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Arbeitslos und später Rente – worauf Sie unbedingt achten sollten

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  • Beitrag zuletzt geändert am:20. Februar 2021
  • Beitrags-Kategorie:Altersrenten
  • Beitrags-Kommentare:65 Kommentare

Heutzutage gibt es kaum noch einen Menschen in Deutschland, dessen Lebenslauf frei von Zeiten der Arbeitslosigkeit ist. Ob direkt nach dem Studium, durch Insolvenz der Firma oder aufgrund einer langen Erkrankung. In den meisten Fällen erleben Sie durch Arbeitslosigkeit keinen großen Nachteil für die spätere Rente – doch es gibt Ausnahmen. In diesem Beitrag möchten wir Ihnen fünf wichtige Bereiche vorstellen, in denen Arbeitslosigkeit einen wichtigen Einfluss auf Ihre Rentenpläne haben kann.

Dies ist ein Gastbeitrag von Christian Schultz, der für den Sozialverband Schleswig-Holstein tätig ist.

Arbeitslos ist nicht gleich arbeitslos

Sozialrechtlich existieren unterschiedliche Arten von Arbeitslosigkeit. Grob unterteilen können wir zwischen Zeiträumen, in denen Sie Arbeitslosengeld erhalten haben und Phasen, in denen das Jobcenter für Sie zuständig war.

Arbeitslosengeld ist eine Versicherungsleistung. Anspruch darauf erwerben Sie in der Regel durch eine Angestelltentätigkeit. Aber auch die Aufnahme einer längeren Reha kann zu einem Anspruch auf Arbeitslosengeld führen. Wenn es um die Rente geht, macht das Arbeitslosengeld deshalb keine Probleme – zumindest meistens.

Demgegenüber steht das Arbeitslosengeld II, im Volksmund gern „Hartz IV“ genannt. Wenn Sie diese Sozialleistung (keine Versicherungsleistung) erhalten, sind Sie beim Jobcenter gemeldet. Es kommt auch vor, dass die Zahlung des Arbeitslosengeldes für den Lebensunterhalt eines Betroffenen nicht ausreicht. Dann kann zur Aufstockung „Hartz IV“ beantragt werden. In diesen Fällen sitzt Ihr Ansprechpartner zwar im Jobcenter, für die spätere Rente ist aber nur wichtig, dass Sie Arbeitslosengeld erhalten haben.

Eins: Rente mit 63

Wer insgesamt 35 Versicherungsjahre auf dem Buckel hat, kann mit 63 in Rente gehen. Wir sprechen von der Altersrente für langjährig Versicherte.

Das Bild zeigt die Anhebung der Regelaltersgrenze für die Jahrgänge 1952 bis 1964 sowie die Höhe des Rentenabschlags, wenn man die Altersrente für langjährig Versicherte im Alter von 63 Jahren beantragt. Die Regelaltersgrenze erhöht sich sukzessive auf 67 Jahre, die Rentenabschläge mit 63 auf 14,4 %.

Ihr Geburtsjahr entscheidet nicht darüber, wann Sie diese Form der Altersrente in Anspruch nehmen können. Dennoch ist Ihr Alter relevant: Je später Sie geboren sind, desto höher ist der Abschlag, den Sie für eine Rente mit 63 in Kauf nehmen müssen.

Kommen wir zu unserer Kernfrage zurück. Für die Altersrente für langjährig Versicherte sind 35 Versicherungsjahre erforderlich. Dazu gehören auch Zeiten, in denen Sie arbeitslos waren.

Das gilt für Bezüge von Arbeitslosengeld – und sogar für „Hartz IV“. Wichtig ist jedoch: Seit Januar 2011 führen die Jobcenter für ihre Kunden keine Beiträge mehr an die Rentenversicherung ab. Aber keine Bange: Bei der Altersrente für langjährig Versicherte gelten diese Phasen ab 2011 als sogenannte „Anrechnungszeiten“ – und die zählen im Rahmen der 35 Versicherungsjahre ebenfalls mit.

Zwei: Menschen mit Behinderung

Wer eine amtlich anerkannte Schwerbehinderung hat, kann ohne Abschläge früher in Rente gehen. Zwei Jahre vor dem Erreichen der individuellen Regelaltersgrenze.

Das Bild zeigt für die Jahrgänge 1952 bis 1964, wann die Altersrente für schwerbehinderte Menschen abschlagsfrei in Anspruch genommen werden kann. Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen kann auch vorzeitig in Anspruch genommen werden. Ab wann, zeigt die Tabelle.

Noch früher geht es in den Ruhestand, wenn Sie bereit sind, auf Geld zu verzichten. Jeder Monat kostet Sie dann 0,3 Prozent Ihrer späteren Rente, maximal 10,8 Prozent.

Auch die Altersrente für schwerbehinderte Menschen setzt 35 Versicherungsjahre voraus. Mit denselben Regularien wie bei der Rente mit 63. Sowohl Arbeitslosengeld als auch „Hartz IV“ zählen entweder als Versicherungs- oder Anrechnungszeit.

Drei: Rente nach 45 Versicherungsjahren

Als diese Form der vorgezogenen Altersrente eingeführt wurde, konnten einige Jahrgänge tatsächlich mit 63 Jahren abschlagsfrei in den Ruhestand einsteigen. Aus diesem Grund spricht so mancher von der „Rente mit 63“, wenn es um die Altersrente für besonders langjährig Versicherte geht. Mit 63 kommt heute allerdings niemand mehr ohne Abschlag in die Rente.

Das Bild zeigt für die Jahrgänge 1952 bis 1964 die Anhebung der Regelaltersgrenze sowie das Alter, ab dem man die Altersrente für besonders langjährig Versicherte abschlagsfrei erhalten kann. Wer 1952 geboren wurde, konnte die Altersrente für besonders langjährig Versicherte bereits mit 63 Jahren abschlagsfrei erhalten. Für Personen, die 1964 oder später geboren sind, ist dies erst mit 65 Jahren möglich.

