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Wer, wann und in welcher Höhe? – Die freiwillige Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung

Bei der aktuellen Zinslage wird es immer schwieriger, geeignete Anlageprodukte für die Altersvorsorge zu finden. Während noch vor einigen Jahren der Fokus ganz klar auf privaten Versicherungen und Fondssparplänen lag, rückt die gesetzliche Rentenversicherung nun mehr und mehr ins Blickfeld der Öffentlichkeit.

Eine Möglichkeit zu Einzahlung zwecks Altersvorsorge in die gesetzliche Rentenversicherung stellen die sogenannten freiwilligen Beiträge dar. Im Folgenden erfahrt ihr, wer überhaupt zur Zahlung freiwilliger Beiträge berechtigt ist und für wen sich diese Zahlung besonders lohnt.

Wer darf freiwillig Beiträge zahlen?

Auch wenn es nicht für jeden nachvollziehbar ist: In Deutschland darf nicht jeder Versicherte freiwillige Beiträge in die Rentenversicherung zahlen. Berechtigt zur freiwilligen Beitragszahlung ist nur derjenige, der im gleichen Monat nicht bereits Pflichtbeiträge einzahlt.

Ausschluss von der freiwilligen Beitragszahlung bei Zahlung von Pflichtbeiträgen

Wer zahlt Pflichtbeiträge?

Unter anderem jeder abhängig beschäftigte Arbeitnehmer, ausgewählte Selbstständige sowie Bezieher von Entgeltersatzleistungen wie Krankengeld, Arbeitslosengeld I und Übergangsgeld.

Selbst geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer zahlen unter Umständen Pflichtbeiträge, wenn sie den Beitrag des Arbeitgebers mit eigenen Beiträgen aufstocken. Gemeint sind die geringfügig Beschäftigten, die auf nicht auf die Versicherungspflicht verzichtet haben.

Pflichtbeiträge werden weiterhin für ein Elternteil während der ersten drei Jahre der Kindererziehung gezahlt sowie aufgrund der Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen. Nähere Informationen zur Zahlung von Pflichtbeiträgen findet ihr auch im Artikel zur Regelaltersrente.

Gehört man einer der oben genannten Personengruppen an und möchte dennoch Geld in der gesetzlichen Rentenversicherung unterbringen, kann unter Umständen die Ausgleichszahlung für Rentenabschläge eine Hintertür bieten, um trotz fehlender Berechtigung zur freiwilligen Beitragszahlung, in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen.

Ausschluss von der freiwilligen Beitragszahlung für Rentner

Ausgeschlossen von der freiwilligen Beitragszahlung sind zudem Rentner, die bereits die Regelaltersgrenze erreicht haben und eine Altersvollrente beziehen.

Solange Rentner jedoch die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, dürfen sie freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen. Gleiches gilt für Rentner, die zwar die Regelaltersgrenze erreicht haben, jedoch nur eine Teilrente erhalten.

Genauere Tipps, wie auch Rentner freiwillige Beiträge zahlen können, finden sich im Beitrag: Freiwillige Beitragszahlung trotzt Regelaltersgrenze 

Wer bleibt?

Betrachtet man die oben genannten Personengruppen, ist festzustellen, dass ein Großteil der Rentenversicherten überhaupt nicht die Möglichkeit hat, freiwillige Beiträge zu zahlen.

Welche Personengruppen bleiben denn noch übrig?

  1. Selbstständige, die nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen
  2. Beamte und Mitglieder der berufsständischen Versorgung
  3. Hausfrauen und Hausmänner, sofern sie sich außerhalb der dreijährigen Kindererziehungszeit befinden
  4. Schüler und Studenten
  5. Bezieher von Arbeitslosengeld II
  6. Bezieher einer Altersvollrente, die keine Pflichtbeiträge zahlen und die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben
  7. Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die sich im Ausland aufhalten
  8. Personen mit der Staatsangehörigkeit eines anderen europäischen Staates, die keine Pflichtbeiträge zahlen und die mindestens einen Beitrag zur deutschen Rentenversicherung geleistet haben
  9. Personen mit der Staatsangehörigkeit eines außereuropäischen Staates, die sich in einem europäischen Staat aufhalten und mindestens einen Beitrag zur deutschen Rentenversicherung gezahlt haben (ähnliche Regelungen können auch gelten, wenn die Personen sich in einem Staat aufhalten, mit dem ein Sozialversicherungsabkommen besteht)

Wann und in welcher Höhe darf ich freiwillige Beiträge zahlen?

Der Vorteil freiwilliger Beiträge liegt, wie es der Name schon sagt, in der Freiwilligkeit. Es kann sowohl über die Höhe als auch den Zeitraum der Zahlung frei entschieden werden. Dabei müssen lediglich die Mindest- und Höchstgrenzen sowie die Zahlungsfristen eingehalten werden.

Mindest- und Höchstbetrag

Der monatliche Mindestbeitrag für eine freiwillige Zahlung liegt seit Beginn des Jahres 2018 bei 83,70 €. Der Höchstbeitrag im Jahr 2019 ist ein Monatsbeitrag von 1.246,20 €. Aufgrund der Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze wird der Höchstbeitrag im Jahr 2020 auf 1.283,40 € steigen.

Zwischen diesen Grenzen kann derjenige, der freiwillige Beiträge zahlen möchte, frei über die Höhe des monatlichen Beitrags entscheiden.

Frist, für die Zahlung freiwilliger Beiträge

Freiwillige Beiträge müssen nicht monatlich gezahlt werden, sondern können bis zum 31.03. eines Jahres noch für das gesamte Vorjahr entrichtet werden. Fällt der 31. März auf einen Samstag oder Sonntag, ist der darauffolgende Montag der letzte Tag, an dem spätestens der Antrag auf freiwillige Beitragszahlung gestellt werden muss.

Beispiel:

Da der 31.03. im Jahr 2018 ein Samstag war, konnte der Antrag auf die freiwillige Beitragszahlung rückwirkend für das Jahr 2017 sogar noch bis zum 02.04.2018 gestellt werden.

Ist dieser Stichtag abgelaufen, können für das Vorjahr keine freiwilligen Beiträge mehr gezahlt werden.

Eine Beitragszahlung für länger zurückliegende Zeiten ist im Normalfall nicht möglich. Eine Ausnahme bildet hier die Nachzahlung für Schul- und Studienzeiten.

Beitragshöhe nachträglich nicht anpassbar

Die Flexibilität der freiwilligen Beitragszahlung hat jedoch auch Grenzen: Wurde für einen konkreten Monate bereits ein freiwilliger Beitrag geleistet, lässt sich dieser im Nachhinein weder nach unten noch nach oben anpassen.

Diese Einschränkung ist insbesondere für diejenigen relevant, die monatlich per Beitragseinzug in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen. Wer sich für diese Art der Beitragszahlung entscheidet, muss sich bewusst sein, dass er die im Laufe des Jahres gezahlten Beiträge nicht am Ende des Jahres noch einmal durch eine Zusatzzahlung aufstocken kann.

Welche Vorteile bietet mir eine freiwillige Beitragszahlung?

Nachdem nun geklärt ist, wer wann freiwillige Beiträge in welcher Höhe zahlen darf, drängt sich die Frage auf, ob sich die Zahlung freiwilliger Beiträge überhaupt lohnt.

