nun zu mir. Ich bin Lehrerin und mehr als zwei Jahre auf Lebenszeit verbeamtet. Ebenfalls habe ich die Frist von 60 Monaten nicht überschritten.

    Ich werde auf jeden Fall Widerspruch einlegen. Haben Sie da einen Tipp für mich, wie ich vorgehen kann?

    Viele Grüße Sandra

    1. Rentenfuchs

      Hallo Sandra,
      könnte es sein, dass Sie noch geringfügig beschäftigt sind und die Rentenversicherung aus dem Grund die Beitragserstattung abgelehnt hat? Ansonsten würde ich im Widerspruch lediglich die persönliche Situation darstellen und um Korrektur des Bescheids bitten.

      Sollten Sie Unterstützung bei der Formulierung des Widerspruchs benötigen, können Sie sich auch gerne per E-Mail an mich wenden (rentenfuchs@gmx.de).

  44. Christian

    Hallo Rentenfuchs, vielen Dank für so einen umfassenden Artikel!
    Mir ist es aber nicht ganz klar, was genau für Ausländer gilt. Ich komme aus Portugal (d.h. Unionsbürger) und habe bisher fast 5 Jahre (56 Monaten, davon 4 als Minijobber) insgesamt mit einem relativ hohen Gehalt in Deutschland gearbeitet und damit Beiträge zur RV gezahlt. Nun überlege ich mir wieder ins Ausland endgültig zu verziehen, bin aber immer noch weit entfernt vom Rentenalter. Dürfte ich in meinem Fall überhaupt die Beiträge je erstatten lassen, oder wäre ich sowieso irgendwann auf die Rentenzahlung angewiesen? Die monatliche Summe bei Rentenzahlung in Deutschland finde ich im Vergleich zum ehemaligen Gehalt, das man hätte jemals verdienen können, einfach lächerlich, vor allem in Bezug auf die relativ höheren Lebenshaltungskosten im Alter. Von der Inflation bis dahin will ich gar nicht mal anfangen zu reden!
    Vielen Dank im Voraus für jede Hilfe!
    Herzliche Grüße,
    Christian

  45. Quang Vinh

    Hallo Herr Fuchs,

    ich habe vor längerer Zeit mal gehört, dass, wenn das zu erwarten Rente zu wenig, dann kann man auch Auszahlung beantragen. Stimmt das?
    Danke!
    Dao

    1. Rentenfuchs

      Eine Beitragserstattung ist lediglich dann möglich, wenn man nicht auf die erforderlichen 60 Beitragsmonate kommt. Ist die allgemeine Wartezeit erfüllt, ist es egal, wie hoch (oder auch gering) die monatliche Rentenzahlung ist. Eine Beitragserstattung ist dann nicht mehr möglich.

      1. Böttger

        Hallo, ich habe laut Rentenversicherung genau 60 Monate erreicht und bin seit fast 40 Jahren Beamtin. Die Auszahlung wurde abgelehnt, mit der Begründung, dass die Grenze zur Auszahlung genau 60 Monate beträgt.
        Jetzt meine Frage: darf Teil der Schulausbildung und eine Übergangszeit mit in den 60 Monaten angerechnet werden?
        Danke für deine Antwort.

        LG Gudrun

        1. Gudrun

          Ja, danke Fuchs, für die schnelle Antwort. Das Argument mit den 60 Monaten kenne ich ja 😉 meine Frage ist, WELCHE Zeiten zählen dazu? Auch die Schulzeit oder Zeit zwischen Schulende und Ausbildung? Zu der Zeit wurde ja von mir Nichts eingezahlt. Diese Monate wurden aber mit eingerechnet. An reiner „Arbeitszeit“ inkl. Ausbildung komme ich NICHT auf 60 Monate.
          Danke schon mal im Voraus!

          1. Rentenfuchs

            Hallo Gudrun, bei der Mindestversicherungszeit von 60 Monaten zählen alle Beitragszeiten mit.
            Während Schul- und Studienzeiten wurde keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt, dementsprechend handelt es sich bei diesen Zeiten auch “nur” um Anrechnungszeiten, die bei der allgemeinen Wartezeit nicht berücksichtigt werden. Es könnte jedoch sein, dass du zwischenzeitlich einmal geringfügig beschäftigt warst und aus der geringfügigen Beschäftigung noch Wartezeitmonate errechnet wurden. Sofern die Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung für dich noch immer unklar ist, kannst du mir deinen Versicherungsverlauf gerne per E-Mail an rentenfuchs@gmx.de senden und ich kann dann auch noch einmal einen Blick drauf werfen.