Weil es hier um einen Rentenbeginn ohne Abschläge geht, sind die Voraussetzungen strenger als bei den zuvor vorgestellten Varianten. Sie benötigen ganze 45 Versicherungsjahre.

Zeiten, in denen Sie Arbeitslosengeld bekommen haben, zählen hier mit. Aber nicht die Arbeitslosenhilfe oder das Arbeitslosengeld II – auch nicht für Phasen vor 2011.

Achtung: Selbst beim Arbeitslosengeld gibt es eine immens wichtige Ausnahme. Wenn Sie hier nicht aufpassen, fällt Ihre komplette Ruhestands-Strategie möglicherweise wie ein Kartenhaus in sich zusammen.

Bei der Altersrente nach 45 Versicherungsjahren zählen die letzten beiden Jahre vor dem Renteneintritt nicht mit, wenn Sie Arbeitslosengeld erhalten. Diese Regelung hat man damals eingeführt, um eine Massen-Verrentung gut ausgebildeter Facharbeiter zu verhindern, die noch zwei Jahre Arbeitslosengeld mitnehmen und sich dann in die abschlagsfreie Rente verabschieden würden. Von dieser Regelung ausgenommen sind Sie nur, wenn Ihr Betrieb komplett dichtmacht. Wie Sie dennoch zwei Jahre vor der Rente nach 45 Versicherungsjahren Arbeitslosengeld beziehen können, lesen Sie in diesem Beitrag.

Vier: Grundrente

Lange wurde um sie gerungen, nun soll sie tatsächlich zum 01.01.2021 starten, die Grundrente. Auf die Details können wir im Rahmen dieses Beitrags nicht eingehen, eine Sache ist für unser Thema jedoch enorm wichtig.

Um sich für die Grundrente zu qualifizieren, müssen laut Gesetzesentwurf 33 sogenannte Grundrentenjahre existieren. Dazu gehören zum Beispiel Zeiten, in denen Sie versicherungspflichtig gearbeitet haben. Aber: Zeiten der Arbeitslosigkeit zählen nicht dazu. Unabhängig ob es sich um Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder „Hartz IV“ handelt. Mit diesem Kniff wird ein großer Teil der Menschen von der Grundrente ausgeschlossen, die mit wachsender Ungeduld auf die Einführung dieser neuen Leistung warten.

Fünf: Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld

Wer seine Arbeitslosigkeit selbst herbeiführt und dafür keinen wichtigen Grund nachweisen kann, muss in der Regel eine zwölfwöchige Sperrzeit über sich ergehen lassen. In dieser Zeit zahlt das Arbeitsamt kein Geld – und dementsprechend auch keine Rentenbeiträge.

Sperrzeiten können auch entstehen, wenn Sie sich erst mit Verspätung arbeitsuchend melden. Oder wenn Sie Jobangebote der Agentur leichtfertig ablehnen.

Behalten Sie im Hinterkopf, dass eine Sperrfrist nicht nur bedeutet, dass Sie für eine bestimmte Zeit kein Arbeitslosengeld erhalten. Gleichzeitig fehlen diese Phasen auch bei der späteren Berücksichtigung von Arbeitslosigkeit für eine vorgezogene Rente.

Über den Autor

Nachdem dem Studium der Geschichte und Germanistik arbeitete Christian Schultz (Jahrgang 1979) unter anderem beim Radio und der Bundesagentur für Arbeit. Seit 2011 ist er beim Sozialverband Schleswig-Holstein beschäftigt.

Dieser Beitrag hat 65 Kommentare

  1. Rudi

    Hallo,

    Ich habe folgende Frage. Ich bin im Oktober 1959 geboren und wurde zum 1.März 2023 Auf Grund Firmeninsolvenz Bezieher von ALG 1. nach Ablauf der 24 Monate fehlen mir noch 10 Monate bis zum regulären Renten Eintritt. Ich komme durch zwischenzeitliche Selbständigkeit nicht auf 45 Jahre Beitragszahlung. Wie kann ich am besten die 10 Monate überbrücken bzw. welche Möglichkeiten habe ich. Besten Dank und Grüße

  2. Anonymous

    Hallo,
    wie werden denn Zeiten nach dem ALG1 angerechnet, wenn einem der Bezug von ALG2 verwehrt wird?

    1. Juergen

      Es kommt darauf an, ob Sie wieder arbeiten oder von ihren Ersparnissen leben. Wenn Sie von Ihren Ersparnissen leben und auch keine freiwilligen Beiträge (Mindestbeitrag im Monat derzeit 96,72€) in die RV einzahlen, dann erfolgt keine Anrechnung.

  3. Jens

    Hallo Rentenfuchs,
    gesundes neues Jahr noch .
    Ich bin leider 1965 geboren und möchte gerne von Ihnen Wissen , ob ich mit 63 in Rente gehen könnte . Habe bis her mit Arbeitslosigkeit 40 Jahre eingezahlt zum Glück. Das Rententheater von den Politikern es ist leider traurig was die Regierung mit uns macht . Nun da dieses Thema extrem diskutiert wird ,meine persönliche Frage , ob ich mit 63 in Rente gehen könnte allerdings mit Abschlägen das weiß ich . Oder ist dies auch nicht mehr möglich ? Die meisten Menschen werden die Rente nie erreichen und für die Zukünftige Generation sehe ich schwarz . Anonym J.

  4. Schmitz

    Ich würde gerne mit 58 Jahren die Altersteilzeit 2 Jahre aktiv, 2 Jahre passiv in meinem Unternehmen beginnen. Mit 58 Jahren habe ich 35 Beitragsjahre voll (Ausbildung + Studium + Arbeitszeit im Unternehmen). Kann ich mich danach noch bis zur Rente mit 63 Jahren arbeitslos melden ? Kann mir der Arbeitgeber in dem Alter überhaupt noch kündigen ? Was muss ich berücksichtigen ? Oder wie gehe ich am Besten vor ? Ich freue mich über eine Antwort.