Rentensteigerung durch freiwillige Beiträge

Werden freiwillige Beiträge eingezahlt, erhöht sich hierdurch natürlich die eigene Rente. Zur Berechnung der Rentensteigerung kann folgende Faustformel genutzt werden:

Wenn im Jahr 2019 218 € als freiwilliger Beitrag in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt werden, erhöht sich die monatliche Brutto-Rente dadurch um 1 €. (Berücksichtigt wurde bei dieser Berechnung der aktuelle Rentenwert West vom 1.7.2019 in Höhe von 33,05 €).

Da sich die für die freiwillige Beitragszahlung relevanten Berechnungsgrundlagen zum 1.1.2020 verändern, gilt ab dem Jahreswechsel bis zum 30.06.2020, dass für eine Brutto-Rentensteigerung von 1 € ca. 228 € an freiwilligem Beitrag gezahlt werden muss.

Einfache Mathematik

Mittels Dreisatz lässt sich anhand dieser Formel für jede Summe die Brutto-Rentensteigerung errechnen. In folgender Tabelle sind beispielhaft für verschiedene Rentenhöhen die jeweilige Steigerung der monatlichen Brutto-Rente angegeben (Stand: 01.07.2019). Für gesetzlich Krankenversicherte enthält die Tabelle zudem die Netto-Rentensteigerung vor Abzug von Steuern, aber nach Abzug von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen:

Tabelle: Rentensteigerung durch freiwillige Beiträge (Stand: 1.7.2019)

Monatlicher Beitrag:Jährlicher Beitrag:Monatliche Rentensteigerung (brutto):Monatliche Rentensteigerung (netto vor Steuern):
83,70 € (Mindestbeitrag)1004,40 € 4,59 €4,09 €
200 €2.400 €10,96 €9,75 €
500 €6.000 €27,41 €24,39 €
800 €9.600 €43,85 €39,03 €
1.000 €12.000 €54,81 €48,78 €
1.246,20 € (Höchstbeitrag)14.954,40 €68,31 €60,80 €

Lohnt sich die freiwillige Beitragszahlung überhaupt?

Stellt man Ein- und Auszahlung gegenüber, scheint die freiwillige Beitragszahlung kein besonders lukratives Unterfangen zu sein. Bei einer Einzahlung von 2.400 € steigt die Netto-Rente auf das Jahr gerechnet – wenn ich also 12 Monate Rente zusammenrechne – um 117 €. Bis die eingezahlten 2.400 € zurückgeflossen sind, müssten ungefähr 20 Jahre und 6 Monate vergehen. Und von der Netto-Rente sind die Steuern noch nicht einmal abgezogen.

Diese Berechnung berücksichtigt jedoch nur eine Seite der Medaille. Auf der anderen Seite steht, dass durch die Zahlung von freiwilligen Beiträgen eine Rente erworben wird, die lebenslänglich gezahlt und regelmäßig an die Preisentwicklung angepasst wird.

Unabhängig davon, wie alt man tatsächlich wird, kann man bei einer freiwilligen Beitragszahlung sicher sein, dass die Rente bis zum Lebzeitende gezahlt wird. Hat man das Geld hingegen auf einem Konto oder in einem Sparplan angespart, aus dem man regelmäßig Beträge entnimmt, wird irgendwann der Punkt erreicht sein, ab dem das Geld aufgebraucht ist.

Vorteil: Dynamische Rente

Die Entwicklung der Rentenhöhe ist durch den Gesetzgeber an die allgemeine Lohnentwicklung geknüpft. Das heißt: Steigen die Löhne, steigen auch die Renten.

Geht man von eher geringen Rentensteigerungen von jährlich 1 % aus, liegt die monatliche Netto-Rente, die mit 2.400 € erworben wurde, nach 20 Jahren nicht mehr bei 9,75 €, sondern bereits bei 11,90 € und somit bei jährlich 142,80 €.

Wer wissen möchte, wie sich die Rentenanpassungen in den vergangenen Jahren entwickelt haben, sollte noch einen Blick auf diesen Beitrag werfen: Rentenanpassung im Zeitverlauf

Zwar lassen sich auch durch andere Geldanlageformen regelmäßige Renditen erzielen. Doch ob durch eine anderweitige Geldanlage eine vergleichbare Anpassung sichergestellt werden kann, hängt von der jeweiligen Anlage ab.

Vorteil: Steuerliche Absetzbarkeit

Weiterhin ist in die Überlegung für oder gegen die freiwillige Beitragszahlung miteinzubeziehen, dass der im Rahmen der freiwilligen Beitragszahlung gezahlte Betrag  im Jahr der Einzahlung als Altersvorsorgeaufwendung von der Steuer abgesetzt werden kann. Das Finanzamt beteiligt sich also an einem Teil des Beitrags.

Der konkrete Steuervorteil hängt dabei vom individuellen Steuersatz ab.

Beispiel:

Liegt das zu versteuernde Einkommen einer ledigen Person bei 45.000 € und zahlt diese Person freiwillige Beiträge von 5.000 € im Jahr ein, reduziert sich dadurch ihr zu versteuerndes Einkommen.

Im Jahr 2018 können 86 % der Altersvorsorgeaufwendungen steuerlich geltend gemacht werden. Bei 5.000 € sind dieses somit 4.300 €. Das zu versteuernde Einkommen sinkt dadurch auf 40.700 €. Statt ca. 8.127 € müssen nur 6.839 € an Steuern an das Finanzamt gezahlt werden (überschlagsmäßige Berechnung mithilfe des BMF-Steuerrechner für eine ledige Person).

An einem freiwilligen Beitrag von 5.000 € würde sich das Finanzamt (im Jahr 2018) somit mit ca. 1.288 € beteiligen, sodass man selbst de facto nur 3.712 € einzahlen müsste.

Aber: Im Alter höhere Steuerbelastung

Während des Rentenbezugs müssen zwar auch auf die Rente Steuern gezahlt werden, da das Einkommen im Alter jedoch im Regelfall geringer als zum Zeitpunkt der Einzahlung ist, ist auch der Steuersatz im Alter meist geringer.

Die an Steuern gesparten 1.950 € wird man daher voraussichtlich nicht gänzlich wieder an das Finanzamt abführen.

Vorteil: Höhere Hinterbliebenenrente

Nicht vernachlässigt werden darf weiterhin, dass durch die freiwillige Beitragszahlung die Höhe einer späteren Witwen- oder Witwerrente sowie unter Umständen die Höhe einer zu zahlenden Waisenrenten erhöht wird.

Doch Achtung: Nicht in jedem Fall wird im Todesfall überhaupt eine Witwenrente ausgezahlt. Hier sind die Regelungen zur Einkommensanrechnung zu beachten.

In den ersten drei Monaten nach dem Tod eines Retners wird noch kein Einkommen angerechnet. Die Hinterbliebenenrente wird daher in den ersten drei Monaten nach dem Tod ohne Einschränkungen in der Höhe gezahlt wird, in der auch die Altersrente gezahlt wurde.

Ab dem 4. Monat reduziert sich die Höhe der Witwen- oder Witwerrente auf 55 % beziehungsweise 60 %. Zudem finden ab dem 4. Monat auch die Regelungen zur Einkommensanrechnung Anwendung.

Hat die Witwe oder der Witwer selbst ein Einkommen von netto über 872,52 € (Stand: 1.7.2019), findet eine Kürzung der Hinterbliebenenrente statt. Liegt das Einkommen deutlich über dem Betrag von 872,52 € kann es sogar dazu kommen, dass die Witwen- oder Witwerrente überhaupt nicht ausgezahlt wird.