  46. Alex

    Hallo Rentenfuchs,

    ich hatte vor zwei Jahren den Antrag auf Beitragsrückerstattung gestellt (ich bin Landesbeamter in RLP). Dieser wurde aufgrund meiner Nebentätigkeit (450€ Job als Fahrlehrer) abgelehnt. Ich musste meine Nebentätigkeit nun zwei Jahre lang ruhen lassen und werde den Antrag erneut stellen. Dabei stieß ich auf folgendes Problem, welches von Dir auch schon beschrieben wird. Man kann nach 45 Dienstjahren mit 65 Jahren in Pension gehen und die Zeit als angestellter Lehrer zählt hier dazu. Siehe unten (Auszug Versorgungsauskunft Rlp). Bei Beitragsrückerstattung werden diese Zeiten allerdings nicht mehr berücksichtigt, so dass man unter Umständen, will man keine Abzüge haben, zwei Jahre länger arbeiten muss. Da lohnen die Auszahlung der Beiträge nicht.
    Ich dachte dann, dass ich nach der erfolgten Auszahlung noch mit meiner Nebentätigkeit evtl. durch eine freiwillige Beitragszahlung (so gilt ein Jahr Nebentätigkeit als ein volles Beitragszahlerjahr; ohne freiwillige Zahlung zählt der 450€ Nebenjob nur wie 3 Monate gearbeitet) die zwei Jahre wieder “reinkriege“, d.h. dass die Zeiten in denen ich nebenbei gearbeitet habe wieder berücksichtigungsfähig wären. Würde das stimmen? Oder bringt die freiwillige Beitragszahlung nur den Vorteil für den Zuschuss zur privaten Krankenversicherung und einer “Zusatzrente“ zur Pension (wo erfährt man wie viel dies ist) ? Wie lange muss die Nebentätigkeit dann überhaupt wieder laufen, bis man diese Ansprüche erwirbt (mind. 5 Jahre)?
    Ein Frage kann ich mir seit heute nachdem ich noch einmal alles geprüft habe kurioserweise selbst beantworten. Es interessiert momentan gar nicht wie lange die Dienstzeit ist, da Lehrer in RlP eh mit 65 Jahren in Pension gehen! Die Thematik ist auf jeden Fall komplex und ich würde mich freuen, wenn Du mir oben genannte Fragen noch beantworten kannst, da deine Seite den besten Beitrag zur Klärung hierzu beiträgt.
    Auszug Auskunft RlP: Berücksichtigungsfähige Zeiten sind: – Beamten-, Wehrdienst-, Zivildienst- und anerkannte Vordienstzeiten in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst (ruhegehaltfähigen Zeiten nach §§ 13 bis 16 LBeamtVG) – Zeiten, in denen Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestand; einschließlich Zeiten der Pflege. Beachten Sie bitte: Wurden die Beiträge durch die Rentenversicherung erstattet, sind die entsprechenden Zeiten nicht mehr berücksichtigungsfähig.

    1. Rentenfuchs

      Hallo Alex,

      wenn ich dich richtig verstanden habe, ist deine Idee, dir die Beiträge erstatten zu lassen und dir dann über den Minijob wieder einen Rentenanspruch zu erarbeiten. Grundsätzlich ist dies möglich; da du bei deinem aktuellen Minijob bereits auf die Versicherungspflicht verzichtet hast und es nicht möglich ist, diese Entscheidung umzukehren, bräuchtest du aber grob 20 Jahre, um wieder auf die 60 Monate zu kommen. Bei einem “neuen” Minijob mit Zahlung eigener Beiträge würden hingegen 5 Jahre ausreichen. Warum du dir die Beiträge erst erstatten lassen willst und dann doch wieder einen Rentenanspruch erarbeiten, erschließt sich mir jedoch nicht so ganz. Denn zum einen zählen die erstatteten Zeiten bei den 45 Jahren dann ja nicht mehr mit – hier also kein Vorteil mehr – und zum anderen wird ja nur der Arbeitnehmeranteil erstattet; wenn du aber eh beabsichtigst, im Alter auch eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu beziehen, würde ich persönlich doch auch die Arbeitgeberbeiträge mitnehmen und gänzlich auf die Beitragserstattung verzichten.

  47. Johann

    Hallo Rentenfuchs.
    Danke für den super Artikel. Ich bräuchte trotzdem noch einen Tipp für meinen Fall.
    Ich bin Beamter auf Lebenszeit und hatte während meines Studiums 35 Monate Beitragszeit mit Pflichbeiträgen angesammelt. Zudem noch einige Monate geringfügige Beschäftigung, nicht versicherungspflichtig.
    Ich werde den Höchstsatz von 71,25% um mindestens zwei Jahre nicht erreichen.
    Würden Sie sich die Beiträge erstatten lassen oder irgendwann freiwillig die 25 Monate Beiträge bezahlen?
    Könnte ich mir die 35 Monate sogar für eine eventuelle vorzeitige Pensionierung als Dienstjahre anrechnen lassen?
    Mit freundlichen Grüßen
    Johann

    1. Rentenfuchs

      Lieber Johann,
      da man nie weiß, wie das Leben (und auch die Gesetzgebung) so spielt, würde ich persönlich zunächst einmal auf eine Beitragserstattung verzichten und dann voraussichtlich 2 -3 Jahre vor Rentenbeginn freiwillige Beiträge nachzahlen – bzw. mir die Beiträge dann erstatten lassen, sofern die Zahlung freiwilliger Beiträge aufgrund der dann geltenden Regelungen keinen Sinn mehr ergibt.

      Korrekt ist, dass Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, die vor Begründung des Beamtenverhältnisses zurückgelegt wurden, bei den 45 Jahren berücksichtigt werden können, die erfüllt sein müssen, um als Beamter mit 65 Jahren abschlagsfrei in Pension gehen zu können.

  48. Gerd

    Hallo Rentenfuchs,

    hervorragender Artikel. Meine Frage: Ich bin beamteter Arzt auf Lebenszeit und war vor dem Eintritt in das Beamtentum von der gesetzlichen Rente befreit und Mitglied einer Ärzteversorgung; 2 Jahre nach Eintritt in das Beamtentum auf Lebenszeit (vor 27 Jahren) habe ich mir den entsprechenden Anteil der Ärzteversorgung auszahlen lassen; wird das jetzt auf die Pension angerechnet?