  5. C.K.

    Hallo Herr Schultz,
    es geht bei mir um den Wegfall der Sperrzeit: “Wer seine Arbeitslosigkeit selbst herbeiführt und dafür keinen wichtigen Grund nachweisen kann, muss in der Regel eine zwölfwöchige Sperrzeit über sich ergehen lassen”:
    Meine Aufhebungsvereinbarung ab 1.4.2022 habe ich dummerweise “auf Wunsch des Arbeitnehmers” unterschrieben. Zwischen Aufhebungsvereinbarung und Meldung als Arbeitssuchend/arbeitslos liegt länger als ein Jahr. Greift in diesem Fall der §148 SGB III und entfällt die Sperrzeit somit?
    Danke vorab

  6. Anonymous

    Hallo Birgit bin 1962 geboren habe Dann mit 28 Jahre ein Kind bekommen Bin dann leider 1995 Arbeitslos geworden habe Dann Arbeitslosengeld 1 bezogen nach dem bin ich ins Harz 4 bin zeit dem Harzvier Empfänger . Bin Dann 2022 Krank geworden hatte ein halbes Jahr ein Krankenschein jetzt bin ich von Sauerstoff abhängig Jobcenter will ein Gutachten erörtern mit mir wie soll ich mich am besten verhalten ich werde dieses Jahr 61Jahre jetzt meine Frage kann mich Jobcenter zwingen mit 63 in Rente zu gehen ich habe Angst das ich Obdachlos werde weil ich nicht weiß wo ich das Geld hernehmen soll und dann wie sieht dann 2029 meine Altersrente aus

    1. Rentenfuchs

      Hallo Birgit,

      mit dem Bürgergeldgesetz wurde beschlossen, dass Bezieher von Arbeitslosengeld I im Zeitraum vom 1.1.2023 – 31.12.2026 nicht verpflichtet sind, vorzeitig eine Rente zu beantragen. Man kann Sie also erst einmal nicht zwingen, mit 63 bereits in Rente zu gehen. Wichtig ist: Auch wenn Sie Rentnerin sind und die Rente nicht zum Leben reicht, können Sie noch ergänzende Grundsicherungsleistungen erhalten. Deren Höhe unterscheidet sich voraussichtlich nicht zum jetzt bezogenen Arbeitslosengeld II – lediglich die Rente wird hier ggf. angerechnet. Finanziell dürften Sie nach Rentenbeginn also nicht schlechter dastehen als heute.

  7. Rolf Hamboch

    Ich bin Jahrgang 1959 und kann zum 1.9.23 mit 64 Jahren und 2 Monaten vorzeitig in Rente
    Seit dem 1.7.22 bin Arbeitslos und könnte bis zum 30.6.24 ALG beziehen
    Meine Rente wäre aktuell 250 € weniger wie ALG
    Kann ich auch weiterhin ALG beziehen oder muss ich in Rente

  8. Anonymous

    Ich bin Jahrgang 61 habe die 35-jährige Mindestversicherungszeit erfüllt. Mit 63 möchte ich kündigen und mich dann arbeitslos melden. Kann ich auch Zwangsverrentet werden? Was müsste ich ggf. tun, um dies zu verhindern.

  9. Gunnar

    Hallo, eine Frage zu Bezug von ALG 1 und Beginn der Altersrente für Schwerbehinderte:
    Der Bezug meines ALG 1 ist bis Juli 2024 befristet. Aufgrund meiner Behinderung könnte ich bereits im November 2023 abzugsfrei Altersrente für Schwerbehinderte erhalten. Ist es dennoch möglich, weiterhin arbeitslos zu bleiben und erst mit Ende des Erhalts von ALG 1 die Rente zu beantragen?
    Herzlichen Dank für die Beantwortung der Frage.

  10. Harry

    Hallo Rentenfuchs
    Ich bin im Mai 1962 geboren,habe meine 45 Beitragsjahre für besonders langjährig versicherte voll und müsste noch bis Feb.2027 arbeiten um abschlagsfrei in Rente zu gehen.
    Was wäre wenn ich die zwei Jahre vorher bis zu meinen Rentenbeginn zum Feb.2027 Arbeitslos werde,könnte ich dann trotzdem ohne Abschläge nahtlos zum Feb.2027 in Rente gehen ?
    Vielen dank für eine Info.
    Harry

    1. Gato Loco

      Ja. Unter der Voraussetzung, dass Sie jetzt die 45 Beitragsjahre bereits erfüllen, spielt der Bezug vom ALG1 vor Renteneintritt keine Rolle mehr. Bedenken sollten Sie folgendes: Der Bezug vom ALG1 bedeutet, Sie müssen dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen.

  11. Anonymous

    Hallo, ich könnte ab 1.9.2023 nach 35 Jahren mit Abzug in Rente mit 63 für langjährig Versicherte.
    In unserem Betrieb stehen Entlassungen an. Bin seit 12 Jahren dabei.
    Habe ich Anspruch auf ALG1 um die Abzüge be meiner Rente mit 63 zu reduzieren?

    1. Gato Loco

      Ja, aber um eine Sperr- oder Ruhezeit zu vermeiden, muss man die Kündigungsfristen einhalten. Bei Bezug von ALG1 werden von der Arbeitsagentur weiterhin Beiträge in die Rentenversicherung eingzahlt, somit profitiert man doppelt. Zu einem bekommen Sie weitere Rentenpunkte gutgeschrieben und zum anderen verringert sich den Rentenabschlag weil man später in Renten geht. Allerdings muss man in dieser Zeit dem Arbeitsmarkt zur Verfüpfung stehen.

