You are currently viewing Vorzeitige Rente aus gesundheitlichen Gründen – Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen

Vorzeitige Rente aus gesundheitlichen Gründen – Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen

Wer unter gesundheitlichen Beschwerden leidet, kann unter Umständen nicht bis zum 63. Lebensjahr, geschweige denn bis zum 67. Lebensjahr arbeiten.

Diesem Umstand wird im Rentenrecht mit der Rente wegen Erwerbsminderung und der in diesem Beitrag thematisierten Altersrente für schwerbehinderte Menschen Rechnung getragen.

Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen kann früher als die Altersrente für langjährig Versicherte beantragt werden und ist im Regelfall auch noch höher.

Voraussetzungen

Doch welche Voraussetzungen gilt es zu erfüllen, um in den Genuss der Altersrente für schwerbehinderte Menschen zu kommen?

Im Gesetzestext finden sich folgende drei Voraussetzungen:

1. Das 65. Lebensjahr muss vollendet sein (Ein früherer Rentenbezug mit Rentenabschlägen ist jedoch möglich!)

2. Bei Rentenbeginn muss eine anerkannte Schwerbehinderung nach § 2 Abs. 2 SGB IX vorliegen.

3. Die Wartezeit von 35 Jahren muss erfüllt sein.

Widmen wir uns zunächst den Voraussetzungen zwei und drei, da diese vergleichsweise schnell erklärt sind.

Anerkannte Schwerbehinderung

Unter dem Begriff “anerkannte Schwerbehinderung” verbirgt sich, dass mindestens ein Grad der Behinderung von 50 vorliegen muss.

Der Grad der Behinderung ist auf dem Schwerbehindertenausweis vermerkt.

Nicht notwendig ist, dass die Schwerbehinderung unbefristet festgestellt wurde. Der Ausweis muss lediglich zum Zeitpunkt des Rentenbeginns (nicht des Rentenantrags!) gültig sein.

Sollte die Schwerbehinderung also nur befristet sein, ist zu kontrollieren, ob die Befristung mindestens bis zum Rentenbeginn andauert.

Ausgestellt wird der Schwerbehindertenausweis in den meisten Bundesländern vom Versorgungsamt. Die zuständige Behörde kann jedoch von den Bundesländern eigenständig festgelegt werden.

Wartezeit von 35 Jahren

Bei der Wartezeit von 35 Jahren werden alle rentenrechtlich relevanten Zeiten berücksichtigt.

Neben Beitragszeiten sind dieses unter anderem Schul- und Studienzeiten, Kinderberücksichtigungszeiten und sogar Zeiten, in denen Arbeitslosengeld II bezogen wurde.

Genauer eingegangen wird auf die 35-jährige Mindestversicherungszeit im Beitrag zur Altersrente für langjährig Versicherte.

Renteneintrittsalter

Hinsichtlich des Mindestalters, ab dem die Altersrente für schwerbehinderte Menschen bezogen werden kann, muss etwas weiter ausgeholt werden.

Wie bei der Regelaltersrente und der Altersrente für besonders langjährig Versicherte ist der mögliche Rentenbeginn vom Geburtsjahr abhängig.

Wer Jahrgang 1964 oder jünger ist, kann die Altersrente für schwerbehinderte Menschen frühestens ab 62 erhalten. Für ältere Jahrgänge zeigt die nachfolgende Tabelle, wie alt sie mindestens sein müssen, um die Altersrente für schwerbehinderte Menschen beantragen zu können.

GeburtsjahrAnhebung um Monatevorzeitige Inanspruchnahme möglich ab
19537607
19548608
19559609
1956106010
1957116011
195812610
195914612
196016614
196118616
196220618
1963226110
196424620

Rentenabschlag

Zu berücksichtigen ist, dass es auch bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen einen Rentenabschlag gibt.

Der Rentenabschlag beträgt bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen unabhängig vom Geburtsjahrgang immer 10,8 %, wenn der frühestmöglichen Rentenbeginn gewählt wird.

Beantragt beispielsweise eine 1957 geborene Versicherte die Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit 60 Jahren und 11 Monaten, wird von der bis zu diesem Zeitpunkt erarbeiteten Rente lebenslänglich 10,8 % abgezogen.

