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Freibetrag in der Grundsicherung kann bei geringen Renten Vorteile bringen – sofern er richtig genutzt wird

Freibetrag für zusätzliche Altersvorsorge macht Altersvorsorge für Geringverdiener interessant

Wer im Alter neben seiner Rente auf Leistungen der Grundsicherung angewiesen ist, kann sich im Regelfall keine größeren Ausgaben leisten und muss sehr genau auf sein Geld achten. Stünden 50 € oder 100 € mehr zur Verfügung, ginge hiermit häufig schon eine erkennbare Verbesserung der Lebensqualität einher. Es stellt sich jedoch die Frage: „Woher kann ich diese 50 € oder 100 € bekommen, wenn ich einen Teil meines Einkommens durch das Grundsicherungsamt erhalten werden.“

Sich zusätzliches Einkommen durch private Vorsorge anzusparen, war lange Zeit für Bezieher von Grundsicherungsleistungen ausgeschlossen. Denn für Rentner, deren Rente durch Grundsicherungsleistungen aufgestockt wurde, galt der Grundsatz:

„Wenn klar ist, dass ich im Alter zusätzlich zu meiner Rente Grundsicherung beantragen muss, wäre ich schön blöd, noch zusätzlich für das Alter vorzusorgen. Denn das, was ich zusätzlich anspare, wird mir schlussendlich wieder von der Grundsicherung abgezogen und ich habe genauso viel Geld wie, wenn ich nicht gespart hätte.“

Seit dem Jahr 2018 wurde jedoch ein neuer Freibetrag in der Grundsicherung für zusätzliche Altersvorsorge geschaffen. Die obige Aussage trifft seitdem nicht mehr vollends zu. Zusätzliche Vorsorge ist nun auch wieder für Personen interessant, die schon wissen, dass sie im Alter Leistungen der Grundsicherung erhalten werden.

Denn seit 2018 gilt, dass Geld, welches man zusätzlich für das Alter angespart hat, nicht mehr oder nicht mehr vollständig von den Grundsicherungsleistungen abgezogen wird – sofern man sein Geld in das „richtige“ Produkt eingezahlt hat.

 

Wie hoch ist der Freibetrag für zusätzliche Altersvorsorge?

Jeder Bezieher von Grundsicherungsleistungen profitiert von einem pauschalen Freibetrag für zusätzliche Altersvorsorge in Höhe von maximal 100 € monatlich. Das heißt: Bis zu 100 €, die ich neben meiner gesetzlichen Rente aus privater Vorsorge erhalte, werden nicht auf die Grundsicherungsleistungen angerechnet.

Beispiel 1:

Herr M. erhält eine gesetzliche Rente in Höhe von netto 500 €. Der Grundsicherungsträger hat festgestellt, dass der Bedarf von Herrn M. unter Berücksichtigung seiner Kosten für Miete und Heizung bei insgesamt 800 € liegt. Herr M. erhält daher zusätzlich zu seiner gesetzlichen Rente Grundsicherungsleistungen in Höhe von 300 €.

Vor Renteneintritt hat Herr. M in eine Riester-Rente eingezahlt, aus der er nun monatlich 80 € ausgezahlt bekommt. Vor 2018 hätte das Grundsicherungsamt die 80 € auf die Grundsicherung angerechnet und infolgedessen nur noch monatlich 220 € an Herrn M. ausgezahlt.

Aufgrund des neuen Freibetrags für zusätzliche Altersvorsorge wird die Auszahlung aus der Riester-Rente, die unterhalb von 100 € liegt, jedoch nicht mehr auf die Grundsicherung angerechnet. Herrn M. stehen somit insgesamt 880 € monatlich zur Verfügung (500 € gesetzliche Rente + 80 € Riester-Rente + 300 € Grundsicherung).

Wie läuft die Anrechnung bei Einkommen aus zusätzlicher Altersvorsorge von monatlich über 100 €?