      VG

  12. Mario

    Hallo Rentenfuchs,
    Hallo Rentenfuchs
    Ich bin Jahrgang 1962,hab meine 35 Beitragsjahre für langjährig versicherte voll und möchte mich Ende September 2022 kündigen lassen,dann 2 Jahre ALG I beziehen um dann mit 63 Jahren in Rente zu gehen (mit Abschlägen von 12,6%). Regulär müßte ich bis zum 01.06.2025 arbeiten um mit 63 in Rente gehen zu können.Habe ich da mit weiteren Abschlägen zu rechnen als mit den 12,6%; bzw. geht das so wie ich es mir vorstelle?
    Vielen dank für eine Info.
    Mario

    1. Gato Loco

      Wenn Sie mit genau 63 Jahre in Renten gehen, müssen Sie Abschläge von 13,2% im Kauf nehmen. Wenn Sie sich kündigen lassen, beachten Sie die Kündigungsfrist, ansonsten könnte die Agentur für Arbeit eine Sperre verhängen. Achtung: während des Bezugs vom ALG1 müssen dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen.

      VG

    2. KaeptnFiat

      Im Prinzip ja.
      Was heißt hier kündigen lassen? Entweder der AG darf Ihnen kündigen oder Sie kündigen selbst, bzw. unterschreiben einen Aufhebungsvertrag. Nur im ersten Fall sollte es keine Probleme mit 24 Monaten ALG direkt im Anschluß geben. Ansonsten droht 12 Wochen Sperre UND Verkürzung auf 18 Monate Anspruchsdauer, siehe auch Stichworte ‘Dispositionsjahr’, ‘Kündigung aus wichtigem Grund’. Beachten Sie auch, daß die Arbeitsagentur IHRES Wohnsitzes für Sie zuständig ist.

      1. KaeptnFiat

        Nochwas: Für Rentenhöhe fehlen Ihnen natürlich zusätzlich zum Rentenabschlag (den Sie durch Einzahlungen ausgleichen dürfen) auch noch die Beiträge für die Monate bis zur regulären Altersrente (die Sie nicht ausgleichen können). Außerdem sind ALG I Höhe und die Rentenbeiträge der AA niedriger als Ihr Gehalt bzw. RV-Beiträge hieraus, was die Rente leicht reduziert.
        Hier kann man Fragen zur gesetzlichen Rente stellen:
        https://www.ihre-vorsorge.de/expertenforum/forum/action/show.html

  13. Post H.j.

    Ab 1.10.22 bin ich Rentner. Habe bis dato Hartz 4 erhalten. Diese Zahlung entfällt aber jetzt. Habe aber heute erfahren, dass die Rente erst Ende Oktober überwiesen wird. Wie soll ich meine verbindlichkeiten für Oktober bezahlen ???

    1. Rentenfuchs

      Hallo, für diese Fälle gibt es die Möglichkeit, beim Grundsicherungsamt ein Darlehen zu erhalten. Wenn noch nicht gemacht, würde ich Ihnen daher empfehlen, mit dem Grundsicherungsamt Kontakt aufzunehmen.

  14. OK

    Hallo,
    ich bin im April 1962 geboren, habe Januar 2025 meine 45 Jahre gearbeitet. Nun meine Frage, bei uns in der Firma werden Veränderungen vorgenommen und ich Plätze weg rationalisiert, also ich werde zum 01.02.2023 gekündigt.
    Wenn ich nun zwei Jahre arbeitslos bleibe, wäre das ja bis 01.02.2025 zählt das dann für meine Jahre, dass ich die 45 vollbekomme?
    Und wenn ich danach nur einen Minijob bis zum 31.12.2026 ausüben würde, kann ich dann ohne Abschlag in Rente für besonders, langjährige Versicherte gehen? Kann ich mit 64 und 8 Monaten, wäre dann zum 01.01.2027.

    1. Rentenfuchs

      Hallo, Zeiten der Arbeitslosigkeit in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn zählen bei der 45-jährigen Mindestversicherungszeit nicht mit, sofern die Zeit der Arbeitslosigkeit weiter zurückliegt, werden die Monate jedoch ganz normal berücksichtigt.
      Bei einem Rentenbeginn am 1.1.2027 betrifft der Zwei-Jahres-Zeitraum also den Zeitraum vom 1.1.2025 bis zum 31.12.2026. Die Zeit des Arbeitslosengeld I-Bezugs vom 1.2.2023 bis zum 31.12.2024 zählt in Ihrem Fall also mit, der Januar 2025 hingegen nicht. Wenn Sie sich 2025 einen Minijob suchen und selbst Beiträge an die Rentenversicherung zahlen, dürfte es jedoch kein Problem darstellen, dass der Januar nicht berücksichtigt wird. Denn mit den über den Minijob erworbenen Monaten werden Sie ja bis Ende 2026 sicher über die erforderlichen 45 Jahre kommen.
      Wenn Sie hier auf Nummer sicher gehen wollen, empfehle ich Ihnen, dies einmal in einem Gespräch mit einer Beraterin oder einem Berater der Deutschen Rentenversicherung durchzusprechen.

  15. Karin

    Gato Loco,
    vielen Dank für die schnelle Antwort!

  16. Karin

    Bin im Mai 1961 geboren und müsste bis November 2025 arbeiten, um die abschlagsfreie Rente für besonders langjährige Versicherte zu erhalten. Im September 2023 habe ich 45 Jahre gearbeitet und komme somit auch auf 45 Beitragsjahre. Nun kriselt es in dem Betrieb und mein Arbeitgeber wird im November 22 Insolvenz anmelden müssen.
    Wenn ich anschließend 2 Jahre arbeitslos bin, habe ich zwar 45 Beitragsjahre erreicht, das wäre dann im November 2024, aber eigentlich hätte ich ja bis November 2025 arbeiten müssen.
    Nun meine Frage: Kann ich trotzdem im November 2024 in abschlagsfreie Rente gehen?
    Oder habe ich mit Abschlägen zu rechnen und wenn ja in welcher Höhe?