Für jeden Monat, die die Rente später als der frühestmögliche Zeitpunkt beantragt wird, verringert sich der Abschlag um 0,3 %.

Drei Jahre nach dem frühestmöglichen Rentenbeginn kann die Altersrente für schwerbehinderte Menschen somit ohne Abschlag in Anspruch genommen werden.

Die 1957 geborene Versicherte kann die Rente somit mit 63 Jahren und 11 Monaten ohne Abschlag erhalten.

Möchte man frühestmöglich in Rente gehen, die Rente dennoch ohne Abschlag erhalten, kann man durch eine Einzahlung in die Rentenversicherung den Abschlag ausgleichen. Genaueres hierzu findet ihr in diesem Beitrag.

Vergleich Altersrente für schwerbehinderte Menschen und Altersrente für besonders langjährig Versicherte

Hat ein Versicherter auf der einen Seite die 45-jährige Mindestversicherungszeit erfüllt, die für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte notwendig ist, auf der anderen Seite aber auch eine anerkannte Schwerbehinderung, stellt sich die Frage, welche Rente für ihn denn nun günstiger ist.

Hier sind drei Fälle zu unterscheiden:

1. Will man vor dem 63. Lebensjahr in Rente gehen, ist nur ein Antrag auf die Altersrente für schwerbehinderte Menschen möglich, da die Altersrente für besonders langjährig Versicherte erst mit 63 + X Monaten (abhängig vom Geburtsjahr) gezahlt werden kann.

2.Will man ohne Rentenabschlag in Rente gehen, lohnt sich für die Jahrgänge bis 1957 die Altersrente für besonders langjährig Versicherte mehr als die Altersrente für schwerbehinderte Menschen, da die Altersrente für besonders langjährig Versicherte etwas früher gezahlt werden kann.

3. Für Jahrgang 1958 und jünger gilt: Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen wird zum gleichen Zeitpunkt ohne Abschlag gezahlt wie auch die Altersrente für besonders langjährig Versicherte bezogen werden kann. Es macht somit keinen Unterschied, welche der beiden Renten beantragt wird.

Zusammenfassung

Festzustellen bleibt, dass die Altersrente für schwerbehinderte Menschen zwar eine Möglichkeit für gesundheitlich beeinträchtigte Personen bietet, früher in Rente zu gehen, hiervon jedoch nur Versicherte profitieren, die eine anerkannte Schwerbehinderung haben und ihren regulären Rentenbeginn bereits fast erreicht haben.

Außerdem wird die Rente im Regelfall nicht außerordentlich hoch ausfallen, da aufgrund des früheren Rentenbeginns weniger Beiträge in die Rentenversicherung eingezahlt werden und die Rente zudem um den Rentenabschlag verringert wird.

Für jüngere Versicherte, die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt arbeiten können, ist die Altersrente für schwerbehinderte Menschen hingegen keine Option. Hier können lediglich Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (Kuren), Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Umschulungen und ähnliches) oder im schlimmsten Fall die Erwerbsminderungsrente eine Lösung bieten.

Merkbox

1. Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen kann erhalten, wer einen Schwerbehindertenausweis mit mindestens GdB 50 besitzt, die 35-jährige Mindestversicherungszeit erfüllt und das für seinen Geburtsjahrgang maßgebliche Lebensjahr erreicht hat.

2. Das maßgebliche Lebensalter hängt vom Geburtsjahrgang ab und liegt zwischen 60 und 62.

3. Der Rentenabschlag liegt immer bei 10,8 %, wenn der frühestmögliche Rentenbeginn gewählt wird.

4. Der Rentenabschlag kann durch eine Einzahlung ausgeglichen werden.

5. Bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze führt ein jährlicher Hinzuverdienst von über 6.300 € zu einer Kürzung der Rentenzahlung.


Infos zur Altersrente für schwerbehinderte Menschen gibt es auch auf YouTube:

Auch auf meinem YouTube-Kanal habe ich ein Video zur Altersrente für schwerbehinderte Menschen veröffentlicht: Früher in Rente mit Schwerbehinderung – Wie das?