Liegt das Einkommen aus zusätzlicher Vorsorge über 100 €, wird der 100 € übersteigende Betrag nicht sofort in voller Höhe von der Grundsicherung abgezogen. In diesem Fall gilt die Regelung, dass 30 % des übersteigenden Betrags anrechnungsfrei bleiben, 70 % aber angerechnet werden, was nachfolgendes Beispiel darstellt:

Beispiel 2:

Herr M. erhält nicht, wie in Beispiel 1, eine Riester-Rente in Höhe von 80 € monatlich, sondern hat während einer Selbstständigkeit eine Rürup-Rentenversicherung abgeschlossen, aus der er ihm ab Rentenbeginn monatlich 240 € ausgezahlt werden.

Wie in Beispiel 1 bleiben 100 € von den 240 € vollständig anrechnungsfrei. Für die verbleibenden 140 € gilt, dass 30 % von 140 € (42 €) nicht auf die Grundsicherung angerechnet werden. 70 % von 140 €, also 98 €, werden hingegen von der Zahlung des Grundsicherungsamtes abgezogen.

Für Herrn M. heißt das konkret, dass ihm monatlich insgesamt 942 € zur Verfügung stehen (500 € gesetzliche Rente, 240 € Rürup-Rente, 202 € Grundsicherung). Auch in diesem Fall liegt eine deutliche Verbesserung im Vergleich zur Rechtslage vor 2018 vor, wo Herr M. lediglich 800 € monatlich ausgeben konnte.

Höchstbetrag Freibetrag für zusätzliche Altersvorsorge

Die oben beschriebene 30 %-Anrechnung gilt nicht unbegrenzt. Der Gesetzgeber hat einen Maximalbetrag festgelegt, der anrechnungsfrei bleibt. Dieser liegt bei 50 % der Regelbedarfsstufe 1.

Die Regelbedarfsstufe 1 liegt 2018 bei 416 € und wird 2019 auf 424 € angehoben. Es können also maximal 208 € (2018) beziehungsweise 212 € (2019) anrechnungsfrei bleiben.

Wichtig ist, dass der Maximalbetrag nicht bereits dann erreicht ist, wenn das Einkommen aus zusätzlicher Altersvorsorge beim Maximalbetrag (2019: 212 €) liegt. Denn wie in Beispiel 2 dargestellt, sind beispielsweise bei einem Einkommen aus zusätzlicher Altersvorsorge in Höhe von 240 € lediglich 142 € anrechnungsfrei. Und dieser Betrag liegt offensichtlich unterhalb von 212 €.

Erreicht ist der Maximalbetrag von 212 € (2019), wenn das Einkommen aus zusätzlicher Altersvorsorge bei 473 € (2019) liegt. Erhält man also mehr als 473 € aus zusätzlicher Altersvorsorge, werden die über 473 € hinausgehenden Beträge zu 100 % angerechnet.

Beispiel 3:

Herr T. erhält im Jahr 2019 neben seiner gesetzlichen Rente in Höhe von 300 € eine Rürup-Rente in Höhe von 500 €. Der vom Grundsicherungsamt festgestellte Bedarf liegt bei 800 €. Ohne Berücksichtigung der Rürup-Rente würde Herr T. also Grundsicherungsleistungen in Höhe von 500 € erhalten.

Es gilt:

1. 100 € von 500 € bleiben vollständig anrechnungsfrei.

2. Von den verbleibenden 400 € bleiben zunächst 30 % (120 €) anrechnungsfrei und werden 70 % (280 €) angerechnet.

3. Der anrechnungsfreie Gesamtbetrag in Höhe von 220 € übersteigt den Maximalbetrag von 212 € um 8 €, sodass zusätzlich zu den 280 € weitere 8 € anzurechnen sind.

Das Alterseinkommen von Herrn T. liegt somit im Jahr 2019 bei: 300 € gesetzliche Rente + 500 € Rürup-Rente + 212 € Grundsicherung = 1.012 €.

In welcher Form muss ich privat vorsorgen, damit ich vom Freibetrag für zusätzliche Altersvorsorge in der Grundsicherung profitieren kann?

Es gibt eine Vielzahl an Möglichkeiten, um zusätzlich für das Alter vorzusorgen – beispielsweise den Riester-Vertrag, die Lebensversicherung oder das Eigenheim. Nicht alle diese Arten der privaten Vorsorge gelten jedoch als zusätzliche Altersvorsorge, die im Rahmen des neuen Freibetrags bei der Grundsicherung berücksichtigt werden.