    1. Rentenfuchs

      Hallo Gerd,
      nach § 55 BeamtVG werden nur “Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat” auf die Pension angerechnet. Lag bei Ihnen in der Zeit, in der Sie in die Ärzteversorgung eingezahlt haben, überhaupt ein derartiges Beschäftigungsverhältnis vor? Andernfalls dürfte sich die Frage der Anrechnung gar nicht stellen. (Die Regelung bezieht sich nur auf Bundesbeamte. Für Landesbeamte kann es – zumindest theoretisch – abweichende Regelungen geben.)

      1. Gerd

        vielen Dank für die qualifizierte Antwort, habe ich so nirgendwo anders gefunden; bei mir war es so, dass ich ca. 7 1/2 Jahre vor der Verbeamtung als Angestellter tätig war, knapp zwei davon bei einem privaten Arbeitgeber, den Rest im öffentlichen Dienst, ausbezahlt wurde im wesentlichen mein Eigenanteil, eigentlich dürfte der ja nicht auf die Pension angerechnet werden, oder?

        1. Rentenfuchs

          Tatsächlich schwierig zu sagen, weil es ja schon eine Zeit war, in der der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge geleistet hat. Eine verlässliche Antwort auf Ihre Frage wird Ihnen vermutlich nur die für die Beamtenversorgung zuständige Stelle geben können.

  49. Walter

    Top Artikel, alles drin, vielen vielen Dank dafür.

    1. Rentenfuchs

      Vielen Dank für den Kommentar! Freut mich, dass Ihnen der Beitrag gefallen hat.

  50. witzig1234

    Hallo Rentenfuchs,
    ein wirklich sehr informativer und guter Artikel!
    Ich habe bisher ca. 41-45 Monate (nicht am Stück) in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt. Die Beitäge waren dabei nicht sehr hoch. Ca. 5 Monate Mindestbeitrag, 2,5 Jahre Ausbildungsgehalt und 6 Monate ein Vollzeitgehalt von ca. brutto 2100€. Nun gehe ich demnächst ins Referendariat und werde Beamt:in auf Widerruf. Danach strebe ich natürlich eine Verbeamtung auf Lebenszeit an. Was rätst du mir? Die Beitragserstattung oder freiwillige Beiträge zahlen, bis ich auf die 5 Jahre komme, um mir die Rente später auszzahlen lassen zu können? Ich werde die maximalen Diensjahre bis zum Pensionseintritt nicht erreichen. Da lande ich bei ca. 33 Jahren.
    Vielen Dank!
    Liebe Grüße!

    1. witzig1234

      noch als Ergänzung: die 5 Monate Mindestbeitrag beziehen sich auf eine selbstständige Tätigkeit, ergo würden hiervon nur 50% erstattet werden, richtig?

  51. Anonymous

    Hallo Rentenfuchs;
    Ein super Artikel

  52. K B

    Hallo Rentenfuchs!
    Eine sehr informative Seite über ein nicht einfaches Thema!
    Hier meine Frage:
    Ich werde als Beamter auf Lebenszeit nicht die 100 % Versorgung erreichen, weil ich die 40 Dienstjahre nicht erreiche.
    Ich habe 52 Monate Pflichtbeiträge (nicht im Öffentlichen Dienst, sondern im Handwerk) erreicht, und somit da keinen Anspruch erworben.
    Gibt es eine Möglichkeit diese 52 Monate als Dienstzeit anzuerkennen, damit ich so auf 40 Jahre Dienstzeit komme?
    Das Rentenkonto besteht noch, und mit den 52 Monaten besteht noch kein Anspruch in der Pflichtversicherung.
    Falls diese Möglichkeit besteht, würde mich die Grundlage dafür interessieren.
    MfG

    1. Rentenfuchs

      Hallo,
      dass die Zeiten vor der Verbeamtung prozentual in der Beamtenversorgung berücksichtigt werden, ist meines Wissens nach nicht möglich. Lediglich bei der 45-jährigen Mindestversicherungszeit, die einen vorzeitigen abschlagsfreien Pensionseintritt ermöglicht, können diese Zeiten mitgezählt werden. Sie haben jedoch die Option, für 8 Monate freiwillig in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen und so Ihre Pension durch eine kleine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu ergänzen.

  53. Erkan Kuduoglu

    Hallo Rentenfuchs
    Habe 10 jahre in deutschland gearbeitet
    2018 bin ich ausgewandert wartezeit 24 monate erfullt antrag gestellt warte seit 4 monaten auf beitrsgserstattung die haben per mail geschrieben das sie mir eine besqcheinigung per post geqendet haben seit 6 wochen habe ich keine post erhalten drv antwortet mir auch nicht

    1. Rentenfuchs

      Konkrete Aussagen zum Stand Ihres Antragsverfahren kann ich Ihnen leider nicht geben, da ich keinen Zugriff auf die Daten der DRV habe. Um diesbezüglich mehr zu erfahren, müssten Sie direkt Kontakt mit der DRV aufnehmen. Unter der Annahme, dass Sie haben den Antrag auf Beitragserstattung vollständig und richtig ausgefüllt haben, wird dieser sich bei der DRV voraussichtlich noch in Bearbeitung befinden; 6 Wochen sind hier nicht außerordentlich lang.