Dieser Beitrag hat 36 Kommentare

  1. Felix

    Hallo Rentenfuchs,
    Ich gebe kurz meine Eckdaten.
    Geb.am 25.02.1963,44 Jahre inc. Lehre gearbeitet,Arbeitslos seit 01.04.2022(gesundheitliche Gründe).
    Seit 10/2021 einen Schwerbehindertengrad von 50 % fest.
    Nach Recherche kann ich im Jan.2025 mit Abschlag in Rente.

    Ist das richtig,werden diese Fehlzeiten anerkannt,was passiert nach dem 01.04.2024?

    Danke.

  2. BB

    Ich bin im Juli 1960 geboren und möchte im Dezember 2023 eine flexirente mit 3%abschlag in Anspruch nehmen obwohl ich regulär weiterarbeiten möchte. Ich habe einen GdB von 50. frage: muss ich mit 64+4 in rente gehen oder kann ich nahtlos weiterarbeiten bis 66/7? Unsere arbeitsverordnung sieht vor: Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen des abschlagsfreien Renteneinteitts. Kann ich wegen. Einer schwerbehinderten gezwungen werden früher in rente zu gehen?

  3. Hans

    Hallo, ich bin 59 J und habe 50% unbegrenzte Schwerbehinderung. Ich erreiche die Wartezeit von 35 Jahren überhaupt nicht und werde auf eine Altersrente i.H.v. ca. 400,-€ kommen. Kann ich trotzdem früher in Rente?

    1. Rentenfuchs

      Hallo Hans, wenn die 35-jährige Mindestversicherungszeit nicht erfüllt wird, ist eine vorgezogene Altersrente leider nicht möglich. Sofern bei Ihnen starke gesundheitliche Einschränkungen vorliegen sollten, wäre ggf. die Erwerbsminderungsrente ein Weg, um früher eine Rentenzahlung zu erhalten.

  4. Blume

    Hallo ich heiße Irmtraut und ich bin am 08.03.1958 geboren und erhalte seit August /2007 eine volle Erwerbsminderungsrente und werde in knapp 8 Wochen 65 Jahre alt mit einer Schwerbehinderung von 90 % auf Dauer, also unbefristet. Meine Frage ist da ich gelesen habe, dass ich bereits mit 64 Jahre ohne Abschläge in Altersrente übergehen konnte, habe 5 Kinder groß gezogen und die Anwartschaft von 35 Jahren erfüllt. Aber ich hatte im vorigen Jahr eine Mitteilung bekommen von der RVA, dass ich erst mit Vollendung meines 65.Lebensjahr in Altersrente gehen kann, da sonst meine Schwerbehindertenrente niedriger ausfallen würde für mich. Bitte um Ihre Hilfe und Antwort und verbleibe mit freundlichen Grüßen, Irmtraut

  5. Blume

    Hallo ich heiße Irmtraut und ich bin am 08.03.1958 geboren und werde in knapp 8 Wochen 65 Jahre alt mit einer Schwerbehinderung von 90 % auf Dauer, also unbe-fristet. Meine Frage ist da ich gelesen habe, dass ich bereits mit 64 Jahre ohne Abschläge in Altersrente übergehen konnte, habe 5 Kinder groß gezogen und die Anwartschaft von 35 Jahren erfüllt. Aber ich hatte im vorigen Jahr eine Mitteilung bekommen von der RVA, dass ich erst mit Vollendung meines 65.Lebensjahr in Altersrente gehen kann, da sonst meine Schwerbehindertenrente niedriger ausfallen würde für mich. Bitte um Ihre Hilfe und Antwort und verbleibe mit freundlichen Grüßen, Irmtraut

  6. Patrick

    Hallo mein Name ist Patrick bin am 26.12.1967 geboren und habe einen GdB 50
    Ich gehe seit August 1983 ohne Unterbrechung arbeiten.
    Wann kann ich frühestens ohne Abschläge in Rente gehen?
    Oder könnte ich auch eine Erwerbsminderungsrente mit 60 Jahren beantragen?
    Wie hoch wäre diese bei einem Durchsschnittsgehalt?