Wer nun auf eine Liste aller Vorsorgearten, die berücksichtigt werden, hofft, der hofft vergeblich. Denn das Gesetz enthält keine abschließende Auflistung aller Arten der zusätzlichen Altersvorsorge, die beim Freibetrag für zusätzliche Altersvorsorge in der Grundsicherung berücksichtigt werden. Dafür gibt es einfach zu viele unterschiedliche Arten der zusätzlichen Altersvorsorge.

Man hat sich stattdessen dazu entschlossen, allgemein festzulegen, welche Voraussetzungen die Produkte der zusätzlichen Altersvorsorge erfüllen muss, damit die Regelungen des Grundsicherungsfreibetrags für diese gelten.

Voraussetzungen

1. Die zusätzliche Altersvorsorge muss ein monatlich bis zum Lebensende ausgezahltes Einkommen sicherstellen.

Damit sind alle Leistungen ausgeschlossen, die keine lebenslange Zahlung garantieren.

Wer also einen Aktiensparplan bespart und ab Rentenbeginn hieraus regelmäßig Gelder entnimmt, kommt nicht in den Genuss des Freibetrags. Denn es könnte ja sein, dass das Geld vor Lebensende aufgebraucht ist. Um in diesem Fall vom Freibetrag für zusätzliche Altersvorsorge zu profitieren, müsste man vor Rentenbeginn alle Aktien veräußern und mit dem Gewinn eine lebenslang zahlende Rentenversicherung abschließen.

Ebenfalls unberücksichtigt bleiben aufgrund der genannten Voraussetzung einmalige Kapitalauszahlungen – unabhängig davon, ob sie aus einer Betriebsrente, Riester-Rente oder Lebensversicherung stammen. Auch in diesem Fall müsste, um vom Freibetrag zu profitieren, mit der Einmalzahlung eine lebenslang zahlende Rentenversicherung erwerben.

Wenn monatliche Zahlungen, zum Beispiel aufgrund ihrer geringen Höhe, in einer halbjährlichen oder jährlichen Zahlung zusammengefasst werden, aber trotzdem lebenslänglich geleistet werden, wie es zum Beispiel bei der Riester-Rente möglich ist, liegt hierin hingegen kein Ausschluss nach Voraussetzung 1. Die jährliche Zahlung wird in diesem Fall vom Grundsicherungsamt einfach rechnerisch auf zwölf Monate aufgeteilt.

2. Die Zahlung zum Zwecke der zusätzlichen Altersvorsorge muss freiwillig erfolgt sein.

Damit gelten die Regelungen zum Freibetrag für zusätzliche Altersvorsorge nicht für die Leistungen aller Alterssicherungssysteme, bei denen eine Pflicht zur Einzahlung besteht.

An erster Stelle ist hier natürlich die gesetzliche Rentenversicherung zu nennen. Konkret geht es um die Pflichtbeiträge, die jeder Arbeitnehmer zur gesetzlichen Rentenversicherung leisten muss. Das heißt: Der Anteil der gesetzlichen Rente, der auf Pflichtbeiträgen beruht, wird weiterhin vollständig von der Grundsicherung abgezogen.

Da beispielsweise für Kindererziehung oder die Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen ebenfalls Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werden, wird auch die hierdurch erworbene Rente vollständig von der Grundsicherung abgezogen. Ebenfalls Pflichtbeiträge zahlen Selbstständige, die entweder gesetzlich zu deren Zahlung verpflichtet sind oder sich freiwillig für eine Antragspflichtversicherung entschieden haben. Auch in diesen Fällen profitiert man nicht von Freibetrag für zusätzliche Altersvorsorge.

Es gibt jedoch auch Möglichkeiten, freiwillig in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen. Beispiele sind die freiwillige Beitragszahlung, die Ausgleichszahlung für Rentenabschläge oder die Nachzahlung für nicht angerechnete Schul- und Ausbildungszeiten. Der Anteil der Rente, der auf solch freiwillig geleisteten Zahlungen beruht, zählt als zusätzliche Altersvorsorge. Für diesen Teil der gesetzlichen Rente gilt damit auch der neue Freibetrag in der Grundsicherung.