  54. Matthias

    Hallo Rentenfuchs,
    herzlichen Dank für den sehr ausführlichen Artikel.
    Für mich stellt sich aber doch noch eine Frage, ich habe mir zu D-Mark-Zeiten die eingezahlten 59 Monate in die Rentenkasse auszahlen lassen und komme, bis auf ein paar Prozentpünktchen hinterm Komma, auf die Höchstgrenze.
    Kann der Dienstherr die ausgezahlten Rentenbeiträge einfordern, sprich, muss ich das zahlen?
    Freue mich über eine Antwort.
    Wünsche ein schönes Weihnachtsfest und gesund bleiben!

    1. Rentenfuchs

      Hallo Matthias,

      bezüglich einer etwaigen Anrechnung oder Rückforderung musst du dir keine Gedanken machen. Hier der entsprechende Absatz aus meinem Beitrag:

      Im § 55 BeamtVG steht zwar auch, dass eine Anrechnung bei Beitragserstattungen erfolgt, jedoch gilt dies nicht für Beitragserstattungen der gesetzlichen Rentenversicherung. Denn unter Punkt 55.1.3.5 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz ist geregelt, dass es zu keiner Anrechnung kommt, wenn die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt ist.

      1. Anonymous

        Herzlichen Dank für die Rückmeldung.
        Ich wünsche ein schönes Weihnachtsfest und alles Gute für 2021, vor allem Gesundheit!

  55. Dirk

    Hallo Rentenfuchs! Auch von mir ein Kompliment für den Artikel, der viel Licht ins Dunkel bringt!!

    Ich frage für meinen Freund an, Kolumbianer, 30 J.:
    Er arbeitet für die UN in Bonn, ist da (weil sie eine supranationale Organisation ist) von Steuer- und Sozialabgaben befreit. Er möchte (Stand jetzt) in Deutschland bleiben und das nächste Ziel ist die sog. “Niederlassungserlaubnis”; eine Voraussetzung dafür sind 24 Monate Beitragszahlung in der DRV und er hat jetzt erstmal angefangen, den Minimalbeitrag von 83,70 € zu zahlen, um diese Voraussetzungen zu erfüllen.

    Bei der Suche nach einer geeigneten Altersvorsorge (Sicherheit vor Flexibilität vor Rendite; alle steuerlich geförderten fallen aufgrund der Steuerbefreiung raus, privaten Rentenversicherungen nehmen teils hohe Kosten etc.) sind wir jetzt auf die Idee gekommen, seine freiwilligen Beiträge in der DRV zu erhöhen.

    Nach der langen Einleitung nun meine Frage: Bei einem Antrag auf Beitragserstattung werden IMMER nur 50% erstattet (egal, ob soz.-vers.-pflichtig oder freiwillig versichert) und zwar unverzinst, daher sollte es ja IMMER das Ziel sein, mindestens 5 Jahre einzuzahlen, dadurch einen Rentenanspruch zu erwerben, nicht 50% zu verlieren und auch noch einen Zins zu bekommen, richtig?
    EINZAHLEN kann er nur weiter, wenn er in Deutschland, einem EU Land oder in einem Land, mit dem Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen hat lebt, richtig? D.h. außerhalb dieses Raumes (z.B. wenn er vor Erreichen der 5 Jahre in seine Heimat ziehen würde) DARF er nicht weiter einzahlen und könnte sich das Geld NUR erstatten lassen (mit vorhin genannten Abschlägen und ohne Verzinsung)? D.h., zahlt er ein, zieht aber VOR Erreichen der 5 Jahre zurück nach Kolumbien, wären die Hälfte der Beiträge weg. Erreicht er die 5 Jahre, hat er eine Rente sicher, muss hier aber Abschläge in Kauf nehmen, falls er diese in Kolumbien empfangen möchte? Weißt du, wie hoch der Abschlag ist?
    Gruß, Dirk

    1. Rentenfuchs

      Hallo Dirk,
      dem kann ich eigentlich nicht mehr wirklich was hinzufügen: Es werden immer nur 50 % erstattet – auch dann, wenn man freiwillig in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat. Zahlt man zum Zwecke der Altersvorsorge in die gesetzliche Rentenversicherung ein, wäre es also sinnvoll, mindestens auf die 5 Jahre zu kommen, da Deutschland über kein Sozialversicherungsabkommen mit Kolumbien verfügt. Als Kolumbianer, der in Kolumbien wohnt, hätte man nämlich nicht mehr die Möglichkeit, freiwillig in die Deutsche Rentenversicherung einzuzahlen. Auch Beitragszeiten in Kolumbien würden dementsprechend nicht auf die Mindestversicherungszeit angerechnet.
      Bezüglich deiner Frage zu den Abschlägen: Mit Erreichen der Regelaltersgrenze (vermutlich 67) würde die Rente in voller Höhe auch nach Kolumbien gezahlt werden. Abzüge für Auslandsrentenzahlungen gibt es nicht mehr. Es kann aber natürlich sein, dass die Bank in Kolumbien Kosten für die Umrechnung etc. erhebt, hiermit hat dann aber die gesetzliche Rentenversicherung nichts zu tun.

      1. Dirk

        Super, ganz vielen Dank!