Vorteil: Beitragszuschuss bei privat krankenversicherten Rentnern

Bei Personen, die privat krankenversichert sind, rentiert sich die Zahlung von freiwilligen Beiträgen früher als bei solchen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Wer privat krankenversichert ist, erhält nämlich die Brutto-Rente ohne Abzug von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen ausgezahlt und zudem noch einen Beitragszuschuss von 7,3 % für die private Krankenversicherung.

Aus einer jährlichen Zahlung freiwilliger Beiträge von 2.400 € ergibt sich somit im Jahr 2019 eine monatliche Rentensteigerung von 10,96 € Brutto-Rente + 0,80 € Beitragszuschuss. Das Einkommen im Alter steigt entsprechend pro Jahr um 141,12 €. Ohne Berücksichtigung der Rentenanpassung sowie der steuerlichen Aspekte dauert es in diesem Fall 17 Jahre, bis man zumindest die eingezahlten Beiträge zurückerhalten hat.

Vorteil: Erfüllung von Mindestversicherungszeiten durch freiwillige Beitragszahlung

Um eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten zu können, ist es immer erforderlich, eine gewisse Mindestversicherungszeit zu erfüllen. Diese Mindestversicherungszeit lässt sich häufig auch durch die Zahlung freiwilliger Beiträge erfüllen. Bei welchen Mindestversicherungszeiten freiwillige Beiträge mitzählen, ist im Folgenden aufgelistet:

1. Die allgemeine Wartezeit

Um die Regelaltersrente erhalten zu können, müssen mindestens fünf Jahre lang Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt worden sein. Erfüllt man diese Voraussetzung nicht, besteht nur die Möglichkeit, sich die Beiträge erstatten zu lassen, die man selbst getragen hat.

Da bei der Mindestdauer von fünf Jahren auch freiwillige Beiträge berücksichtigt werden, kann die freiwillige Beitragszahlung insbesondere für Versicherte interessant sein, die die fünfjährige Mindestversicherungszeit knapp nicht erfüllen.

Beispiel:

Hat eine Frau ein Kind erzogen, wurden ihr infolgedessen Kindererziehungszeiten in der Rentenversicherung anerkannt. Wenn das Kind vor 1992 geboren wurde, werden zwei Jahre und sechs Monate als Kindererziehungszeit anerkannt, wenn das Kind später geboren wurde, sogar drei Jahre. Diese Zeiten werden bei der fünfjährigen Mindestversicherungszeit berücksichtigt.

Hat die Frau davon abgesehen aber keinerlei Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet, besteht kein Rentenanspruch. Eine Beitragserstattung ist ebenfalls nicht möglich, da bei Kindererziehungszeiten selbst keine Beiträge gezahlt wurden.

Entschließt sich eine Person mit einem ab dem 1992 oder später geborenen Kind dazu, für 24 Monat den Mindestbeitrag von 83,70 € zu zahlen, kann sie hierdurch die Mindestversicherungszeit von fünf Jahren erfüllen. Mit der Zahlung von 2.008,80 € erwirbt sie unter Berücksichtigung der Kindererziehungszeit im Jahr 2019 einen Rentenanspruch von monatlich ca. 110 € brutto bzw. 98 € netto vor Steuern.

Bereits nach zwei Jahren des Rentenbezugs hätte man in dieser Konstellation sein eingezahltes Geld wieder raus.

2. Die 35-jährige Wartezeit

Die 35-jährige Mindestversicherungszeit gilt es zu erfüllen, wenn man die Altersrente für langjährig Versicherte oder die Altersrente für schwerbehinderte Menschen erhalten möchte, die einen vorzeitigen Renteneintritt ermöglichen.

Hat man die 35 Jahre fast erfüllt, legt aktuell jedoch keine Zeiten zurück, die in der Rentenversicherung anerkannt werden (weil man z. B. selbstständig oder Hausfrau / Hausmann ist), kann man die 35 Jahre mithilfe von freiwilligen Beiträgen erfüllen und sich so die Möglichkeit sichern, vorzeitig in Rente zu gehen.

3. Die 45-jährige Wartezeit

Versicherte, die die 45-jährige Mindestversicherungszeit erfüllen, können ohne Rentenabschlag vorzeitig in Rente gehen (Altersrente für besonders langjährig Versicherte). Auch bei der 45-jährigen Mindestversicherungszeit können freiwillige Beiträge mitgezählt werden, wobei die Anforderungen hier etwas höher sind.

Freiwillige Beiträge werden nur mitgezählt, wenn im Versicherungsleben mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen vorliegen. Außerdem zählen freiwillige Beiträge in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn bei der 45-jährigen Mindestversicherungszeit nur dann mit, wenn nicht gleichzeitig auch Arbeitslosengeld I bezogen wird.

Freiwillige Beiträge und Erwerbsminderungsrente

Neben Altersrenten erbringt die gesetzliche Rentenversicherung auch Rentenzahlungen an Personen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt erwerbstätig sein können. Um eine Erwerbsminderungsrente erhalten zu können, muss man nicht allein gesundheitlich eingeschränkt sein, sondern zudem in den fünf Jahren vor Beginn der gesundheitlichen Einschränkung mindestens drei Jahre lang Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung entrichtet haben.

Freiwillige Beiträge stellen keine Pflichtbeiträge dar. Wer also lediglich freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung zahlt, hat damit nicht das Risiko der Erwerbsminderung abgesichert.

Keine Absicherung gegen Erwerbsminderung durch freiwillige Beiträge

Dieser Punkt ist insbesondere für Selbstständige relevant, die vor der Frage stehen, ob sie auf Antrag Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zahlen sollen oder freiwillige Beiträge. Entscheidet man sich aufgrund der Flexibilität für die freiwilligen Beiträge, verzichtet man damit früher oder später auf die Absicherung gegen die Erwerbsminderung.

Ausnahme: Allgemeine Wartezeit bereits vor 1984 erfüllt

Eine Ausnahme stellen allein die Personen dar, die bereits am 01.01.1984 die allgemeine Wartezeit (fünf Jahre) erfüllt hatten.

Wenn diese Voraussetzung gegeben ist und darüber hinaus seit dem 01.01.1984 jeder Monat im Versicherungsverlauf mit für die Rentenversicherung relevanten Zeiten belegt ist, besteht ebenfalls ein Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente – Selbst wenn in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung keine drei Jahre mit Pflichtbeiträgen vorliegen.

Um jeden Monat lückenlos mit Zeiten zu belegen, die für die gesetzliche Rentenversicherung von Bedeutung sind, genügen auch freiwillige Beiträge.

Die Anzahl an Personen, die noch von dieser Sonderregelung profitieren, wird jedoch nicht allzu groß sein.

Vorteil: Ausnutzen des neuen Freibetrags in der Grundsicherung

Seit dem 01.01.2018 gibt es in der Grundsicherung einen Freibetrag für private Altersvorsorge. Ziel dieses Freibetrags ist es, Sparen selbst dann attraktiv zu machen, wenn man im Alter voraussichtlich auf Grundsicherungsleistungen angewiesen sein wird.

Konkret ist der Freibetrag so ausgestaltet, dass bis zu 100 € an monatlicher Rente, die aus freiwilliger Vorsorge entstammen, nicht auf die Grundsicherung angerechnet werden.

Weiterhin werden 30 % des 100 € übersteigenden Betrags aus freiwilliger Vorsorge nicht mit den Grundsicherungsleistungen verrechnet. Anrechnungsfrei bleiben im Jahr 2019 maximal 212 €.