Neben der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es noch andere Pflichtversicherungssysteme, für die, wenn es sich um eine Pflichtversicherung handelt, die Regelungen zum Freibetrag in der Grundsicherung ebenfalls keine Anwendung finden. Zu nennen sind hier die Beamtenversorgung, die Alterssicherung der Landwirte sowie die berufsständischen Versorgungswerke.

3. Die Zahlung in die zusätzliche Altersvorsorge muss vor Erreichen der Regelaltersgrenze erfolgt sein.

Wer bereits die Regelaltersgrenze erreicht hat und Grundsicherungsleistungen erhält, kann durch nachträgliche Einzahlungen in eine zusätzliche Altersvorsorge nicht mehr vom Freibetrag in der Grundsicherung profitieren.

Damit die Regelungen zum Freibetrag für zusätzliche Altersvorsorge gelten, muss ein Vorsorgeprodukt alle drei oben genannten Voraussetzungen erfüllen. Die am häufigsten genutzten Vorsorgearten, die die genannten Voraussetzungen erfüllen, sind nachfolgende:

Freiwillige Zahlungen zur gesetzlichen Rentenversicherung in Form von freiwilligen Beiträgen, der Ausgleichszahlung für Rentenabschläge oder der Nachzahlung für nichtangerechnete Schulzeiten.

Lebenslange Rentenzahlungen aus Verträgen der betrieblichen Altersvorsorge.

Auszahlungen aus Riester-Verträgen; abgesehen Riester-Kleinstrenten, die durch eine Einmalzahlung abgefunden werden, und dem Teil, der auf Antrag als Einmalzahlung (bis zu 30 % des Kapitals) ausgezahlt wurde.

Auszahlungen aus Basisverträgen, besser unter dem Namen „Rürup-Rente“ bekannt.

Auszahlungen aus privaten Lebens- und Rentenversicherungen, die eine lebenslange Rentenzahlung gewährleisten.

Ab welchem Alter habe ich Anspruch auf den zusätzlichen Freibetrag?

Anspruch auf den Freibetrag für zusätzliche Altersvorsorge hat jeder, der Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt erhält.

Ein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen besteht, wenn man entweder die Regelaltersgrenze erreicht hat oder eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung erhält.

Entscheidet man sich für einen vorgezogenen Rentenbeginn – die Rentenzahlung beginnt also vor Erreichen der Regelaltersgrenze – hat man zunächst keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung. Bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze erhält man stattdessen Hilfe zum Lebensunterhalt.

Vereinfacht gesagt:

“Wer seine Altersrente beantragt, kann ab Rentenbeginn vom Freibetrag in der Grundsicherung profitieren.”

Vorzeitiger Rentenbeginn kann finanzielle Vorteile bringen

Für Personen, die vor ihrem Renteneintritt Arbeitslosengeld II erhalten und im Alter zwangsläufig auf Grundsicherungsleistungen angewiesen sein werden, kann es finanziell von Vorteil sein, möglichst frühzeitig und mit Abschlägen ihre Altersrente zu beantragen.

Denn ab diesem Zeitpunkt können Sie den Freibetrag für zusätzliche Altersvorsorge nutzen. Sofern sie zusätzlich für das Alter vorgesorgt haben, steht Ihnen dann mehr Geld zur Verfügung als während des vorherigen Bezugs von Arbeitslosengeld II. Mit dem vorgezogenen Rentenbeginn geht zwar auch eine Kürzung der gesetzlichen Rente einher, da diese aber im Regelfall eh vollständig auf die Grundsicherung angerechnet wird, macht der Rentenabschlag, wie im nachfolgenden Beispiel dargestellt, häufig keinen Unterschied. Ein vorgezogener Renteneintritt bietet daneben den Vorteil, dass ab diesem Zeitpunkt die umfangreichen Meldepflichten des Jobcenters entfallen.