  56. Levan

    Hallo lieber “Rentenfuchs”,

    Was für ein klasse Artikel, vielen Dank dafür! Meine Situation kurz beschreibt:
    Ich bin ein ausländischer Arbeitnehmer in Deutschland und komme aus Georgien. Ich habe 58 Monate Pflichtbeiträge an den Deutschen Rentenversicherung (Arbeitnehmerbeitrag) bezahlt und bin jetzt wieder in Georgien. Also ich bin vom Deutschen Sozialversicherungssystem ausgeschlossen und komme niemals nach Deutschland zurück. Bezüglich das habe ich drei Fragen an Sie:
    1) Habe ich Anspruch auf die Erstattung den von mir bezahlten Rentenbeiträge?
    2) ich habe insges. in 58 Monaten 8000 Euro Arbeitnehmeranteil der Rentenversicherung bezahlt (+ 8000 Euro Arbeitgeberanteil). Erhalte ich zurück genau 8000 Euro? Also was ich bezahlt habe?
    3) Wird den von mir bezahlte Pflichtbeiträge im Rentenversicherung (Diese 8000 Euro) bei der Auszahlung wieder versteuert und Steuer abgezogen? Einige sagen das es wird 20% Steuer abgezogen und ich bekomme ca. 6000 Euro. Ist das richtig?
    Vielen Dank für Deine Rückmeldung.
    Levan Vermiladze

    1. Rentenfuchs

      Hallo Levan,
      der Beitragserstattung dürfte in deinem Fall nichts entgegenstehen – sobald du zwei Jahre in Georgien gewohnt hast, kannst du einen Antrag stellen. In Deutschland muss die Beitragserstattung nicht versteuert werden. Dir würden also der vollständige Arbeitnehmeranteil – die 8.000 € – als Beitragserstattung ausgezahlt werden. Ob von der Beitragserstattung nach georgischem Recht noch Steuern zu entrichten sind, kann ich dir leider nicht sagen. Hoffe, dass ich dir ein wenig weiterhelfen konnte! Solltest du noch Fragen haben, melde dich gerne!

  57. Katharina

    Hallo Rentenfuchs,

    ich hätte eine Frage zum Formular V0900. Genau gesagt zum Punkt 9.2
    Bei mir ist es so, dass ich jetzt von der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland angeschrieben wurde bezüglich meines Rentenkontos. Aufgelistet sind alle Beiträge, die gezahlt wurden, aber eben nur die, die ich an die Rentenkasse Mitteldeutschland gezahlt habe.
    Ich bin Beamtin seit 01.01.2000, habe aber davor in Westdeutschland gearbeitet. Bei der Rentenkasse in Westdeutschland hatte ich bereits eine Auszahlung der Beiträge beantragt, was auch erfolgte. Aber da ging es wohl eben nur um die Beiträge, die dort eingezahlt worden waren. Das war mir damals gar nicht so bewusst, da ich keinerlei Aufstellung bekommen hatte, über welche Beiträge gesprochen wird und ich war davon ausgegangen, dass das alles eine Behörde ist, der der Gesamtverlauf vorliegt. Das die Rentenkasse Mitteldeutschland sich jetzt bei mir meldet und auch nur alle Beiträge aufführt, die ich in meiner Zeit in Ostdeutschland eingezahlt habe, macht mich etwas stutzig. Frage, muss ich jetzt unter 9.2. die andere Rentenkasse mit ihren Auszahlungen benennen oder kann ich Nein ankreuzen? Egal wie, es ist auf jeden Fall kein Rentenanspruch entstanden, da ich die Wartezeit nicht erfüllt habe und laut Schreiben auch nicht mehr erfüllen kann (warum verstehe ich nicht, denn ich bin 43, aber gut).
    Lange Rede kurzer Sinn – ich möchte mir die Beiträge auszahlen lassen, bin mir aber nicht sicher, in wie weit ich die andere Rentenkasse mit benennen muss. Ein Aktenzeichen kann ich auch nicht benennen, denn das Ganze ist jetzt über 10 Jahre her und die Unterlagen habe ich entsorgt.
    Ich finde das alles insgesamt sehr seltsam, weil es scheinbar so zerstückelt ist und die eine Seite nix von der anderen weiß, aber vielleicht ist das ja so normal.

    1. Rentenfuchs

      Das scheint bei dir tatsächlich nicht ganz richtig gelaufen zu sein – eigentlich hätten die Versicherungszeiten bereits bei der ersten Beitragserstattung zusammengeführt werden müssen. Ich persönlich würde die erste Beitragserstattung angeben – das Aktenzeichen kann man ja weglassen. Dann kann einem im Nachhinein nicht vorgeworfen werden, irgendwelche Falschangaben gemacht zu haben. Die Angabe dürfte ja keine Auswirkungen haben, da du, wenn ich dich richtig verstanden habe, auch inklusive der Zeiten aus Westdeutschland nicht auf die 60 Monate mit Versicherungszeiten kommen würdest.