    1. Gato Loco

      Wenn Ihr Betrieb im 11/2022 komplett dichtmacht, können Sie beriets im 10/23 abschlagfrei in Rente gehen. Wenn Sie mit dem ALG1 finanziell klar kommen, würde ich an Ihrer Steller aber warten bis der ALG1-Anspruch abgelaufen ist und dann in Rente gehen. Wie Sie es ja bereits wissen, steigern ALG1-Bezugszeiten Ihren Rentenanspruch.

      VG

      1. Rentenfuchs

        Dass ein abschlagsfreier Rentenbeginn bereits im Oktober 2023 möglich ist, ist leider nicht korrekt. Wer zwischen dem 2. Mai 1961 und dem 1. Juni 1961 geboren wurde, kann die Altersrente für besonders langjährig Versicherte frühestens zum 1. Dezember 2025 erhalten. Alternativ käme noch die Altersrente für langjährig Versicherte in Betracht, die mit 63, also ab dem 1. Juni 2024, gezahlt werden kann. Bei einem Renteneintritt zum 1. Juni 2024 läge der Abschlag dann aber bei 12,6 %. Bei einem Rentenbeginn zum 1. November 2024 würde sich der Abschlag um 1,5 % auf dann 11,1 % reduzieren.

        Wo ich Gato Loco aber zustimmen kann, ist, dass es sinnvoll ist, das ALG I bis zum Ende in Anspruch zu nehmen.

  17. Jonny

    Hallo,
    ich bin Jahrgang 64, habe durchgängig gerarbeitet und meine 45 Jahre mit 61 zusammen. Würde dann noch 2 Jahre Arbeit dranhängen bis zu meinem 63ten Lebensjahr. Könnte ich also die letzten 2 Jahre bis zu meiner Rente für besonders langjährig Versicherte/65tes Lebensjahr mit Arbeitslosigkeit überbrücken?

  18. Anonymous

    Hallo Rentenfuchs,

    Beim Grillen heftige Diskussion und Meinungsverschiedenheiten.

    Folgende Fall:
    Ein guter Freund von mir. Geboren September 1959. Hat aktuell 47 Beitragsjahre. Mehre Jahre in der Produktion.
    Aktuell Krankgeschrieben wegen Darmbeschwerden, Tinnitus, ärztliche Bescheinigungen liegen vor- kein Krankmacher, aber er kann nicht mehr. Nun möchte er kündigen.

    Streitpunkt:
    Wenn er vor seinem 63sten Lebensjahr kündigt, hat aktuell 47 Beitragsjahre, verlängert sich dann sein Renteneintritt?
    Eintritt in die Rente 63 Jahre +14 Monate, also Nov oder Dezember 2023.
    Es kam hier die Aussage, dass der besonders langjährig Versicherte Bonus nur gilt, wenn man bis 63 Jahren im Arbeitsverhältnis steht.

    Herzlichen Dank für Ihre Antwort.
    Roland

    1. Gato Loco

      Rente für besonders langjährig Versicherte ab 12/2023 (64 Jahre + 2 Monate)
      Frühestmöglicher Rentenbeginn mit Abschlägen (0,3 % pro Monat) ab 10/2022 (63 Jahre)
      Der Abschlag auf die Rente zum 63. Lebensjahr beträgt für den gesamten Rentenbezug 11,40 %

      VG

    2. Rentenfuchs

      Hallo Roland,
      wenn die 45 Jahre erfüllt sind, hat eine Kündigung und ein ggf. damit einhergehender Bezug von Arbeitslosengeld I keinerlei Auswirkungen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns. Die “am Grill” getätigte Aussage ist also unzutreffend.

  19. Georg

    Ich (Jahrgang 1957) werde nach langjähriger selbstständiger Tätigkeit inklusive freiwilliger Arbeitslosenversicherung vom 1. Mai 2022 an einen auf sechs Monate befristeten festen Arbeitsvertrag haben. Laut Rentenauskunft kann ich im Januar 2023 ohne Abschläge Rente beziehen. Wenn ich mich mit Ablauf des Vertags bzw. drei Monate zuvor arbeitssuchend bzw. arbeitslos melde, stünde mir dann Arbeitslosengeld I zu? Und wenn ja, für wie lange?

  20. THOMAS

    Frage: Ich habe am 1. Juli 2022 insgesamt 47 Arbeitsjahre ohne irgendwelche Ausfälle hinter mir….Die DRV hat mir geschrieben, dass ich am 01. Juli 2024 ohne Abschläge in Rente gehen kann. Kann ich, wenn ich selbst kündige, ab Januar 2023 in Arbeitslosigkeit zur Überbrückung gehen ohne irgendwelche Nachteile zu haben ???

    1. Rentenfuchs

      Mit Blick auf die gesetzliche Rente besteht lediglich der Nachteil, dass während des Bezugs von Arbeitslosengeld I etwas geringere Rentenbeiträge gezahlt werden als wenn man in Vollzeit weiterarbeiten würde. Für die absolute Rentenhöhe macht dies jedoch relativ wenig aus. Bei anderthalb Jahren Arbeitslosigkeit dürfte die aus der geringeren Beitragszahlung resultierende Rentenminderung vermutlich zwischen 10 Euro und 20 Euro liegen.

      Was man genau planen sollte, ist die Zeit, in der man Arbeitslosengeld erhält:
      1. wird, sofern man selbst kündigt, im Regelfall eine Sperrzeit verhängt; man muss also zwölf Wochen mit Ersparnissen überbrücken.
      2. verringert sich die Anspruchsdauer, sofern eine Sperrzeit verhängt wird, um 25 %. Statt im Normalfall für zwei Jahre, wird das Arbeitslosengeld nach Ende der Sperrzeit nur für 18 Monate gezahlt.
      3. Während der Arbeitslosigkeit muss man für Vermittlungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen. Was dies konkret heißt, ist vom jeweiligen Sachbearbeiter abhängig, der bei der Agentur für Arbeit für einen zuständig ist. Komplett zurücklehnen wird man sich in dieser Zeit aber voraussichtlich nicht können.