Beispiel:

Frau U. ist 62 Jahre und erhält Arbeitslosengeld II in Höhe von insgesamt 820 €. Sie kann mit 66 Jahren ihre Regelaltersrente in Höhe von 600 € erhalten. Da ihr Bedarf laut Grundsicherungsamt bei 820 € liegt, würden Sie ab diesem Zeitpunkt zusätzlich 220 € vom Grundsicherungsamt erhalten. Die 50 € aus ihrer Riester-Rente werden aufgrund des Freibetrags für zusätzliche Altersvorsorge nicht angerechnet, sodass ihr insgesamt 870 € zur Verfügung stünden.

Alternativ könnte Frau U. aber auch schon mit 63 die Altersrente für langjährig Versicherte beantragen. Zwar würden dann aufgrund des vorzeitigen Renteneintritts 10,8 % von ihrer Rente abgezogen werden, die dann nur noch bei ca. 535 € läge, jedoch würde im gleichen Zug die Grundsicherung auf 285 € angehoben. Frau U. stünden also weiterhin 820 € zur Verfügung plus die Zahlung aus der Riester-Rente, die aufgrund des vorgezogenen Renteneintritts voraussichtlich etwas geringer als 50 € sein wird. Nichtsdestotrotz hat Frau U. bei einem vorzeitigen Renteneintritt drei Jahre lang wahrscheinlich 45 € monatlich mehr zur Verfügung, also 540 € pro Jahr. Eine Entscheidung über die es sich nachzudenken lohnt…

Welche Möglichkeiten bestehen, um den Freibetrag für zusätzliche Vorsorge kurz vor Rentenbeginn noch auszunutzen?

Wer bisher davon ausgegangen ist, dass zusätzlich gespartes Geld allein dem Staat zugutekommen wird und daher auf freiwillige Altersvorsorge verzichtet hat, wird sich aufgrund des neuen Freibetrags unter Umständen fragen, wie er doch noch von diesem profitieren kann.

Riester- und Rürup-Verträge

Auch kurz vor Erreichen des Renteneintrittsalters besteht zum Teil noch die Möglichkeit einen Riester- oder Rürup-Vertrag beziehungsweise eine private Rentenversicherung abzuschließen, um einige Jahre später hierdurch den Freibetrag nutzen zu können. Von diesen Produkten würde ich kurz vor Rentenbeginn jedoch eher abraten, da sie meist mit hohen Abschlussgebühren verbunden sind, die die Erträge bis zum Rentenbeginn meist vollständig auffressen.

Bei Riester-Verträgen muss zudem beachtet werden, dass Anbieter bei sogenannten Kleinstbeträgen die Möglichkeit haben, das Kapital statt einer lebenslangen Rente als Einmalzahlung auszuzahlen, sodass keine Berücksichtigung im Rahmen des Freibetrags erfolgt. Eine Kleinstbetragsrente liegt vor, wenn deren monatliche Höhe 1 % der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt. 1 % der monatlichen Bezugsgröße sind im Jahr 2018 30,45 €. Wer erst kurz vor Rentenbeginn beginnt, einen Riester-Vertrag zu besparen, wird diesen Betrag mit seiner Sparleistung voraussichtlich nicht überschreiten können.

Betriebsrente

Wer einer Erwerbstätigkeit nachgeht, hat die Möglichkeit, auch kurz vor Rentenbeginn noch eine Betriebsrente abzuschließen. Beim Abschluss einer Betriebsrente ist man nicht auf das Wohlwollen des Arbeitgebers angewiesen. Denn in Deutschland ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, seinen Arbeitnehmern zumindest eine Möglichkeit für eine betriebliche Altersvorsorge / Entgeltumwandlung anzubieten.

Aber Achtung: Nur, weil es sich um eine betriebliche Altersvorsorge handelt, heißt das nicht, dass es auch ein gutes Produkt ist. Auch Produkte der betrieblichen Altersvorsorge können hohe Abschlusskosten haben, sodass sich deren Abschluss kurz vor Rentenbeginn nicht unbedingt mehr lohnt.

Demjenigen, der kurz vor Rentenbeginn noch eine Betriebsrente abschließen möchte, empfehle ich einen ausführlichen Blick auf die Vertragsunterlagen. In diesem Zusammenhang sollte zudem geprüft werden, ob die Einzahlung in die Betriebsrente überhaupt eine lebenslange Zahlung nach sich zieht. Denn auch hier ist es, insbesondere bei kleinen Beträgen, möglich, dass lediglich ein Einmalbetrag ausgezahlt wird.