So erreicht man den maximalen Freibetrag für Altersvorsorge

Den Maximalbetrag von 212 € erreicht man, wenn monatlich 473,33 € aus freiwilliger Vorsorge gezahlt werden (100 € bleiben vollständig anrechnungsfrei und von den darüber hinausgehenden 373,33 € sind 30 %, also 112 € anrechnungsfrei – in Summe somit 212 €).

Da nicht nur Riester- und Rürup-Renten als freiwillige Vorsorge zählen, sondern auch freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, kann sich die Zahlung von freiwilligen Beiträge also auch für Personen lohnen, die im Alter voraussichtlich Grundsicherungsleistungen erhalten werden.

Um auf eine Rentenzahlung von 100 € aus freiwilligen Beiträgen zu kommen, müsste jedoch 10 Jahre lang monatlich ein freiwilliger Beitrag von ca. 200 € an die Rentenversicherung gezahlt werden.

Wie beantrage ich eine freiwillige Beitragszahlung?

Hat man sich dazu entschlossen, freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen, stellt sich als nächstes die Frage, ob man einfach anfangen kann, der Rentenversicherung Geld zu überweisen.

Da die Rentenversicherung erst einmal überprüfen muss, ob überhaupt das Recht zur Zahlung freiwilliger Beiträge besteht, ist zunächst ein Antrag auf die freiwillige Beitragszahlung notwendig.

Der erforderliche Antrag V0060 findet sich im Internet und kann bequem am Computer ausgefüllt werden. Hier kann auch eingetragen werden, in welcher Höhe der freiwillige Beitrag gezahlt werden soll.

Die Zahlung kann entweder per Überweisung oder per Bankeinzug durch die Rentenversicherung erfolgen. Entscheidet man sich für die zweite Variante, ist zusätzlich der Vordruck V0005 auszufüllen.

Bereits Rente und dennoch freiwillige Beiträge? Was gilt es zu beachten?

Wie oben bereits angeklungen ist, ist können auch Rentner freiwillige Beiträge  zahlen, um ihre Rente weiter zu erhöhen. Hierbei gilt es jedoch einige Aspekte zu beachten.

Freiwillige Beitragszahlung vor Erreichen der Regelaltersgrenze auch für Rentner möglich

Wer eine Altersvollrente bezieht, die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hat und nicht weiterhin Pflichtbeiträge zahlt (zum Beispiel aufgrund einer Erwerbstätigkeit oder der Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen), kann genauso wie ein Nicht-Rentner freiwillige Beiträge zahlen.

Die Besonderheit liegt bei dieser Personengruppe darin, dass die freiwilligen Beiträge die Rente nicht sofort steigern. Trotz freiwilliger Beitragszahlung bleibt die Rente zunächst unverändert, bis die Regelaltersgrenze erreicht ist. Zu diesem Zeitpunkt errechnet die Rentenversicherung die Rentenerhöhung, die sich aus den Beiträgen ergibt, die nach Rentenbeginn gezahlt wurden. Ab diesem Zeitpunkt wird dann die höhere Rente ausgezahlt.

Freiwillige Beitragszahlung nach Erreichen der Regelaltersgrenze nur bei Teilrentenbezug

Rentner, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und eine Altersvollrente beziehen, sind nicht zur Zahlung freiwilliger Beiträge berechtigt. Ab Erreichen der Regelaltersgrenze endet somit die Möglichkeit, freiwillige Beiträge in die Rentenversicherung zu zahlen.

Will man trotz Erreichen der Regelaltersgrenze freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung zahlen, gibt es ein Hintertürchen:

Die Zahlung ist nur ausgeschlossen, wenn man eine Altersvollrente erhält. Solange man auf mindestens einen Prozent der Rente verzichtet, also nur 99 % der Rente ausgezahlt bekommt, kann man weiterhin freiwillige Beiträge zahlen.

Diese Option wird an dieser Stelle noch genauer beleuchtet.

Zusammenfassung

Nach dieser umfangreichen Betrachtung der freiwilligen Beitragszahlung lässt sich die Frage: „Sollte ich freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung zahlen?“ mit folgendem Satz beantworten:

„Es kommt darauf an…“

1. In der gesetzlichen Rentenversicherung sind keine unschlagbaren Renditen zu erzielen. Wer aber auf der Suche nach einer sicheren und lebenslangen Rente ist, ist hier relativ gut aufgehoben.

2. Die freiwillige Beitragszahlung kann sinnvoll sein, um bestimmte Mindestversicherungszeiten zu erfüllen oder vom neuen Freibetrag in der Grundsicherung zu profitieren.

3. Sowohl der steuerliche Aspekt als auch die Absicherung von Hinterbliebenen dürfen nicht unberücksichtigt bleiben.

Da die Zukunft ungewiss ist, lässt sich die Frage letztlich selbst unter Betrachtung aller relevante Faktoren nie perfekt beantworten.

Im Zweifel empfehle ich, eher etwas zu viel vorzusorgen als zu wenig…jedoch ist in dieser Hinsicht auch jeder Mensch unterschiedlich.

Dieser Beitrag hat 39 Kommentare

  1. Der Oesi

    Hallo Rentenfuchs und Wissende,

    Ein etwas komplexes Thema:

    meine (baldige) Ehefrau ist verbeamtet und hat vorher ca. 20 Jahre als Angestellte sozialversicherungspflichtig gearbeitet. Laut Auskunft der RV kann sie ihre gesetzliche Rente erst ab dem vollendeten 67 LJ beziehen. Sie will aber in ca. 8 Jahren mit 63 bereits in Pension (bzw. Ruhestand) gehen.
    Würde laut meinem Verständnis bedeuten, dass sie ab dem 63. LJ ein Ruhegehalt bezieht (das sich natürlich entsprechend vermindert, analog zur GRV um 0,3% pro Monat = 14,4% oder aber sich aus den Dienstjahren errechnet, kommt in etwa auf’s Gleiche raus) und erst ab dem 67 LJ dann zusätzlich eine Zahlung aus der GRV bezieht.
    Korrekt?
    Könnte es sinnvoll sein, letzte um freiwillige Zahlungen (die sie ja über die nächsten 8 Jahre steuerlich sinnvoll absetzen könnte) zu erhöhen? Die Rente würde laut letzter Rentenauskunft um die 530,- € betragen, aber eben erst mit Erreichen der Regelaltersgrenze ausbezahlt werden. Die 35 Jahre für langjährig Versicherte kann sie ja nicht mehr erreichen, also wäre ein vorzeitiger Bezug der Rente auch gar nicht möglich, oder?
    Vielen Dank!