    1. Rentenfuchs

      Sollten Sie gesundheitlich so stark beeinträchtigt sein, dass Sie die Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente erfüllen, würde ich Ihnen auf jeden Fall empfehlen, diese zu beantragen. Denn die Erwerbsminderungsrente fällt immer höher aus als eine vorgezogene Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Mehr zu den Voraussetzungen, unter denen eine Erwerbsminderungsrente gezahlt wird, erfahren Sie in diesem Video auf meinem YouTube-Kanal: Wann kann ich eine Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten?

      Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen könnte frühestens mit 62 Jahren gezahlt werden. Der Rentenabschlag läge dann bei 10,8 %. Auch zur Altersrente für schwerbehinderte Menschen habe ich ein Video auf meinem YouTube-Kanal veröffentlicht: Früher in Rente mit Schwerbehinderung – Wie das?

  7. Peter

    Ist die Schwerbehindertenrente mit Regelalter 65 gleich hoch wie eine Rente ohne Schwerbehinderung mit 67 (bei gleichen Einzahlungen bis 65 und 2 Jahre mehr Einzahlung bei 67)?
    Oder wieviel Prozent Unterschied gibt es?
    D.h. wieviel Prozent “Abschlag” müsste ich in Kauf nehmen wenn ich mit 65 die Schwerbeh.-Rente beantrage im Vergleich zu Beantragung der normalen Rente mit 67 wenn ich nicht schwerbehindert wäre?

    1. Rentenfuchs

      Hallo Peter, wenn man ohne Abschläge mit 65 in Rente geht (Altersrente für schwerbehinderte Menschen) fällt diese geringer aus als die Rente mit 67 (Regelaltersrente) – zumindest dann, wenn man im letzteren Fall zwei Jahre länger arbeiten und Rentenbeiträge zahlen würde. Wie hoch die Differenz ist, hängt davon ab, wie viel man in dieser Zeit verdient. Ganz grob lässt sich sagen, dass bei einem Jahresverdienst von ca. 40.000 Euro die Brutto-Rente mit 65 ca. 70 Euro geringer ausfallen würde. Zu diesem Thema empfehle ich auch mein folgendes Video auf meinem YouTube-Kanal: Altersrente für schwerbehinderte Menschen – Wie teuer?

  8. Christel

    Hallo,
    seit dem 01.10.2017 beziehe ich eine 100%-ige Erwerbsminderungsrente, die bis zum 30.09.23 befristet ist. Ausserdem habe ich einen unbefristeten Schwerbehindertenausweis, 50 % ohne Kennzeichen. Geboren bin ich in 12.1962. Wann kann ich ohne Abschläge in eine Altersrente gehen? Kann ich eine Ausgleichszahlung leisten um keine Abschläge in Kauf nehmen zu müssen? Danke vorab!

  9. Anonymous

    Hallo ,
    Ich habe letztes Jahr einen unbefristeten Schwerbehindertenausweis mit 60% bekommen.
    Man sagte mir, das ich damit früher in Rente gehen kann. Bin 1967 geboren und habe mit Kinderzeiten 40 Jahre. Allerdings habe ich nach den Kindern nur Teilzeit gearbeitet.
    Bin seit 1992 in der Pflege tätig. Mir fällt alles so schwer.
    Wann darf ich frühestens in Rente gehen? Ursprünglich bis 12. 2034.
    Da ist allerdings der unbefristete Schwerbehindertenausweis nicht berücksichtigt.

    Mit freundlichen Grüßen C. Hannappel

    1. Rentenfuchs

      Hallo, in Ihrem Fall ist die Zahlung der Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit einem Abschlag von 10,8 % frühestens im Alter von 62 Jahren möglich. Zum Thema “Altersrente für schwerbehinderte Menschen” empfehle ich Ihnen auch das folgende Video auf meinem YouTube-Kanal: Früher in Rente mit Schwerbehinderung – Wie das?