  21. Thomas

    Hallo, mein Vertrag als Geschäftsführer endet am 31.12.2023. Ich hätte am 28.08.2024 (also Jahrgang 60) meine Wartezeit erfüllt. Ich plane mich Arbeitslos zu melden. Da mir nur 9 Monate zur Erfüllung der Wartezeit fehlen, die Arbeitslosigkeit voraussichtlich aber 24 Monate läuft, stellt sich die Frage, ob die restlichen 15 Monate ALG 1 zur Wartezeit zählen und ich dann am 01.01.2026 ( 9 Monate vor der Regelaltersrente) die Altersrente für besonders langjährlich Versicherte in Anspruch nehmen kann. Oder hänge ich 9 Monate in der Luft?

      1. Anonymous

        Guten Tag Gato Loco, dieser Umstand dürfte zwischenzeitlich hinlänglich bekannt sein. Ihre Kommentar ist keine Antwort auf meine Frage und trägt nicht zur Aufklärung des geschilderten Sachverhaltes bei.

        1. Gato Loco

          Wenn Sie diesen Sachverhalt kennen und interpretieren können, dann verstehe ich Ihre Frage nicht. Für mich geht aus dem zitierten DRV-Link eindeutig hervor, dass Zeiten der Arbeitslosigkeit , wenn sie in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn stattgefunden haben, nicht zu den erforderlichen 45 Jahren zählen. Demzufolge erreichen Sie die 45 Jahre nicht. Aber wenn Sie beispielsweise paralell zu ALG1-Bezug einen Minijob während 9 Monate ausüben und sich nicht von dem RV-Eigenbeitrag befreien lassen, dann können Sie ab 01.01.2026 die Altersrente für besonders langjährlich Versicherte in Anspruch nehmen.

  22. Ulrich

    Hallo Rentenfuchs,

    das Thema ist hier im Forum schon mehrfach behandelt worden. Trotzdem meine konkrete Frage an Sie.
    Ende August 2022 habe ich meine 45 Beitragsjahre voll. Mein Plan ist es mich Ende September 2022 kündigen zu lassen, dann 2 Jahre ALG I zu beziehen und dann in Rente mit 63 (mit Abschlägen von 12,6%). Habe ich in diesem Szenario mit weiteren Abschlägen zu rechnen als mit den 12,6%; bzw. geht das so wie ich es mir vorstelle?
    Bedanke mich herzlich für eine Info.

    1. Rentenfuchs

      Hallo Ulrich,
      wenn es Ihnen gelingt, dass die Kündigung arbeitgeberseitig erfolgt und Sie keine Sperrzeit bekommen, ist dies grundsätzlich ein gangbarer Weg. Im Vergleich zum Szenario, in dem Sie bis 63 arbeiten, haben Sie minimale Einbußen, weil während des ALG I-Bezugs nur 80 % der Rentenversicherungsbeiträge gezahlt werden, die während der vorangegangenen Erwerbstätigkeit abgeführt wurden. Dies macht jedoch nicht allzu viel aus. Nicht gänzlich auszuschließen ist zudem, dass die Agentur für Arbeit von Ihnen Vermittlungsbemühungen verlangt, also Bewerbungen schreiben, an Vorstellungsgesprächen teilnehmen etc. Hierüber müssen Sie sich zumindest im Klaren sein.

  23. Ingo

    Hallochen! Ich hatte im August 2021 meine 45 Jahre rum. Lt. Liste kann ich ab 01.09.2022 mit Abzügen in Rente gehen. Jetzt gibt es bei uns Probleme auf der Arbeit und ich habe keine Lust mehr mir immer mehr Stress anzutun. Wenn ich jetzt kündige, gehen 12 Wochen Geld weg, dass ist klar. Aber die 45 Jahre und der Termin 01.09.2022 bleiben doch, oder? Welchen Nachteil würden mir die 8 Monate Arbeitslosigkeit bringen (außer die 12 Wochen Abzug am Beginn)? Danke und Gruß

    1. Rentenfuchs

      Vielen Dank für die Anfrage. Wie besprochen, klären wir die konkreten Fragen per E-Mail. Ganz allgemein lässt sich jedoch sagen, dass eine Arbeitslosigkeit kurz vor Rentenbeginn keine große Rolle spielt, sofern man die Mindestversicherungszeit von 45 Jahren zuvor bereits erfüllt hat.

  24. ROH

    ALG1 + Rente nach Dispojahr
    Ich bin Jahrgang 04/1963 und werde zum 30.05.2022 nach 42 Jahren meinen Job mit Aufhebungsvertrag und Abfindung aufgeben.
    Geplant ist ein Dispojahr, also alg1-Betug erst ab 01.06.2023. Müssten dann ja 24 Monate sein. Dann wäre ich 62. Kann ich da dann schon in Rente oder muss ich noch ca. 1 Jahr überbrücken um die Rente für langjährig Versicherte zu bekommen (mit Abschlägen vermutlich)?

  25. BK

    Hallo,
    ich bin im nächsten Jahr 64. und habe bis auf 18 Monate immer eingezahlt.
    18. Monate bekam ich Arbeitslosenhilfe und es wurden Rentenbeiträge von der Arbeitsagentur eingezahlt.
    Meine Frage : zählen diese die Beiträge mit ?
    Ich habe schon mehrfach gelesen das Beiträge aus der Arbeitslosenhilfe nicht mit zählen. Es betrifft Zeiten von 1993 /94
    im Beitrittsgebiet.
    Gruß und Danke

    1. Rentenfuchs

      Hallo,
      Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe werden bei der 45-jährigen Mindestversicherungszeit nicht mitgezählt, bei der 35-jährigen Mindestversicherungszeit hingegen schon.