  58. Matthias

    Guten Tag “Rentenfuchs”,

    vielen Dank für Ihren überaus informativen und gut strukturierten Beitrag. Das ist erheblich besser als viele andere Informationen im Netz.
    Allerdings hätte ich noch eine Nachfrage:

    Seit einigen Jahren bin ich lebenszeitverbeamtet, deshalb würde ich mir die Beiträge gerne erstatten lassen. Wenn ich die Beitragsmonate zur RV zusammenzähle komme ich auf 72 Monate. Darin sind aber auch 11 Monate Zivildienst und insgesamt 12 Monate ALG I enthalten, also Zeiten, in denen ich selbst quasi keinen Beitrag entrichtet habe. Zudem z.B. auch mal nur 3 Monate als studentische Hilfskraft in einem Jahr, in dem ich sonst keine Beiträge entrichtet habe – müsste also als geringfügige Beschäftigung und nicht versicherungspflichtig gelten (oder?).

    Sie schreiben an einer Stelle Ihres Beitrages: “Bei der Berechnung der Beitragserstattung bleiben allerdings alle Zeiten, in denen der Versicherte nicht selbst Beiträge gezahlt hat, unberücksichtigt.”
    Ist das so zu verstehen, dass bei einer Beitragserstattungsberechnung auch die Monate in denen ich selbst keine Beiträge entrichtet habe (z.B. ALG) oder nicht versicherungspflichtig geringfügig beschäftigt war, nicht als Zeiten zur Wartezeiterfüllung gerechnet werden und insofern von den 72 Monaten abgezogen werden können und ich damit unter den 60 bleiben würde?

    Vielen Dank für eine Antwort und Ihre Mühe!

    1. Rentenfuchs

      Guten Tag,
      die Aussage, dass Zeiten ohne eigene Beitragsleistung unberücksichtigt bleiben, bezieht sich lediglich darauf, dass sich der Erstattungsbetrag durch diese Zeiten nicht erhöht. Wer zum Beispiel allein über drei Jahre Kindererziehungszeit verfügt, würde bei einer Beitragserstattung keinerlei Beiträge erstattet bekommen. Bei der Frage, ob die allgemeine Wartezeit erfüllt ist – und damit eine Beitragserstattung an Beamte ausgeschlossen ist – oder nicht, sieht es allerdings anders aus: Hier zählen Beitragsmonate, in denen man nicht selbst eingezahlt hat, in gleicher Weise mit wie die Zeiten, in denen man selbst eingezahlt hat. Ihren Aussagen nach zu urteilen, wird eine Beitragserstattung somit wohl nicht möglich sein.

  59. Kevin

    Hallo lieber “Rentenfuchs” 🙂

    vielen Dank, für Deine bereitgestellten Informationen, die das ganze Thema toll aufschlüsseln.

    Ich überlege gerade, mir Beiträge aus der Zusatzversorgungskasse (später als Betriebsrenteauszahlbar) erstatten zu lassen, da ich BEamter auf Lebenszeit geworden bin und eine Anrechnung der “Betriebsrente” auf meine Pension vermeiden will. Leider habe ich die Wartezeit bei der gesetzlichen RV schon erfüllt, weswegen ich diese Beiträge nicht erstattet bekomme.

    Ich habe ein Verständnisproblem zu diesem Absatz bzw. der Regelung unter Punkt 55.1.3.5 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz :

    “Im § 55 BeamtVG steht zwar auch, dass eine Anrechnung bei Beitragserstattungen erfolgt, jedoch gilt dies nicht für Beitragserstattungen der gesetzlichen Rentenversicherung. Denn unter Punkt 55.1.3.5 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz ist geregelt, dass es zu keiner Anrechnung kommt, wenn die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt ist.”

    Dieser Absatz/diese Regelung implziert, dass eine Anrechnung bei Beitragserstattungen erfolgen kann, gleichzeitig aber nicht, wenn die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt ist. Nach meiner Info ist doch aber gerade die Nichterfüllung der Wartezeit notwendige Voraussetzung für die Beitragserstattung. Oder übersehe ich da etwas? Kann es eine Beitragserstattung trotz erfüllter Wartezeit geben?

    Vielen Dank für Deine Rückmeldung
    KEvin

  60. Malte

    Hallo,

    ich habe eine Berufsausbildung von 2011-2014 absolviert. Von 2014-2018 habe ich ganz normal gearbeitet. Kann ich mir die gezahlten Beiträge aufgrund einer Verbeamtung zurückzahlen lassen oder gehören die 36 Moante der Aubildung fest zu den 60 Monaten dazu ?
    Vielen Dank vorab.

    1. Rentenfuchs

      Hallo Malte,

      ich gehe mal davon aus, dass es sich um eine betriebliche Ausbildung gehandelt hat, während der du eine Ausbildungsvergütung bekommen hast. In diesem Fall zählt die Ausbildungszeit bei der Mindestversicherungszeit mit, sodass eine Beitragserstattung ausgeschlossen ist, da du die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllst.

  61. Barbara Schuch

    Lieber Rentenfuchs!
    Vielen Dank für den super Artikel.
    Ich war von 3.1.90 bis 29.2.92 in Deutschland beschäftigt. Ich bin Österreicherin und arbeite seitdem auch in Österreich. Ich ziehe in Erwägung mir die Rente auszahlen zu lassen. Wie finde ich heraus, ob sich das rechnet, wie hoch der Auszahlungsbeitrag ist, welche Steuern sind wo fällig? Wäre das überhaupt möglich, was muss ich dafür tun?

    Ich bin sehr dankbar für jede Auskunft!