  10. Jürgen Raeke

    Ich habe den Antrag auf Ausgleichzahlung (§187a) noch im Dezember 2021 gestellt. Ich bekam die Antwort erst im März 2022 und habe dann sofort eingezahlt. Heute am 14.6.2022 habe ich die Geldeingangsbestätigung erhalten. Ich hatte irgendwo gelesen, dass die Einzahlung noch bis März 2022 geleistet werden kann, um steuerlich für 2021 anerkannt zu werden. Ist das so? Reicht dann diese Bescheinigung?
    Mit freundlichen Grüßen
    Jürgen Raeke

    1. Rentenfuchs

      Hierbei handelt es sich um eine Fehlinformation. Im Steuerrecht gilt das Zu- und Abflussprinzip. Das heißt: Beträge sind immer dem Jahr zuzurechnen, in dem sie gezahlt wurden. Die von Ihnen angesprochene Sonderregelung gilt nur für das Rentenrecht und auch nur für die Zahlung freiwilliger Beiträge. Diese können noch bis Ende März gezahlt werden und werden dann renten-, nicht aber steuerrechtlich dem Vorjahr zugerechnet.

  11. Martina Müller

    Hallo, ich bin im September 62 geworden und bekomme nach 6 jähriger Klage gegen das LRA endlich einen Schwerbehinderten
    Ausweis. Kann ich jetzt in Rente gehen, muss ich selbst kündigen und habe ich ein Recht auf Abfindunf?. Ich bin seit 1979 im öffentlichen Dienst. Danke jetzt schon für die Antwort.

    1. Rentenfuchs

      Hallo, da ich Ihren Versicherungsverlauf nicht kenne, kann ich Ihnen auch nicht mit Sicherheit sagen, ob Sie die Voraussetzungen für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen erfüllen. Wenn Sie auf die erforderlichen 35 Jahre kommen, steht einem Rentenbeginn mit Abzügen jedoch nichts entgegen. Ich würde Ihnen daher auf jeden Fall empfehlen, einen Beratungstermin bei der Deutschen Rentenversicherung zu vereinbaren. Dort kann man Ihnen dann auch ausrechnen, wie hoch die Rente ausfallen wird.

      Weiterhin müssen Sie entweder kündigen oder mit Ihrem Arbeitgeber einen Auflösungsvertrag unterschreiben. Gründe, Ihnen eine Abfindung zu zahlen, sehe ich nicht.

  12. Maja123454@web.de

    Hallo ich bin 49 Jahre leide unter rückenschmerzen bei volle Belastung dann kommt noch da zu mein 5 leisten bruch Hatz 4 möchte das ich weiter arbeiten gehen soll was kann ich machen ?

  13. Anonymous

    Ich heiße Ute, bin 1962 geboren. habe eigentlich nur eine Frage, seit 1999 habe ich Diabetes (intensivierte, conventiunelle Insulin -Einstellung) Seit 2003 bin ich Bluter, 2019 hat sich Rheuma bei mir eingestellt (medikamentöse Behandlung) und in diesem Jahr musste ich mich einer Spinalkanalstenosen Operation unterziehen. Meine Frage kann ich aus diesen Gründen in Rente gehen, da ich an manchen Tagen mich kaum bewegen.. geschweige lange rumlaufen kann. Bin von Beruf in einer Arztpraxis tätig.

    1. Rentenfuchs

      Haben Sie eine anerkannte Schwerbehinderung? Dann könnten Sie – sofern Sie auf mindestens 35 Versicherungsjahre kommen – im Alter von 61 Jahren und 8 Monaten die Altersrente für schwerbehinderte Menschen beantragen – jedoch mit Abzügen. Genaueres zur Altersrente für schwerbehinderte Menschen, erfahren Sie auch in diesem Video: Früher in Rente mit Schwerbehinderung – Wie das?

      Wollen Sie noch früher in Rente gehen oder haben keine anerkannte Schwerbehinderung, bleibt nur der Weg über die Erwerbsminderungsrente. Auch hierzu genauere Infos auf meinem YouTube-Kanal: Wann kann ich eine Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten?