  26. Obst, Hans-Jörg

    Sehr geehrter Herr Schulz,
    ich bin 61 Jahre alt, war lange selbststängig und komme nur auf 33 Versicherungsjahre.
    Ich habe einen GdB über 50, was kann ich tun um Rente zu bekommen, da ich ja keine 35 Versicherungsjahre habe.
    Gesundheitlich sehr angeschlagen, bekomme ich (verh.) auch keine Sozialhilfe und kein Arbeitslosengeld.
    Gibt es für mich trotz allem eine Möglichkeit Rente zu bekommen?
    Danke.
    Mit freundlichen Grüßen
    H.-J.

    1. Rentenfuchs

      Gegebenenfalls könnte es sinnvoll sein, freiwillig in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen, um noch auf die fehlenden zwei Jahre zu kommen. Ich würde Ihnen auf jeden Fall empfehlen, einen Termin bei der Deutschen Rentenversicherung für ein Beratungsgespräch zu vereinbaren. Da können Sie das Ganze dann einmal durchrechnen lassen.

  27. Hallo,
    Ich werde im August ’21 63 Jahre alt und habe 35 Hahre Erwerbszeiten bereits voll. Mein ALG I Anspruch geht bis Ende November ’21.
    Wenn ich nun zum Ende des Jahres einen Rentenantrag für langjährig Beschäftigte stelle, den ich dem Arbeitsamt ja mitteilen muss wird mir dann die Zahlung des ALG I vorzeitig gestrichen?
    Für eine Info wäre ich dankbar. Habe am 30,06. ein Gespräch mit dem ALG Mitarbeiter.
    MfG
    Sabine Waschelitz

    1. Rentenfuchs

      Die Agentur für Arbeit kann Sie nicht zum vorzeitigen Renteneintritt zwingen. Wenn das Arbeitslosengeld I bis Ende November läuft und Sie ab dem 1. Dezember 2021 in Rente gehen, steht dem nichts entgegen und Sie müssen sich auch keine Gedanken darüber machen, dass die Agentur für Arbeit das Arbeitslosengeld I früher einstellt. Das Gespräch mit der Agentur für Arbeit dürfte daher auch relativ unproblematisch werden.

  28. Fischer-Weber

    Ich bin Jahrgang 1960, habe am 1.09.21 45 Jahre gearbeitet.
    Wenn ich selber zum Jahresende kündige und mich arbeitslos melde, kann ich dann nach mit Abzügen in Rente gehen?

  29. BL.

    Ich habe im November meine 45 Arbeitsjahre
    voll und muss im März 22 das Unternehmen verlassen. Ergo: ich muss mich arbeitslos melden. Kann ich trotzdem abschlagsfrei mit 64 Jahren und 4 Monaten in Rente gehen?

    1. Rentenfuchs

      Ja, das können Sie. Solange Sie die 45-jährige Mindestversicherungszeit vor Eintritt in die Arbeitslosigkeit erfüllt haben, ist es für den abschlagsfreien Renteneintritt nicht von Bedeutung, dass Sie zuvor arbeitslos waren und Arbeitslosengeld I erhalten haben.

  30. Patrick

    Guten Abend Rentenfuchs, ich habe eine Frage zur Felxirente mit 63. ich zahle freiwillig ein, nun erhielt ich auf Anfrage die schriftliche Auskunft das der gezahlte Beitrag für 2020 für die Engeltpunkte Ost Ausgleich vorrangig verwendet wurde und man schrieb mir, ob ich mit deren Entscheidung einverstanden sei. Bin ich aber nicht, da ich für die 2,5 Jahre, die ich Osten mal gearbeitet habe einen Nachteil sehe. Was kann ich oder sollte ich tun? Mit Besten Grüßen

    1. Rentenfuchs

      Hallo Patrick, tatsächlich ist es sogar zu Ihrem Vorteil, wenn im Wege der Ausgleichszahlung für Rentenabschläge zunächst Rentenpunkte (Ost) erworben werden und erst wenn hier der maximal einzahlbare Betrag erreicht ist, Rentenpunkte (West) gekauft werden. Der Grund: Rentenpunkte (Ost) sind derzeit noch günstiger, bringen spätestens ab dem 1. Juli 2025 jedoch das gleiche Rentenplus wie ein Rentenpunkt (West). Hierzu habe ich auch ein Video auf meinem YouTube-Kanal veröffentlicht: Rentenabzüge ausgleichen – Warum sich die zusätzliche Einzahlung für Ostdeutsche besonders lohnt!

  31. Marty

    Hallo, ich bin 54 und arbeite in einer größeren Firma, die nun Arbeitspläte in größerer Zahl abbauen möchte. Dazu bietet sie mehrere Varianten des “vergoldeten Handschlages” an. Diesen anzunehmen könnte interessant sein, mit dem Ziel danach “nicht mehr zu Arbeiten”. Auch wenn es sportlich gerechnet ist.

    meine Fragen: da ich schon alleine aufgrund der Abfindung nie AlG-II/Harz4 beziehen könnte würde ich wohl lediglich AlG-I erhalten und dann – bis zur Rente – nichts mehr. Wie bekomme ich in dieser “Selbstfinazierer”-Zeit Rentenpunkte?
    Arbeitslos kann ich mich ja vermutlich nicht melden, denn wozu? Was bringt im Unterschied “Arbeitssuchend”? Was wenn ich arbeitssuchend gemedet wäre, natürlich keine Harz4-Bezüge bekäme, u. “nicht aktiv” bei der Arbeitssuche wäre u. deshalb gesperrt würde? Gesperrt auch für Rentenpunkte (so es denn überhaupt welche gibt)? Denn geldmäßig gäbe es ja nichts zu sanktionieren.
    Grruß&Dank
    Marty

    1. Rentenfuchs

      Von 54 bis zum gesetzlichen Renteneintritt ist schon ein ziemlich langer Zeitraum. Hier würde ich Ihnen empfehlen, sich auf jeden Fall sehr gut beraten zu lassen. Denn es geht ja nicht nur darum, dass Sie – wenn Sie nicht mehr arbeiten – keine Rentenanwartschaften mehr erwerben, sondern auch um die Frage der Krankenversicherung und die Versteuerung der Abfindung. Sie könnten zwar während der Zeit bis zum Renteneintritt freiwillig in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, hätten dann jedoch u.a. den Nachteil, dass Sie die Einzahlung steuerlich nicht absetzen können – weil kein Einkommen -, die höhere Rente im Alter aber dennoch versteuern müssten.