    Liebe Grüße

    1. Rentenfuchs

      Liebe Frau Schuch,
      gerne beantworte ich Ihnen Ihre Frage: Als Österreicherin haben Sie nicht das Recht, sich Ihre deutschen Rentenbeiträge erstatten zu lassen. Denn die österreichischen Versicherungszeiten zählen auch bei den deutschen Mindestversicherungszeiten mit. Sobald Sie in Deutschland die Regelaltersgrenze erreichen, haben Sie somit Anspruch auf eine kleine deutsche Rente.

  62. Christa

    Hallo Rentenfuchs,
    wie schon im Artikel erwähnt, haben Kosovaren, die in Deutschland gearbeitet haben und jetzt wieder im Kosovo leben, keinen
    Anspruch auf Erstattung der Rentenbeiträge. Gibt es möglicherweise Ausnahmen, z. B. wenn der Kosovare im Jahr 2000 abgeschoben wurde, weil er aufgrund einer Erkrankung arbeitsunfähig geworden war und auch im Kosovo wegen dieser Erkrankung weiterhin arbeitsunfähig ist und seit 10 Jahren deswegen im Kosovo eine kleine Rente erhält?

    1. Rentenfuchs

      Hallo Christa,
      Ausnahmen sind mir hier leider nicht bekannt; da muss ich dich leider enttäuschen. Sofern du die Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllst, könntest du jedoch aufgrund deiner Arbeitsunfähigkeit gegebenenfalls auch in Deutschland einen Rentenanspruch haben. Hast du dich diesbezüglich bereits informiert?

  63. Dieter

    Guten Tag,
    zunächst einmal beide Daumen hoch für diesen Artikel…
    Zu meinem Fall: ich bin 60Jahre alt und seit meinem 25 LJ Beamter. Mir fehlen mit erreichen des 65 LJ (eine Pensionierung wäre dann möglich) genau 24 Tage um den Höchstbetrag von 71,75% zu erhalten. Dadurch werde ich einen Abzug meiner Pension in Höhe 4,79% hinnehmen müssen. (für die % des Abzugs gilt ja das “normale” Eintrittsalter 66 Jahre und 4 Monate in meinem Fall) . Meine Wartezeit für die gesetzliche Rente habe ich auch überschritten, sodas eine Auszahlung meiner Beiträge nicht infrage kommt.
    Gehe ich recht in der Annahme, das meine zu erwartende Rente von z.Z. ~196€, die ja von der Pension abgezogen wird, plus meine verminderte Pension, ich dann doch summasumarum den Höchstbetrag von 71,75% des letzten Bruttos unterm Strich erhalten werde?

    Vielen Dank für die Antwort und Gruß

    1. Rentenfuchs

      Hallo Dieter,

      hast du nicht die Möglichkeit, einfach einen Monat später die Pensionierung zu beantragen, sodass du dann doch auf die 45 Jahre kommst und keine Abzüge hinnehmen musst?

      Was deine Frage betrifft, würde ich dies genauso sehen. Da es in den einzelnen Bundesländern jedoch theoretisch Abweichungen geben könnte, würde ich dir empfehlen, nochmal Rücksprache mit der Versorgungsstelle zu halten.

  64. Max

    Was für ein klasse Artikel, vielen Dank dafür! Ich wollte schon die Erstattung beantragen, bin jetzt aber doch am Überlegen. Ich wäre sehr dankbar um einen kurzen Rat bezüglich meiner persönlichen Situation, ich versuche mich kurz zu fassen:
    Abi 06/2006, Zivildienst 09/2006-05/2007 (9 Monate), Ausbildung 09/2007-01/2010 (verkürzt, 29 Monate), Arbeitslosengeld 02/2010-03/2010 (2 Monate), nahtlos Bachelor- und Masterstudium 2010-2015, nahtlos Referendariat 01/2016-07/2017, danach 1 Monat gesetzlich nachversichert, ab 09/2017 Beamter auf Probe und seit 08/2018 Beamter auf Lebenszeit. Ich hatte während der ganzen Zeit keine versicherungspflichtigen Nebenjobs, nur steuerfreie Nebenjobs.
    Wenn ich es richtig verstanden haben, bekomme ich somit keine gesetzliche Rente und würde daher die Auszahlung beantragen? Herzlichen Dank für eine kurze Rückmeldung!

    1. Rentenfuchs

      Hallo, wenn ich richtig gezählt habe, kommen Sie auf 41 Wartezeitmonate, erfüllen demnach zurzeit die allgemeine Wartezeit nicht und hätten damit – aktuell – auch keine Anspruch auf die Zahlung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie könnten sich die selbst gezahlten Rentenbeiträge also erstatten lassen. Nicht erstattet würden aber die während des Zivildienstes sowie während der Arbeitslosigkeit gezahlten Beiträge – genauso wie der eine Monat, den Sie nachversichert wurden.

      Alternativ könnten Sie aber auch irgendwann kurz vor Renten-/Pensionsbeginn für 19 Monate freiwillige Beiträge zahlen und sich so einen Rentenanspruch aus der gesetztlichen Rentenversicherung sichern. Aktuell liegt der monatliche Mindestbeitrag bei 83,70 € – wären also zum heutigen Stand 1.590,30 € an Einzahlung. Durch die monatliche Rentenzahlung hätte man dieses Geld aber wahrscheinlich schnell wieder raus.
      Der zweite Weg wäre wahrscheinlich derjenige, den ich gehen würde – zumindest solange ich nicht 100 % sicher bin, dass ich die Höchstversorgung in der Beamtenversorgung erreichen werde.