  2. Steffi

    Hallo Rentenfuchs,

    eine Nachfrage zur Sonderregelung der Erwerbsminderungsrente:

    Ein Bekannter hat seit 01.09.1982 monatlich in die Rentenversicherung eingezahlt, die letzten mindestens 20 Jahre mit freiwilligen Beiträgen. Die Wartezeit von fünf Jahren konnte er vor dem 01.01.1984 nicht erfüllen, da er zu jung war (er hätte dann mit 13 Jahren schon einzahlen müssen). Besteht jetzt noch die Chance (z.B. durch eine Art Sonder- Einzahlung) für ihn eine Erwerbsminderungsrente zu bekommen obwohl in den letzten drei Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung lediglich freiwillige Beiträge gezahlt wurden?
    Vielen Dank und viele Grüße, Steffi

  3. Thamm Carola

    Hallo Rentenfuchs
    Ich bin seid 2019 durchweg krank geschrieben. Habe schon einmal geklagt ohne Erfolg.Dann nochmal Erwerbsminderungsrente beantragt wieder ohne Erfolg.
    Das dritte Mal beantragt nach 1und einem halben Jahr kam wieder eine Absage.Nun steht nochmal eine Klage an.Habe in diesem Monat meine 45 Arbeitsjahre abgeschlossen und die letzten 2 Jahre freiwillige Zahlung in die Rentenversicherung geleistet.Voriges Jahr sagte man mir es gibt eine Ausnahme, wärvor dem 31.12.1983 5 Jahre gesteuert hat und ununterbrochen gearbeitet hat .
    Leider stoße ich bei der Rentenstelle auf taube Ohren und ich werde abgewimmel.Obwohl ich alle Voraussetzungen erfüllt habe.Ich bin am 21.4.1962 geboren. Ich habe nun seid über 2 Jahren kein Einkommen was kann ich noch tun.Warten bis ich wieder vor Gericht sitze.Es ist eine Erniedrigung und nicht zu beschreiben. Obwohl man das ganze Leben gearbeitet hat.Ich würde mich über eine Antwort freuen. v.g.

  4. Frank

    Guten Tag, ich hätte eine Frage zum Kauf von Rentenpunkten.
    Ich bin selbstständig tätig, über die Künstlersozialkasse rentenversichert und habe zum 1.9.2023 die vorgezogene Altersrente (Vollrente) beantragt. Da die Regelaltersgrenze erst am erst am 1.12.2024 erreicht ist, habe ich im vergangenen Jahr den fälligen Abschlag durch eine Sonderzahlung ausgeglichen. Ich möchte über den 1.9.2023 hinaus selbstständig weiterarbeiten und weiter über die Künstlersozialkasse rentenversichert bleiben.
    Meine Fragen:
    Im Jahr 2024 steht mir eine größere Summe aus einer Lebensversicherung zur Verfügung. Könnte ich die nutzen, um vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze eine weitere Sonderzahlung an die Rentenversicherung zu leisten und damit meine Rente zu erhöhen?
    Wie wären die Möglichkeiten zu einer freiwilligen Sonderzahlung, wenn ich die selbstständige Tätigkeit – sagen wir zum Ende des Jahres 2023 – doch beenden und aus der Künstlersozialkasse ausscheiden würde?

  5. Sebastian

    Hallo Rentenfuchs,
    ich möchte gerne freiwillig in den Rentenversicherung einzahlen. Beim Formular V0060 unter 4.2 Die Beiträge sollen monatlich in folgender Höhe gezahlt werden, stelle ich mich die Frage, was bei stets statischer oder dynamischer Beitrag gemeint ist. Danke für Ihre Hilfe.

    1. Rentenfuchs

      Hallo Sebastian, wenn du dich für den statischen Beitrag entscheidest, bleibt dieser auch in den Folgejahren unverändert. “Dynamisch” bedeutet an dieser Stelle, dass der Beitrag jährlich um den Prozentsatz erhöht/vermindert wird, um den sich auch der Regelbeitrag verändert.

  6. Paul Bremer

    Hallo Herr Rentenfuchs,

    ich bin seit einem Jahr Beamter und habe davor seit meinem Abitur vor ca. 11 Jahren im Rahmen von Ferienjobs, Tätigkeiten als wissenschaftliche Hilfskraft und als Angestellter im Öffentlichen Dienst etwas unter 60 Monate in die Deutsche Rentenversicherung eingezahlt. Macht es Sinn, dass ich die immer genannten 60 Monate mit Nachzahlungen auffülle, um im Alter einen zusätzlichen Rentenanspruch zu haben? Was könnten Gründe dafür sein? Was Gründe dagegen? Könnte mir diese Zusatzrente irgendwann auf meine Pension angerechnet werden?

    Die Alternative wäre ja, sich die bisher eingezahlten Beiträge auszahlen zu lassen und privat z. B. in einem ETF anzulegen.

    Und noch eine Frage: Wie lange könnte ich freiwillige Zahlungen in die Deutsche Rentenversicherung leisten? Noch bin ich Beamter auf Probe und ich habe gelesen, dass es so lange möglich sein soll.

    Beste Grüße
    Paul Bremer

    1. Paul Bremer

      Hallo Herr Rentenfuchs,
      ist zwar schon zwei Monate her, aber für eine Antwort wäre ich nach wie vor dankbar.
      Beste Grüße
      Paul Bremer

      1. Rentenfuchs

        Lieber Herr Bremer,
        entschuldigen Sie, dass ich erst jetzt dazu komme Ihnen zu antworten. Mich erreichen täglich eine Vielzahl an Anfragen über ganz unterschiedliche Wege. Da komme ich nur schwer hinterher. Aber nun zu Ihrer Frage: Was spricht für und was gegen die Beitragserstattung?

        Sollten Sie rechnerisch auf die Höchstversorgung kommen, ist die gesetzliche Rente nach geltendem Recht auf die Pension anzurechnen. In dem Fall spricht einiges für die Beitragserstattung, obwohl man als junger Mensch natürlich nie abschätzen kann, wie das weitere Erwerbsleben laufen wird und ob man tatsächlich auf die 40 Jahre kommen wird, die man braucht, um die Höchstversorgung zu erhalten.

        Wird man die Höchstversorgung hingegen nicht erreichen, tendiere ich persönlich eher dazu, die Beiträge nicht auszahlen zu lassen. Zum einen behält man so auch die Arbeitgeberbeiträge – denn ausgezahlt würden bei einer Beitragserstattung ja nur die Arbeitnehmerbeiträge. Zum anderen weiß man nie, was die Zeit so bringt. Sei es aufgrund des eigenen Lebenswegs, sei es aufgrund von Rechtsänderungen: Womöglich hat man in Zukunft Vorteile durch einen Rentenanspruch, derer man sich heute noch gar nicht bewusst sein kann. Und außerdem zählen die Zeiten, wenn man sich die Beiträge nicht erstatten lässt, ggf. auch für Mindestversicherungszeiten bei der Pension. Dank der Beiträge ist es dann ggf. möglich, vorzeitig in Pension zu gehen.

        Letztlich handelt es sich aber natürlich um eine sehr persönliche Entscheidung, bei der man wahrscheinlich erst in 30 Jahren sagen kann, ob sie richtig oder falsch gewesen ist.

        Und was die Zahlung freiwilliger Beiträge betrifft: Freiwillige Beiträge kann man auch kurz vor Erreichen der Regelaltersgrenze noch einzahlen. Dies würde ich an Ihrer Stelle nicht überstürzen. Vielleicht sammeln Sie die fehlenden Monate ja zum Beispiel auch noch über einen Minijob. Das wäre dann noch günstiger als durch die Zahlung freiwilliger Beiträge.

  7. Konstantinidis Kiriakos

    Hallo
    Ich habe 19,6 Jahren Pflichtbeiträgen in DRV und ich habe 16 Jahren freiwilligen Beiträgen in DRV
    8 Jahren Studium Fachhochschule.
    Die 16 Jahren habe gelesen zählen als Pflichtbeiträgen wenn der langvericherte über 18 Jahren Pflichtbeiträgen hat. Stimmt es Ja oder Nein

    1. Rentenfuchs

      Warum genau wäre es in Ihrem Fall wichtig, dass die Zeiten als Pflichtbeiträge zählen? Ich vermute, Sie beziehen sich auf die 45 Jahre, die man erfüllen muss, um die Altersrente für besonders langjährig Versicherte erhalten zu können. Hier ist es nämlich tatsächlich so, dass freiwillige Beiträge dann mitgezählt werden, wenn man über mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen verfügt.