Freiwillige Einzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung

Auf der sicheren Seite ist man, wenn man eine der Möglichkeiten nutzt, freiwillig in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen. Unabhängig von der Höhe der Einzahlung folgt aus einer solchen Einzahlung immer die Zahlung einer lebenslangen Rente. Auch Abschlusskosten gibt es bei der gesetzlichen Rentenversicherung nicht (dafür aber den Abzug von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung).

Wer aktuell keine Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zahlt, weil er beispielsweise Arbeitslosengeld II bezieht, kann freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung zahlen und hierdurch den Freibetrag in Anspruch nehmen. Genaueres zur freiwilligen Beitragszahlung könnt ihr hier lesen.

Wer aufgrund seiner Erwerbstätigkeit nicht zur freiwilligen Beitragszahlung berechtigt ist, aber trotzdem den Freibetrag in der Grundsicherung über die gesetzliche Rentenversicherung nutzen möchte, kann unter Umständen mithilfe der Ausgleichszahlung für Rentenabschläge zusätzlich in der gesetzlichen Rentenversicherung vorsorgen.

Hat man bisher in keiner Weise privat für das Alter vorgesorgt, muss man mindestens 22.000 € in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, damit das monatliche Einkommen aus zusätzlicher Altersvorsorge bei ca. 100 € liegt. Hiermit würde man die 100 %-Nichtanrechnung von bis zu 100 € auf Grundsicherungsleistungen voll ausnutzen.

Klar ist: Die wenigsten Personen, die im Alter auf Grundsicherungsleistungen angewiesen sein werden, können vor Rentenbeginn noch über 20.000 € in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen. Gelingt es, zumindest 5.000 € für das Alter anzusparen, würde sich hieraus eine Steigerung der Netto-Rente von ca. 20 € im Monat ergeben. 20 € sind erst einmal nicht viel Geld. Aber es sind 20 € mehr, als jemand hat, der Grundsicherung erhält und nicht zusätzlich vorgesorgt hat. Die 20 € unterliegen zudem den regelmäßigen Rentenanpassungen und werden sich daher auch Jahr für Jahr etwas erhöhen.

Wie beantrage ich, wenn ich bereits Grundsicherungsleistungen erhalte und zusätzlich vorgesorgt habe, die Neuberechnung der Grundsicherung unter Berücksichtigung des Freibetrags für zusätzliche Altersvorsorge?

Wer bereits Grundsicherungsleistungen erhält und daneben auch Geld aus zusätzlicher Altersvorsorge bekommt, sollte überprüfen, ob bei der Berechnung der Grundsicherungsleistungen der Freibetrag für zusätzliche Altersvorsorge bereits berücksichtigt wurde.

Andernfalls lautet meine Empfehlung, möglichst schnell Kontakt mit dem zuständigen Grundsicherungsamt aufzunehmen und die persönliche Situation zu schildern. Die Mitarbeiter des Grundsicherungsamts werden dann hoffentlich Auskunft darüber geben, welche Unterlagen dort benötigt werden, um eure Grundsicherungsleistungen neuzuberechnen.

Sofern ihr von Seiten des Grundsicherungsamtes keine befriedigende Antwort erhaltet, hilft nur: Schriftlich um Neuberechnung der Grundsicherung zu bitten und Nachweise für die Höhe der Leistung, die ihr monatlich aus zusätzlicher Altersvorsorge erhaltet, beizulegen.

Habt ihr zusätzlich über die gesetzliche Rentenversicherung vorgesorgt (zum Beispiel mit freiwilligen Beiträgen), solltet ihr dort anfragen, ob man euch einen Nachweis über den Anteil der gesetzlichen Rente, der auf freiwillig geleisteten Beiträge beruht, ausstellen kann und diesen dann mitsamt eures Schreibens an das Grundsicherungsamt weiterleiten.


Gibt es noch Fragen zum Freibetrag für zusätzliche Altersvorsorge in der Grundsicherung? Dann schreibt mir gerne eine E-Mail an rentenfuchs@gmx.de oder kommentiert diesen Beitrag.

 

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