      Hoffe, dass ich ein wenig weiterhelfen konnte! Sollten noch Fragen unbeantwortet geblieben sein, melden Sie sich gerne!

  65. Daniel

    Hallo Rentenfuchs,

    ich würde mir die Beiträge gerne erstatten lassen (Beamter auf Lebenszeit), bin aber laut Versicherungsverlauf schon etwas über die Wartezeit hinaus. Meine Frage: Sind die Versicherungszeiten dort in Stein gemeißelt, oder kann bei einem Antrag auf Rückerstattung und die Frage nach etwaiger Erfüllung der “Wartezeit” auch etwas herausgerechnet werden?
    Z.B. Wehrdienst, oder Nachversicherungszeiten (mein Referendariat wurde bspw nachversichert, da ich nicht gleich danach verbeamtet wurde. Darauf hatte ich jedoch keinen Einfluss und aus heutiger Sicht war dies ja auch nicht nötig).
    Vielen Dank!

    1. Rentenfuchs

      Hallo Daniel,
      sofern bei der Anrechnung der Zeiten nicht irgendetwas gänzlich verkehrt gelaufen ist, muss ich dich wohl leider enttäuschen. Denn hat man die 60 Wartezeitmonate erst einmal erreicht, ist die Beitragserstattung ausgeschlossen – Möglichkeiten und Wege, dies zu umgehen, sind mir nicht bekannt.

  66. Friedrich

    Hallo,
    Wenn ich richtig in der Info gelesen habe, wird die gesetzliche Rente nicht auf die Pension angerechnet, wenn die Wartezeit von 60 Monaten noch nicht erreicht ist und noch freiwillig Mindestbeiträge gezahlt werden, damit sich eine Mindestrente von ca. 87 € ergeben.
    Mir hat die Rentenversicherung angeboten die Beitragserstattung zubeantragen oder freiwillig sieben Kalendermonate den Mindestbeitrag zu bezahlen.
    Was macht Sinn?
    Vielen Dank!

    1. Rentenfuchs

      Hallo, erreichst du denn die Höchstversorgung? Meines Wissens nach wird bei Erreichen der Höchstversorgung nämlich der Teil der gesetzlichen Rente auf die Pension angerechnet, der nicht auf freiwilligen Beiträgen beruht. Wären in deinem Fall dann also – sofern du die Höchstversorgung erreichst – lediglich die sieben Monate mit freiwilligen Beiträgen. Hier kann dir dein Versorgungsträger sicher noch genauer Auskunft geben. Unter Umständen lohnt sich dann eher die Beitragserstattung…

  67. Alex

    Hallo Rentenfuchs!

    Danke für die tolle Übersicht! Mega übersichtlich und verständlich!!

    Mir als Spät-Ver-Beamter , der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat und sich die Beiträge nicht auszahlen lassen kann, drängt sich folgende Frage auf:

    Ist es nicht sinnvoll, vor dem erreichen der Höchstversorgung in Pension zu gehen, um die Höchstversorgungsgrenze dann mit der gesetzlichen Rente zu erreichen? So würde die gesetzliche Renteneinzahlung nicht umsonst sein?

    1. Rentenfuchs

      Hallo Alex, zwar weiß ich nicht genau, was für dich Spät-Verbeamteter meint, jedoch würde ich annehmen, dass du – wenn du tatsächlich erst recht spät verbeamtet wurdest – die Höchstversorgung eh nicht erreichen wirst. Die Frage: “Überschreiten der Höchstversorgung” stellt sich bei dir also wahrscheinlich gar nicht erst. Ganz abwegig ist dein Gedanke aber sicherlich nicht, auch wenn es beim Arbeiten aus finanzieller Sicht natürlich nicht nur um die Pensionsansprüche geht, sondern auch um das Geld, was Monat für Monat überwiesen wird.

  68. Martin

    Hallo Rentenfuchs,

    zunächst toller Überblick zur Thematik. Ich überlege mir meine Beiträge auszahlen zu lassen. Hier meine Fragen:

    Welche Nachweise müssen dem Antrag V0900 beigelegt werden? Genügen als Nachweis meiner Beiträge die Kopien der Lohnsteuerbescheinigungen der entsprechenden Jahre?

    Müssen die Verbeamtungsurkunden beglaubigt sein?

    Herzliche Grüße

    Martin

    1. Rentenfuchs

      Hallo Martin,

      solange in deinem Versicherungsverlauf alle Beiträge enthalten sind – was der Fall sein sollte -, benötigst du keinerlei Nachweise über die von dir gezahlten Beiträge. Die Rentenversicherung kennt die Zahlen ja bereits. Was die Verbeamtungsurkunde betrifft, gibt es meines Wissens nach keine klare Regelung. Ich würde es erst einmal mit einer einfachen Kopie probieren und bei Rückfragen dann halt die beglaubigte Kopie nachreichen.

  69. Oliver

    Hinweis fuer Neuseeland, die Renten werden miteinander verrechnet. Bzw der neuseelaendische Staat kassiert die Deutsche Rente um den anteil der NZ Superannuation. Somit kann der Fall interessant sein sich seine Rente Auszahlen zu lassen, da man sonst u.U. nichts von ihr sieht.

    1. Rentenfuchs

      Hallo Oliver,
      im neuseeländischen Rentenrecht kenne ich mich nicht ganz so gut aus – also vielen Dank für deinen Hinweis!

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