  8. Anonymous

    Hallo Rentenfuchs,
    danke für deine umfangreiche Information über Rententhemen.
    Als Deutsche in Österreich arbeitend, gehe ich der österreichischen Pension mit 60 Jahren entgegen, die Rente aus Deutschland könnte ich ab 63 Jahren erhalten, da ich “die Flexi-Rente mit der Bezahlung der Rentenminderung” gemacht habe. Meine Frage, wie kann ich mein “NETTO monatliches Pensions- und Renten-Einkommen” am effektivsten gestalten? Meine Überlegungen gehen in Bezahlung freiwilliger Beiträge in die DRV, ist es für mich besser die freiwilligen Beträge so rasch wie möglich einzuzahlen oder eher so lange wie möglich mein Budget reicht?
    Danke vorab für die Antwort und herzliche Grüße aus Österreich!

  9. Weltenbummler

    Lieber Rentenfuchs

    vielen Dank für dein Engagement für das ins Lebensrufen dieser super informativen Webseite.

    Ich hoffe, dass du mir bei meinem Anliegen vielleicht mit Rat weiterhelfen kannst:

    Ich (33 Jahre alt) arbeite seit Beendigung meines Studiums 2013 vollzeitig in China, d.h. ich bin aktuell nicht bei der DRV pflichtversichert.
    Status: Person mit deutscher Staatsangehörigkeit, die sich im Ausland aufhält

    Da ich aber plane meine Rente zurück in Deutschland zu verbringen, stehe ich vor der Entscheidung, freiwillig in die DRV einzuzahlen, wie auch vor meinem 45.Lebensjahr in die gesetz. Krankenkasse einzuzahlen, um in die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) aufgenommen zu werden (9/10 Regel, 2.Hälfte des Erwerblebens Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse).

    Frage:
    – Sofern ich das richtig verstanden habe, kann auf Basis meiner Situation ein Antrag auf eine freiwillige Rentenversicherung bei der DRV gestellt werden, oder?
    – Es müssten mindestens 5 Jahre an Beiträgen in die freiwilligen Rentenversicherung eingezahlt werden, um einen Rentenanspruch zu haben, ist das richtig?

    Frage zu Nachzahlung für Schul- bzw. Ausbildungszeiten
    Alter 17-20 Abitur 3 Jahre
    Alter 20-25 Studium 5 Jahre

    Würde es möglich sein, diese 8 Jahre als Schulzeit anerkannt zu bekommen, wie auch einen Antrags zur Nachzahlung zu stellen, für die Aufbesserung der Höhe meiner Rente, als auch Erreichung der Mindestversicherungszeit von 35 Jahren?
    Sofern ich in diesem jahr mit der freiwililgen Einzahlung in die DRV anfangen wuerde, wuerde ich bis zum 67. Lebensjahr (Altersrente) nur auf knapp 34 Jahre kommen.

    Hintergrund
    Die gesetzliche Rente aus Deutschland in Kombination mit der KVdR, soll neben den Rentenansprüchen fiür meine Arbeit in China als weiterer Baustein der Altersvorsorge dienen (neben ETF Sparplan und private Rentenversicherung)

    Ich freue mich auf deine Antwort

    Vielen Dank

    Beste Grüße
    Der Weltenbummler

    1. Rentenfuchs

      Hallo Weltenbummler,
      dass Sie, obwohl Sie im Ausland leben, freiwillig in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen können, haben Sie richtig verstanden. Was die Mindestversicherungszeit von 35 Jahren betrifft, ist eine Nachzahlung aus meiner Sicht gar nicht erforderlich. Denn die 8 Jahre Schul- und Studienzeit nach dem 17. Geburtstag werden von der Rentenversicherung als Anrechnungszeiten anerkannt (diese zählen bei den 35 Jahren mit), sodass Ihnen für die 35-jährige Mindestversicherungszeit tatsächlich nur noch ca. 27 Jahre fehlen. Wenn Sie nun damit beginnen, freiwillig einzuzahlen, sollten Sie bis 63 auf jeden Fall noch auf die 35 Jahre kommen können. Und wenn Sie erst mit 67 die Rente beantragen wollen, spielen die 35 Jahre eh keine Rolle, da Voraussetzung bei Erreichen der Regelaltersgrenze lediglich die Erfüllung der 5-jährigen Mindestversicherungszeit ist. Zur Regelaltersgrenze und zu vielen weiteren anderen Themen finden Sie übrigens auch viele Informationen auf meinem YouTube-Kanal – zum Beispiel in diesem Video: Alles Wichtige zur Regelaltersrente! – Voraussetzungen, Altersgrenze und Rentenbeginn

      1. Weltenbummler

        Hallo Rentenfuchs,

        vielen herzlichen Dank für Ihre sehr zeitnahe Rückmeldung.

        Das sind sehr gute Nachrichten, vielen Dank für Ihre ausführliche Erklärung.

        Was die Anerkennung der Schul- und Studienzeit nach dem 17. Geburtstag betrifft:
        Welches Antragformular müsste in diesem Fall ausgefüllt werden, das Formular V0510?

        Frage
        – Sofern ich vor dem 42.Lebensjahr beginne, freiwillig in die gesetz. Krankenkasse einzuzahlen, sollte zu Rentenbeginn (63 als auch 67) die Auflage für die Aufnahme in die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) erfüllt sein, ist das richtig? (9/10 Regel, 2.Hälfte des Erwerblebens Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse)

        Vielen Dank für die Empfehlung, ich werde mir Ihren Youtube Kanal abonnieren.

        Beste Grüße
        Der Weltenbummler

        1. Rentenfuchs

          Hallo Weltenbummler,
          die Anerkennung von Schul- und Studienzeiten erfolgt im Rahmen der Kontenklärung mit dem Formular V0410.
          Das mit der KVdR dürfte passen, habe ich jetzt aber nicht auf den Monat genau heruntergerechnet.

          1. Weltenbummler

            Hallo Rentenfuchs,

            alles klar.

            Vielen herzlichen Dank.

            Beste Grüße
            Der Weltenbummler

  10. Karsten

    Hallo Rentenfuchs,

    wieder einmal ein Spitzen-Artikel hier in Deinem Blog. Heute habe ich genau dazu eine Frage, die sich bestimmt manch einer stellen wird, z. B. aufgrund Arbeitsbeendigung wegen der Corona-Epidemie:

    Aufgrund einer Abfindungszahlung durch den Arbeitgeber ohne eine anschließende Arbeitslos-Meldung (erfolgt erst nach 1 Jahr, so dass die Sperrzeiten nicht mehr gelten) bin ich für die restlichen Monate in 2021 nicht sozialversicherungspflichtig. Meine Krankenversicherung ist eine PKV. Durch den frühen Unternehmensaustritt in 2021 ist auch noch recht viel von den rd. 25.000 Euro frei, die ich 2021 steuerfrei für Altersvorsorgeaufwendungen verwenden könnte (bzw. 92 % davon).