  14. Stephan

    Hallo, mein Name ist Stephan. Ich werde am 01.07.2021 in die Rente für Schwerbehinderte mit 9% Abzug wechseln. Mein Arbeitgeber zahlt eine Abfindung, welche ich aus steuerlichen Gründen erst 01/2022 erhalte. Eine Teilzahlung aus dieser Zahlung zum Ausgleich des Rentenabschlages wäre angeblich nicht zulässig, da die Abschlagsbescheinigung nur 3 Monate gültig sei und die Rentenausgleichszahlung mit der letzten Lohnabrechnung, also im Juli zu erfolgen hätte. Über eine rasche Beantwortung wäre ich froh, da ich den Aufhebungsvertrag Mitte der Woche unterschreiben soll. Mfg

    1. Rentenfuchs

      Hallo Stephan,
      mit “Abschlagsbescheinigung” meinst du vermutlich die besondere Rentenauskunft, mit der die Rentenversicherung die Höhe der maximal möglichen Ausgleichszahlung festgestellt und die Kontoverbindung für die Überweisung mitgeteilt hat. Die besondere Rentenauskunft behält ihre Gültigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, solange keine neue besondere Rentenauskunft beantragt wird. Die drei Monate beziehen sich lediglich darauf, dass – sofern die Einzahlung innerhalb von drei Monaten erfolgt – die “Konditionen” wie zum Zeitpunkt der Antragsstellung gelten. Zahlt man erst zu einem späteren Zeitpunkt ein, kann sich der “Preis” für einen Entgeltpunkt verändert haben. Eine Einzahlung ist aber auch dann weiterhin möglich.

    2. Claus Müller

      Hallo Stephan,
      außerdem hast Du Glück, da, wie vom Rentenfuchs berichtet, für die Ausgleichszahlungen in 2022 besonders günstige Konditionen gelten (ein Rentenpunkt ist ca 5% billiger).
      Also Abfindung zum 01.22 einstreichen, den Höchstbetrag von ca 25tausend EUR an die DRV überweisen und sich auf die höhere Rente sowie erhebliche Steuererstattung 2022 freuen.
      Viel Erfolg, Claus

  15. Anonymous

    Ich bin 1956 geboren und habe nur 61 Monate gearbeitet, seit 1989 bekomme ich eine Schwerbehindertenrente und habe auch nie wieder arbeiten koennen. muss ich jetzt eine Altersrente beantragen, oder bekomme ich immer die Schwerbehindertenrente, oder habe ich andere Moeglichkeiten? Meine Angst ist die Hoehe der “neuen Altersrente” zum Leben. Wie kann man das ein bisschen ausrechnen? Danke Monika

    1. Rentenfuchs

      Hallo Monika,
      spätestens mit Erreichen der Regelaltersgrenze musst du in die Altersrente wechseln. Die Rentenversicherung wird sich, wenn es soweit ist, aber auch bei dir melden und dir die erforderlichen Unterlagen übersenden. Bezüglich der Rentenhöhe brauchst du dir keine Gedanken machen: Es ist nämlich gesetzlich festgelegt, dass die Altersrente nicht geringer ausfallen kann als die zuvor gezahlte Rente; sehr wahrscheinlich wird sie aber auch nicht höher ausfallen.

      1. Anonymous

        Sie haben mich erstmal ganz schön beruhigt, vielen Dank für die schnelle Antwort.

  16. Michael

    Hallo,
    Ich bin vor dem 02.01.1961 geboren und bin nach der Reha als arbeitsunfähig entlassen worden, d.h. ich bin weiterhin krankgeschrieben. Im Rehabericht steht, dass ich noch über 6 Stunden arbeiten kann. Kann ich trotzdem einen Antrag auf halbe Erwerbsminderungsrente stellen? Wegen dem Bestandsschutz vor dem 02.01.1961.

    1. Rentenfuchs

      Hallo,
      meines Wissens nach wird beim Entlassungsbericht zwischen Leistungsvermögen in der letzten Tätigkeit und dem Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt differenziert. Sollte die Reha-Einrichtung das Leistungsvermögen in beiden Fällen auf mindestens 6 Stunden geschätzt haben, ist dies für die Rentenversicherung natürlich ein Indiz, dass die Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente (auch eine solche wegen teilweiser Berufsunfähigkeit) nicht erfüllt sind. Sie können jedoch dennoch einen solchen Antrag stellen: Die Rentenversicherung ist dann verpflichtet, den Sachverhalt umfassend zu prüfen und muss in diesem Zusammenhang natürlich auch den Entlassungsbericht kritisch bewerten. Nicht auszuschließen ist jedoch, dass sich eine Erwerbsminderungsrente nur über Widerspruchs- und Klageverfahren wird erstreiten lassen.