      Eine Arbeitslosmeldung könnte insoweit sinnvoll sein, weil zunächst Arbeitslosengeld I gezahlt wird und damit auch weiter Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung abgeführt werden. Heißt aber auch, dass man der Agentur für Arbeit für Vermittlungen zur Verfügung stehen muss. Arbeitssuchend kann man sich meines Wissens nach dann melden, wenn man keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I und Arbeitslosengeld II hat; auch während dieser Zeit muss man aber für Vermittlungen zur Verfügung stehen. Zeiten in denen man arbeitssuchend gemeldet ist, werden ggf. als Anrechnungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt. Hierfür gibt es zwar keine Rentenpunkte, sollten Sie zwischenzeitlich erwerbsgemindert werden, kann man dank der Anrechnungszeiten jedoch seinen Anspruch auf die Zahlung einer Erwerbsminderungsrente sichern.

      Wie Sie sehen: Eine ziemliche komplexe Angelegenheit. Ich kann Ihnen daher nur nochmals zu fachmännischer Beratung raten. Ein Gespräch mit der Deutschen Rentenversicherung kann sicher nicht schaden, wird aber voraussichtlich auch nur einen Teil Ihrer Fragen beantworten.

  32. Karl

    Hallo ich bin Baujahr 61 und habe 50% GdB, kann also mit 61,5 Jahren aus dem Unternehmen ausscheiden und Rente mit 10,8 % Abschlag beziehen. Würde danach aber noch gerne 24 Monate ALG 1 beziehen (nur falls ich nicht einen neuen Job finde) um den Renteneintritt auf 63,5 Jahre zu verschieben. Geht das?

    1. Rentenfuchs

      Spricht erst einmal nichts dagegen! Sie müssen lediglich berücksichtigen, dass die Agentur für Arbeit voraussichtlich eine Sperrzeit verhängen wird (bei Eigenkündigung) – Sie daher also die ersten 12 Wochen lang kein Arbeitslosengeld I erhalten werden. Weitere Folge der Sperrzeit ist: Die Gesamtanspruchsdauer verringert sich um 25 % auf dann 18 Monate. Dementsprechend wäre es sinnvoll, nach diesen 18 Monaten in die Altersrente für schwerbehinderte Menschen zu wechseln.
      Sofern Ihr Schwerbehindertenausweis zeitlich befristet ist, sollten Sie zudem noch darauf achten, dass dieser nicht in der Zeit, in der Sie Arbeitslosengeld I erhalten, abläuft.

      1. Karl

        Danke für die schnelle Antwort, ist die Sperrzeit nur 12 Wochen? -Habe gedacht bei 24 Monaten ALG1 Anspruch würde die sich verdoppeln. Kann man die Sperrzeit verhindern wenn in dem Aufhebungsvertrag was von gesundheitlichen Gründen steht?

        1. Rentenfuchs

          Die Sperrzeit sind 12 Wochen – auch wenn man ALG I-Anspruch für 24 Monate hat; die Gesamtanspruchsdauer verringert sich jedoch in diesem Fall um 6 Monate (25 % der Gesamtanspruchsdauer). N
          ach den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit verhängt diese dann keine Sperrzeit, wenn der Arbeitnehmer zur Vermeidung einer fristgemäßen personenbedingten (nicht verhaltensbedingten) Kündigung das Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag ohne Entlassungsentschädigung zum gleichen Zeitpunkt beendet hat. Wie genau die Agentur für Arbeit jedoch prüft, ob die Gründe für eine personenbedingte Kündigung – also eine Kündigung aus gesundheitlichen Gründen – tatsächlich vorlagen, kann ich Ihnen nicht sagen. Hier wird wohl die Agentur für Arbeit der richtige Ansprechpartner sein.

  33. Heide

    Sehr geehrter Herr Schulz,
    folgendes ist NICHT richtig:
    Eins: Rente mit 63
    “Wer insgesamt 35 Versicherungsjahre auf dem Buckel hat, kann mit 63 in Rente gehen. Wir sprechen von der Altersrente für langjährig Versicherte.” Das gibt es nur bei 45 Versicherungsjahren!

    1. Rentenfuchs

      Tatsächlich ist die Aussage korrekt: Es gibt nämlich sowohl die Altersrente für langjährig Versicherte als auch die Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Erstere kann man mit Abzügen bereits im Alter von 63 Jahren in Anspruch nehmen – sofern man die 35-jährige Mindestversicherungszeit erfüllt. Für Letztere braucht es 45 Jahre, dann jedoch ohne Rentenabschläge. Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte kann man übrigens nicht mehr mit 63 Jahren erhalten; dies war nur für dies Geburtsjahrgänge bis 1952 möglich. Seitdem wird das Alter schrittweise angehoben. Wer beispielsweise 1956 geboren wurde, kann die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte frühestens im Alter von 63 Jahren und 8 Monaten erhalten.

  34. gh

    “ALG1 + Grundrente”
    Wie ist die Regelung, wenn ich während des Bezugs von ALG1 weiterhin Beiträge in die Rentenpflichtversicherung einbezahle (über die Künstlersozialkasse)? Logischerweise müssten diese Zeiten doch dann als Grundrentenzeiten und bei entsprechender Höhe der Beiträge auch als Grundrentenberechnungszeiten berücksichtigt werden, oder?

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