    Meine Überlegung ist nun, diesen Betrag (abzüglich der bereits bis zum Ausscheiden verbrauchten Pflichtbeiträge) aus der Abfindung durch frw. Einzahlungen in die RV zu verwenden. Ist dies nun tendenziell “günstiger” mit normalen frw. Einzahlungen wie hier im Artikel beschrieben oder aber durch Ausgleichszahlung zum Ausgleich von Rentenkürzungen für langjährig Versicherte (Voraussetzungen dafür liegen bei mir vor, bin 50 Jahre alt, mir fehlen noch 4 Jahre um die 35 Anrechnungsjahre voll zu bekommen)? Geht auch beides?

    Danke und Gruß, Karsten

    1. Rentenfuchs

      Hallo Karsten,
      was die direkte Rentensteigerung betrifft, ist es egal, ob man den Betrag über freiwillige Beiträge oder die Ausgleichszahlung in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlt. Der “Preis” für einen Entgeltpunkt ist in beiden Fällen der gleiche. Der Weg über die Zahlung freiwilliger Beiträge ist jedoch insoweit sinnvoller, weil die freiwilligen Beiträge zum einen bei den Mindestversicherungszeiten berücksichtigt werden und zum anderen die Rentenhöhe auch indirekt positiv beeinflussen können. Bei bestimmten Versicherungszeiten erfolgt eine Bewertung nämlich anhand der während des Erwerbslebens durchschnittlich erworbenen Entgeltpunkte – diesen Durchschnitt kann man durch die Zahlung freiwilliger Beiträge erhöhen, nicht jedoch durch die Ausgleichszahlung für Rentenabschläge.

      1. Karsten

        Hallo Rentenfuchs,
        vielen Dank für die schnelle Antwort – demnach kann es ggf. sinnvoll sein, erst einmal die frw. Einzahlung im vollem Umfang zu nutzen. Wenn ich nun noch etwas Geld frei habe, um die 25.787 Euro voll zu nutzen, kann dann die Differenz über eine Ausgleichszahlung zusätzlich erfolgen?

        1. Rentenfuchs

          Richtig, so würde ich persönlich vorgehen.

  11. Stefan

    Lieber Rentenfuchs, danke für die schnelle Antwort, das leuchtet mir ein. Der Tipp mit der privaten Vorsorge über ETF Sparplan macht dann natürlich mehr Sinn.
    Danke für die tollen Beiträge und die Beantwortung der ganzen Detailfragen, Deine Seite ist echt spitze! Viele Grüße Stefan

  12. Oliver

    Hallo,
    Sehr guter Beitrag vielen Dank.
    Kurze Frage:
    nach vollständig erfolgter Ausgleichzahlungen für Rente mit 63, würden die danach zusätzlich erworbenen Rentenerhöhungen durch freiwillige Rentenbeiträge (Max da 70€/Monat) bereits ab 63 oder erst ab Regelaltersrente gezahlt?
    Viele Grüße
    Oliver

    1. suchenwi

      Aus eigener Erfahrung:
      freiwillige Ausgleichszahlung für Rentenminderung (V0210) wirkt ab Rentenantritt. Wenn man sie nach der Steuerhöchstgrenze stückelt, und nach Rentenbeginn noch ein Restbetrag nachgezahlt wird, wirkt der ab dem Monat nach Einzahlung.
      Freiwillige Beiträge mit V0060 werden erst ab Regelrentenalter wirksam (nicht selbst getestet).
      Wiederauffüllung Versorgungsausgleich (§187 SGB VI) wirkt ab dem Monat nach Einzahlung, abschlagfrei.

  13. Willy Hederich

    Ergänzende Frage:
    Ich zahle im Januar 2021 freiwillige Zusatzbeiträge für das Jahr 2020. Ist der Betrag dann in der Steuererklärung für 2020 oder für 2021 zu berücksichtigen?

    1. Rentenfuchs

      Nein. Bei der Steuer gilt das Zu- bzw. Abflussprinzip. Demnach können Altersvorsorgeaufwendungen nur in dem Jahr steuerlich abgesetzt werden, in dem man sie in die Rentenversicherung einzahlt.

  14. Aetz

    Hallo und vielen Dank für den nützlichen Artikel.

    Ich habe eine Frage zur steuerlichen Zuordnung einer Zahlung als Ausgleich einer Rentenminderung zum Kalenderjahr.

    Fiktives Beispiel:
    Angenommen man hat am 1.10.2019 einen Antrag auf Ausgleich einer Rentenminderung gestellt und am 1.12.2019 die Auskunft erhalten und am 1.2.2020 einen gewissen Betrag x eingezahlt.
    Dann erhält man irgendwann eine Versicherungsunterlage, in der steht:
    “Beiträge wurden gezahlt zum Ausgleich der Rentenminderung aus persönlichen Entgeltpunkten in der Rentenversicherung am 1.2.2020 in Höhe von x.
    Die Beiträge gelten als im Zeitpunkt der Antragsstellung am 1.10.2019 gezahlt, weil die Beitragszahlung innerhalb von 3 Monaten nach Erhalt unserer Auskunft vom 1.12.2019 erfolgte.”

    Ist diese Zahlung dann für das Steuerjahr 2019 oder für das Steuerjahr 2020 relevant?
    Oder kann man sich das als Steuerpflichtiger vielleicht sogar aussuchen?

    Ich bedanke mich für Ihre Mühe und verbleibe
    Mit freundlichen Grüßen
    Aetz

    1. Rentenfuchs

      Hallo,

      nach meinem Verständnis muss man hier klar zwischen Steuer- und Rentenrecht trennen. Im Rentenrecht gilt: Wenn die Einzahlung innerhalb des 3-Monatszeitraums geleistet wird, werden die Werte zugrunde gelegt, die zum Zeitpunkt der Antragsstellung galten. Hier wird also – auf Ihr Beispiel bezogen – auf das Jahr 2019 zurückdatiert.

      Im Steuerrecht sieht es meiner Einschätzung nach anders aus: Denn im Steuerrecht gilt das Abflussprinzip. Sonderausgaben sind in dem Kalenderjahr vom zu versteuernden Einkommen abzusetzen, in dem das Geld tatsächlich vom Konto abgeflossen ist. In Ihrem Beispiel wäre das das Steuerjahr 2020. Ausnahmen vom Abflussprinzip sind mir diesbezüglich nicht bekannt. Eine rechtsverbindliche Auskunft hierzu kann Ihnen jedoch nur ein Steuerberater geben.

  15. Dieter

    Hallo, meine Frau ist Apothekerin und ist damit in der Versorgungskasse der Apotheker. Daraus wird sie auch ihre “Rente” beziehen. Sie hat bereits Rentenansprüche (andere Arbeit, Kindererziehungszeiten, etc.) erworben und zahlt nun freiwillige Beiträge in die DRV Bund um ihre Rentenansprüche (neben der Versorgungskasse der Apotheker) bereits mit 35 Jahren Wartezeit zu erhalten. Sie hat im Rahmen der Nachzahlung für das Jahr 2018 die 1004,40 € Beitrag an die Deutsche Rentenversicherung überwiesen. Mit Steuerklärung hat sie diesen Betrag gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht, was allerdings die Anerkennung ablehnt unter dem Hinweis, dass “der Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen bereits durch die Berücksichtigung ihrer Beiträge zur Krankenversicherung (Basisabsicherung) und zur gesetzlichen Pflegeversicherung ausgeschöpft sei und ein Abzug weiterer Vorsorgeaufwendungen deshalb nicht möglich sei….” (Hinweis auf das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung vom 16.07.2009, Bundesgesetzblatt Teil I S. 1959). Stimmt dies oder sollten wir hier in den Widerspruch gehen?