  17. Edi

    Hallo ich bin 46 Unheilbar krank, Diagnose Egpa. Aok empfiehlt mir erwerbminderungsrente . Wie stehen die Chancen?

    1. Rentenfuchs

      Voraussetzung für die Zahlung einer Erwerbsminderungsrente ist, dass sowohl die medizinischen als auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Welche Voraussetzungen dies genau sind, habe ich in diesem Video erläutert: https://youtu.be/bOIRRuRJuGA

      Da ich Ihren Versicherungsverlauf nicht kenne, kann ich nicht bewerten, ob Sie die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Über die Erfüllung der medizinischen Voraussetzungen entscheidet ein Sozialmediziner. Drücke Ihnen aber auf jeden Fall die Daumen, dass alles so klappt, wie Sie es sich vorstellen.

  18. Thomas

    Hallo ich heiße Thomas,ich habe schon mehrere Anträge auf Erwerbsminderungsrente gestellt und immer wurde sie abgelehnt. Ich bin gesundheitlichen nicht in der Lage mehr als drei Stunden arbeitsfähig, und habe das auch von einem Gutachter schriftlich . Weiterhin habe ich physische Probleme ( Physische Belastungsstörung mit Wesensänderung) , Skoliose im HWS, Beinlängen Diverrenz, Bandscheiben Vofall mit Verengungim LWS , mein knorbel wird immer weicher und baut ab ,und jetzt wurde bei mir noch das Facettensyndrom festgestellt . Habe auch eine Behinderungausweis mit Gdb 40 unbefristet. War schon bei vielen Fachärzten doch die Rententräger sagt immer noch das ich voll arbeitsfähig bin. Was kann ich noch tun?????

    1. Rentenfuchs

      Hallo Thomas, das hört sich ja nicht besonders gut an…tut mir leid für dich, dass es mit der Erwerbsminderungsrente bisher nicht geklappt hat. Den Geheimtipp kann ich dir leider nicht geben, ich würde dir aber auf jeden Fall empfehlen beim nächsten Mal Widerspruch und gegebenenfalls auch Klage einzureichen. Das Gute ist: Sowohl mit dem Widerspruchs- als auch dem Klageverfahren sind keine Kosten verbunden. Außerdem ist das Sozialgericht wegen des Amtsermittlungsgrundsatzes verpflichtet, selbst alle zur Entscheidung erheblichen Sachverhalte aufzuklären. Bei Klagen wegen der Ablehnung einer Erwerbsminderungsrente heißt das meist, dass von Seiten des Gerichts ein unabhängiges Gutachten eingeholt wird. Drücke dir für das nächste Verfahren auf jeden Fall die Daumen!

      1. Anonymous

        Danke für die schnelle Antwort
        Mdf

  19. Anonymous

    Ich habe noch nie einen Vertrag zugeschickt bekommen

  20. Marina Minta

    Ich bekomme jetzt die volle Rente aber nur bis September 2019. Wird sie danach automatisch verlängert?

    1. Rentenfuchs

      Hallo Marina, ich gehe mal davon aus, dass dir eine Erwerbsminderungsrente und keine Altersrente für schwerbehinderte Menschen bewilligt wurde. Die Erwerbsminderungsrente wird nämlich häufig nur zeitlich befristet gewährt. Die Ursache hierfür ist, dass der Arzt bei vielen Erkrankungen nicht problemlos sagen kann, ob sich in einigen Jahren eine Besserung ergeben wird oder nicht. Ca. 6 Monate bevor die Erwerbsminderungsrente auf Zeit endet, wird dir per Post ein Verlängerungsantrag zugeschickt. Solltest du dich weiterhin für erwerbsgemindert halten, füllst du diesen aus und lässt ihn der Rentenversicherung zu kommen. Die dortigen Ärzte werden dann prüfen, ob sie dich ebenfalls weiterhin für erwerbsgemindert halten.

Schreibe einen Kommentar