    1. Rentenfuchs

      Hallo, es gibt einen erheblichen Unterschied zwischen Vorsorgeaufwendungen und Altersvorsorgeaufwendungen. Allein nach der Argumentation des Finanzamts zu urteilen, wurden die freiwilligen Beiträge als “Vorsorgeaufwendungen” angesetzt, obwohl es sich hierbei um “Altersvorsorgeaufwendungen” handelt. Zwar gibt es auch bei Altersvorsorgeaufwendungen einen absetzbaren Höchstbeitrag, der im Jahr 2018 bei 23.712 € lag, jedoch weiß ich nicht, ob Ihre Frau auch diesen durch die Einzahlungen in die Versorgungskasse und etwaige Rürup-Verträge überschreitet. Vielleicht können Sie dies ja selbst prüfen. Ein gut begründeter Einspruch kann aber auf jeden Fall nicht schaden.

  16. Günther Griesbacher

    Guten Morgen lieber Rentenfuchs,

    ich bin am 11.12.1961 geboren und war im Zeitraum 01.07.1993 bis 14.11.1993 kurzzeitig selbstständig tätig. Daher habe ich für diesen Zeitraum von ca. 4 Monaten keine Beiträge gezahlt. Meine Frage ist nun, ob ich diese 4 Monate noch durch freiwillige Beiträge “nachträglich” ausgleichen kann und damit meine 45 Beitragsjahre vier Monate früher erreichen kann?

    Vielen Dank für eine Antwort und herzliche Grüße

    Günther Griesbacher

    1. Rentenfuchs

      Hallo,
      eine rückwirkende Zahlung von freiwilligen Beiträgen ist leider maximal für das Vorjahr (spätestens bis zum 31.03. des laufenden Jahres) möglich. Für weiter zurückliegende Zeiten können, von ganz wenigen Ausnahmen abgesehen, keine Beiträge nachgezahlt werden. Eine solche Ausnahme ist die Nachzahlung für Schulzeiten, die nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt wurden.

      Viele Grüße
      Rentenfuchs

    2. Rentenfuchs

      Hallo Herr Griesbacher,

      die nachträgliche Beitragszahlung ist, wie im Beitrag beschrieben, maximal bis Ende März des laufenden Jahres für das vergangene Jahr möglich. Nachzahlungsmöglichkeiten für länger zurückliegende Zeiten gibt es – bis auf einige wenige und sehr spezielle Ausnahmen – nicht. Eine solche Ausnahme ist die Nachzahlung für Schulzeiten, die jedoch für Sie nicht in Betracht kommt, da Sie im betreffenden Zeitraum selbstständig waren. Auch über die anderen Nachhzahlungsmöglichkeiten sehe ich bei Ihnen keine Option. Die vier Monate im Jahr 1993 werden wohl eine Lücke bleiben.

  17. Horst

    Hallo und vielen Dank für die sehr nützlichen Beiträge.

    zum Thema freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung habe ich noch eine Frage, die für mich nicht beantwortet ist.

    Ich bin am 16.07.1956 geboren und bekomme seit 2012 eine volle Erwerbsminderungsrente. Die Regelaltersgrenze für die gesetzliche Altersrente (2022) ist noch nicht erreicht. Habe ich die Möglichkeit freiwillige Zahlungen zu leisten ? Im Moment werden mir ja 10,8 % abgezogen

    mfg

    1. Rentenfuchs

      Hallo Horst,
      die Besonderheit bei der Berechnung der Erwerbsminderungsrente ist die sogenannte Zurechnungszeit. Durch die Zurechnungszeit wird jemand, der eine Erwerbsminderungsrente erhält, so gestellt, als wenn er bis zu einem gesetzlich festgelegten Zeitpunkt weiter Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung eingezahlt hätte. Diese Zurechnungszeit wird auch bei der späteren Altersrente berücksichtigt. Würde man sich dazu entschließen, neben der Erwerbsminderungsrente freiwillige Beiträge einzuzahlen, würden diese sich im Regelfall gar nicht oder nur minimal auf die Rentenhöhe auswirken, da vereinfacht gesagt nur entweder Zurechnungszeit oder freiwilliger Beitrag berücksichtigt wird. Für Personen, die bereits eine Erwerbsminderungsrente erhalten, lohnt sich eine freiwillige Beitragszahlung daher in den allermeisten Fällen nicht. Auch im Rahmen der Ausgleichszahlung für Rentenabschläge kann man als Erwerbsminderungsrentner im Normalfall keine großen zusätzlichen Einzahlungen zur gesetzlichen Rentenversicherung leisten. Wer neben dem Bezug einer Erwerbsminderungsrente zusätzlich vorsorgen möchte, sollte daher eher auf andere Vorsorgeprodukte als die gesetzliche Rentenversicherung zurückgreifen.

      1. Stefan

        Lieber Rentenfuchs, gilt die Aussage “Für Personen, die bereits eine Erwerbsminderungsrente erhalten, lohnt sich eine freiwillige Beitragszahlung daher in den allermeisten Fällen nicht.” auch, wenn man relativ jung (ab 35 Jahre) eine volle Erwerbsminderungsrente in geringer Höhe (430€ pro Monat) bezieht?
        Ich hätte gedacht, dass man in dem Fall mit einer freiwilligen Zahlung des Höchstbetrags die Altersrente steigern kann im Vergleich zu den vermutlich eher geringen Zurechnungszeiten. Danke & Gruß, Stefan

        1. Rentenfuchs

          Hallo Stefan, du hast schon recht: Gerade bei Erwerbsminderungsrenten in geringer Höhe ist es möglich, durch entsprechend hohe freiwillige Beiträge die spätere Altersrente zu steigern. Tatsächlich würde ich hiervon jedoch abraten, da man sich diese Rentensteigerung ziemlich teuer erkauft. Was meine ich damit? Ein kleines Beispiel: Wenn du als Erwerbsminderungsrentner aufgrund der Zurechnungszeit bereits einen Rentenpunkt erhältst, würdest du dir mit einer freiwilligen Beitragszahlung im Wert von zwei Rentenpunkten de facto nur einen zusätzlichen Rentenpunkt erkaufen – du zahlst also – etwas verkürzt dargestellt – doppelt so viel für einen zusätzlichen Rentenpunkt wie ein Nicht-Erwerbsminderungsrentner. Gerade jemand, der noch relativ jung ist, kann dieses Geld sicherlich besser anlegen – zum Beispiel in einen breit diversifizierten ETF-Sparplan.

      2. Ralf

        Hallo Rentenfuchs,

        Frage zu Horst er bekommt EU Rente seit 2012 somit müsste er doch nur eine Zurechnungszeit bis zum 60 Lebensjahr haben sprich hat diese am 01.08.2016 bereits erfüllt haben.
        Somit müssten sich die freiwilligen Zahlungen dann doch 100% Positiv auswirken oder ?
        oder bekommt er dann wenn 06/22 die Regelaltersgrenze erreicht hat noch die 5Jahre und 11Monate Zurechnungszeit hinzu ?
        https://sozialversicherung-kompetent.de/rentenversicherung/versicherungsrecht/448-rentenrechtliche-zeiten-zurechnungszeiten.html#:~:text=Bei%20einem%20Rentenbeginn%20ab%2001.01,Lebensjahr%20verl%C3%A4ngert.

        Frage da meine Frau in ähnlicher Situation ist jedoch 12/69 und EU Rente seit 2005 unbefristet 2008.

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